B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4749/2014
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihren
Wohnort F._______ (Provinz Al-Hassaka) am 14. November 2011 und reis-
ten via Kamishli nach Mardin (Türkei), von wo aus sie nach einmonatigem
Aufenthalt nach Istanbul reisten. Mit dem Flugzeug begaben sie sich da-
raufhin via Abu Dhabi nach Johannesburg, von wo aus sie nach einem
etwa eineinhalbmonatigen Aufenthalt am 29. Januar 2012 mit dem Flug-
zeug und im Besitz von gefälschten spanischen Pässen in die Schweiz ge-
langten. Am darauffolgenden Tag suchten sie im Flughafen Zürich um Asyl
nach.
A.b B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde im Flughafen
Zürich am 4. Februar 2012, A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer)
am 5. Februar 2012 erstmals befragt.
A.c Am 7. Februar 2012 wurde den Beschwerdeführenden vom Bundes-
amt für Migration (BFM; ab 1. Januar 2015 SEM) die Einreise in die
Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche bewilligt.
A.d Am 18. Juni 2012 fanden die Anhörungen zu den Asylgründen durch
das BFM statt.
A.e Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe seit
ungefähr Juni 2011 an zahlreichen Demonstrationen in F._______ teilge-
nommen. Am Tag nach dem Tod von Mashal Al-Tammo im Oktober 2011
sei er daran beteiligt gewesen, als ein Denkmal von Hafiz Al-Assad demo-
liert worden sei. Später habe er sich mit seinem Fahrzeug – er habe als
Chauffeur gearbeitet – an den Beerdigungsfeierlichkeiten für Mashal Al-
Tammo beteiligt. Dabei hätten Sicherheitsbeamte die Autonummern, so
auch seine, notiert. Später habe seine Frau ihm telefonisch mitgeteilt, dass
er zuhause gesucht worden sei. Der Grund für die Suche sei ihm nicht be-
kannt, allenfalls gehe es auch um den Reservedienst, zumal Freunde ein-
berufen worden seien. Deswegen habe er sich einige Tage nicht getraut,
nach Hause zu gehen. Später sei er nochmals gesucht worden. Aus diesen
Gründen und wegen der schlechten Lage in Syrien sei er mit seiner Familie
ausgereist.
Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie sei eine Ajnabi ge-
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wesen, nach entsprechendem Gesuch im Mai 2011, habe sie drei, vier Mo-
nate später eine Identitätskarte erhalten, mit welcher sie sich einen Reise-
pass habe ausstellen lassen. Aufgrund der schlechten Lage in Syrien und
weil die syrischen Behörden ihren Ehemann gesucht hätten, seien sie in
der Folge ausgereist. Eigene Probleme mit den Behörden machte die Be-
schwerdeführerin nicht geltend.
Zum Beleg der (exil)politischen Aktivitäten in Syrien und in der Schweiz
wurden vier Fotos, ein Schreiben der Ararat-Gruppe sowie ein USB-Stick
eingereicht.
A.f Am 16. Juni 2014 wurde beim BFM kommentarlos ein Dokument in ara-
bischer Sprache eingereicht, woraufhin das BFM am 23. Juni 2014 die Be-
schwerdeführenden aufforderte, dieses Dokument übersetzen zu lassen
und anzugeben, wie sie zu diesem gelangt seien und was damit belegt
werden solle. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 kamen die Beschwerdeführen-
den diesen Aufforderungen nach.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche unter
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 25. August 2014 liessen die Beschwerdefüh-
renden beantragen, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten des
laufenden Verfahrens, insbesondere in die Akten A9/1, A10/1, A11/1,
A13/2, A14/2, A15/4, A22/2, A35/1, und A44/1 und in den internen VA-An-
trag (Akte A46/2) zu gewähren. Eventuell sei das rechtliche Gehör zu den
besagten Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begrün-
dung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Danach sei eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Weiter wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vor-
läufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Eventuali-
ter, sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu
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gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August
2014 wurde den Beschwerdeführenden das Aktenstück A14/2 in Kopie zu-
gestellt, im Übrigen wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Das Ge-
such um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
wurde ebenfalls abgewiesen und die Beschwerdeführenden wurden auf-
gefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
E.
Am 11. September 2014 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf
entsprechendes Ersuchen der Beschwerdeführenden vom 9. September
2014 wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses
und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2014, wel-
che den Beschwerdeführenden am 7. Oktober 2014 zur Replik unterbreitet
wurde, die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden Fo-
tos des Beschwerdeführers (in Farbkopie), aufgenommen anlässlich einer
Demonstration in Bern am 26. September 2014, zu den Akten reichen.
