B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-475/2019
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) Dezember 2018 verliess und am (…) Dezember 2018 in die
Schweiz einreiste,
dass er am 24. Dezember 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ um Asyl nachsuchte und am 9. Januar 2019 zu seiner Person,
dem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er habe seinen Heimatstaat aus wirtschaftlichen
Gründen verlassen,
dass er gehört habe, man könne in der Schweiz finanzielle Unterstützung
erhalten, welche er benötige, um sich und seiner Familie in Georgien eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass er im Übrigen in Georgien nie Probleme gehabt habe, namentlich
auch nicht wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters, und keine
Nachteile im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Januar 2019 – eröffnet am 17. Ja-
nuar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe zu Protokoll gegeben, aus rein wirtschaftlichen Gründen
ausgereist zu sein, und weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung geltend gemacht habe, weshalb kein Asylgesuch im
Sinne von Art. 18 AsylG vorliege,
dass im Übrigen keine Gründe gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung ausführte, er habe sich an der Wahlkampagne
seines Vaters beteiligt und sei deswegen von den Medien sowie der Polizei
und den Behörden bedroht und diskriminiert worden,
dass sie (Regierung) auch seinen Hund getötet hätten,
dass man sich nach seiner Ausreise nach seinem Verbleib erkundigt habe,
und er befürchte, im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Nachteile
zu erleiden,
dass mit der Beschwerde unter anderem der Ausdruck der Fotografie eines
blutenden Hundes und die Kopie einer Karte zu den Akten gereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2019
den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass das SEM auf Gesuche nicht eintritt, welche die Voraussetzungen von
Art. 18 AsylG nicht erfüllen (Art. 31a Abs. 3 AsylG),
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erken-
nen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als
Asylgesuch gilt, wobei der konstanten Praxis entsprechend von einem wei-
ten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründe auch Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Men-
schenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 18),
dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG gemäss Gesetzeswortlaut na-
mentlich nicht erfüllt sind, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirt-
schaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist, und in
diesem Fall auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten wird
(Art. 31a Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgrün-
den unmissverständlich vorbrachte, er habe seinen Heimatstaat aus rein
wirtschaftlichen Gründen verlassen und er habe weder Nachteile erlitten,
noch befürchte er solche im Falle einer Rückkehr,
dass er insbesondere ausdrücklich zu Protokoll gab, niemand habe ihn be-
lästigt und er interessiere sich nicht für Politik (vgl. A7 S. 9 F86),
dass die in der Beschwerdeeingabe vom 24. Januar 2019 erstmals vorge-
tragene angebliche Bedrohung durch politische Gegner beziehungsweise
Behördenvertreter diesen Äusserungen diametral widerspricht und daher
als offensichtlich nachgeschoben und gänzlich unglaubhaft bezeichnet
werden muss,
dass den in Kopie eingereichten Beweismitteln keine relevante Beweiskraft
in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde-
eingabe beigemessen werden kann,
dass nach dem Gesagten auch weiterhin davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer habe keine Gründe, die Schweizerischen Behörden um
Schutz im Sinne des Asylgesetzes zu ersuchen,
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dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist
und sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erwei-
sen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.‒
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain