Abtei lung V
E-4752/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, (Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. April 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4752/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer zusam-
men mit seinen Eltern und seiner Schwester die Türkei am 27. Sep-
tember 2003 und gelangte am 1. Oktober 2003 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 6. Oktober 2003 wurde er
in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt.
A.b Der (Kanton) hörte den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2003
zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie sowie alevitischen
Glaubens und stamme ursprünglich aus dem Dorf B._______. Er habe
das Heimatland wegen der Probleme seines Vaters verlassen. Sein
Vater sei wegen seiner politisch aktiven Verwandten während Jahren
unter Druck gesetzt worden. Nach einer Inhaftierung, welche mit
Folterungen verbunden gewesen sei, habe sich der Vater zur Ausreise
entschlossen. Er selbst habe befürchtet, dass sich der "Druck auf uns
gewälzt" hätte, wenn er in der Türkei verblieben wäre. Sodann sei er
selbst drei Mal verhaftet worden, das erste Mal im Januar 2002. Er
habe sich auf dem Weg zur Uni befunden, um seine Prüfungen
abzulegen, als er von der Polizei angehalten und mitgenommen
worden sei. Auf dem Sicherheitsposten sei er über seinen Vater sowie
weitere Verwandte befragt und dabei auch geschlagen worden. Nach
drei bis vier Stunden sei er entlassen worden. Er glaube, dass er
verhaftet worden sei, um nicht an den Prüfungen teilnehmen zu
können. Eine Woche nach der ersten Inhaftierung sei er erneut vor
einer Prüfung festgenommen worden. Im April 2002 sei er zum dritten
Mal vor einer Prüfung inhaftiert worden. Er sei somit durch alle
Prüfungen durchgefallen und habe das Studium nicht weiterführen
können. Anlässlich der Wahlen im Herbst 2002 hätten er und seine
Familie ihre Stimmen der HADEP gegeben. Einen Tag nach den
Wahlen seien sie von den Sicherheitskräften inhaftiert und während
eines Tages festgehalten worden. Im Mai 2003 sei sein Vater während
drei Tagen und im September 2003 seine Mutter während eines Tages
festgenommen worden. Während sechs bis acht Monaten vor der
Ausreise seien sie telefonisch mit dem Tod bedroht worden.
A.c Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFM den Beschwer-
deführer am 24. Februar 2005 ergänzend zu den Asylgründen an. Da-
bei wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Ergän-
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zend führte er aus, im Mai 2002 hätten sich C._______ und dessen
Kollege D._______ während zwei Wochen bei ihnen aufgehalten,
nachdem sie aus dem Gefängnis entlassen worden seien. Beide seien
zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Bereits früher
hätten sich Personen bei seiner Familie aufgehalten, welche politisch
aktiv seien.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2005 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Mai 2005 (Poststempel) an die vormals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern (N _______)
einzubeziehen. Subeventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzu-
sehen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2005 hiess der damalige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Sodann setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Über-
setzung der fremdsprachigen Beweismittel. Innert der angesetzten
Frist reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen zu den Akten.
E.
Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 15. August 2005 auf Ab-
weisung der Beschwerde. Am 29. September 2005 reichte der Rechts-
vertreter diverse Unterlagen zu den Akten.
F.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens liess die ARK Abklärungen
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durch die Schweizerische Vertretung in Ankara betreffend den Be-
schwerdeführer und dessen Familie vornehmen. Die Schweizerische
Botschaft antwortete am 12. Oktober 2006. Mit Schreiben vom 30. No-
vember 2006 nahm der Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer und
dessen Familie dazu Stellung.
G.
Mit Urteil vom 21. Mai 2007 (E-4342/2006) wies das neu dafür zustän-
dige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Auf die Begrün-
dung des Urteils wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
H.
Mit Urteil vom 13. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht ein
erstes Revisionsgesuch vom 29. Juni 2007 (E-4440/2007) ab, mit wel-
chem der Beschwerdeführer die revisionsweise Aufhebung seines Ur-
teils vom 21. Mai 2007 gestützt auf Art. 121 Bst. d BGG (versehentli-
che Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tat-
sachen) beantragt hatte. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer in diesem Verfahren insbesondere eine ärztliche Be-
stätigung vom 4. Juni 2007 betreffend Behandlung seines Vaters zu
den Akten. Am 16. Juli 2007 wurde eine ärztliche Bestätigung vom 12.
Juli 2007 betreffend die Einweisung der Mutter des Beschwerdeführers
in eine psychiatrische Klinik eingereicht.
I.
I.a Am 25. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer - gleichzeitig wie
seine Eltern und seine Schwester - über seine Rechtsvertreterin beim
BFM eine mit "Wiedererwägungsgesuch eventuell 2. Asylgesuch" beti-
telte Eingabe ein und beantragte die Gewährung von Asyl, eventualiter
den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Stützung der Vorbringen reich-
te er unter anderem ein Arztzeugnis vom 23. Juli 2007 betreffend die
Einweisung seiner Mutter in ein Psychiatriezentrum zu den Akten.
Weiter wurde ein Militärbüchlein eingereicht, gemäss welchem der
Beschwerdeführer den Dienst bis zum 31. Dezember 2003 habe
verschieben können. Am 3. August 2007 wurden weitere Beweismittel
nachgereicht und das Wiedererwägungsgesuch ergänzt.
I.b Mit Verfügung vom 16. August 2007 trat das BFM auf das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit
nicht ein. Es überwies die Eingabe vom 25. Juli 2007 mit der Ergän-
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zung vom 3. August 2007 zur Behandlung als Revisionsgesuch zus-
tändigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
I.c Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. August 2007 liess
der Beschwerdeführer den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom
16. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht vorsorglich anfech-
ten.
I.d Mit Urteil vom 15. Juli 2008 (E-5472/2007) hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers und sei-
ner Familie gut, hob sein Urteil vom 21. Mai 2007 (E-4342/2006) auf
und entschied, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Auf
die Begründung des Urteils wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
J.
In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom
16. Juli 2008 das Beschwerdeverfahren gegen den Wiedererwägungs-
entscheid des BFM vom 16. August 2007 (E-8798/2007) als gegen-
standslos geworden ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs ist das vorlie-
gende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren der Eltern des Be-
schwerdeführers (E-4753/2008) koordiniert zu behandeln.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
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gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Beim Beschwerdeführer handle es
sich um einen politisch passiven Sympathisanten. Es sei daher nicht
nachvollziehbar, weshalb er mit den geltend gemachten Methoden
vom Studium hätte abgehalten werden sollen. Anlässlich der Festnah-
men sei er nach dem Aufenthalt des Vaters gefragt worden. Da sich
der Vater zu Hause aufgehalten habe, sei nicht einsichtig, weshalb die
Polizei nicht den Vater festgenommen habe. Sodann könne der Be-
schwerdeführer anlässlich seiner Inhaftierungen im Januar und April
2002, entgegen seinen Angaben, nicht über C._______ und dessen
Kollege D._______ befragt worden sein, da sich diese erst im Mai
2002 bei ihnen zu Hause aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer
habe die drei Inhaftierungen so dargelegt, als seien alle in derselben
Art und Weise abgelaufen, was sehr unwahrscheinlich sei. Schliesslich
berufe sich der Beschwerdeführer auf die Verfolgungssituation des
Vaters, welche das BFM jedoch als nicht glaubhaft erachtet habe. Die
Aussagen des Beschwerdeführers zur räumlichen Situation anlässlich
der Festnahme vom 4. November 2002 würden nicht mit den Angaben
des Vaters übereinstimmen. Sodann würden sich der
Beschwerdeführer und seine Schwester betreffend die Art der
Heimkehr nach der Freilassung widersprechen. Auch die geltend
gemachten telefonischen Drohungen seien aufgrund von
unterschiedlichen Aussagen der einzelnen Familienmitglieder nicht
glaubhaft. Schliesslich sei allgemein bekannt, dass Angehörige der
kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und
Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen würden in
ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite
Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise tref-
fen könnten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe als Hauptgrund seiner Flucht immer die Behelligungen seines
Vaters durch die türkischen Behörden genannt. Zur Begründung der
gestellten Rechtsbegehren werde daher grundsätzlich auf die Be-
schwerdeschrift der Eltern verwiesen. Bei den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorgehensweisen der türkischen Behörden handle
es sich um typische und weit verbreitete Repressionsmassnahmen. In
einer der Beschwerdeschrift beiliegenden persönlichen Erklärung des
Vaters des Beschwerdeführers werden die Vorbringen präzisiert,
verschiedene Ereignisse, welche Verwandte betreffen sowie die im
Ausland lebenden Verwandten aufgelistet. Schliesslich wird unter
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Hinweis auf Zeitungsberichte auf die neuesten Ereignisse vom 6. April
2005 in E._______ aufmerksam gemacht, anlässlich welcher es zu
Angriffen auf dem Beschwerdeführer zum Teil persönlich bekannte
TAYAD-Mitglieder gekommen sei.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substan-
ziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen.
Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis
- ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie
1996 Nrn. 27 und 28).
5.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
anlässlich seiner Befragungen übereinstimmend aussagte, der Haupt-
grund für seine Ausreise seien die Probleme seines Vaters gewesen
(vgl. A1, S. 5; A8, S. 7). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bun-
desverwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Akten der
Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dessen Angehöri-
gen sowie insbesondere der im zweiten Revisionsverfahren beige-
brachten Beweismittel und dargelegten erheblichen Tatsachen die von
den Eltern des Beschwerdeführers zu Protokoll gegebenen Sachver-
halte überwiegend als glaubhaft erachtet, wenn auch noch gewisse
Zweifel und Vorbehalte bestehen bleiben. Namentlich erscheint glaub-
haft, dass insbesondere der Vater des Beschwerdeführers aufgrund
der zahlreichen politisch aktiven Verwandten während Jahren seitens
der Sicherheitskräfte immer wieder behelligt wurde. Ebenfalls als
glaubhaft erachtete das Gericht die Verhaftung der ganzen Familie im
Nachgang zu den Wahlen vom 3. November 2002 sowie insbesondere
die Mitnahme und massive Behelligung der Mutter des Beschwerde-
führers im September 2003. Das BFM hat die Ablehnung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers auch mit den als nicht glaubhaft bewer-
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teten Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers begründet. Nach-
dem das Gericht von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Eltern
des Beschwerdeführers ausgeht (vgl. E-4753/2008), gilt dies auch für
das vorliegende Verfahren. Das BFM hat demnach insoweit zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ge-
schlossen.
5.3 Nebst den Schwierigkeiten seines Vaters machte der Beschwerde-
führer geltend, drei Mal unmittelbar vor seinen Prüfungen verhaftet
worden zu sein. Das BFM bewertete diese Kurzinhaftierungen als nicht
glaubhaft. Diesen Schluss begründete es zunächst damit, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen politisch passiven Sympathisanten
handle und es daher nicht nachvollziehbar sei, dass die Polizei ihn mit
den geltend gemachten Methoden vom Studium habe abhalten wollen.
Sodann sei nicht einzusehen, weshalb die Polizei nicht den Vater, son-
dern den Beschwerdeführer verhaftet und befragt habe. Der Be-
schwerdeführer habe ferner zu Protokoll gegeben, dass er anlässlich
seiner Inhaftierungen keine Informationen über C._______ und
D._______ gegeben habe, was indes nicht möglich sei, da die
Verhaftungen vor dem Besuch der beiden stattgefunden hätten.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer die drei Inhaftierungen
anlässlich der kantonalen Befragung so geschildert, als seien sie alle
in derselben Art und Weise verlaufen. Erfahrungsgemäss sei dies sehr
unwahrscheinlich und deute daher nicht auf eigenes Erleben der
Ereignisse hin.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen,
dass er sich politisch nicht betätigt hat. Indes erscheint vorliegend un-
bestritten, dass zahlreiche Verwandte des Vaters des Beschwerdefüh-
rers politisch aktiv waren beziehungsweise noch sind und deshalb mit
den türkischen Sicherheitsbehörden in Konflikt gerieten und im Aus-
land (auch in der Schweiz) als Flüchtlinge anerkannt wurden. Vor die-
sem verwandtschaftlichen Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass
auch der Beschwerdeführer in der von ihm angeführten Weise Ziel von
polizeilichen Massnahmen wurde. Dabei erscheint die geltend ge-
machte Vorgehensweise der Polizei als durchaus mögliche Variante,
um auf eine Person und deren Familie Druck auszuüben. Namentlich
ist bekannt, dass im türkischen Kontext wiederholt Studierende Re-
pressalien wie Nichtzulassung zu den Vorlesungen oder zu Prüfungen
in Kauf zu nehmen haben. Ferner ist auch möglich, dass die Polizei
bewusst den Beschwerdeführer und nicht den Vater inhaftierte, um so
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zusätzlichen Druck auf die Familie auszuüben. Insoweit vermag diese
vom BFM aufgezeigte Unsubstanziiertheit nicht zu überzeugen. Weiter
trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung zu Pro-
tokoll gab, er habe anlässlich der Inhaftierungen nicht über die Kon-
takte seines Vaters zu C._______ und dessen Freund D._______
aussagen wollen. Vom Befrager darauf hingewiesen, dass C._______
und D._______ erst nach seinen Inhaftierungen bei der Familie zu
Besuch gewesen seien, erklärte der Beschwerdeführer, dies treffe zu,
aber solche Leute seien bereits früher gekommen, er wisse aber nicht,
wer sie gewesen seien (vgl. A11, S. 5). Aufgrund der Akten der Eltern
des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sich immer wieder "politische
Bekannte" des Vaters des Beschwerdeführers bei ihnen zu Hause
aufhielten (vgl. Akten Eltern, A2, S. 5; A18, S. 9). Es ist daher nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer diese Personen, wie er
anlässlich der Befragung auf Vorhalt hin erklärte, nicht kannte, aber
dennoch nach ihnen gefragt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint
der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe C._______
und D._______ nur als Beispiele genannt, als nachvollziehbar und
spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die drei
Verhaftungen vom Ablauf her weitgehend identisch geschildert hat.
Entgegen der Ansicht des BFM ist jedoch nicht von vornherein
auszuschliessen, dass sich die drei Inhaftierungen ähnlich abgespielt
haben. Sodann ist festzustellen, dass das BFM es im Rahmen der
ergänzenden Anhörung unterlassen hat, diesbezüglich
konkretisierende Fragen zu stellen. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass die vom BFM aufgezeigten Unglaubhaftig-
keitselemente nicht zu überzeugen vermögen. Die drei geltend ge-
machten Inhaftierungen sind daher nicht ohne weiteres als unglaub-
haft zu erachten.
In Würdigung der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen,
dass der vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebene Sachverhalt
überwiegend glaubhaft ist, auch wenn nach wie vor gewisse Zweifel
und Vorbehaltet bestehen bleiben.
6.
6.1 Zu Art. 3 AsylG führte das BFM in der angefochtenen Verfügung
aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevöl-
kerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedens-
Seite 10
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ter Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernst-
hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Hei-
matland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus
diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische
Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge
der diversen Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden
merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht ver-
folgt. Die kurdische Sprache werde in der Öffentlichkeit toleriert, seit
Frühjahr 2004 würden Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni 2001
strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Spra-
che aus.
6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe
auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift seiner Eltern. Damit
macht er auch geltend, er habe begründete Furcht vor künftigen asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung.
6.3 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen
oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass
die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht
habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit
auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer sol-
chen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen
über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Ge-
ständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem
weiteren Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und
Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den
Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer
staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die
Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten
in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn
der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als
"staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal
politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeu-
tendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische
Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren
Sinne zu werden (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 5). In Bestätigung der
früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) ist festzustellen,
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dass aufgrund der aktuellen Lageentwicklung in der Türkei die Gefahr
allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher
Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisatio-
nen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter
kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht auszuschliessen ist. Zwar
hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des
Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern
geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten
gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dage-
gen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Haus-
durchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be-
schimpfungen und Schikanen verbunden sein können.
6.4 Der Beschwerdeführer hat sich nicht durch eigene Tätigkeiten poli-
tisch exponiert. Aufgrund der Akten steht jedoch fest, dass er aus
B._______ stammt und der Grossfamilie [des Beschwerdeführers]
angehört. Dass dieser Personenkreis aufgrund zahlreicher politisch
aktiver Familienangehöriger, welche behördlicher Repression
ausgesetzt waren und mittlerweile in der Schweiz respektive in
anderen Ländern teilweise als Flüchtlinge anerkannt sind, das
besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat
und noch immer zieht, dürfte unbestritten sein. Zwar sind die
Voraussetzungen einer Reflexverfolgung allein aufgrund der familiären
respektive geografischen Herkunft einer Person im vorerwähnten
Sinne kaum gegeben, auch wenn die grosse Zahl von in Europa als
Flüchtlinge anerkannten Verwandten bereits ein gewichtiges Indiz für
eine drohende Verfolgung bei der Wiedereinreise darstellen dürfte.
Vorliegend ergeben sich aus den Akten jedoch weitere Indizien, die zu
einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers führen
könnten. Der Beschwerdeführer war selber bereits mehrfach
Schikanen durch die türkische Polizei ausgesetzt. Sodann ist er wegen
seines Studiums seiner Militärdienstpflicht bisher nicht nachgekom-
men. Er muss daher bei einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen,
unverzüglich in den Militärdienst eingezogen zu werden. Dabei kann
nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen seiner politisch aktiven
Verwandten im Dienst benachteiligt würde. Angesichts der vom Be-
schwerdeführer und seinen Angehörigen geltend gemachten Erleb-
nisse und der aufgelisteten Ereignisse, welche Verwandte, unter ande-
rem auch solche, welche den Militärdienst betreffen, ist daher durch-
aus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rück-
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schiebung in die Türkei einem unerträglichen psychischen Druck im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre.
6.5 Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen
staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar ge-
gen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf an-
dere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangs-
punkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu kön-
nen, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv
stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen
in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erschei-
nen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Hei-
matstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlagge-
bend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Si-
tuation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen
Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische
Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d, S.
291f., mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei ist mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer von staatlicher Seite verdächtigt wird, die politischen Ansichten
seiner für die PKK aktiven beziehungsweise aktiv gewesenen Ver-
wandten zu teilen. Zudem werden mit heutigem Urteil auch noch die
Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannt. Sollten die türkischen Behörden davon Kenntnis erhalten, ist
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen
Behörden inhaftiert und nach dem Aufenthalt der Eltern befragt würde.
In Anbetracht dieser Sachlage sowie in Kenntnis der Vorgehensweise
der türkischen Behörden lässt sich daher die Gefahr, dass der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit der Suche nach politisch ak-
tiven Verwandten oder mit dem noch nicht geleisteten Militärdienst von
den türkischen Sicherheitskräften behelligt würde, nicht ausschliessen.
Vor diesem Hintergrund ist die Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei
zumindest mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken,
als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Nach-
folgend ist noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diesen zu er-
wartenden Nachteilen landesweit ausgesetzt wäre oder ihm innerhalb
der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.
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6.6 Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss feststehen,
dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte
Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken
sich die Benachteiligungen nur lokal aus, und ist der Heimatstaat in
der Lage und willens, der betroffenen Person in anderen Landesteilen
wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr das Vorlie-
gen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden.
Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten
Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Ver-
folgung bedingt, dass die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wie-
derum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im
Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung auch dann als
nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer Heimatregi-
on von Organen der Zentralgewalt - das heisst unmittelbar staatlich -
verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen ande-
ren Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Darü-
ber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender
Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person
ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden
aus Motiven gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in
das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurück-
gedrängt zu werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 1, Erw. 5b und c, S. 5 – 7).
6.7 Vorliegend ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in der Türkei wegen des noch nicht geleis-
teten Militärdienstes registriert ist. Zudem ergeben sich Anhaltspunkte
für die Annahme, dass zahlreiche Angehörige der Familie Sahin sowie
insbesondere auch C._______ Sahin, welcher zu einer langjährigen
Haftstrafe verurteilt wurde und welchen die Familie des Beschwerde-
führers zusammen mit seinem Kollegen D._______ bei sich beher-
bergte, von den türkischen Polizeibehörden zentral erfasst sind. Wenn
im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei
der Wiedereinreise abgewiesener Asylgesuchsteller die Tatsache der
Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen
bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Be-
fragung zur Folge hat, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Wie-
dereinreise identifiziert und näher untersucht würde. Im Rahmen einer
solchen Untersuchung würden die türkischen Behörden wohl auch
feststellen, dass die Eltern des Beschwerdeführers und andere
Verwandte in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden und er
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selbst den Militärdienst noch nicht geleistet hat. In Berücksichtigung
dieser Umstände sowie der in letzter Zeit wieder zunehmenden
Intensität des Konflikts zwischen türkischer Armee und kurdischen
Rebellen ist insgesamt davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Behelligungen rechnen
muss, welchen er nicht innerstaatlich ausweichen kann. Damit wird
deutlich, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Flucht-
alternative offen steht.
6.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist gesamthaft festzuhal-
ten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG begründet ist
und ihm - damit verbunden - Massnahmen drohen, mit welchen ein
unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
bewirkt wird.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entge-
gen der vorinstanzlichen Beurteilung seine Asylvorbringen überwie-
gend glaubhaft dargelegt hat und auch die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind.
8.
Vorliegend fehlt es an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten,
welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F FK umfassten
Tatbestände zu subsumieren wäre. Mangels Hinweisen für das
Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gemäss Art. 53 AsylG ist dem
Beschwerdeführer demnach Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
9.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom
19. April 2005 betreffend Asyl und Wegweisung aufzuheben. Die
Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen. Der im ursprünglichen Beschwerdeverfahren zuständige Rechts-
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vertreter des Beschwerdeführers und dessen Familie (lic. iur. Michael
Guidon) hat mit der Beschwerdeeingabe eine Honorarnote vom 17. Mai
2005 für die gesamte Familie zu den Akten gereicht, welche bereits im
Verfahren der Eltern (E-4753/2008) zur Genüge berücksichtigt wurde,
weshalb im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung auszu-
richten ist. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erwuchsen
aus dem Beschwerdeverfahren keine Kosten; für den ihr zwischenzeit-
lich angefallenen Aufwand wurde sie im Rahmen der Revisonsverfahren
(E-8092/2007, E-5471/2007, E-5472/2007) entschädigt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
19. April 2005 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gutgesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (Kanton) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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