Abtei lung V
E-4752/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz)
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
zba Zürcherberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 18. November 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4752/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilisch-
er Ethnie und hinduistischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
B._______ (C._______, Ostprovinz) verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 22. November 2004 und gelangte über
die Türkei, Russland, Italien und andere, ihm unbekannte Länder am
25. Oktober 2005 in die Schweiz, wo er am 26. Oktober 2005 um Asyl
nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im Empfangszentrum
Kreuzlingen fand am 1. November 2005 und die direkte Bundes-
anhörung am 7. November 2005 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe in seiner Heimat sowohl Probleme mit der regulären
Armee als auch mit der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ge-
habt. Von Letzterer sei er regelmässig aufgefordert worden, Hilfe in
Form von Geld, Kleidern, Batterien und anderen materiellen Dingen zu
leisten. Am (...) sei er von der srilankischen Armee verhaftet, (...) lang
in einem Camp festgehalten und dabei auch gefoltert worden. Sein
Onkel habe ihm geholfen, freizukommen. Mitglieder der LTTE seien in
der Folge immer wieder zum Beschwerdeführer nach Hause
gekommen und hätten ihn aufgefordert, ihnen zu helfen; er habe sich
nicht weigern können, weshalb er sie weiterhin unterstützt habe. Am
(...) sei er von der Kriminalpolizei, die von den Hilfeleistungen erfahren
habe, festgenommen und gefoltert worden. Weil er die Folter nicht
habe ertragen könne, sei er damit einverstanden gewesen, Meldung
zu machen, wenn die LTTE nochmals auf ihn zukomme. Von dieser sei
er jedoch nicht in Ruhe gelassen worden; er habe gewusst, dass er
erschossen werde, falls er sie verraten würde. Seit seiner Freilassung
habe er der LTTE ein einziges Mal Batterien und Kleidung gebracht,
wovon die srilankische Armee erfahren habe. Im (...) sei sie zu ihm
nach Hause gekommen, doch habe er sich zu diesem Zeitpunkt bei
Bekannten in (D._______) aufgehalten. Im März 2004 sei es in der
LTTE, zwischen der Sektion Karuna und der Sektion Prabakaran, zu
Auseinandersetzungen gekommen. Leute der Bewegung - er habe
nicht gewusst, zu welcher Sektion diese gehörten - hätten ihn wieder
um Hilfe gebeten. Er habe dies jedoch abgelehnt. Am (...) habe er mit
seiner Mutter und seiner Schwester zu Abend gegessen, als jemand
an der Türe geklopft und seinen Namen gerufen habe. Daraufhin sei er
durch die Hintertür aus dem Haus gerannt. Nicht weit davon entfernt
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habe er Schüsse gehört, seine Mutter sei tödlich getroffen worden. In
der Folge sei es zu einem Prozess gegen Unbekannt gekommen,
welcher noch nicht abgeschlossen sei.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2005 – eröffnet gleichentags – stellte
das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2005 (Poststempel) an die vormals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-
schwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder je-
denfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die
Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller
Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2006 teilte der Instruktionsrich-
ter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Beurteilung des Gesuchs
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet.
E.
Mit Schreiben vom 15. April 2007 wurde der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass die ARK am 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht ersetzt worden sei, welches die am 31. Dezember
2006 bei der Kommission hängigen Rechtsmittel übernommen habe.
F.
Mit Verfügung vom 18. April 2008 zog das BFM seine Verfügung vom
18. November 2005 teilweise in Wiedererwägung, indem es feststellte,
dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei; infolgedessen ord-
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nete das Bundesamt die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
an.
G.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2008 wur-
de dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwer-
de, soweit nicht gegenstandslos geworden, innert Frist zurückzuzie-
hen, welche Anfrage unbeantwortet blieb.
H.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
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1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, dass zahlreiche Asylsuchende aus dem Norden und Os-
ten Sri Lankas bis zum Waffenstillstand im Februar 2002 geltend ge-
macht hätten, freiwillig oder gezwungenermassen die LTTE unter-
stützt zu haben und deswegen festgenommen beziehungsweise verur-
teilt worden zu sein oder sich vor Übergriffen seitens der Sicherheits-
kräfte zu fürchten.
Die Hilfeleistungen, die der Beschwerdeführer für die LTTE getätigt
haben wolle, würden in den Augen des srilankischen Gesetzgebers
weniger schwerwiegende Delikte darstellen. Ein in Untersuchungshaft
gemachtes freiwilliges oder erzwungenes Geständnis ziehe in der Re-
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gel eine bedingte Haftstrafe verbunden mit einer mehrjährigen Probe-
zeit nach sich. Beim Beschwerdeführer sei es jedoch gar nicht so weit
gekommen; vielmehr sei er nach den Festnahmen vom (...) und (...)
aus der Haft entlassen worden; ein Gerichtsverfahren sei nicht
eingeleitet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die
srilankischen Behörden kein erhöhtes Interesse an seiner Person
hätten.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er fürchte, von der LTTE umge-
bracht zu werden. Dazu sei festzuhalten, dass die LTTE seit der Unter-
zeichnung des Waffenstillstandsabkommens Ende Februar 2002 ihre
Position tatsächlich habe stärken können. Eine von Behelligungen
durch die LTTE betroffene Person könne jedoch bei den srilankischen
Behörden um Schutz nachsuchen. Bestätigt werde diese Feststellung
durch die Aussagen des Beschwerdeführers, gemäss welchen nach
der Ermordung seiner Mutter ein Untersuchungsverfahren eingeleitet
worden sei. Ausserdem handle es sich bei Behelligungen durch die
LTTE in der Regel um lokal oder regional beschränkte Verfolgungs-
massnahmen, so dass den Betroffenen grundsätzlich eine innerstaat-
liche Wohnsitzalternative zur Verfügung stehe, um sich den geltend
gemachten Benachteiligungen zu entziehen; dies treffe auch für den
Beschwerdeführer zu.
Es würden sich, so das Bundesamt weiter, vier Hauptkategorien von
Personengruppen ausmachen lassen, welche im Visier der LTTE stün-
den: Desertierte ehemalige (hochrangige) LTTE-Mitglieder bezie-
hungsweise Anhänger der verfeindeten LTTE-Fraktion, Angehörige
regierungsfreundlicher tamilischer Gruppierungen, Mitarbeiter des
srilankischen Armee- und Polizei-Geheimdienstes sowie kritische ta-
milische Journalisten. In diesen Fällen könne eine landesweite Verfol-
gung durch die LTTE nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerde-
führer sei jedoch keiner dieser Personenkategorien zuzuordnen.
Demnach müssten die Befürchtungen des Beschwerdeführers als un-
begründet und somit als nicht asylbeachtlich gewertet werden.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, der Beschwerdeführer sei am (...) von der srilankischen
Armee verhaftet worden, wobei er geschlagen und getreten worden
sei. Auch während der Inhaftierung sei er misshandelt worden. Am (...)
sei er von der CID (Criminal Investigation Division) verhaftet und bei
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der Anhörung geschlagen worden. Er sei mit dem Tod bedroht worden
für den Fall, dass er erneut Hilfeleistungen für die LTTE tätige. Seinem
Rechtsvertreter gegenüber habe er ausserdem gesagt, dass man ihn
während der Untersuchungshaft auch gefoltert habe, indem man ihm
ein Rohr in den Anus eingeführt und ihn dabei erheblich verletzt habe.
Dieser Vorfall sei anlässlich der Befragung beim BFM unerwähnt
geblieben, weil sich der Beschwerdeführer geschämt habe.
Nachdem die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit nicht angezweifelt habe
und folglich von einem erstellten Sachverhalt ausgegangen werden
könne, sei nicht nachvollziehbar, weshalb in der angefochtenen Ver-
fügung behauptet werde, die srilankischen Behörden hätten kein Inte-
resse am Beschwerdeführer. Es liege auf der Hand, dass die tödlichen
Schüsse nicht seiner Mutter, sondern ihm selber gegolten hätten. Un-
verständlich sei auch, weshalb das BFM der Meinung sei, es bestünde
eine innerstaatliche Wohnsitzalternative für den Beschwerdeführer,
wenn dieser doch gar nicht verfolgt werde. Als srilankischer Staatsan-
gehöriger tamilischer Ethnie, welcher in einem von der LTTE be-
herrschten Gebiet (...) habe, sei er unweigerlich in den Verdacht
geraten, mit dieser zusammen zu arbeiten. Dass kein Verfahren gegen
ihn eröffnet worden sei, erstaune nicht weiter, da er sich ja nicht
strafbar gemacht habe. Die Asylrelevanz dürfe nicht an die Eröffnung
eines Verfahrens gebunden und deshalb verneint werden. Wie aus
dem erstellten Sachverhalt hervorgehe, habe der Beschwerdeführer
infolge seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Minderheit immer wieder
Probleme mit der srilankischen Regierung gehabt. Die Vorinstanz
setze sich in ihrer Verfügung kaum mit der Situation der tamilischen
Bevölkerungsgruppe in Sri Lanka auseinander und verweise
stattdessen auf den aktuellen und begrüssenswerten, jedoch auch
fragilen Friedensprozess zwischen der Regierung und der LTTE. Haus-
durchsuchungen und Verhaftungen von Tamilen in der vom Beschwer-
deführer geschilderten Weise dürften nicht akzeptiert werden und
müssten in den Schutzbereich von Art. 3 AsylG fallen. Es sei bekannt,
dass die staatlichen Sicherheitskräfte immer wieder foltern und miss-
handeln würden. Das Verschwindenlassen, insbesondere von tamili-
schen Zivilpersonen, sei in Sri Lanka immer noch gängige Praxis.
4.
Vorweg ist festzuhalten, dass für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist. Es ist
zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung (noch)
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besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene
Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten
und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Dies bedeutet, dass die Furcht vor
Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden
und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben muss
oder (bei Nachfluchtgründen) später entstanden ist. Ist die Verfol-
gungsgefahr, die im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, im
Zeitpunkt des Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft wegge-
fallen, fehlt es an deren Aktualität.
Der Bürgerkrieg in Sri Lanka, ein bewaffneter Konflikt zwischen tami-
lischen Separatisten (vor allem der LTTE) auf der einen und dem sri-
lankischen Militär (sowie diversen paramilitärischen singhalesischen
und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten) auf der anderen Seite wurde am
19. Mai 2009 nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee
und dem Tod der Führungselite der LTTE offiziell für beendet erklärt.
Infolgedessen braucht der Beschwerdeführer vor Behelligungen durch
die LTTE keine Furcht mehr zu haben.
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er werde von der srilanki-
schen Armee gesucht, weil er die LTTE unterstützt habe. Dazu ist je-
doch festzuhalten, dass es sich bei diesen Unterstützungsleistungen
um solche geringen Ausmasses handelte; eigenen Angaben zufolge
hat er - wie manche andere, freiwillig oder zwangsweise, auch - der
LTTE bloss mit Batterien, Kleidern und Geld geholfen. Aufgrund des
Umstandes, dass er nicht in exponierter Stellung für die Organisation
tätig war, ist nicht davon auszugehen, dass zum heutigen Zeitpunkt ein
gezieltes Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an ihm be-
steht.
Wie das BFM in seiner Verfügung vom 18. November 2005 zudem
richtig festgestellt hat, wurde gemäss den Aussagen des Beschwerde-
führers nach der Ermordung seiner Mutter ein Untersuchungsverfah-
ren eingeleitet. Dies deutet darauf hin, dass er über kein besonderes
Profil verfügt.
Demzufolge hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgelehnt.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrenskos-
ten (Fr. 300.–) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um die unentgeltliche Pro-
zessführung ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Be-
schwerdeführer mit seinen Begehren im Sinne eines hälftigen Obsie-
gens (Wegweisung beziehungsweise Wegweisungsvollzug) durchge-
drungen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 11. Mai
2009 einen Betrag von Fr. 1390.- aus, welcher sich aus einem Auf-
wand von insgesamt 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-
und Auslagen von Fr. 40.- zusammensetzt. Dieser Betrag erscheint
angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädi-
gung wird deshalb hälftig auf Fr. 695.- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der
Verfügung des Bundesamtes vom 18. November 2005 abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 695.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und an die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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