B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-475/2013
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
(…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Februar
2009 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 4. März 2009 im EVZ und der
Anhörung vom 11. März 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Fol-
gendes geltend machte,
dass er ethnischer Tamile sei und aus B._______ (Zentralprovinz) stam-
me,
dass sein Bruder C._______ im Jahre 1999 verhaftet und in der Folge
wegen Kollaboration mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu
einer lebenslänglichen Haft verurteilt worden sei, weshalb seine Familie
seither unter Beobachtung der Behörden stehe,
dass die LTTE ihn für die Beteiligung an einem Sprengstoffanschlag (…)
zu gewinnen versucht hätten, welche Kollaboration er aber verweigert
habe,
dass diese Umstände ihn zur Ausreise veranlasst hätten, welche er am
14. Februar 2008 auf dem Luftweg realisiert habe, wobei er via Italien in
die Schweiz gelangt sei, wo bereits sein Bruder D._______ (ehemals
N (…); bis zu dessen Verzichtserklärung vom […] anerkannter Flüchtling
mit Asyl) lebe, der seinerseits im Zusammenhang mit seinem Bruder
C._______ verfolgt gewesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2010 das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylge-
such ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2010 gegen diese Verfügung Be-
schwerde einreichte,
dass das BFM das erstinstanzliche Verfahren im Rahmen der Einladung
zur Vernehmlassung unter gleichzeitiger Aufhebung der angefochtenen
Verfügung wieder aufnahm, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das
Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 9. Juni 2010 als gegenstands-
los geworden abschrieb,
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dass das BFM im Rahmen des wieder aufgenommenen erstinstanzlichen
Asylverfahrens dem Beschwerdeführer (weitgehend) Einsicht in die Akten
dessen Bruders D._______ sowie in der Folge das rechtliche Gehör hier-
zu gewährte, welches der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni
2010 wahrnahm,
dass das BFM das Asylgesuch mit neuer Verfügung vom 20. Dezember
2012 – eröffnet am 28. Dezember 2012 – wiederum ablehnte und die
Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, wobei es feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen einesteils den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und andern-
teils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügten,
dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (und Er-
gänzung vom 27. Februar 2013) gegen diese neue Verfügung wiederum
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und darin die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts unter Wahrung des rechtli-
chen Gehörs und zur Neuberteilung unter Wahrung der Begründungs-
pflicht, eventualiter die Gewährung des Asyls unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt,
dass er ferner in prozessualer Hinsicht insbesondere die Mitteilung des
Spruchgremiums, die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kos-
tennote vor Gutheissung der Beschwerde, die Offenlegung der Asylver-
zichtsschreiben seines Bruders D._______, seine erneute Anhörung, die
Befragung von D._______ als Zeuge und die Vornahme weiterer Sach-
verhaltsabklärungen beantragte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Februar 2013 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers während
des Beschwerdeverfahrens festgestellt, antragsgemäss das Spruchgre-
mium mitgeteilt, demgegenüber der Antrag betreffend Ansetzung einer
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Frist zur Einreichung einer Kostennote abgelehnt, antragsgemäss Ein-
sicht in vier Aktenstücke aus dem (beigezogenen) Dossier N (…) betref-
fend den Asylverzicht seines Bruders gewährt und schliesslich innert Frist
ein Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– eingefordert wurde,
dass der Kostenvorschuss am 27. Februar 2013 fristgerecht geleistet
wurde,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 27. März 2013 die Abweisung
der Beschwerde beantragt,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 23. April 2013 seinerseits an
den gestellten Anträgen festhält,
dass er die Beschwerdeakten mit Eingabe vom 12. Juni 2013 weiter er-
gänzte,
dass für den detaillierten Inhalt der protokollierten Schilderungen, der
eingereichten Rechtsschriften, Stellungnahmen und Beweismittel, der ge-
stellten Anträge sowie der vom BFM beziehungsweise vom Bundesver-
waltungsgericht in der vorliegenden Sache getroffenen (Zwischen-)Ent-
scheidungen auf die Akten zu verweisen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass sich eingehendere Erörterungen zu den auf Beschwerdeebene gel-
tend gemachten Rügen, Argumenten und Beweismitteln und zu deren
Auswirkungen auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens angesichts
der nachfolgenden Erwägungen einstweilen erübrigen,
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dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG),
dass rechtserhebliche personenbezogene oder objektive Sachverhalts-
veränderungen, die sich erst nach Ergehen des angefochtenen Entschei-
des zugetragen haben, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind,
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiese-
ner tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der
Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordne-
te Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis ei-
ne vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri
Lanka stattgefunden hat,
dass sie deshalb faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. De-
zember 2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig
erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass demzufolge das gesamte Dispositiv der angefochtenen Verfügung
antragsgemäss aufzuheben, die Beschwerde insoweit gutzuheissen und
die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass dem BFM vorliegend die Beschwerdeakten im Rahmen des wieder
aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens im Original zur Verfügung
zu stellen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 27. Feb-
ruar 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– entsprechend zu-
rückzuerstatten ist,
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer zu diesem Zweck eine vom 27. Februar 2013
datierende Kostennote seines Rechtsvertreters vorlegt, mit welcher bis zu
diesem Datum ein Zeitaufwand von 17.88 Stunden, ein Stundenansatz
von Fr. 240.– und Auslagen von Fr. 61.30 ausgewiesen werden,
dass der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand überhöht er-
scheint und die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
für das gesamte Verfahren auf angemessene Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen
und MwSt) festzusetzen ist (vgl. zur Bemessung der Parteientschädigung
betreffend den rubrizierten Rechtsvertreter in analogen Fällen beispielhaft
das Urteil E-4516/2011 vom 15. November 2013 E. 5.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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