Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4748/2009
U r t e i l v om 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
alias B._______, geboren am (…), Irak,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 26. Juni 2009 / N (…).
E4748/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Aussagen gemäss ein kurdischer Syrer
aus C._______ (Provinz …) – verliess seinen Heimatstaat eigenen
Aussagen zufolge am 22. oder 23. März 2009 und gelangte ohne
Reisepass mit dem Flugzeug und per LKW über die Türkei und ihm
unbekannte Länder am 31. März 2009 illegal in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um
Asyl nachsuchte. Am 8. April 2009 fand die Befragung zur Person statt
und am 20. April 2009 führte das Bundesamt die Anhörung zu seinen
Asylgründen durch.
Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei im Monat März 2007 für
den Militärdienst rekrutiert und nach einem 45tägigen Trainingskurs als
Soldat zu den (…) in E._______ eingeteilt und stationiert worden. In der
zugeteilten Einheit sei er dem Befehlshaber Oberst M. S. unterstellt
gewesen, welcher ihn als einzigen Kurden der Einheit diskriminiert und
auch physische Gewalt gegen ihn angewendet habe. So sei er mehrmals
aufgefordert worden, dem Obersten persönliche Gebrauchsgegenstände
aus eigener Tasche zu besorgen. Auch sei er bei verschiedenen
Anlässen durch Peitschenhiebe grundlos bestraft worden. Im Juli 2007
sei er von seinem Befehlshaber aufgefordert worden, über einen
steinigen Grund zu robben, wobei jener ihm Fusstritte versetzt und ihm
dabei den Arm gebrochen habe. Nach Behandlung dieser Fraktur habe
ihn M. S. während einer Sportübung einen steinigen Abhang
hinuntergestossen, so dass er sich das linke Wadenbein gebrochen
habe. Zur Behandlung sei er in ein Militärspital gebracht worden, wo er
unter strenger Aufsicht behandelt und von der Militärpolizei über den
Vorfall verhört worden sei. Aufgrund mangelnder medizinischer
Betreuung im Militärspital sei er auf Veranlassung seiner Eltern im Juni
2008 in ein Privatspital nach E._______ verlegt worden. Da er nach
seinem Spitalaustritt den Dienst in seiner ursprünglichen Einheit hätte
fortsetzen sollen, habe er sich zur Desertion entschlossen. Nach seinem
Spitalaustritt sei er zu seinem Onkel nach C._______ geflüchtet, wo er
sich bis zu seiner Ausreise am 22. oder 23. März 2009 versteckt habe.
Unterdessen habe ihn die Militärpolizei mehrmals zu Hause gesucht. Bei
einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, wegen Desertion verhaftet zu
werden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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Mit Schreiben vom 20. April 2009 zeigte das EVZ D._______ den
Eingang einer Faxkopie des Familienregisters des Beschwerdeführers
vom 14. April 2009 an.
B.
B.a. Mit Schreiben am 21. April 2009 ersuchte das BFM die
Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen betreffend die
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach
Syrien. Diesem Gesuch legte es den Faxausdruck des Familienregisters
in Kopie bei.
B.b. Mit Eingabe vom 20. Mai 2009 teilte die Schweizerische Vertretung
in Damaskus dem BFM mit, gemäss den Untersuchungen des
Vertrauensanwaltes der Botschaft verfüge der Beschwerdeführer zwar
über keinen syrischen Reisepass, könnte einen solchen jedoch
beantragen. Zudem werde er weder von der syrischen Migrationsbehörde
noch von den syrischen Behörden gesucht.
B.c. Am 9. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer zu den
Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft das rechtliche
Gehör gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 30. Juni 2009 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 – Datum Poststempel – erhob der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
und liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
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Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit seiner Eingabe liess er
fremdsprachige Dokumente in Kopie (Krankenschein [Verlängerung] des
Militärspitals vom 25. März 2008, Bestätigung des Spitalleiters von
F._______, zwei Erholungsurlaubsbestätigungen des
Verwaltungsdienstes der Militärmedizin von insgesamt 91 Tagen sowie
einen Waffenschein der Armee und ein Informationsblatt des Militärs) zu
den Akten reichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 forderte die zuständige
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die eingereichten
fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlich
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG sowie um
Verzicht auf einen Kostenvorschuss ab und erhob einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.. Dieser Betrag wurde fristgemäss geleistet.
F.
Mit Schreiben vom 31. August 2009 liess der Beschwerdeführer die
eingereichten Beweismittel ins Deutsche übersetzt und zum Teil im
Original nachreichen.
G.
Unter Verweis auf seine Erwägungen beantragte das BFM in seiner
Vernehmlassung vom 28. September 2009 die Abweisung der
Beschwerde, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14.
Oktober 2009 replizierte.
H.
Mit Verweis auf einen Bericht des dänischen Immigrationsdienstes teilte
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2011 dem
Bundesverwaltungsgericht mit, er engagiere sich seit längerer Zeit
politisch für kurdische Anliegen, sympathisiere mit der "Partiya Yekîtiya
Demokrat" (PYD: Democratic Union Party, Teilorganisation der
Arbeiterpartei Kurdistans in Syrien; Anmerkung
Bundesverwaltungsgericht) und habe mit deren Vertretung in der Schweiz
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Kontakt aufgenommen. Als Beweismittel legte er eine
Mitgliederbestätigung der PYD, Sektion Europa, einen USBStick,
beinhaltend 10 Fotos von Demonstrationen, drei Fotos einer
Veranstaltung in einem geschlossenen Raum sowie zwei
Videosequenzen von Demonstrationszügen und ein fremdsprachiges
Dokument zu den Akten. Gleichzeitig verwies er auf mehrere kurdische
Internetseiten; diese Beweismittel würden seine exilpolitischen
Aktivitäten, die er für die PYD durchgeführt habe, dokumentieren.
I.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mitteilen, dass sein Vater in jüngster Zeit immer wieder
durch die syrische Polizei behelligt werde, während Stunden in einer
kleinen Zelle festgehalten und intensiv nach dem Verbleib seines Sohnes
befragt werde. Gleichzeitig wies er unter Verweis auf verschiedene
Informationsquellen auf die besorgniserregende Menschenrechtslage in
Syrien hin.
J.
Mit Verfügung vom 19. August 2011 zog das BFM im Rahmen von Art. 58
VwVG seinen Entscheid vom 26. Juni 2009 teilweise in Wiedererwägung
und nahm den Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Syrien im Sinne von Art. 83
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig als Flüchtling
in der Schweiz auf.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2011 gab das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit
mitzuteilen, ob er unter den gegebenen Umständen an der Beschwerde
festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, soweit darin die
Gewährung von Asyl beantragt werde.
L.
Mit Schreiben vom 7. September 2011 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, dass er mangels anderslautender Instruktion
durch seinen Mandanten an der Beschwerde festhalte. Gleichzeitig
reichte er seine Honorarnote zu den Akten.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im
vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das
Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Verfügung vom 19. August 2011 zog das BFM die Verfügung vom 26.
Juni 2009 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerdeführer zufolge
subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen
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wurde, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch
auf die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend
gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und auf die
Wegweisung.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen
ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5, mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbingen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Nachdem der
Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 8. April 2009 und der
Anhörung vom 20. April 2009 krass widersprüchliche Angaben zu
Protokoll gegeben habe, könne ihm nicht geglaubt werden, dass er im
Militärdienst die vorgebrachten Nachteile erlitten habe. So habe der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Verletzungen einerseits
erklärt, sein militärischer Vorgesetzter habe ihn im März 2008 in einem
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bergigen Gebiet einen Hang hinuntergestossen, was zum Bruch von Bein
und Arm geführt habe, um andernorts zu Protokoll zu geben, dieser
Oberst habe ihm den Arm im Juli 2007 und das Bein im März 2008
gebrochen. Ferner habe er einerseits zu Protokoll gegeben, die
geschilderten Schwierigkeiten mit seinem Vorgesetzten hätten ab dem
Monat März 2008 begonnen, um andererseits auszusagen, dieser habe
ihm den Arm im Juli 2007 gebrochen. Angesprochen auf seinen
Spitalaufenthalt habe er dargelegt, ungefähr zwei Monate in einem
Zivilspital in E._______ behandelt worden zu sein, um anlässlich der
Anhörung zu Protokoll zu geben, er sei ungefähr drei Monate in diesem
Spital gewesen. Die bereits bestehende Haltlosigkeit seiner Vorbringen
würden durch wesentliche Zweifel weiterer, erst anlässlich der Anhörung,
dargelegter Schilderungen zu seiner behördlichen Suche, den
Drangsalierungen durch seinen Vorgesetzten sowie zum Versuch seiner
Eltern, ihn in eine andere Militäreinheit zu rekrutieren, erhärtet. Insoweit
könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer erst
im Rahmen der Anhörung dargelegt habe, dass die Militärpolizei nach
seinem Spitalaustritt oft bei ihm zu Hause vorbeigekommen sei, um nach
ihm zu suchen. Gerade diese behördliche Suche nach ihm hätte den
eigentlichen Grund seiner Flucht aus dem Heimatland dargestellt. Auch
habe er erst anlässlich der Anhörung zur Sache erklärt, dass er vom
Oberst regelmässig und als einziger seiner Einheit mit elektrischen
Kabeln geschlagen worden sei. Da es sich dabei um eine offensichtlich
individuelle Schlechterbehandlung gegenüber seinen Dienstkollegen
gehandelt habe, würde es ein wesentliches Argument darstellen. Ferner
sei erstaunlich, dass er erst im Rahmen der Anhörung erwähnt habe,
dass seine Eltern beim Militärgericht vorstellig geworden seien, um ihn
nach seiner Behandlung in eine andere Einheit zu integrieren.
Aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in
Damaskus sei schliesslich davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen des Militärdiensts keine der vorgebrachten
Nachteile erlitten und noch weniger, dass er sich dem Dienst entzogen
habe. In ihrer Antwort bestätige die Botschaft eindeutig, dass der
Beschwerdeführer weder von den syrischen Migrationsbehörden noch
von sonstigen syrischen Behörden gesucht werde. Insoweit vermöge
seine diesbezügliche Erklärung, er wisse, dass er von den
Militärbehörden seines Landes gesucht werde, die Botschaftsauskunft
keineswegs umzustossen. Der Beschwerdeführer erfülle damit die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und
die Wegweisung aus der der Schweiz anzuordnen sei.
E4748/2009
Seite 9
4.2.
4.2.1. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2009 hielt der
Beschwerdeführer demgegenüber fest, das BFM habe zu Unrecht
festgestellt, dass seine Vorbringen widersprüchlich ausgefallen seien,
und damit Bundesrecht verletzt. Mit Verweis auf seine protokollierten
Aussagen bekräftigte er im Wesentlichen den geltend gemachten
Sachverhalt und die sich daraus für ihn ergebende Gefährdung. Vorab
bringt der Beschwerdeführer vor, die vom BFM aufgezeigten
widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben seien darin begründet,
dass er lediglich während dreier Jahre den Schulunterricht besucht habe
und Analphabet sei. Deshalb habe er zugegebenermassen
Schwierigkeiten gehabt, die erlebten Ereignisse zeitlich präzise und
korrekt einzuordnen. Seine Verfolgungsgründe habe er dennoch
glaubhaft darlegen und mit den zu den Akten gereichten Dokumenten
belegen können. So gehe aus der Bestätigung des Militärspitals von
F._______, den Abwesenheitsbestätigungen des Militärdienstes, der
Bestätigung des Spitalleiters von F._______ und der Ferienbestätigung
des Militärs klar hervor, dass er sich anfangs des Jahres 2008 während
rund fünf Monaten im Militärspital F._______ befunden habe, um seinen
Beinbruch zu kurieren. Angesichts dieser Dokumente sei bewiesen, was
er kraft seiner Erinnerung gemäss Vorinstanz nicht schlüssig habe
darzulegen vermögen.
4.2.2. Dass der Beschwerdeführer grundlos wesentliche Argumente erst
anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, sei durch den
summarischen Charakter der Erstbefragung bedingt, in deren Rahmen
dem Asylsuchenden nur ein begrenzter Raum für das Darlegen seiner
Fluchtgründe offenstehe. Entgegen der Ansicht des BFM, der
Beschwerdeführer habe während der Befragung nicht erwähnt, dass er
von seinem militärischen Vorgesetzten mit Kabeln geschlagen worden
sei, habe er ausgesagt, Probleme mit seinem Vorgesetzten gehabt zu
haben. Angesichts des Zeitdruckes und des Hinweises auf eine weitere,
ausführliche Anhörung habe er anlässlich der Befragung nur die
schlimmsten Ereignisse vorgebracht. Die Ausführungen im Rahmen der
Anhörung müssten daher als Konkretisierung seiner Vorbringen
anlässlich der Befragung qualifiziert werden, die auch später im
Verfahren vorgebracht werden dürften. Ebenso verhalte es sich mit der
anlässlich der zweiten Anhörung vorgebrachten Angabe, er sei mehrmals
bei sich zu Hause gesucht worden, als er sich bereits bei seinem Onkel
versteckt habe. Für ihn sei völlig klar gewesen, dass er nach seiner
Desertion von den Militärbehörden gesucht würde, weshalb er sich auch
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nach seinem Spitalaustritt unvermittelt zu seinem Onkel begeben habe.
Da während der Erstanhörung keine weiteren Fragen zu diesem Zeitraum
gestellt worden seien, habe er diesbezüglich keine näheren Angaben
dazu gemacht. Entgegen der Behauptung des BFM sei sich der
Beschwerdeführer um das harte Vorgehen der syrischen Behörden
gegenüber Deserteuren bewusst gewesen, weshalb er bereits während
seines Spitalaufenthalts den Entschluss zur Flucht gefasst habe. Infolge
andauernder medizinischer Probleme habe sich seine Ausreise jedoch
bis im März 2009 verzögert.
Der Beschwerdeführer stützte sich sodann auf zwei Berichte ("Institute for
War and Peace Reporting" vom Januar 2009 und "Europäische Zentrum
für kurdische Studien" vom 3. August 2004) und machte geltend, der
Militärdienst stelle für kurdische Dienstpflichtige eine schwierige Zeit dar,
die von Schikanen, Prügel, Beleidigung und Benachteiligungen
gekennzeichnet sei. Auch unter dem Blickwinkel, dass gegenüber Kurden
erheblich strengere Massstäbe bezüglich der Befreiung durch
Geldleistung, der Verweigerung der Militärdienstpflicht und der Desertion
angesetzt würden, als gegenüber der arabischen Bevölkerung, seien die
Schilderungen des Beschwerdeführers als plausibel zu qualifizieren.
Insbesondere auch, weil er einziger Kurde in seiner Einheit gewesen und
deshalb diskriminiert worden sei.
4.3. In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2009 stellte das BFM
fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien nicht
geeignet, die während des Militärdienstes erlittenen Verletzungen zu
bezeugen, zumal diese – ausgenommen der Waffenschein und das
Entlassungsschreiben aus dem Militärspital F._______ – in Kopie
eingereicht worden seien. Es könne ihnen kein Beweiswert zugesprochen
werden. Zudem ergebe sich aus dem Entlassungsbericht kein
Anhaltspunkt für ein offizielles Dokument, zumal der Stempel völlig
unleserlich und die Vorlage in einer beliebigen Form gehalten sei, was
erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes hervorrufe.
Ausserdem liefere dieses Dokument keine Angaben über die Umstände
und Verursachung der Verletzung. Insoweit wäre dieses auch nicht
geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Ferner
stehe der ins Recht gelegte Waffenschein in keinem Zusammenhang mit
seinen Vorbringen. Damit seien die eingereichten Dokumente insgesamt
nicht geeignet, um zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen.
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4.4. In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2009 hielt der
Beschwerdeführer demgegenüber fest, dem BFM sei zwar zuzustimmen,
dass Fotokopien nicht dieselbe Beweiskraft entfalten könnten wie
Originaldokumente. Dennoch lasse die richterliche Beweiswürdigung
auch die Würdigung solcher Fotokopien zu, zumal diese Indizien für den
Wahrheitsgehalt der mündlichen Vorbringen darstellen würden und das
Asylgesetz für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht den
strikten Beweis verlange. Diesem reduzierten Beweiserfordernis der
blossen Glaubhaftmachung genügten blosse Kopien von Urkunden
durchaus. Damit seien seine vorgebrachten Fluchtgründe belegt.
5.
5.1.
5.1.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist vorab
darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen, er sei Analphabet nicht zu
überzeugen vermag. Er war offenbar in der Lage, das Personalienblatt
(act. A2/1), das ihm im Empfangszentrum vorgelegt wurde, selbstständig
auszufüllen. Den Eintragungen ist auch zu entnehmen, dass er sogar
zumindest über Grundkenntnisse der lateinischen Schrift verfügt. Bei der
Anhörung sagte er auf Nachfrage, ob er Dokumente oder seine
Identitätskarte habe, zudem aus, seine Familiennummer sei (…). Auch
wusste er, welcher Bataillonsnummer er eingeteilt war (vgl. A1/11 S. 6;
A 11/15 S. 4 f.). Aufgrund dieser Angaben zu den Nummerneinheiten und
dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist insgesamt zu
schliessen, er versuche seine überwiegend widersprüchlichen vagen und
nicht überzeugenden Angaben (vgl. dazu die nachfolgenden
Erwägungen) durch das Vorschieben der Behauptung, er sei Analphabet,
zu erklären.
5.1.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung
berechtigterweise darauf hin, dass davon ausgegangen werden kann, der
Beschwerdeführer habe weder Nachteile im Rahmen des Militärdienstes
erlitten noch habe er sich dem Dienst entzogen. So machte er hinsichtlich
der Art und Weise sowie auch des zeitlichen Hergangs der Behelligungen
durch seinen Vorgesetzten und seines Spitalaufenthalts widersprüchliche
Angaben: Zunächst machte er anlässlich der Kurzbefragung geltend, der
Oberst habe ihn im März 2008 in einem gebirgigen Gebiet einen Hang
hinuntergestossen, weshalb er sich das Bein und den Arm gebrochen
habe (vgl. Akten BFM A1/11 S. 6), wohingegen er im Verlauf der
Bundesanhörung zu Protokoll gab, sein Vorgesetzter habe ihm den Arm
im Juli 2007 und das Bein im März 2008 gebrochen (vgl. A11/15 S. 6 und
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Seite 12
S. 9). Ferner machte er – wie das BFM zu Recht ausführte – auch
widersprüchliche Angaben sowohl zum Zeitpunkt der Schwierigkeiten mit
M. S. als auch zur Dauer seines Spitalaufenthalts. In diesem
Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung ausführte, er sei von
März 2008 bis zum Juni 2008 im Spital gewesen, zuerst während eines
Monats im Militärspital von F._______ und danach für ungefähr zwei
Monate in einem Privatspital unbekannten Namens in E._______, um
sich danach von Mai oder Juni 2008 bis zur Ausreise bei seinem Onkel
aufzuhalten (vgl. A 1/11 S. 3 und S. 7). An der Bundesanhörung gab er
hingegen zu Protokoll, er sei einen Monat im Militärspital F._______ und
daraufhin ungefähr drei Monate im Privatspital G._______ in E._______
gewesen, woraufhin er sich zu seinem Onkel begeben habe (vgl. A11/15
S. 10 f.). In seiner Beschwerdeschrift führte er demgegenüber aus, den
eingereichten Dokumenten könne klar entnommen werden, dass er sich
seit Anfang des Jahres 2008 während rund fünf Monaten im Militärspital
von F._______ befunden habe, was wiederum offensichtlich in
Widerspruch mit seinen Angaben steht. Wie das BFM richtig erkannte,
können diesen Bestätigungsschreiben zudem keine Angaben über die
Ursache sowie über die Art und Weise der Verletzungen entnommen
werden. Die in der Beschwerde gegebene Erklärung, dass sich alle
vorgebrachten Widersprüche auf zeitliche Angaben beziehen würden, der
Beschwerdeführer lediglich drei Jahre den Schulunterricht besucht habe
und sich selbst als Analphabeten bezeichne, überzeugt nicht, da es ihm
nicht gelungen ist, ebendies glaubhaft zu machen. Wie oben erwogen, ist
davon auszugehen, er verfüge über eine bessere schulische Ausbildung
als er vorgibt. Darüber hinaus unterlässt er es völlig, seinen
Spitalaufenthalt in der Privatklinik G._______ zu untermauern. Aufgrund
dessen ist in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass
den in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben kein Beweiswert
zukommt. Bezüglich des im Original ins Recht gelegten
Entlassungsscheins aus dem Spital F._______ ist ebenso auf die
Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu verweisen wie in
Bezug auf den Waffenschein (s. E.3.3.). Die Ansicht des
Beschwerdeführers, dass blosse Kopien von Urkunden gemäss dem
reduzierten Beweiserfordernis der Glaubhaftmachung durchaus
genügten, vermag nicht zu überzeugen. Auch der Einwand, dass das
BFM zumindest eine qualifizierte Gutachterstelle mit einer
Echtheitsprüfung hätte beauftragen sollen, ist aufgrund des Gesagten
haltlos. Schliesslich hat der Beschwerdeführer das in seiner Eingabe in
Aussicht gestellte Arztzeugnis des Spitals H._______ bis dato nicht zu
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den Akten gereicht, so dass nicht erwiesen ist, ob und durch welche
Umstände er seinen Arm und sein Bein gebrochen hat, was den Schluss
nahe legt, er habe während seines Militärdienstes keine dieser Nachteile
erlitten.
5.1.3. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM dürfe ihm
gestützt auf den summarischen Charakter der Erstanhörung nicht
vorwerfen, er habe wesentliche Vorbringen grundlos erst anlässlich der
zweiten Anhörung geltend gemacht, weswegen deren Wahrheitsgehalt
zweifelhaft erscheine, ist haltlos. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht
erwähnt, kommt der ersten Befragung im EVZ zwar nur summarischer
Charakter zu, weshalb in den nachfolgenden Anhörungen grundsätzlich
Raum und Zeit für Ergänzungen zur Verfügung steht und bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll nur ein
beschränkter Beweiswert beizumessen ist. Dies bedeutet indessen nicht,
dass die Aussagen der Erstbefragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit keine Rolle spielten. Sofern die Aussagen im Erstprotokoll
klar ausgefallen sind und in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den später im Rahmen der kantonalen, direkten oder ergänzenden
Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben diametral abweichen oder
nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind, können sie für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit massgeblich sein. Bloss geringfügige
Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und den
später folgenden Anhörungen genügen jedoch für die Begründung der
Unglaubhaftigkeit nicht und verspätete respektive nachgeschobene
Vorbringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit nicht, wenn plausible
Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können (vgl.
EMARK 1998 Nr. 4 und EMARK 1993 Nr. 12).
Vorliegend vermag der summarische Charakter des Protokolls der
Erstbefragung im EVZ nichts daran zu ändern, dass der
Beschwerdeführer erst anlässlich der direkten Anhörung vorbrachte, dass
er sich bereits während seines Spitalaufenthalts zur Flucht aus seinem
Heimatland entschlossen habe, nachdem ihm klar geworden sei, dass er
nach seiner Desertion vom Militär gesucht würde. Diesbezüglich gab er
anlässlich der Anhörung klare Aussagen zu Protokoll. So auch seine
Aussage, dass er von seinem Vorgesetzten aufgrund seiner Ethnie mit
Kabeln geschlagen worden sei. Diese Vorbringen, die er erst anlässlich
der Anhörung zu Protokoll gab, sind für den Ausgang des Verfahrens als
wichtige Elemente aufzufassen. Unter diesen Umständen hätte er diesen
Sachverhalt von Anfang an – respektive bereits anlässlich der
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Erstbefragung im Empfangszentrum – wenigstens ansatzweise erwähnen
müssen, damit er als glaubhaft gelten könnte. Eine plausible Erklärung für
die verspäteten Vorbringen brachte der Beschwerdeführer nicht vor, was
insgesamt grosse Zweifel an seinen Vorbringen entstehen lässt.
5.2. Zusammenfassend ist mit dem BFM festzustellen, dass der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzustellen vermochte, dass er sein
Heimatland infolge der von ihm vorgebrachten Nachteile verlassen habe.
Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in ihrer Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden.
6.
Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
und – da der Beschwerdeführer weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf eine solche hat
(vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1;
SR 142.311]) – gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG auch zu Recht die
Wegweisung angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend
gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der
Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist daher – soweit nicht gegenstandslos
geworden – abzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 200. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Diese werden mit dem am 4. August 2009
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. verrechnet. Dem
Beschwerdeführer ist somit der Restbetrag in der Höhe von Fr. 400.
zurückzuerstatten.
8.2. Dem Beschwerdeführer ist infolge der teilweisen
Gegenstandslosigkeit zu Lasten des BFM eine Parteientschädgung für
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die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche
entsprechend dem Grad des Durchdringens (zu zwei Dritteln) um einen
Drittel zu reduzieren ist. Mit Eingabe vom 7. September 2011 reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten,
die einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'519.45 (inkl. Auslagen
und MWSt) aufweist. Diese wird als angemessen erachtet. In Anwendung
von Art. 10 VGKE und unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 f. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'680. (inkl.
Auslagen und MWSt) zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und Art. 15
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden –
abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 4. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400. werden dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von 1'680. auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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