Abtei lung V
E-4752/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
A_______, geboren (...), Türkei,
zurzeit in der Türkei,
vertreten durch Herrn lic. iur. Dominique Wetli, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2007 i.S.
Einreisebewilligung und Asyl / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4752/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 2. August 2006 bei der Schweizer
Botschaft in Ankara schriftlich ein Asylgesuch, dessen Begründung in
der Folge mit einer Eingabe einer türkischen Rechtsanwältin vom 13.
Oktober 2006 sowie einem weiteren Schreiben der Beschwerdeführe-
rin vom 20. Dezember 2006 ergänzt wurde.
Am 12. April 2007 wurde sie durch die Schweizer Botschaft befragt
und machte dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme
aus der Region von (...) und gehöre zur armenischen Volksgruppe. Sie
sei mit einem Cousin religiös verheiratet gewesen, der später in die
Niederlande gezogen und dort im Jahre 2001 verstorben sei. Bereits
eine Woche nach dessen Tod sei sie von ihrer Familie dazu gedrängt
worden, einen Bruder ihres verstorbenen Mannes zu heiraten, was sie
aber abgelehnt habe. Zu dieser Zeit habe sie eine Beziehung zu einem
anderen Mann unterhalten. Sie habe Angst, dass sie von Angehörigen
ihrer Familie wegen dieser Beziehung, die sie inzwischen
abgebrochen habe, oder infolge ihrer Weigerung, den für sie bestimm-
ten Mann zu heiraten, umgebracht werden könnte. Sie sei Mitglied der
DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei für eine demokratische Gesell-
schaft) und in der Frauenbewegung dieser Partei aktiv. Seit 1996 un-
terstütze sie die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei
Kurdistans) mit Lebensmitteln, Kleidern, Radiogeräten und Batterien
sowie durch die Weiterleitung von Informationen an Gefängnisin-
sassen. Im Jahre 1996 oder 1997 sei sie bei einer Demonstration in
Istanbul festgenommen, im Verlauf desselben Tages aber wieder frei-
gelassen worden. Mitte 2006 habe sie versucht, ihren Bruder
B_______, der sich im Jahre 1993 der PKK angeschlossen habe,
durch Vermittlung anderer, mit ihm befreundeter PKK-Kämpfer
ausfindig zu machen. Sie sei daraufhin eines Nachts im Juli 2006 von
sechs Unbekannten zu Hause aufgesucht worden; diese hätten sie
nach draussen gezerrt und von ihr wissen wollen, ob sie Kontakt zu
ihrem Bruder B_______ habe; sie sei vier Stunden lang über ihren
Bruder ausgefragt und dabei geschlagen und sexuell misshandelt
worden; man habe ihr gedroht, sie auch in Zukunft zu verfolgen. In der
Folge habe sie während etwa 15 Tagen zahlreiche anonyme
Telefonanrufe von Personen erhalten, die sie nach ihrem Bruder
B_______ gefragt hätten; auch sei von Unbekannten an ihrer Tür
geklingelt worden. Sie sei überzeugt, beschattet zu werden. Circa im
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September 2006 sei sie nach einem Gefängnisbesuch von zwei
Polizisten in Zivil befragt und bedrängt worden. Anlässlich des Newroz-
Festes (kurdisches Neujahresfest) des Jahres 2007 sei sie von einem
Angehörigen der lokalen Polizei gezwungen worden, mehrere Stunden
lang neben ihm sitzen zu bleiben. Es seien auch andere
Familienmitglieder von den Behörden unter Druck gesetzt worden,
nämlich ihre Schwester C_______, die nach Teilnahme an einem
Hungerstreik im Jahre 1999 eine Woche lang festgehalten worden sei,
und ihr Bruder D_______, der (im Jahre ...) wegen eines Sprengstoff-
fundes in seinem Geschäft festgenommen und bis circa (...) inhaftiert
geblieben sei, worauf es später zu einer erneuten Festnahme
gekommen sei, deren Grund sie aber nicht kenne.
Anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft reichte die
Beschwerdeführerin folgende weitere Dokumente zu den Akten: ein
DTP-Formular; eine DTP-Karte; eine angeblich ihren Bruder B_______
abbildende Fotografie; zwei englischsprachige Berichte des Sonderbe-
richterstatters der früheren Menschenrechtskommission (heute: Men-
schenrechtsrat) der Vereinten Nationen beziehungsweise der Türki-
schen Menschenrechtsstiftung (Türkiye Insan Haklari Vakfi, TIHV) über
einen Vorfall in einem Gefängnis in Diyarbakir vom 24. September
1996; verschiedene Artikel in türkischer Sprache, in denen nach Anga-
ben der Beschwerdeführerin unter anderem über Ehrenmorde berich-
tet wird.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 - eröffnet am 15. Juni 2007 - verwei-
gerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
und lehnte das Asylgesuch ab, dies mit folgender Begründung: Die von
der Beschwerdeführerin angeführte Festnahme im Jahre 1996 bezie-
hungsweise 1997 liege zeitlich zu weit zurück, um den Anforderungen
an die Aktualität einer Verfolgung zu genügen. Weiter mache sie nicht
geltend, im Zusammenhang mit der von ihr vorgebrachten Unterstüt-
zung der PKK in der Vergangenheit bereits Verfolgungsmassnahmen
der heimatlichen Sicherheitskräfte erlebt zu haben; aus diesem Grund
könne sie aus diesem Umstand auch für die Zukunft keine begründete
Furcht vor einer Verfolgung gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ableiten, da davon auszugehen sei,
dass die heimatlichen Behörden keine Kenntnis von diesen Aktivitäten
hätten. Überdies führe sie an, wegen ihres Bruders B______, welcher
der PKK angehöre, von den heimatlichen Sicherheitskräften unter
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Druck gesetzt zu werden. Gemäss ihrer eigenen Schilderung seien
aber die Übergriffe in einer Nacht im Juli 2006 und die
anschliessenden anonymen Anrufe und die Beschattung von
unbekannten Personen ausgegangen, weshalb eine staatliche
Beteiligung beziehungsweise ein Einfluss der türkischen
Sicherheitskräfte in diesem Zusammenhang nicht feststehe. Die
Befragung durch zwei Zivilpolizisten anlässlich eines
Gefängnisbesuches sowie der angebliche Zwang durch einen
Polizisten, ihren Platz neben ihm bei der Newroz-Feier nicht verlassen
zu dürfen, stellten aufgrund ihrer Art und Intensität noch keine
Massnahmen dar, die eine Schutzbedürftigkeit zu begründen
vermöchten. Im Weiteren handle es sich bei den geschilderten
Übergriffen und Behelligungen offensichtlich um lokal begrenzte
Massnahmen, die sich aus der Bekanntheit ihrer Familie durch die
Brüder der Beschwerdeführerin ableiten würden und denen sie sich
durch eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil der Türkei
erfolgreich entziehen könne. Es könne somit offen gelassen werden,
ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt glaubhaft seien.
Was ihre innerfamiliären Probleme angehe, sei darauf hinzuweisen,
dass ihr Ehemann bereits im Jahre 2001 verstorben sei. Dass sie trotz
der angeblichen Drohungen im Zusammenhang mit der von ihr
verweigerten Wiederverheiratung "immer noch unversehrt und am
Leben" sei, rufe einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen hervor. Weiter könnten die betreffenden Drohungen nicht
auf eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zurückgeführt werden.
Es handle sich vielmehr um eine Form von häuslicher Gewalt, welche
an sich nicht einreiserelevant sei, zumal sie sich diesbezüglich an die
heimischen Behörden wenden könne, die in diesen Fällen im Rahmen
der naturgemäss beschränkten Eingriffsmöglichkeiten schutzwillig und
auch schutzfähig seien. Daneben gebe es auch verschiedene, von
Nichtregierungsorganisationen betriebene Einrichtungen zum Schutz
gefährdeter Frauen, deren Anrufung ihr leicht fallen sollte, da sie
gemäss eigenen Angaben regelmässig für die DTP-Frauenbewegung
in Diyarbakir aktiv sei.
C.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 12. Juli 2007 beim Bundesverwaltungericht an.
Sie beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und - in Feststellung einer flüchtlingsrechtlich erheblichen
Gefährdung - die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. In verfah-
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rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 hiess die zuständige Instruk-
tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2007 hielt das BFM an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Ergänzend stellte es zudem fest, dass die von der Be-
schwerdeführerin beziehungsweise ihrer türkischen Rechtsvertreterin
an die Schweizer Botschaft in Ankara gerichteten Schreiben nichts
enthielten, was die Verfügung vom 31. Mai 2007 zu ändern vermöchte.
Die Vernehmlassung des BFM ging am 3. August 2007 zur Kenntnis-
nahme an die Beschwerdeführerin.
F.
Am 29. August 2007 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss
seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entschei-
den gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz;
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 im Rahmen
seiner Zuständigkeit die Beurteilung der bei der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel
übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeit-
punkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom
16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar
(Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember
2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG ). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht worden oder
kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Aner-
kennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Ab-
klärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei
ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die
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Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwor-
tung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob
der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem an-
deren Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen die in die-
sem Zusammenhang nach wie vor massgeblichen Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S.
136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in
Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht unrichtig bezie-
hungsweise unvollständig festgestellt und ihr angebotene Beweismittel
zu Unrecht nicht abgenommen hat sowie ihrer Begründungspflicht
nicht hinreichend nachgekommen ist.
3.1
3.1.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehör-
den haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden; un-
richtig ist sie, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wie dies etwa auch dann der Fall
sein kann, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht
verneint wurde und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Be-
weisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht
wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte
Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei der An-
hörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsu-
chen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen
nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sie haben vielmehr auch einen An-
spruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff.
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Gerade diese behördliche Untersu-
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chungspflicht schliesst im Übrigen eine die Asylsuchenden allein tref-
fende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus
(vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212
f. mit weiteren Hinweisen).
3.1.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter
anderem insofern nicht auf ihre Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG hin
geprüft, als diese eine Verfolgung durch den türkischen Staat wegen
Aktivitäten anderer Familienangehöriger geltend gemacht hat. Die Vor-
instanz hielt diese Vorbringen nämlich für ohnehin nicht flüchtlings-
rechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG, was sie sinngemäss mit
dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb der
Türkei begründete.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Einschätzung nicht
anschliessen. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass sich in der
Türkei - ungeachtet der Rechtsreformen im Hinblick auf eine Aufnah-
me in die Europäische Union - die Gefahr allfälliger Repressalien ge-
gen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (bezie-
hungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von
den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierun-
gen, mit anderen Worten also die Gefahr einer sogenannten Reflexver-
folgung, weiterhin nicht ausschliessen lässt, wobei hinter einer Reflex-
verfolgung auch nur die Absicht liegen kann, die gesamte Familie für
Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen
politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen
geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass
sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten
(vgl. dazu ausführlich EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f. mit weite-
ren Hinweisen). Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass die Ge-
fahr einer Reflexverfolgung im Falle eines eigenen politischen Engage-
ments der betroffenen Person als entsprechend höher einzuschätzen
ist.
Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, wegen ihrer Nachfor-
schungen zu ihrem Bruder B_______, der sich im Jahre 1993 der PKK
angeschlossen habe, von staatlicher Seite bedroht worden zu sein; im
Weiteren hat sie auf Festnahmen ihrer Schwester C_______ und ihres
Bruders D_______ hingewiesen. Diese Vorbringen, zu deren Stützung
die Beschwerdeführerin diverse Dokumente eingereicht hat, lassen
sich nicht ohne weiteres als unglaubhaft bezeichnen. So kann etwa
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dem von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten, öffentlich
zugänglichen Bericht des Sonderberichterstatters der früheren
Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 24.
Dezember 1997 entnommen werden, dass D_______ zu den Insassen
des E-Typ-Gefängnisses von Diyarbakir zählte, die am 24. September
1996 zum Ziel eines bewaffneten Einsatzes von Sondereinheiten von
Polizei und Armee wurden, bei dem unter den Gefangenen zahlreiche
Tote und Verwundete zu verzeichnen waren. In dem in der Folge zur
Aufklärung der Vorfälle vom 24. September 1996 eingeleiteten
Strafverfahren sagte D_______ im (...) als Zeuge aus (vgl. ...). Die
Vorinstanz begnügte sich im Weiteren mit Bezug auf den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfall im Juli 2006, als sie
nachts von sechs Unbekannten zu Hause aufgesucht und misshandelt
worden sein soll, mit der Feststellung, eine Beteiligung
beziehungsweise ein Einfluss der türkischen Sicherheitskräfte stehe in
diesem Zusammenhang nicht fest. Dabei verkennt sie allerdings, dass
Vorbringen nach Art. 7 Abs. 2 AsylG bereits glaubhaft sind, wenn sie
überwiegend wahrscheinlich erscheinen, und nicht erst dann, wenn sie
zweifelsfrei "feststehen" (vgl. dazu ausführlich EMARK 1994 Nr. 5 E.
3c S. 43 f.,1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Zu Recht wird in der
Beschwerdeschrift denn auch gerügt, es gehe nicht an, bei illiquider
Sachlage vermutungsweise von einer nichtstaatlichen Urheberschaft
der betreffenden Übergriffe auszugehen. Aufgrund des engen
zeitlichen Zusammenhangs erscheint es jedenfalls keineswegs
abwegig, wenn die Beschwerdeführerin in den von ihr geschilderten
Nachforschungen nach ihrem Bruder B_______ den Grund für den
geltend gemachten nächtlichen Überfall sieht und dabei hinter jenen
Unbekannten türkische Sicherheitskräfte vermutet. Die Gefahr einer
Reflexverfolgung dürfte sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund
ihres eigenen politischen Engagements erhöht haben. An dieser Stelle
kann dabei offen bleiben, ob die türkischen Behörden von der von ihr
geltend gemachten Unterstützung der PKK tatsächlich keine Kenntnis
hatten, wie dies von der Vorinstanz angenommen worden ist. Nicht
unbekannt bleiben konnte den heimatlichen Behörden nämlich
jedenfalls die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der DTP, die
sie mit diversen Dokumenten belegt hat, aber auch - die
Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen vorausgesetzt - ihre
Aktivitäten innerhalb der Frauenbewegung dieser Partei. Bei der DTP
handelt es sich um eine im Jahre 2004 gegründete, prokurdische
Partei, welcher enge Beziehungen zur PKK nachgesagt werden;
staatliche Interventionen gegen DTP-Mitglieder haben seit der
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Verabschiedung der Änderungen des Antiterrorgesetzes im Juni 2006
stark zugenommen.
Sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Geschwistern
B_______, D_______ und C_______ sowie zu ihrem eigenen politi-
schen Engagement als glaubhaft zu erachten, kann nicht ohne weite-
res vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegan-
gen werden. Ist die Darstellung der Beschwerdeführerin nämlich
glaubhaft, dürften bei den türkischen Behörden mit einiger Wahr-
scheinlichkeit politische Datenblätter über ihre Geschwister angelegt
worden sein (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen UK Home
Office, Country of Origin Information Report, Turkey, März 2007, Ziff.
30.05 ff.), deren Inhalt für die Polizeistellen in der Türkei ohne Auf-
wand zugänglich wäre, was aber auch für sie selbst - als politisch akti-
ve Familienangehörige behördlich fichierter Personen - landesweit mit
einer besonderen behördlichen Beobachtung verbunden wäre
(EMARK 2005 Nr. 11 E. 5.1 und 5.2 S. 94 f.).
3.1.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist daher festzuhalten,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Geschwis-
ter B_______, D_______ und C_______ sowie betreffend ihre eigenen
politischen Aktivitäten für die DTP beziehungsweise die PKK auf ihre
Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG zu prüfen gewesen wären, weil ihre
flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG nicht mit dem blossen
Hinweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative ausgeschlossen wer-
den kann. Im Rahmen dieser Glaubhaftigkeitsprüfung wären weitere
Abklärungen vorzunehmen gewesen, so insbesondere dazu, ob die
Geschwister der Beschwerdeführerin und allenfalls auch diese selbst
behördlich fichiert sind. Ebenfalls näher abzuklären gewesen wären
Art und Umfang der Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die DTP;
zu Recht wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass der
Sachverhalt auch diesbezüglich lückenhaft ermittelt worden ist. Indem
die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin könne offen gelassen werden, und
weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang entsprechend unter-
liess, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungs-
weise unvollständig festgestellt und die behördliche Untersuchungs-
pflicht nach Art. 12 VwVG missachtet.
Im Übrigen erweist sich der Sachverhalt auch insofern als unvollstän-
dig festgestellt, als die Vorinstanz nicht näher geprüft hat, wie sich auf
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die persönliche Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin der Um-
stand ausgewirkt haben könnte, dass sie gemäss eigenen Angaben
der armenischen Volksgruppe angehört. Nähere Fragen dazu blieben
anlässlich der Befragung der Beschwerdeführerin aus; in der
angefochtenen Verfügung wird auf diesen Aspekt ebenfalls in keiner
Weise eingegangen. Zwar war es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
in erster Linie an der Beschwerdeführerin selbst, ihre Asylgründe
anlässlich der Befragung vollständig anzugeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst.
c AsylG) und entsprechend auch auf allfällige Nachteile im
Zusammenhang mit ihrer armenischen Volkszugehörigkeit
hinzuweisen. Dies ändert aber gerade vor dem Hintergrund des
länderspezifischen Kontextes in der Türkei und der jüngsten Übergriffe
auf Angehörige der armenischen Gemeinschaft (hingewiesen sei etwa
auf die Ermordung des armenischstämmigen Journalisten Hrant Dink
am 19. Januar 2007) nichts daran, dass die Vorinstanz aufgrund ihrer
Untersuchungspflicht weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen,
nachdem die Beschwerdeführerin eingangs der Befragung erwähnt
hatte, armenischer Volkszugehörigkeit zu sein.
3.2
3.2.1 Im Rahmen ihres sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV erge-
benden Rechts auf Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts
sind Asylsuchende insbesondere berechtigt, Beweise anzubieten, wel-
che grundsätzlich auch abzunehmen sind, soweit der zu beweisende
Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Die Behörde darf von einer Abnahme angebotener Be-
weismittel - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - nur dann
absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden
kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhe-
bungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende
Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausrei-
chend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der ange-
botene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag
(vgl. EMARK 2004 Nr. 17 E. 8 S. 111 f., 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84).
3.2.2 Die Vorinstanz hat die Schreiben der Beschwerdeführerin bezie-
hungsweise ihrer türkischen Rechtsanwältin vom 2. August 2006, 13.
Oktober 2006 und 20. Dezember 2006, bei welchen es sich um schrift-
liche Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG und damit um
von der Beschwerdeführerin angebotene Beweismittel handelt (vgl.
Seite 11
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EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1 S. 211 f. mit weiteren Hinweisen), in der
angefochtenen Verfügung in keiner Weise erwähnt, woraus in der
Beschwerdeschrift der berechtigte Schluss gezogen wird, eine
inhaltliche Auseinandersetzung mit den betreffenden Schreiben habe
im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gar nicht stattgefunden.
Diesen Schreiben, mit denen die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch
stellte beziehungsweise näher begründete, war auch nach der
Befragung vom 12. April 2007 durch die Schweizer Botschaft nicht von
vornherein jede Bedeutung für die Erstellung des Sachverhalts
abzusprechen. Vielmehr ist in ihrer nicht näher begründeten
Nichtberücksichtigung durch die Vorinstanz eine Verletzung des
Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zu erblicken.
3.2.3 Auf die erwähnten Schreiben ist die Vorinstanz erst in ihrer Ver-
nehmlassung vom 30. Juli 2007 eingegangen, nachdem sie von Amtes
wegen deren Übersetzung veranlasste, wie sie nun bei den Akten
liegt und als separates Aktenstück A 10 im Aktenverzeichnis aufge-
führt wird. Der Umstand, dass die Vorinstanz die betreffenden Schrei-
ben erst im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten
Schriftenwechsels übersetzen liess, bestätigt die Annahme, dass sie
im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht gewürdigt worden sind.
In ihrer Vernehmlassung holt dies die Vorinstanz zwar nach, be-
schränkt sich dabei allerdings auf die Feststellung, die betreffenden
Schreiben enthielten nichts, was die angefochtene Verfügung zu än-
dern vermöchte. Was die Vorinstanz zu dieser Annahme veranlasst,
gibt sie nicht näher an, wodurch sie aber der behördlichen Begrün-
dungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG (vgl. zu den Anforderungen
im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 38) auch in diesem Verfahrensstadium
nicht genügend nachkommt und damit gleichzeitig den ebenfalls un-
mittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Anspruch der Beschwerde-
führerin auf eine behördliche Begründung verletzt.
4.
4.1 Es stellt sich daher die Frage, ob die festgestellte Verletzung der
behördlichen Untersuchungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ge-
heilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung
führen muss. Zwar kann eine Missachtung entsprechender Verfah-
rensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition
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des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten
Schranken durchaus geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im
Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich unter anderem auch
stark an Art und Umfang der Abklärungsmassnahmen orientieren
müssen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen
wären, um eine noch fehlende Entscheidungsreife nachträglich her-
zustellen. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften
durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei
einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts
seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK
2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Von einer Kassation könnte vorab dann abgesehen werden, wenn
sich aufgrund der Akten ohne weiteres feststellen liesse, dass die Vor-
aussetzungen für die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin
in die Schweiz bereits allein aufgrund der von ihr geltend gemachten
innerfamiliären Probleme - und damit unabhängig von der Gefahr einer
behördlichen Verfolgung wegen ihrer Geschwister oder ihrer eigenen
politischen Aktivitäten - erfüllt wären. Dies ist indessen nicht der Fall.
Vielmehr ist in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass in der Türkei bei
Gefahr einer Zwangsheirat oder eines Ehrenmords hinreichender
staatlicher Schutz vorhanden ist. Aus den Akten lässt sich nichts ent-
nehmen, das zur Annahme veranlassen würde, dass dieser staatliche
Schutz gerade der Beschwerdeführerin - falls von ihr tatsächlich benö-
tigt - verwehrt bleiben würde. In der Beschwerdeschrift wird in erster
Linie die Schutzbereitschaft der türkischen Behörden angezweifelt,
dies insbesondere mit Hinweis auf die armenische Volkszugehörigkeit
und das politische Engagement der Beschwerdeführerin. Gerade dies-
bezüglich erweist sich aber der Sachverhalt - wie bereits dargelegt -
als unvollständig festgestellt, weshalb auch die Wahrscheinlichkeit ei-
ner allenfalls ethnisch oder politisch motivierten Schutzverweigerung
der türkischen Behörden beim aktuellen Aktenstand nicht abschlie-
ssend beurteilt werden kann.
4.3 Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsge-
richt kann es nicht sein, für eine vollständige Würdigung der Vorbrin-
gen und weiteren Beweismittel der asylsuchenden Person sowie für
die Vornahme zusätzlicher, zur Erstellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts noch nötiger Abklärungen zu sorgen, wenn dies - wie im vor-
liegenden Fall - bereits im vorinstanzlichen Verfahren möglich und an-
gebracht gewesen wäre, aber ohne Grund unterblieben ist. Es hiesse
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denn auch weit über den prozessrechtlichen Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens hinaus zu gehen, würden sämtliche im Falle
der Beschwerdeführerin noch nötigen Sachverhaltsabklärungen vom
Bundesverwaltungsgericht nachgeholt, ganz abgesehen davon, dass
ihr durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Vielmehr
rechtfertigt sich nicht zuletzt auch angesichts der festgestellten
Verletzung der Begründungspflicht eine Kassation der angefochtenen
Verfügung.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorlie-
genden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungs-
weise unvollständig festgestellt und ihren Entscheid nicht hinreichend
begründet hat, wodurch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt worden ist. Da eine Heilung dieser Verfah-
rensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich er-
scheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene
Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanz-
liche Verfügung vom 31. Mai 2007 aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, in der Sache neu zu entscheiden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige
Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Ihr Rechtsvertreter macht gemäss der am 29. August 2007 eingereich-
ten Kostennote ein Honorar (inkl. Auslagen) von insgesamt Fr. 1'180.--
geltend, das unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit
des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint, weshalb der Be-
schwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung in entsprechender Höhe zuzusprechen ist (vgl. Art. 10 und
Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag
von Fr. 1'180.-- (inkl. Auslagen) an die Beschwerdeführerin zu entrich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena
Versand:
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