H.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 replizierten die Beschwerdeführenden
und reichten Fotos, welchen den Beschwerdeführer an Demonstrationen
vom (…) in Basel und vom (…) in Zürich zeigen, Fotos des Beschwerde-
führers in Syrien vom 10. September 2011 und 7. Oktober 2011 anlässlich
der Beerdigung von Muschaal Tamo (alle in Farbkopie), einen Ausdruck
aus der Facebook-Seite des Beschwerdeführers sowie einen Aufruf zur in-
ternationalen Solidarität der Freien Kurdischen Jugend Schweiz, ein Soli-
daritätsschreiben mit dem kurdischen Befreiungskampf in Rojava und der
YPG/YPJ und eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung über die
Frauenbewegung in Rojava ein.
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I.
Mit Eingabe vom 27. November 2014 wurden Farbkopien von Fotos, wel-
che den Beschwerdeführer an einer Demonstration in Zürich vom (…) zei-
gen, und Flugblätter die Demonstration betreffend nachgereicht.
J.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 stellten die Beschwerdeführenden An-
trag auf erneute vernehmlassungsweise Überweisung an die Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2
und 3 betroffen ist.
1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzu-
halten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist.
Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und
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Seite 6
Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiese-
nen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG),
wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen
und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr.
6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine
wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht ver-
bunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewir-
ken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der
angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse
der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individuel-
ler Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungs-
vollzugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4749/2014
Seite 7
4.
Das SEM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da ihre
Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjeni-
gen an die Flüchtlingseigenschaft genügten.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten sich
widersprüchlich zur Dauer des Aufenthaltes in Syrien nach der angeblichen
Suche durch die Behörden geäussert. Die Beschwerdeführerin habe zu-
dem anlässlich der Erstbefragung erklärt, die Behörden hätten ihren Ehe-
mann dreimal zuhause gesucht, um bei der Anhörung von zwei Suchen zu
sprechen. Realitätsfremd sei zudem, dass sich der Beschwerdeführer nicht
genau über die Umstände der behördlichen Suche ins Bild gesetzt habe.
Bezeichnenderweise sei auch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage
gewesen, einigermassen detaillierte Angaben über die angeblichen Fahn-
dungsbemühungen der Behörden zu machen. Sodann habe der Be-
schwerdeführer ausgeführt, er habe nach der erstmaligen Suche bei einem
Freund übernachtet und sei erst drei Tage später zum Übernachten nach
Hause gegangen. Dagegen habe die Beschwerdeführerin geltend ge-
macht, ihr Mann habe zwischen der ersten und der zweiten Suche immer
zuhause übernachtet. Es sei somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerde-
führer aus Syrien ausgereist sei, weil er seitens der Behörden gesucht wor-
den sei. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführenden Sy-
rien legal und unter Vorweisung ihrer Reisepässe verlassen hätten. Damit
entbehre auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei gefährdet, weil
Sicherheitsbeamte seine Autonummer registriert hätten, der Grundlage.
Sodann bestünden auch Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen zum
Umfang der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien. Es
sei zwar angesichts der eingereichten Beweismittel unbestritten, dass er
an einigen Kundgebungen in F._______ teilgenommen habe. Die Be-
schwerdeführerin habe aber bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben,
ihr Ehemann sei zwei- bis dreimal an Demonstrationen gewesen, um bei
der Anhörung anzugeben, seit Beginn der Demonstrationen in F._______
sei er fast immer – praktisch jeden Freitag und Dienstag – dabei gewesen.
Dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden wegen der allgemeinen
Auswirkungen des Bürgerkrieges aus Syrien ausgereist seien, komme so-
dann keine asylrelevante Bedeutung zu. Weiter liessen die exilpolitischen
Aktivitäten – Teilnahme an Kundgebungen und einer Sitzung in Zürich –
nicht erwarten, dass der Beschwerdeführer dadurch in den Fokus der syri-
schen Behörden gelangt sein könnte. Bei dem kommentarlos eingereich-
ten Dokument, aus welchem hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer
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Seite 8
am 15. Juli 2014 bei der Zweigstelle 330 der Leitung des Generalgeheim-
dienstes melden müsse, handle es sich schliesslich um eine beliebig ma-
nipulierbare Faxkopie. Es sei fern jeder Realität, dass eine Geheimdienst-
stelle in Syrien eine Faxvorladung dieser Art in die Schweiz verschicken
würde. Mit diesem offensichtlich nicht authentischen Beweismittel solle ver-
sucht werden, eine angeblich bestehende Gefährdungslage vorzutäu-
schen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen formellrechtlich die Verletzung des
rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht. Hierzu wird ausgeführt, das
BFM habe die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis
auf die Sicherheitslage in Syrien ungenügend begründet. So habe es mit
keinem Wort gewürdigt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz
gut integriert habe und kurdischer Herkunft sei. Sodann habe es das Recht
auf Akteneinsicht verletzt. Weiter habe es die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Beweismittel nicht gewürdigt, was zusätzlich eine schwerwie-
gende Verletzung des Willkürverbots darstelle. Zudem habe das BFM nicht
erwähnt, dass der Beschwerdeführer Trauergäste mit seinem Minibus zum
Friedhof gefahren habe und die Sicherheitsbehörden so das Nummern-
schild seines Autos notiert hätten. Nicht erwähnt habe das BFM, dass der
Beschwerdeführer bereits den Militärdienst geleistet habe und dass die Be-
schwerdeführenden mithilfe eines Schleppers geflüchtet seien und einen
horrenden Betrag für die gesamte Ausreise bezahlt hätten. Die angefoch-
tene Verfügung müsse somit zwingend aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen werden. Eine Rückweisung
an die Vorinstanz sei auch nötig, weil diese die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe. Sie
hätte nämlich zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere
Anhörung – durchführen müssen. Die Anhörung des Beschwerdeführers
habe nur 80 Minuten gedauert, womit offensichtlich sei, dass die Vorbrin-
gen nicht vollständig hätten abgeklärt werden können. Dasselbe gelte
umso mehr betreffend die Beschwerdeführerin, deren Anhörung inklusive
Rückübersetzung nur 95 Minuten gedauert habe. Eine Verletzung des Will-
kürverbots und eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung seien auch darin
ersichtlich, dass das beim BFM kommentarlos eingereichte Dokument dem
Beschwerdeführer zugeordnet worden sei, obwohl es sich vermutlich auf
eine andere Person beziehe.
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Seite 9
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
5.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht
anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2.3 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegen-
über unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 630).
5.3
5.3.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche
Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen
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Seite 10
Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Ver-
fügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen,
dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen der Be-
schwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, so-
weit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids be-
rücksichtigt worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes
einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in
der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach
einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen
und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdefüh-
renden gelangte. Der Vorhalt, das kommentarlos eingereichte fremdspra-
chige Dokument betreffe eine andere Person, erweist sich im Übrigen in-
sofern als aktenwidrig, als sich aus der vom Beschwerdeführer selbst nach-
gereichten Übersetzung des Dokuments ergibt, dass dieses auf seinen Na-
men ausgestellt ist (vgl. A43/3). Ein unrichtig erhobener Sachverhalt ist of-
fensichtlich nicht erkennbar. Dass die Anhörungen zu kurz ausgefallen
seien, um den Sachverhalt vollständig erfassen zu können, lässt sich den
Akten schliesslich ebenfalls nicht entnehmen. Unter Verweis auf die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den am Ende der Anhörungen die Gelegenheit hatten, allfällige Ergänzun-
gen anzubringen, wovon sie aber nicht Gebrauch machten (vgl. A27/13
S.10 A99 und S.11 A105; A28/8 S. 6 A45 f.).
5.3.2 Was die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts betrifft, kann
auf die Zwischenverfügung vom 28. August 2014 verwiesen werden, wo
lediglich Einsicht in das Aktenstück A14/2 (Passenger Name Record [PNR]
gewährt wurde, welches von der Vorinstanz zu Unrecht mit "A" (überwie-
gende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung) bezeich-
net worden war, wobei festzustellen ist, dass dieses Aktenstück für die Ent-
scheidfindung unerheblich blieb. Im Übrigen wurde das Gesuch um Ein-
sicht in verschiedene weitere Aktenstücke abgewiesen.
5.3.3 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen
respektive die Argumentation des BFM seien willkürlich. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine
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Seite 11
andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son-
dern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH
HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren
Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechts-
genüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinwei-
sen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch von
Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerde-
führenden als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen
des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr
ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum
Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängel-
ten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus
vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe,
ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Gründe gegeben
sind, welche rechtfertigen würden, die Akten an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
6.
6.1 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das BFM habe Bundesrecht ver-
letzt, indem es die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Unrecht als
unglaubhaft respektive flüchtlings- und asylrechtlich unerheblich bezeich-
net habe.
6.2 Was die Frage der Glaubhaftigkeit der ausreisebegründenden Vorbrin-
gen anbelangt ist das Folgende festzustellen: Die unterschiedlichen res-
pektive ungenauen Angaben zu den zeitlichen Gegebenheiten betreffend
die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen
Behörden lassen sich nicht erklären. Der Beschwerdeführer gab an, es sei
ungefähr 20, 25 Tage oder einen Monat vor der Ausreise am 14. November
2011 gewesen, frühestens am 15. Oktober 2011 (vgl. A27/13 A22 ff.). Dem-
gegenüber gab die Beschwerdeführerin zuerst zu Protokoll, im elften Mo-
nat, anfangs des elften Monats seien zwei Militärpolizisten zu ihr nach
Hause gekommen, ungefähr 15 Tage später seien sie ausgereist, sie hät-
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Seite 12
ten das Land im gleichen Monat verlassen (vgl. A28/8 A9 ff.). Diese Ant-
worten lassen sich offensichtlich nicht miteinander vereinbaren. Erst nach-
dem die Beschwerdeführerin mit der Aussage ihres Ehemannes konfron-
tiert worden war, passte sie ihre Angaben dahingehend an, sie erinnere
sich nicht mehr so genau, die Behörden hätten ungefähr ab dem 20. Okto-
ber 2011 oder Ende des Monats angefangen, ihren Mann zu suchen
(vgl. A28/8 A33), was von der Vorinstanz zu Recht als nicht überzeugend
gewertet wurde. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdefüh-
renden ein solch einschneidendes Ereignis in zeitlicher Hinsicht im We-
sentlichen übereinstimmend hätten platzieren können. Was sodann die An-
zahl der Besuche der Sicherheitsbehörden zuhause anbelangt, ist entge-
gen der Ansicht in der Beschwerde nicht von absurder und willkürlicher Ar-
gumentation auszugehen, wenn die Vorinstanz hier auf widersprüchliche
Aussagen hinweist, zumal die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung
unmissverständlich angab, ihr Mann sei dreimal von den Behörden zu-
hause gesucht worden (vgl. A12/22 Pt. 7.01), anlässlich der Anhörung je-
doch ebenso deutlich zu Protokoll gab, er sei zweimal zuhause gesucht
worden (vgl. A28/8 A20). Zudem ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die angeblichen Fahndungs-
bemühungen detailliert zu schildern, was nicht den Eindruck von selbst Er-
lebtem vermittelt. Jedenfalls lässt sich der fehlende Detailreichtum nicht mit
der persönlichen Situation (Mutter dreier [sic!] Kinder und schwanger,
vgl. Beschwerde S. 14) erklären. Dass die Beschwerdeführenden überein-
stimmend geschildert hätten, der Beschwerdeführer sei immer wieder zu
Hause erschienen, habe aber dort nicht übernachtet, wie in der Be-
schwerde behauptet, erweist sich als aktenwidrig, zumal der Beschwerde-
führer auf entsprechende Frage explizit zu Protokoll gab, "Ich habe zu
Hause übernachtet." (vgl. A27/13 A44). Die von der Vorinstanz festgestell-
ten widersprüchlichen Aussagen zu den Übernachtungen bleiben beste-
hen. Sodann gab der Beschwerdeführer selbst explizit an, die Grenze von
Syrien in die Türkei legal zu Fuss passiert zu haben, er habe dabei seinen
syrischen Reisepass gezeigt (vgl. A12/22 Pt. 5.02). Auch die Beschwerde-
führerin gab an, die Grenze zur Türkei legal mit ihren syrischen Dokumen-
ten überquert zu haben (vgl. A16/24 Pt. 5.01). Von einer absurden und will-
kürlichen Argumentation des BFM kann folglich entgegen anderer Ansicht
in der Beschwerde nicht die Rede sein. Schliesslich ist in Bezug auf den
Umfang der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien auf die
Ausführungen des BFM zu verweisen, welches zum Schluss kommt, dass
der Beschwerdeführer zwar als einer von vielen anderen Personen an ei-
nigen Kundgebungen in F._______ teilgenommen habe, jedoch nicht in
dem Mass, wie die Beschwerdeführerin zuletzt angegeben habe, nämlich
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er sei "immer an Demos" gewesen. Es kann aufgrund der Akten nicht da-
von ausgegangen werden, dass er damit den Behörden in irgendeiner
Weise aufgefallen und von ihnen registriert worden wäre. Insgesamt kam
das BFM somit zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden
eine Verfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht haben glaubhaft ma-
chen können.
6.3 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, sie seien als Kur-
den und speziell durch den IS verfolgt.
Diesbezüglich ist zunächst auf die restriktiven Voraussetzungen zur An-
nahme einer kollektiven Verfolgung hinzuweisen (vgl. BVGE 2014/32 E.
7.2). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige und es ist
derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in be-
sonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von
einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem
Thema das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom
30. Juli 2015 E. 5.3).
Dies gilt ebenso für die in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgung
seitens des IS. Dieser geht zwar mit unvorstellbarer Härte und Brutalität
auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den
IS handelt es sich jedoch nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführenden
gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen,
sondern vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe ge-
gen die Beschwerdeführenden können vor diesem Hintergrund zwar nicht
ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als genügend beachtlich
wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage
ausgehen zu können. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden
kann schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zu der Gruppe
der Kurden keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten
Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt kann festgehalten
werden, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden um
eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, wel-
cher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5079/2013 und D-1133/2015 vom 21. August
2015 E. 9.3).
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6.4 Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, aufgrund des Alters
des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er bereits Militärdienst ge-
leistet habe, liege es zweifelsohne auf der Hand, dass er in seiner Abwe-
senheit in den Militärdienst der syrischen Armee einberufen worden sei
oder spätestens bei seiner Einreise rekrutiert und verhaftet würde. In der
Eingabe vom 18. Januar 2016 wird neu behauptet, der Beschwerdeführer
hätte wie etliche seiner Kollegen als Reservist in den Militärdienst eingezo-
gen werden sollen. Durch sein Entziehen habe er sich zum Militärdienst-
verweigerer und Verräter gemacht. Seine Dienstverweigerung sei zwin-
gend zu berücksichtigen.
Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien
der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Zwar wird nicht bestritten,
dass er den ordentlichen Militärdienst geleistet hat. Aus den Akten geht je-
doch nicht hervor, dass er jemals wieder eingezogen worden wäre. Ferner
kommt auch dem Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des
Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin
werden, bezüglich des Beschwerdeführers, der selbst nicht glaubhaft dar-
legt, ein solches Aufgebot erhalten zu haben, keine Bedeutung zu. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienst-
verweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu befürchten hätte, stellt sich
daher nicht.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann subjektive Nachflucht-
gründe geltend. Der Beschwerdeführer habe sich exilpolitisch betätigt, in-
dem er in der Schweiz immer wieder an Demonstrationen gegen das syri-
sche Regime teilgenommen habe. Zudem seien die Beschwerdeführenden
auch durch die Asylgesuchstellung bei einer Rückkehr gefährdet.
7.2 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art.54
AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die
unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat
(vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
7.3 Mit Blick auf die vorgebrachte exilpolitische Teilnahme an Kundgebun-
gen ist vorab auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach
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die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen ver-
mochten. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür,
dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins
Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind.
7.4 Die Beschwerdeführenden erreichen sodann mit der dargelegten exil-
politischen Tätigkeit den gemäss publizierten Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 für eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung erforderlichen besonderen Grad der Exponiert-
heit nicht. Aus den zu den Akten gereichten Fotografien von besuchten
Kundgebungen in der Schweiz ergibt sich kein exponiertes exilpolitisches
Engagement. Die Bilder erwecken insbesondere nicht der Eindruck, die
Beschwerdeführenden seien bei den Kundgebungen als Sprecher einer re-
gierungskritischen Partei aufgetreten oder hätten in jener Organisation
eine über die einfache Mitgliedschaft hinausgehende Funktion inne. Dem-
nach übersteigt das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden
nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser
Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staa-
ten. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Re-
gimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte (vgl. Ur-
teile des BVGer E-4121/2014 vom 10. November 2015 E. 7.6, D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
7.5 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz führt
schliesslich nicht zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei der
(hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten.
Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen,
dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die
heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden
eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit ausge-
schlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regime-
feindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, und
auch mit Blick auf die exilpolitischen Aktivitäten kein besonderes Interesse
an ihnen ersichtlich ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese die Be-
schwerdeführenden als staatsgefährdend einstufen würden. Deshalb wäre
nicht damit zu rechnen, sie hätten bei einer Rückkehr asylrechtlich rele-
vante Nachteile zu befürchten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
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7.6 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführenden auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von
subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder
Vorfluchtgründe noch objektive oder subjektive Nachfluchtgründe glaub-
haft machen oder nachweisen können. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage
eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerde-
ebene, welche an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern ver-
mögen. Insbesondere besteht auch keine Veranlassung zur Durchführung
eines weiteren Schriftenwechsels oder zum Beizug von Dossiers. Die Vor-
instanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwür-
diges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz
den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist an dieser Stelle nicht
näher einzugehen (vgl. E. 1.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich aus den Akten ergibt,
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dass der Beschwerdeführer seit Januar 2015 einer Erwerbstätigkeit nach-
geht und damit nicht (mehr) von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführen-
den auszugehen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger