Abtei lung V
E-4750/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4750/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger
kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______, stellte am
3. September 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er habe Mitte Juni 2009 an ver-
schiedenen, gegen die Wiederwahl Ahmadinedschads gerichteten
Demonstrationen teilgenommen und dabei Flugblätter sowie grüne
Stoffbänder verteilt. Da viele Kundgebungsteilnehmer wie auch sein
Cousin C._______ festgenommen worden seien, hätten der
Beschwerdeführer und sein Cousin D._______ aus Furcht vor einer
Verhaftung auf weitere Kundgebungsteilnahmen verzichtet und sich
bei einem weiteren Cousin namens E._______ versteckt gehalten.
Kurz darauf habe der Geheimdienst das Elternhaus des
Beschwerdeführers durchsucht und dabei das von ihm verteilte
Propagandamaterial gefunden. Hierauf seien sein Vater sowie der
Bruder von D._______ verhaftet und während rund zweier Wochen
festgehalten und misshandelt worden. Daraufhin seien der
Beschwerdeführer und seine Cousins E._______ und D._______
zunächst im F._______ untergetaucht. Nach zwanzig Tagen hätten
D._______ und er den Iran gemeinsam verlassen, um über die Türkei
und ihnen unbekannte Länder in die Schweiz einzureisen.
A.b Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch vom 3. September 2009 ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
23. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E- 7302/2009 vom 4. Februar 2010 ab.
A.d Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 an das BFM liess der Be-
schwerdeführer ein zweites Asylgesuch einreichen mit der Be-
gründung, er habe sein politisches Engagement in der Schweiz fort-
gesetzt. Insbesondere sei er aktives Mitglied der Demokratischen
Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), an deren Kundgebungen er sich
regelmässig beteilige. Ausserdem sei er auf mehreren, auf ein-
schlägigen exiliranischen Internetseiten publizierten Fotos zu er-
kennen, weshalb seine Eltern in der Heimat von Sicherheitskräften
Seite 2
E-4750/2010
aufgesucht worden seien.
Als Beweismittel reichte er einen Mitgliederausweis der DVF in Kopie,
Unterlagen mit Fotos zu diversen Kundgebungen, eine DVD mit drei
Videodateien und eine Bestätigung der Kurdischen Demokratischen
Partei Irans (KDPI) ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das zweite Asylgesuch vom 15. Juni 2010 nicht ein,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und
erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
In seinen Erwägungen führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdeführer bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe
und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass seit
dessen rechtskräftigem Abschluss am 4. Februar 2010 Ereignisse ein-
getreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten oder
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien.
Namentlich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der im zweiten Asylverfahren geltend gemachten exil -
politischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sei.
Aus diesem Grund bestehe auch kein begründeter Anlass zur An-
nahme, dass der geltend gemachte Vorfall im Heimatland (gegen die
Eltern gerichtete Polizeiaktion) etwas mit dem politischen Engagement
des Beschwerdeführers zu tun habe.
Zudem wurde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009 (respektive Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/53)
festgehalten, auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs könne vor-
liegend verzichtet werden, da dieser Anspruch aufgrund der schriftlich
eingereichten Gesuchseingabe gewährleistet sei.
C.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
unter anderem beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
Seite 3
E-4750/2010
heben und die Sache zu materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 5. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
Seite 4
E-4750/2010
eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind.
3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
zugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) hat der enge
Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung erfahren, als
bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen
auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder
Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren
staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung
kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Be-
weismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten
werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben,
die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. beispielsweise Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2013/2009 vom 6. April 2009; EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
4.
4.1
Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom
Seite 5
E-4750/2010
23. Juni 2010 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ge-
fällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
4.2 Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos
ein Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das vor-
liegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch des Beschwerdeführers
ist demnach als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu betrachten.
4.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30
AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen
wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Ent -
fällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretens-
entscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des
neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f.
AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f. sowie
BVGE 2009/53 E. 6).
In casu ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten
zufolge zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der
Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in seinem Heimat-
staat aufgehalten hat und danach in die Schweiz zurückgekehrt ist.
Somit hat für das BFM keine Veranlassung bestanden, im Anschluss
an die Einreichung des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung durchzu-
führen, sofern die Feststellung, die Voraussetzungen für das Fällen
eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG seien gegeben gewesen, zu Recht erfolgte.
4.4 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Recht-
sprechung (EMARK 2006 Nr. 20) fällt die Möglichkeit, in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu
treffen, von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asyl-
gesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese
Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit ein-
schlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt
wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf
eine Verfolgung vorliegen.
Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2009/53
Seite 6
E-4750/2010
bestätigt und differenziert. Darin wurde mit Verweis auf EMARK 2006
Nr. 20 (E. 3.1 S. 214) festgehalten, dass allein der Umstand, dass in
einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das
exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend
dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich
noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines
Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage,
ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen
sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und
personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich
aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise
ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet
seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite
Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens
eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30
AsylG durchführen (a.a.O E. 6).
5.
5.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Mitglied
der DVF und gemäss Bestätigungsschreiben Sympathisant der PDKI
ist. Sodann hat er seinen Angaben und den eingereichten Beweis-
mitteln zufolge in der Schweiz an zahlreichen, meist von der PDKI
organisierten Protestkundgebungen teilgenommen, bei denen er auch
(mehr oder weniger) erkennbar fotografiert wurde. Etliche dieser
Fotos wurden ins Internet gestellt.
5.2 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die
Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen
und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell
gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisa-
tionen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an
Seite 7
E-4750/2010
Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekriti-
schen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und
Parolen rufen und Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veran-
staltungen keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische
Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen
tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten,
die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen,
darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Beteiligung an exilpolitischen
Aktionen an sich geht nicht signifikant über diejenige hinaus, die
zahlreiche Exil-Iraner an den Tag legen. Auch die Tatsache, dass seine
Teilnahme an den von ihm angeführten Kundgebungen fotografisch
dokumentiert und im Internet publik gemacht wurde, kann nicht zur
Annahme einer relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führen.
Das Internet ist ein Massenmedium, welches heute von Millionen von
Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und
Unternehmen zur freien Willenskundgebung wie auch zur Publikation
von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen
Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten
Homepages. Dies verdeutlicht die Website www.k-d-
/fotos , von welcher ein Grossteil der eingereichten
Aufnahmen stammen und auf der tausende Bilddateien abgespeichert
sind. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der iranische
Sicherheitsdienst sämtliche dieser in riesigen Mengen anfallenden
veröffentlichten Dokumente gezielt und umfassend überwachen
könnte, so dass elektronische Publikationen eine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung zu schaffen vermöchten.
Dies gilt umsomehr für zuvor unbekannte Aktivisten. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist mit Bezug auf den
Beschwerdeführer festzustellen, dass es diesem im Rahmen seines
ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen
ist, die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im
Heimatland glaubhaft zu machen. Damit steht fest, dass er vor seiner
Ausreise nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
heimatlichen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste
geraten ist. Er erscheint damit überaus unwahrscheinlich, dass er
anlässlich der Teilnahmen an Kundgebungen, an denen er sich wie
aufgezeigt in keiner Weise von den übrigen Teilnehmern abgehoben
Seite 8
E-4750/2010
hat, durch den iranischen Sicherheitsdienst identifiziert worden wäre,
zumal die Identifizierung einer Person grundsätzlich deren vorgängige
Registrierung voraussetzen dürfte.
Vor diesem Hintergrund erscheinen die geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten für sich nicht geeignet, zu einer für die
Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgungsgefahr zu führen.
5.3
5.3.1 Auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die im
Iran lebenden Eltern des Beschwerdeführers Opfer einer auf seine
Kundgebungsteilnahmen zurückzuführenden Reflexverfolgung ge-
worden seien, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Gemäss
den dortigen Ausführungen seien die genauen Umstände der frag-
lichen Polizeiaktion in der Beschwerde nicht dargestellt worden und
blieben auch nach Konsultation der eingereichten Videosequenzen
unklar. Die Annahme des BFM, wonach der Vorfall nichts mit dem
exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers zu tun haben
könne, da angesichts deren geringer Intensität nicht mit staatlichen
Verfolgungsmassnahmen zu rechnen sei, stelle einen unzulässigen
Zirkelschluss dar. Die geltend gemachte Polizeiaktion sei nämlich
gerade geeignet, die vorinstanzliche Mutmassung, wonach der Be-
schwerdeführer bei den iranischen Behörden keine Aufmerksamkeit
erweckt habe, zu entkräften. Deshalb hätte sich eine Befragung des
Beschwerdeführers als dringend notwendig erwiesen.
5.3.2 Entgegen dieser Argumentation ist zunächst festzustellen, dass
die behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). In concreto bedeutet dies,
dass es zweifellos Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, un-
aufgefordert zu erläutern, inwieweit das Beweismittel geeignet sein
soll, die – vorliegend berechtigte (vgl. Ziff. 5.3) – Schlussfolgerung des
BFM umzustossen.
Die weitergehende Folgerung des Beschwerdeführers, wonach sich
aufgrund der fehlenden Klarheit über den Beweiswert des ein-
gereichten Beweismittels ein Befragung aufgedrängt haben würde,
lässt die Vermutung aufkommen, dass die Beweismitteleingabe gerade
auf die Durchführung einer solchen abzielte. Nun entspräche es mit
Seite 9
E-4750/2010
Sicherheit nicht dem Sinn des Gesetzgebers, wenn mit der – vor-
liegend rechtsmissbräuchlich anmutenden – Einreichung von Be-
weismitteln ohne selbständigen Erklärungswert (sowie das offensicht-
lich bewusste Unterlassen einer Erläuterung) die Durchführung eines
ordentlichen Verfahrens erzwungen werden könnte.
Hinzu tritt vorliegend die Tatsache, dass der eingereichte Datenträger
(CD/DVD) mithilfe herkömmlicher Computerprogramme (Windows
Media Player u.ä.) nicht lesbar ist. Mithin zeitigt das eingereichte Be-
weismittel nicht wie vorgebracht einen unklaren, sondern vielmehr
überhaupt keinen erkennbaren Erklärungswert. Da Art und Form – in-
klusive technische Verwertbarkeit – der Beweismitteleinreichung in den
Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fallen, ist auf eine
Fristansetzung zur Nachreichung der Beweismittel in lesbarem Format
zu verzichten. Die entsprechenden Daten bleiben demnach ohne Be-
rücksichtigung.
Die Notwendigkeit einer Befragung einzig aufgrund einer nicht selbst -
erklärenden respektive nicht verwertbaren Beweismitteleingabe ist
damit aus verschiedenen Gründen zu verneinen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder in der Heimat erkennungsdienstlich erfasst wurde noch im
Rahmen der aufgezeigten Aktivitäten in besonderem Masse in Er-
scheinung getreten ist. Angesichts der umfangreichen regimekritischen
Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa er-
scheint deshalb unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden
vom Beschwerdeführer überhaupt Notiz genommen hätten. Die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind damit nicht
geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu
begründen. Somit kann festgestellt werden, dass sich keine Hinweise
darauf ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Er-
eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.
6.
Seite 10
E-4750/2010
6.1 Lehnt das Bundesamt Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
Seite 11
E-4750/2010
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im Iran herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.
Seite 12
E-4750/2010
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es dem Beschwerdeführer
obliegt, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen.
7.5
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.2 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Be-
schwerdebegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-4750/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 14