B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-475/2018
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2017 / N (…).
E-475/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl.
Am 28. Juli 2015 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg
und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 12. April 2017 hörte ihn das SEM
einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______. Er sei in C._______
aufgewachsen, habe die Schule in der 7. Klasse abgebrochen und habe in
der Freizeit als (…) gearbeitet. Seine Eltern seien im Oktober 2013 von drei
Soldaten bei sich zu Hause verhaftet worden, woraufhin er Eritrea das
erste Mal verlassen habe. Er hätte die Verantwortung für seine Geschwis-
ter übernehmen sollen, was ihn gestresst und überfordert habe, weswegen
er aus seinem Heimatland ausgereist sei. Zunächst habe er sich in Äthio-
pien, später im Sudan aufgehalten. Im Sudan sei er entführt und im Januar
2014 wieder nach Eritrea gebracht worden, wobei er bei seiner Rückkehr
von Soldaten verhaftet worden sei und drei Monate im Gefängnis
„D._______“ in E._______ inhaftiert gewesen sei. Weitere drei Monate
habe er im Gefängnis F._______ sowie zwei Wochen in G._______ ver-
bracht. Im Juli 2014 sei er aus dem Gefängnis geflohen beziehungsweise
eine Nachbarin habe ihm eine Lizenz/Bürgschaft ausgestellt, welche ihm
einen zweiwöchigen Urlaub ermöglicht habe, wobei er nach diesen zwei
Wochen nach Äthiopien ausgereist sei. Von dort sei er über den Sudan,
Libyen und Italien am 21. Juli 2015 in die Schweiz eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017– eröffnet am 22. Dezember 2017
– stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte das SEM in den
Punkten Asyl und Flüchtlingseigenschaft aus, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in wesentlichen Aspekten und über weite Teile wider-
sprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien und daher den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht
standhalten würden. Der Vollzug der angeordneten Wegweisung wurde als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
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Seite 3
C.
Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer, handelnd durch
seine mandatierte Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 22. Januar 2018
beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt deren Aufhebung, soweit
sie den Vollzug der Wegweisung betrifft sowie die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit (eventuell Unzumutbarkeit)
des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Am 24. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, sowie das Gesuch um Rechtsverbeiständung nach Art. 110a AsylG
gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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Seite 4
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.3 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. E), die Beschwerde
also im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess-
führung als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung
der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten
Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn
sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten
Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich
unbegründet erweist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe
der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Un-
begründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung
der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der
Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern
ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende
Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E-475/2018
Seite 5
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als
solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden
nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers ergäben
sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Das bloss hypothetische Risiko respektive die bloss entfernte
Möglichkeit, im Rahmen des militärischen Nationaldienstes allenfalls un-
menschlicher Behandlung oder Sanktionierungen unterworfen zu werden,
könne nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr beschränke sich die Prüfung
eines „real risk“ im Sinne von Art. 3 EMRK praxisgemäss auf die Frage
einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeit-
punkt der Rückkehr. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumut-
bar und möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder ein Bürger-
krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die in-
dividuelle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug un-
zumutbar erscheinen.
6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen,
ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4
EMRK unzulässig. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nach-
folgenden Erwägungen dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwal-
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Seite 6
tungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die allgemeinen Argu-
mente einzugehen. In individueller Hinsicht sei im Übrigen aufgrund der
Gesamtumstände ein Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat nicht zu-
mutbar.
6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel
(vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des BVGer D-2311/2016
vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 13.2–13.4).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
E-475/2018
Seite 7
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer dro-
henden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifi-
ziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswer-
tung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
7.2.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. E. 6.1.4).
7.2.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als
Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als „übliche Bürgerpflicht“ im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Natio-
naldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Viel-
mehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den National-
dienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung
ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt in-
dessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Be-
soldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während
der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1,
insbes. E. 6.1.5).
7.2.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im ge-
nannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammen-
hang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer ille-
galen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
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Seite 8
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder
im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach
Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschli-
chen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.2.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt
sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu be-
fürchten hat.
7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend aus-
einandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung ste-
henden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Ver-
besserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungs-
wesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist.
Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen –
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Seite 9
und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen
besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher
im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren
ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen National-
dienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht gene-
rell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
7.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht. Besondere in-
dividuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von
einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Ak-
ten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem eigenen An-
gaben zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat (Mutter
und Geschwister) und ist bereits vor seiner Ausreise als (…) tätig gewesen.
Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen
wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-475/2018
Seite 10
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Be-
schwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2018 gutgeheissen.
Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde
(gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einrei-
chung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl.
BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu diesem
Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Auf den Entscheid be-
treffend unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht zurückzukommen,
zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung
der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Folglich sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
11.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbe-
sehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sach-
lich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Beschwerde ein-
gereichte Kostennote weist einen zeitlichen Vertretungsaufwand von ins-
gesamt drei Stunden aus, was angemessen erscheint. Jedoch wird bei
amtlicher Verbeiständung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb von einem
Ansatz von Fr. 150.– auszugehen ist. Es wird nur der notwendige Aufwand
entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Pauschalen werden nicht vergütet.
Entsprechend ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 485.00 (inkl. Mehr-
wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-475/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 485.00 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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