Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4750/2011
U r t e i l v om 1 4 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 18. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass mit Verfügung vom 18. März 1996 die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 5. Juni 1989 mangels Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und
der Ablehnung des Asylgesuches unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
jedoch mit Beschwerdeurteil vom 18. Februar 1997 der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission die Vorinstanz
angewiesen wurde, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. März 1997 wegen
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete und diese Verfügung in
Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 27. Juli
2011 mit Verfügung vom 18. August 2011 die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufhob, zur
Begründung im Wesentlich ausführte, der Vollzug der Wegweisung sei im
heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, und den Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete,
dass sich das BFM in der Verfügung vom 18. August 2011 auf die
Einschätzung stützt, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri
Lanka zwischenzeitlich deutlich entspannt habe und festgestellt worden
sei, dass aufgrund der Verbesserung der Lebensbedingungen eine
Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder
zumutbar sei,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Weiteren ausführte,
das Verhalten des Beschwerdeführers habe in der Schweiz durch diverse
aktenkundige Delikte in den Bereichen Diebstahl, Hausfriedensbruch,
Raufhandel, Sachbeschädigung und in Umlaufsetzen von Falschgeld
wiederholt zu Klagen Anlass gegeben,
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dass der Beschwerdeführer zuletzt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
414 Tagen verurteilt worden sei und sich aktuell im Strafvollzug befinde,
dass er zudem seit Februar 2005 keiner bewilligten Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen sei,
dass demnach weder von einer beruflichen noch von einer sozialen
Integration die Rede sein könne und sich aus den Akten nichts ergebe,
was auf eine derart enge Beziehung zur Schweiz schliessen liesse, dass
vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könnte, sein Leben in
einem anderen Land, insbesondere in seinem Heimatland,
weiterzuführen,
dass er in der Schweiz auch über keine Familienangehörigen verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. August
2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Verfügung des
BFM vom 18. August 2011 sei aufzuheben und eventualiter sei eine
ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
dass er weiter beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren,
dass bezüglich die Begründung seiner Beschwerde, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. September
2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
nachstehendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V.m. 112 AuG
und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass am 1. Januar 2008 das AuG in Kraft trat, gleichzeitig das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 i.V.m.
Anhang Ziff. I AuG) und gemäss der Übergangsbestimmung von Art.
126a Abs. 4 AuG unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 für Personen, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005
des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht gilt,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 1997 gestützt
auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 ANAG vorläufig
aufgenommen wurde und aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung
gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG im vorliegenden Beschwerdeverfahren das
AuG anwendbar ist,
dass vorliegend die Frage einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden
Antrag in der Rechtsmitteleingabe nicht einzutreten ist,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Weg oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG) und die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, es
sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender
tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vornahm und gemäss
der damals festgelegten Praxis der Vollzug der Wegweisung in die
Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar galt (a.a.O., E. 6), so
dass insofern der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, entgegen der
Meinung des BFM habe sich die Lage für Tamilen in Sri Lanka nicht
verbessert, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufgrund der damals
geltenden Rechtsprechung nachvollziehbar erscheint,
dass im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai
2009 jedoch eine erneute Beurteilung vorgenommen hat und in Bezug
auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich
des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) aus welchem der Beschwerdeführer
stammt im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1),
dort habe sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich
gebessert und die Versorgungslage sei entspannt,
dass dort die Polizei und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten
wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden
übernommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
sowie die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
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dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in
dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der
individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben
allgemeinen Faktoren (wie sozioökonomischen und medizinischen
Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen sei,
dass (zum Folgenden BVGE E6220/2006 E. 13.2.1.1 f.) für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach
Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der
Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar
zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die
betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens und
Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise
bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch
anderweitig nichts entgegenstehe,
dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der
Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des
Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gingen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens
und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen seien und in diesem
Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die
Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren erscheinen und falls solche
begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, die
Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen sei (vgl.
diesbezüglich BVGE E6220/2006 E. 13.3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der
Beschwerdeführer stamme aus Jaffna und es ergäben sich aus den
Akten konkret keine Hinweise darauf, dass er im Falle einer Rückkehr in
die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen
würde, und seine Mutter in Jaffna lebe, mit der er nach wie vor in Kontakt
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stehe, weshalb ein familiäres Beziehungsnetz vorausgesetzt werden
könne,
dass der Beschwerdeführer diesen letzteren Ausführungen des BFM in
der Rechtsmitteleingabe nichts entgegenhält,
dass es sich somit erweist, dass der Beschwerdeführer die vom
Bundesverwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten
Kriterien grundsätzlich erfüllt, da er ein tragfähiges Beziehungsnetz und
eine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird und von der
konkreten Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums auszugehen
ist, da es ihm freisteht, sich dank der in der Schweiz erworbenen
beruflichen Erfahrungen etwa im Gastronomiebereich wirtschaftlich zu
integrieren,
dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Übrigen ausser der
langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine individuellen
Wegweisungshindernisse geltend gemacht werden und keine
Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, der
Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt,
dass das BFM demnach nach geltender Rechtsprechung die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht in
Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufhob und den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtete,
dass festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels
aktenkundiger objektiver Hindernisse im heutigen Zeitpunkt im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG auch möglich ist,
dass demnach die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG erfüllt sind,
dass zu prüfen bleibt, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit
dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht,
dass dieses Prinzip einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns
bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und für den
vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG
konkretisiert wird, wonach die zuständigen Behörden bei der
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Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und
Ausländer zu berücksichtigen haben,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahmen des Beschwerdeführers in der
Schweiz auch sein aktenkundig wiederholt deliktisches Verhalten und in
diesem Zusammenhang Art. 83 Abs. 7 AuG heranzieht,
dass Art. 83 Abs. 7 AuG in Bst. ac die Voraussetzungen abschliessend
aufzählt, bei deren Vorliegen eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83
Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt respektive gestützt auf Art. 84 Abs. 3
AuG eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Aufnahme
aufgehoben wird und demnach die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet
respektive aufgehoben wird, wenn die weg oder ausgewiesene Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In oder Ausland verurteilt
wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne
von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die
Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg oder Ausweisung durch ihr eigenes
Verhalten verschuldet hat (Bst. c),
dass die Bestimmungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG inhaltlich im
Wesentlichen mit denjenigen von Art. 62 Bst. b und c AuG
übereinstimmen, welche die allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs
von Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach diesem Gesetz
regeln,
dass von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Bst. b
AuG und damit auch von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG gemäss neuerer
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr auszugehen wäre (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5), dies
unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C.515/2009 vom 27. Januar
2010 E. 2.1),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung jedoch die
Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wegen der Verurteilung des
Beschwerdeführers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 414 Tagen (270
Tage Freiheitsstrafe und 144 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) nicht explizit
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bejahte, sondern das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers
implizit unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit eines
Wegweisungsvollzuges prüfte und unter Berücksichtigung der Frage
einer allfälligen fortgeschrittenen Integration zum Schluss gelangte,
davon könne zumal der Beschwerdeführer seit Februar 2005 keiner
bewilligten Erwerbstätigkeit mehr nachgehe nicht die Rede sein,
dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er
sei tatsächlich zu 270 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die übrigen
Strafbefehle und Bussen könnten jedoch jederzeit mit Geld abgegolten
werden und er habe bezüglich der Geldmittel mit Bekannten Kontakt
aufgenommen, demnach im vorliegenden Zusammenhang nicht
stichhaltig erscheinen,
dass die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG
vorliegend erfüllt sind, offen gelassen werden kann, da, wie oben
festgestellt, das BFM nach geltender Rechtsprechung die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung
von Art. 84 Abs. 2 AuG aufhob,
dass vorliegend vielmehr im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
namentlich die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration
beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind,
dass die Folgerung des BFM zu bestätigen ist, wonach aufgrund des
deliktischen Verhaltens (selbst wenn Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG als nicht
erfüllt zu betrachten wäre) und der seit dem Jahre 2005 fehlenden
wirtschaftlichen Integration weder von einer beruflichen noch von einer
sozialen Integration gesprochen werden kann,
dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er
sei seit 22 Jahren und somit mehr als die Hälfte seines Lebens in der
Schweiz und er habe wohl in der Schweiz keine Familie, jedoch viele
Bekannte, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen
vermag,
dass, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog,
ebenso ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer im Alter von (…)
Jahren in die Schweiz eingereist ist und somit die prägenden Jahre der
Kindheit und Jugend in seinem Heimatland verbrachte, weshalb er mit
den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut sein dürfte,
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dass er in der Schweiz über keine Familienangehörigen verfügt,
dass in Berücksichtigung der gesamten Sachlage zu Recht davon
auszugehen ist, dass die vorliegend zu beachtenden Beziehungsaspekte
des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht in entscheidrelevanter Hinsicht
derart ausgestaltet sind, als mit einem Wegweisungsvollzug eine nicht zu
vertretende persönliche Härte vorläge,
dass in gesamthafter Würdigung aller Umstände das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass sich die von der
Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist,
dass sich demnach ergibt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG) und die
Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege angesichts des im Zeitpunkt der Einreichung der
Beschwerde aufgrund der damals geltenden Rechtsprechung zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht aussichtslosen
Rechtsbegehrens gutzuheissen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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