B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4752/2012
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug für den Sohn B._______; Verfügung des
BFM vom 9. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Mit Verfügung vom 5. November 2008 nahm das BFM die Beschwerde-
führerin, ihren Ehemann sowie die gemeinsamen Kinder infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
B.
B.a. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Juli 2012 beim [kantonales
Migrationsamt] ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten ihres Sohnes
B._______ ein, welches der Kanton – unter Antrag auf Abweisung des
Gesuchs – am 16. Juli 2012 dem BFM weiterleitete (A 30/11).
B.b. Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 teilte das [kantonales Migration-
samt] dem BFM mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar
2012 keine Fürsorgeleistung mehr beziehe.
B.c. Nachdem das Bundesamt der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör gewährt hatte (vgl. Schreiben des BFM vom 17. Juli 2012, A 31/3,
sowie undatierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin [Datum Post-
stempel: 25. Juli 2012], A 32/1), wies es mit Verfügung vom 9. August
2012 – am darauffolgenden Tag eröffnet – das Gesuch um Familiennach-
zug ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz.
C.
C.a. Mit wiederum undatierter Eingabe an das BFM, welche das Bundes-
amt zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
erhob die Beschwerdeführerin – unter Vorlage eines "Geburtsscheins"
des Zivilstandsamts (…), Afghanistan, vom (…). August 2012 B._______
betreffend – sinngemäss Beschwerde und beantragte im Wesentlichen,
es sei ihrem Sohn B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
C.b. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom
18. September 2012 fest, die undatierte Rechtsmitteleingabe sei am
11. September 2012 beim BFM eingegangen und müsse somit spätes-
tens am Vortag auf der Post aufgegeben worden sein, weshalb die Be-
schwerde fristgerecht erfolgt sei. Ferner forderte es die Beschwerdeführe-
rin auf, eine Beschwerdeverbesserung (Originalunterschrift) innert Frist
einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 20. Septem-
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ber 2012 an das BFM – vom Bundesamt am 24. September 2012 an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – nach.
C.c. Auf die Begründung in den einzelnen Rechtsschriften sowie den In-
halt der übrigen Akten wird – soweit entscheidwesentlich – in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss
Art. 105 AsylG legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Nachzug von Familienmitgliedern vorläufig aufgenommener Perso-
nen wird in Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geregelt.
Demnach können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vor-
läufig aufgenommenen Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung
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der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 5. November 2008 infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men. Die gesetzlich verankerte dreijährige Wartefrist für den Familien-
nachzug von vorläufig aufgenommenen Personen ist mithin abgelaufen.
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwer-
deführerin habe in ihrem Gesuch um Familiennachzug vom 2. Juli 2012
als Geburtsdatum ihres Sohnes den (…) 1994 angegeben, wogegen sie
in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2012 behauptet habe, im Antrag aus
Versehen angeführt zu haben, ihr Sohn sei bereits volljährig. Die Erklä-
rung der Beschwerdeführerin, das Missverständnis sei auf die unter-
schiedlichen Kalender in Europa und Afghanistan zurückzuführen, sei
nicht geeignet, die unterschiedlichen Daten zu erklären. Zudem erstaune,
dass die Beschwerdeführerin gewusst haben soll, dass es nicht erlaubt
sei, volljährige Kinder nachzuziehen, es allerdings unterlassen habe, das
genaue Datum beziehungsweise die exakte Umrechnung des Geburtsda-
tums ihres Sohnes abzuklären. Folglich seien die gesetzlichen Voraus-
setzungen des Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt, das Gesuch um Familien-
nachzug abzulehnen und dem Sohn der Beschwerdeführerin die Einreise
in die Schweiz nicht zu bewilligen.
4.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Rechtsmitteleingabe ihre
Vorbringen, wonach ihr Sohn Jahrgang 1995 habe und demnach noch
nicht volljährig sei, ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Ent-
scheid Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Ins-
besondere vermag der eingereichte "Geburtsschein" des Zivilstandsamts
(…), Afghanistan, vom (…). August 2012 die Minderjährigkeit des Sohnes
der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen. Dem Dokument ist
lediglich zu entnehmen, dass ihr Sohn "vom Aussehen her im Jahr 2012
17 Jahre geschätzt worden ist". Die Beweisqualität des vorliegenden Do-
kuments erscheint äussert fraglich, handelt es sich bei der Altersangabe
doch bloss um eine Schätzung des besagten Zivilstandsamts. Im Übrigen
geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) vom 18. De-
zember 2007 zu Protokoll gab, ihr Sohn B._______ sei im Jahr 2007 etwa
13 Jahre alt gewesen, was wiederum auf einen Jahrgang 1994 und die
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Volljährigkeit schliessen lässt (A2/12 S. 4). In Übereinstimmung mit dem
BFM ist demnach festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung der Be-
schwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht und anzunehmen ist, dass der
Sohn der Beschwerdeführerin volljährig ist. Der Familiennachzug ist da-
mit durch den einleitenden Satz der Bestimmung von Art. 85 Abs. 7 AuG
ausgeschlossen, weshalb auf die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen
nicht weiter einzugehen ist.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzun-
gen des Familiennachzuges nicht erfüllt sind, die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund
erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Anwendung von Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Natasa Stankovic
Versand: