B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4750/2018
-
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer 1 stellte am 16. Juli 2001, 28. März 2010 und am
6. August 2010 in der Schweiz Asylgesuche, die jeweils rechtskräftig ab-
gewiesen wurden.
B.
Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 reichten am 18. September 2012 erst-
mals in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 rechtskräftig abgewiesen wurde.
II.
C.
Auf ein von den Beschwerdeführenden 1–4 am 13. November 2015 ge-
stelltes Asylgesuch trat das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2016 ge-
stützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die
Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Litauen. Die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil E-241/2016 vom 21. Januar 2016 abgewiesen. Am
(…) März 2016 wurden die Beschwerdeführenden nach Litauen überstellt.
III.
D.
Auf ein erneutes Asylgesuch der Beschwerdeführenden 1–5 vom 7. Mai
2017 trat das SEM wiederum in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG
nicht ein und verfügte erneut die Überstellung nach Litauen. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am (…) Dezember 2017 wur-
den die Beschwerdeführenden nach Litauen überstellt.
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Seite 3
IV.
E.
Am 5. April 2018 reisen die Beschwerdeführenden erneut in die Schweiz
ein und stellten mit Eingaben vom 9. und 10. April 2018 ein schriftliches
Asylgesuch.
F.
Mit Verfügung vom 27. April 2018 gewährte die Vorinstanz den Beschwer-
deführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Litauen, welches ge-
mäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
G.
Am 7. Mai 2018 ersuchte das SEM die litauischen Behörden um Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO. Diesem Gesuch wurde am 17. Mai 2018 entsprochen.
H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2018 reichten die Be-
schwerdeführenden innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zur Zu-
ständigkeit Litauens und ihrer Wegweisung in dieses Land ein. In der Bei-
lage reichten sie ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin 1
vom 22. November 2017 sowie betreffend die Beschwerdeführerinnen 3
und 4 vom 17. Mai 2018, ein Schreiben eines Anwalts des litauischen Ro-
ten Kreuzes vom 11. Mai 2018 und mehrere Fotos des Internierungszent-
rums in B._______ ein.
I.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 (Poststempel) reichten die Beschwerdefüh-
renden eine CD-ROM mit Filmaufnahmen aus B._______ ein.
J.
Mit Verfügung vom 6. August 2018 (eröffnet am 13. August 2018) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Litauen, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
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ihres Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll-
zug der Überstellung nach Litauen und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
K.
Mit Beschwerdeeingabe vom 20. August 2018 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 6. Au-
gust 2018 sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu
prüfen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung
und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L.
Der Instruktionsrichter setzte am 21. August 2018 den Vollzug der Über-
stellung mit einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aus.
M.
Die Vorakten trafen am 22. August 2018 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
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gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 10. Januar 2018 in Litauen ein
Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die litauischen
Behörden am 7. Mai 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die litauischen Behörden stimm-
ten dem Gesuch um Übernahme am 17. Mai 2018 zu.
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Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Litauen ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Litauens
ist somit gegeben.
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
4.2.1 Litauen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Wie bereits in den beiden vorangegangenen Dublin-
Verfahren der Beschwerdeführenden sowohl von der Vorinstanz als auch
vom Gericht festgestellt und im vorliegenden Verfahren in der angefochte-
nen Verfügung ausführlich dargelegt wurde, kann davon ausgegangen
werden, Litauen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
4.2.2 Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. Mai 2018 sowie in
der Beschwerdeeingabe lassen sich keine begründeten Hinweise auf das
Vorliegen systemischer Schwachstellen des litauischen Asylsystems ent-
nehmen und sie vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Es
kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
4.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
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Seite 8
4.3 Die Beschwerdeführenden verweisen zur Begründung ihrer Beschwer-
de im Wesentlichen auf die prekären Unterbringungsverhältnisse in Litau-
en, insbesondere die ihnen erneut drohende Inhaftierung, welche im Falle
ihrer Kinder auch gegen die Bestimmungen der Kinderrechtskonvention
verstossen würde. Ferner würden auch die schwerwiegenden psychischen
Probleme der Eltern sowie der beiden ältesten Töchter sowie die drohende
Trennung des Beschwerdeführers von den übrigen Familienmitgliedern ei-
nen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen.
4.4 Die Beschwerdeführenden fordern mit diesen Argumenten die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
4.4.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die litauischen Behörden würden sich weigern, sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Litauen werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Litauen seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Litauen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im
Übrigen nötigenfalls an die litauischen Behörden wenden und die ihnen
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
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Seite 9
Dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Schreiben des Anwalts
des litauischen Roten Kreuzes vom 11. Mai 2018 lässt sich entnehmen,
dass sie keine Inhaftierung zu befürchten haben, sofern sie nach der Ein-
reise in Litauen umgehend ein Asylgesuch stellen. Damit sind ihre Ausfüh-
rungen betreffend die unzumutbaren Unterbringungsverhältnisse während
ihrer Inhaftierung anlässlich des letzten Aufenthalts in Litauen sowie die zur
Stützung dieses Vorbringens eingereichten Fotoaufnahmen unbehelflich.
Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Unterbringungs-
verhältnisse im für Asylsuchende vorgesehenen "Foreigner Registration
Centre" (FRC) auch für Familien adäquat sind (vgl. hierzu insbesondere
ANETTE BRUNOVSKIS, Asylum, integration and irregular migration in Lithua-
nia; Policy and practice at the edge of the European Union, 2017, S. 33).
Zudem erscheint auch die Furcht vor einer Trennung des Beschwerdefüh-
rers von den übrigen Familienmitgliedern unbegründet, zumal eine solche
bei den zwei vorangegangenen Aufenthalten der Beschwerdeführenden in
Litauen nicht erfolgte. Auch das von den Beschwerdeführenden zitierte Ur-
teil eines litauischen Gerichts lässt nicht den Schluss auf eine generelle
derartige Praxis zu (vgl. hierzu auch UNHCR Lithuania; Progress under the
Global Strategy Beyond Detention 2014-2019, Mid-2016 .
net/en/file/local/1105160/1930147436245957dff0a712.pdf, abgerufen am
24. August 2018).
4.4.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszu-
stand stehe einer Überstellung entgegen. Damit machen sie geltend, die
Überstellung nach Litauen setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus
und verletze damit Art. 3 EMRK.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
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Seite 10
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdefüh-
renden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine
Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheits-
zustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Recht-
sprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht
von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Überlegungen zwin-
gend von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
Es ist allgemein bekannt, dass Litauen über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügt (vgl. hierzu etwa auch die Urteile BVGer
F-3168/2018 vom 6. Juni 2018 S. 7, D-3110/2016 vom 12. September 2016
E. 6.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erfor-
derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Nach Erkenntnissen des Gerichts kann davon
ausgegangen werden, dass Litauen diesen Verpflichtungen nachkommt,
und es liegen demnach keine Hinweise vor, wonach den Beschwerde-
führenden die erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde
(vgl. hierzu insbesondere ANETTE BRUNOVSKIS, a.a.O. S. 33).
Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Ver-
fügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung tragen und die litauischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
4.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von
"humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
4.4.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
E-4750/2018
Seite 11
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-
instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
4.4.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden; insbe-
sondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch
oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äus-
serungen.
4.4.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.5 Somit bleibt Litauen der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
5.
Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Litauen in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
E-4750/2018
Seite 12
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erwei-
sen.
8.
Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4750/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewie-
sen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain