Abtei lung V
E-4751/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. April 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4751/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin zu-
sammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder die Türkei am 27. Septem-
ber 2003 und gelangte am 1. Oktober 2003 in die Schweiz, wo sie glei-
chentags ein Asylgesuch einreichte. Am 6. Oktober 2003 wurde sie in
der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt.
A.b Der (Kanton) hörte die Beschwerdeführerin am 14. November
2003 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie sei kurdischer Ethnie sowie
alevitischen Glaubens und stamme ursprünglich aus B.______. Sie
habe die Matura gemacht und sich für die Uni-Prüfungen vorbereitet.
Sie habe nur einmal Probleme mit den Behörden in ihrem Heimatland
gehabt und die Türkei wegen der Schwierigkeiten ihres Vaters
verlassen. Im Jahre 1994 sei der Cousin ihres Vaters C._______,
welcher für die PKK gekämpft habe, ermordet worden. Nach der
Beerdigung von C._______ habe ihr Vater Schwierigkeiten mit den
Behörden gehabt. Ein Bruder ihres Vaters habe Todesdrohungen er-
halten, sei Mitte 1999 auf den Polizeiposten mitgenommen worden und
seither verschwunden. Im Mai 2002 habe ihre Familie während zwei
Wochen einen Cousin ihres Vaters, D._______ und dessen Freund
E._______, die nach Verbüssung einer Gefängnisstrafe aus politischen
Gründen aus der Haft entlassen worden seien, bei sich zu Hause
aufgenommen. Eine Woche nachdem D._______ und E._______ ihr
Haus verlassen hätten, sei ihr Vater während drei Tagen von der
Polizei auf der Sicherheitsdirektion festgehalten und dabei auch ge-
foltert worden. Ihr Bruder sei mehrmals von der Polizei unmittelbar vor
den Prüfungen verhaftet worden. Er habe deshalb die Prüfungen nicht
absolvieren und sein Studium nicht fortsetzen können. Anlässlich der
Wahlen im Herbst 2002 hätten sie und ihre Familie ihre Stimmen der
HADEP gegeben. Einen Tag nach den Wahlen seien sie von der An-
titerroreinheit von F._______ zuhause abgeholt und während eines Ta-
ges auf der Sicherheitsdirektion festgehalten worden. Im Mai 2003 sei
ihr Vater während drei Tagen festgehalten, verhört sowie misshandelt
und im September 2003 ihre Mutter während eines Tages festgehalten
sowie geschlagen worden. Auch seien sie telefonisch mit dem Tod be-
droht worden. Es sei für sie sehr schwer gewesen, das Heimatland zu
verlassen.
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A.c Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFM die Beschwer-
deführerin am 24. Februar 2005 ergänzend zu den Asylgründen an.
Dabei wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bishe-
rigen Aussagen.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2005 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2005 – Poststempel 18. Mai 2005 - an
die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsver-
treter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern
(N _______) einzubeziehen. Subeventualiter sei vom Vollzug der Weg-
weisung abzusehen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begrün-
dung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2005 hiess der damalige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 15. August 2005 auf Ab-
weisung der Beschwerde. Am 29. September 2005 reichte der
Rechtsvertreter diverse Unterlagen zu den Akten.
F.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens liess die ARK Abklärungen
durch die Schweizerische Vertretung in G._______ betreffend die Be-
schwerdeführerin und ihre Angehörigen vornehmen. Die Schweizeri-
sche Botschaft antwortete am 12. Oktober 2006. Mit Schreiben vom
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30. November 2006 nahm der Rechtsvertreter für die Beschwer-
deführerin und deren Familie dazu Stellung.
G.
Mit Urteil vom 21. Mai 2007 (BVGer-Dossiernr.) wies das neu dafür
zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Auf die
Begründung des Urteils wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Urteil vom 13. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht ein
erstes Revisionsgesuch vom 29. Juni 2007 (BVGer-Dossiernr.) ab, mit
welchem die Beschwerdeführerin die revisionsweise Aufhebung ihres
Urteils vom 21. Mai 2007 gestützt auf Art. 121 Bst. d BGG (versehentli-
che Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tat-
sachen) beantragt hatte. Zur Stützung der Vorbringen reichte die Be-
schwerdeführerin in diesem Verfahren insbesondere eine ärztliche Be-
stätigung vom 4. Juni 2007 betreffend Behandlungen ihres Vaters zu
den Akten. Am 16. Juli 2007 wurde eine ärztliche Bestätigung vom 12.
Juli 2007 betreffend die Einweisung der Mutter der Beschwerde-
führerin in eine psychiatrische Klinik eingereicht.
I.
I.a Am 25. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin – gleichzeitig wie
ihre Eltern und ihr Bruder – über ihre Rechtsvertreterin beim BFM eine
mit "Wiedererwägungsgesuch eventuell 2. Asylgesuch" betitelte
Eingabe ein und beantragte die Gewährung von Asyl, eventualiter den
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. Zur Stützung der Vorbringen reichte
sie unter anderem ein Arztzeugnis vom 23. Juli 2007 betreffend die
Einweisung ihrer Mutter in ein Psychiatriezentrum zu den Akten. Am 3.
August 2007 wurden weitere Beweismittel nachgereicht und das Wie-
dererwägungsgesuch ergänzt.
I.b Mit Verfügung vom 16. August 2007 trat das BFM auf das Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels Zuständigkeit
nicht ein. Es überwies die Eingabe vom 25. Juli 2007 mit der Ergän-
zung vom 3. August 2007 zur Behandlung als Revisionsgesuch zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
I.c Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. August 2007 liess die
Beschwerdeführerin den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom
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16. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht vorsorglich anfech-
ten.
I.d Mit Urteil vom 15. Juli 2008 (BVGer-Dossiernr.) hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie gut, hob sein Urteil vom 21. Mai
2007 (BVGer-Dossiernr.) auf und entschied, dieses
Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Auf die Begründung des
Urteils wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
I.e In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid
vom 16. Juli 2008 das Beschwerdeverfahren gegen den Wiedererwä-
gungsentscheid des BFM vom 16. August 2007 (BVGer-Dossiernr.) als
gegenstandslos geworden ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
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2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs ist das vorlie-
gende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren der Eltern der Be-
schwerdeführerin (BVGer-Dossiernr.) koordiniert zu behandeln.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Beschwerdeführerin begrün-
de ihr Asylgesuch mit Nachteilen, welche Familienangehörige erlitten
hätten, und mit Vorfällen, welche sich in den Jahren 2002 und 2003 er-
eignet hätten. Die vom Vater der Beschwerdeführerin geltend gemach-
te Verfolgungssituation habe das BFM als nicht glaubhaft erachtet.
Auch die Mitnahme im November 2002 hätten die Familienmitglieder
widersprüchlich dargelegt, womit dieser Vorfall nicht glaubhaft sei. Im
Übrigen habe die Beschwerdeführerin keine Schwierigkeiten mit den
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heimatlichen Behörden gehabt und sei nur wegen der Probleme ihres
Vaters ausgereist. In Würdigung aller Umstände ergäben sich keine
Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2005 wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe als Hauptgrund ihrer Flucht die Behelligun-
gen ihres Vaters durch die türkischen Behörden genannt. Zur Begrün-
dung der gestellten Rechtsbegehren werde daher grundsätzlich auf
die Beschwerdeschrift der Eltern verwiesen.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller beziehungsweise die
Gesuchstellerin persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen
bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Es ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996
Nrn. 27 und 28).
5.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich ihrer Befragungen übereinstimmend aussagte, der Haupt-
grund für ihre Ausreise seien die Probleme ihres Vaters gewesen (vgl.
A1, S. 4; A7, S. 7). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundes-
verwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Akten der Be-
schwerdeführerin und ihrer Angehörigen und insbesondere der im
zweiten Revisionsverfahren beigebrachten Beweismittel und geltend
gemachten erheblichen Tatsachen die von den Eltern der Beschwerde-
führerin zu Protokoll gegebenen Sachverhalte überwiegend als glaub-
haft erachtet, wenn auch gewisse Zweifel und Vorbehalte bestehen
bleiben (vgl. Urteil der Eltern vom heutigen Tag, BVGer-Dossiernr.).
Namentlich erscheint aber glaubhaft, dass der Vater der Beschwerde-
führerin aufgrund der zahlreichen politisch aktiven Verwandten
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während Jahren seitens der Sicherheitskräfte immer wieder behelligt
und im Mai 2003 während einer dreitägigen Haft misshandelt wurde.
Ebenfalls als glaubhaft erachtet das Gericht die Verhaftung der ganzen
Familie im Nachgang zu den Wahlen vom 3. November 2002 sowie
insbesondere die Mitnahme und die massiven Behelligungen der
Mutter der Beschwerdeführerin im September 2003. Das BFM hat die
Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin mit den als nicht
glaubhaft bewerteten Vorbringen ihrer Eltern begründet. Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
der Eltern der Beschwerdeführerin ausgeht, sind die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten und
Behelligungen demnach ebenfalls als glaubhaft zu erachten. Das BFM
hat daher zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin geschlossen. Nebst den glaubhaft dargelegten
Schwierigkeiten des Vaters der Beschwerdeführerin ist vorliegend
davon auszugehen, dass sie am 4. November 2002 aufgrund ihrer
Stimmabgabe für die HADEP während eines Tages auf dem Posten
festgehalten wurde. Diesem kurzen Eingriff in die physische
Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin fehlt es indes an der für
eine Asylgewährung erforderlichen Intensität. Diese wäre nur dann
erreicht, wenn die Verfolgungsmassnahme ein menschenwürdiges
Leben im Verfolgerstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise
erschwert hätte, so dass sie sich dieser Zwangssituation nur durch
Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Eine solche
Zwangssituation liegt vorliegend offensichtlich nicht vor. Weitergehend
macht die Beschwerdeführerin keine persönlichen Benachteiligungen
seitens der heimatlichen Behörden geltend.
5.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Rechtsmitteleingabe auf
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ihrer Eltern. Damit macht
sie auch geltend, sie habe begründete Furcht vor künftigen asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung.
5.3.1 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen
oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass
die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht
habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit
auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer sol-
chen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen
über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Ge-
ständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem
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Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovin-
zen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort
von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Or-
ganisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflex-
verfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt
steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte
aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" be-
kannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Ver-
wandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement
seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen er-
höht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden
(vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 5). An den Umfang der eigenen Aktivitäten
sind jedoch umso geringere Anforderungen zu stellen, je grösser das
politische Engagement des gesuchten Familienmitglieds ist, zumal Ziel
einer Reflexverfolgung häufig auch nur die Bestrafung der gesamten
Familie für Taten eines politisch aktiven Familienmitglieds sein kann
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in
nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung
werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/ Frankfurt a.M., 1990, S. 137 f., S. 144 ff.; MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern, 1999, S. 77 f.; EMARK 2000
Nr. 9, S. 78 mit Hinweisen). Gemäss EMARK 1993 Nr. 6 (vgl. E. 3b und
4, S. 36 ff., mit weiteren Hinweisen) kommen beweiserleichternde
Grundsätze bei der Prüfung der begründeten Furcht zur Anwendung,
wenn die Vorbringen im Kontext einer Reflexverfolgung stehen. Neben
dem bereits Erlebten werden insbesondere die Aktivitäten von
Verwandten mitberücksichtigt. Dies geschieht aus der Überlegung,
dass Nachteile, die im Zeitpunkt der Ausreise objektiv keine Furcht vor
zukünftiger Verfolgung hätten begründen können, in einer Situation der
Reflexverfolgung unvermittelt in längere Inhaftierungen, Folter oder
körperliche Misshandlung umschlagen können.
In Bestätigung der Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21)
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund der aktuellen
Lageentwicklung in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien ge-
gen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (bezie-
hungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von
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den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierun-
gen weiterhin nicht auszuschliessen sei. Zwar scheint sich die Verfol-
gungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses
zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert zu ha-
ben, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten ge-
foltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen
müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurch-
suchungen und Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und
Schikanen verbunden sein können.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin war nie politisch aktiv und hat sich auch
anderweitig nicht exponiert. Aufgrund der Akten steht jedoch fest, dass
sie aus B._______ stammt und A._______['s] Grossfamilie angehört.
Aus zahlreichen Asyldossiers von Familienangehörigen geht hervor,
dass viele Verwandte der Beschwerdeführerin wegen politischer
Aktivitäten behördlicher Repression ausgesetzt waren und mittlerweile
in der Schweiz respektive in anderen Ländern teilweise als Flüchtlinge
anerkannt sind. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der
Beschwerdeführerin, welche bis zu ihrer Ausreise keine asylrelevanten
Behelligungen erlitt, bei einer Rückkehr in die Türkei begründete
Furcht vor allfälligen künftigen Benachteiligungen im Sinne von Art. 3
AsylG zu attestieren ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie
einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt wäre.
5.3.3 Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen
staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar ge-
gen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf an-
dere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangs-
punkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu kön-
nen, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv
stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen
in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erschei-
nen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Hei-
matstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlagge-
bend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situa-
tion subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situa-
tion für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische
Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d S. 291
f., mit weiteren Hinweisen).
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5.3.4 Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, insbe-
sondere falls sie ohne Schutz ihrer Familie in die Türkei zurückkehren
müsste, bereits bei der Einreise behelligt würde. Angesichts der Tatsa-
che, dass ihren Eltern mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts (BVGer-Dossiernr.) Asyl erteilt wurde, ist davon auszugehen,
dass sie bei der Rückkehr nach ihren im Ausland verbliebenen
Verwandten befragt würde. Dabei ist ihr aufgrund der einschneidenden
Erfahrungen, welche ihre Mutter mit den türkischen Sicherheitskräften
machen musste (massive sexuelle Übergriffe mit gravierenden
gesundheitlichen Folgen), zu glauben, dass sie bei einer Rückkehr
unter massivem psychischem Druck stünde. Zudem fällt ins Gewicht,
dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits selbst Opfer
von Reflexverfolgung – wenn auch nicht von asylrelevanter Intensität -
war. Vor diesem Hintergrund ist die Furcht, bei einer Rückkehr in die
Türkei zumindest mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen
unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten.
Nachfolgend ist deshalb noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
diesen zu erwartenden Nachteilen landesweit ausgesetzt wäre oder ihr
innerhalb der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative offen
stünde.
5.4 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss feststehen,
dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte
Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken
sich die Benachteiligungen nur lokal aus, und ist der Heimatstaat in
der Lage und willens, der betroffenen Person in anderen Landesteilen
wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr das Vorlie-
gen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden.
Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten
Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Ver-
folgung bedingt, dass die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wie-
derum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im
Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung auch dann als
nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer Heimatregi-
on von Organen der Zentralgewalt - das heisst unmittelbar staatlich -
verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen ande-
ren Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Darü-
ber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender
Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person
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ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden
aus Motiven gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in
das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurück-
gedrängt zu werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c S. 5 - 7).
5.5 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin selbst nicht registriert ist. Hingegen ergeben sich genügend
Anhaltspunkte für die Annahme, dass zahlreiche Angehörige der
Familie [von] A._______, sowie insbesondere auch D._______,
welcher zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und welchen
die Familie der Beschwerdeführerin zusammen mit E._______ bei sich
beherbergte, von den türkischen Polizeibehörden zentral erfasst sind.
Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen
Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylgesuchsteller
die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel
nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit
eingehender Befragung zur Folge hat, so ist mit hoher Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei
der Wiedereinreise als Angehörige einer politisch exponierten Familie
identifiziert würde. In einem solchen Fall müsste die Beschwerdefüh-
rerin aber gerade vor dem Hintergrund der in letzter Zeit wieder zu-
nehmenden Intensität des Konflikts zwischen türkischer Armee und
kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen beziehungsweise
Behelligungen rechnen. Damit wird deutlich, dass der Beschwerdefüh-
rerin keine genügend sichere innerstaatliche Fluchtalternative offen
steht.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung ihre Asylvorbringen über-
wiegend glaubhaft dargelegt hat und angesichts der besonderen
familiären Situation der glaubhaften Verfolgung der Angehörigen vorlie-
gend von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor künfti-
ger asylrelevanter Reflexverfolgung auszugehen ist. Damit erfüllt sie
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
6.
Vorliegend fehlt es an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten der
Beschwerdeführerin, welches unter einen oder mehrere der von Art.
1F FK umfassten Tatbestände zu subsumieren wäre. Mangels Hinwei-
sen für das Vorliegen eines Asylsusschlussgrundes gemäss Art. 53
AsylG ist ihr Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
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7.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des
BFM vom 19. April 2005 betreffend Asyl und Wegweisung aufzuheben.
Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu ge-
währen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
sprechen. Der im ursprünglichen Beschwerdeverfahren zuständige
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und deren Familie (lic. iur. Mi-
chael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Schwarztorstrasse 124, Bern) hat mit der Beschwerdeeingabe eine
Honorarnote vom 17. Mai 2005 für die gesamte Familie zu den Akten
gereicht, welche bereits im Verfahren der Eltern (BVGer-Dossiernr.)
zur Genüge berücksichtigt wurde, weshalb im vorliegenden Verfahren
keine Parteientschädigung auszurichten ist. Der heute zuständigen
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erwuchsen aus dem
Beschwerdeverfahren keine Kosten; für den ihr angefallenen Aufwand
wurde sie im Rahmen der Revisonsverfahren (BVGer-Dossiernrn.)
entschädigt.
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E-4751/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
19. April 2005 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Be-
schwerdeführerin Asyl zu gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N ______ (per Kurier; in Kopie)
- (Kanton) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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