Abtei lung V
E-4753/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Türkei,
beide vertreten durch Edith Hofmann, (Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. April 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4753/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer – kur-
dische Volkszugehörige mit letztem Wohnsitz in C._______/Türkei –
gemeinsam mit ihrem Sohn (N _______) und mit ihrer Tochter (N
_______) am 27. September 2003 die Türkei und gelangten am 1.
Oktober 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche
einreichten. Am 6. Oktober 2003 wurden die Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle Kreuzlingen befragt.
A.b Der (Kanton) hörte den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2003
zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte dieser dabei geltend,
sie seien kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und
stammten ursprünglich aus D._______. Er selbst sei nie politisch aktiv
gewesen. Seit 1978 sei er indes wegen seiner politisch aktiven
Verwandten "unter Druck gesetzt" worden. Zahlreiche Verwandte
hätten die Türkei verlassen und seien im Ausland als Flüchtlinge
anerkannt worden. Im Jahre 1987 sei er mit seiner Familie nach
C._______ geflohen, ein Ort in welchem nur wenige Kurden leben
würden. Dort habe er im eigenen Geschäft mit E._______ gehandelt.
Seit 1989 habe er seine politischen Verwandten immer wieder
unterstützt, sei es finanziell, mit Medikamenten oder indem er
Behandlungskosten übernommen habe. Im Jahr 1994 sei sein Cousin
F._______, welcher sich bei der PKK engagiert habe, umgebracht
worden. Anlässlich der Beerdigung von F._______ seien sie vom
Militär provoziert und schikaniert worden. Im Jahre 1999 sei sein Bru-
der G._______, nach einer Festnahme in Istanbul, nicht mehr nach
Hause zurückgekehrt. Er selbst habe sich deshalb nach Istanbul bege-
ben, um sich über das Schicksal seines Bruders zu informieren. Dabei
sei ihm von der Polizei eine Liste gezeigt worden, auf welcher seine
Familienangehörigen als Terroristen, "PKK'ler" und Staatsverräter auf-
geführt gewesen seien. Auch er sei als Terrorist und Staatsverräter be-
schuldigt worden. In der Folge sei er mehrmals auf die "Sektion zur
Bekämpfung des Terrors" gebracht worden. Im Januar 2002 sowie im
April 2002 sei sein Sohn, welcher (....) studiert und kurz vor den Prü-
fungen an der Universität gestanden habe, verhaftet worden. Damit
hätten die Behörden die Weiterführung des Studiums verhindern wol-
len. Im Mai 2002 habe er seinen Cousin H._______ (N _______) so-
wie dessen Freund I._______ (N _______), welche beide aus dem Ge-
fängnis entlassen worden seien, während zwei Wochen bei sich zu
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Hause aufgenommen. Zur Finanzierung ihrer Ausreise aus der Türkei
habe er ihnen einen grösseren Geldbetrag gegeben. Rund eine Woche
nach dem Weggang von H._______ und I._______ sei er in der Nacht
von der Polizei zu Hause abgeholt und mit verbundenen Augen
abgeführt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, H._______ und
I._______ bei sich aufgenommen zu haben. Während drei Tagen sei er
festgehalten und misshandelt worden. Nach der Haftentlassung habe
er vom Spitalarzt ein Attest verlangt, welches die erlittenen Schläge
bestätigen sollte. Der Arzt habe sich jedoch geweigert, ein solches
Attest auszustellen. Auch der Staatsanwalt, welchen er gebeten habe,
eine Untersuchung einzuleiten, habe sich geweigert. Anlässlich der
Wahlen im Herbst 2002 hätten er und seine Familie ihre Stimmen der
HADEP gegeben. Einen Tag nach den Wahlen seien sie von den
Sicherheitskräften inhaftiert und während eines Tages festgehalten
worden. Im Mai 2003 sei er erneut unter dem Vorwurf, die PKK zu
unterstützen, verhaftet und während drei Tagen festgehalten sowie
misshandelt worden. Nach diesem Vorfall habe er sich, nachdem er 25
Jahre gekämpft habe und nicht ausgereist sei, zur Ausreise entschlos-
sen. Er habe sich nach Istanbul begeben, um die Ausreise vorzuberei-
ten.
A.c Am 29. Oktober 2003 hörte der (Kanton) die Beschwerdeführerin
zu den Asylgründen an. Dabei machte sie geltend, anlässlich der
Wahlen anfangs November 2002 sei sie zusammen mit ihrer Familie
festgenommen worden, weil sie ihre Stimmen der DEHAP gegeben
hätten. Noch am gleichen Tag seien sie freigelassen worden. Am
23. September 2003 sei sie von der Polizei für einen Tag festgehalten
und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden. Dabei
sei sie geschlagen und beschimpft worden.
A.d Am 22. Dezember 2004 ging bei der Vorinstanz ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. J._______, (Disziplin, Ort), vom 14. Dezember
2004 ein. Am 23. Dezember 2004 reichten die Beschwerdeführer
mehrere Referenzschreiben zu den Akten. Am 18. Februar 2005 stellte
Dr. med. K._______, (Disziplin, Ort), dem BFM ärztliche Bestätigungen
betreffend beide Beschwerdeführer zu.
A.e Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFM die Beschwer-
deführer am 24. Februar 2005 ergänzend zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen wiederholten die Beschwerdeführer ihre bisherigen Aus-
sagen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, wegen seiner po-
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litisch aktiven Geschwister sei er jährlich zwei bis drei Mal inhaftiert
worden. Ferner seien er und seine Familie ab 2003 einem ständigen
Telefonterror ausgesetzt gewesen. Obwohl sie ihren Festnetzan-
schluss gekündigt hätten, nur noch Handys verwendet und mehrmals
die Nummer gewechselt hätten, seien sie immer wieder telefonisch be-
droht worden.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2005 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asyl-
gesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Mai 2005 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerde-
führer durch ihren damaligen Vertreter, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei vom
Vollzug der Wegweisung abzusehen und das BFM anzuweisen, die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begrün-
dung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2005 hiess der damalige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Sodann setzte er den Beschwerdeführern Frist zur Ein-
reichung eines aktuellen Arztberichts und zur Entbindung der behan-
delnden Ärzte von der Schweigepflicht.
Am 30. Juni 2005 reichten die Beschwerdeführer je einen ärztlichen
Bericht betreffend den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin
von Dr. med. M. K._______, vom 27. Juni 2005 zu den Akten.
E.
Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 15. August 2005 auf Ab-
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weisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 17. August
2005 unterbreitete der Instruktionsrichter die Vernehmlassung den Be-
schwerdeführern zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist ga-
ben die Beschwerdeführer die Replik zu den Akten. Am 29. September
2005 reichten sie eine ergänzende Stellungnahme zur Vernehmlas-
sung, eine Darstellung der verwandtschaftlichen Beziehungen, eine
Darstellung der Situation von ehemaligen Bewohnern von D._______
sowie Unterlagen betreffend des Todes ihres Verwandten L._______,
welcher am 2. Mai 2004 gestorben sei, zu den Akten.
F.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens liess die ARK Abklärungen
durch die Schweizerische Vertretung in Ankara tätigen. Die Schwei-
zerische Botschaft antwortete am 12. Oktober 2006. Mit Schreiben
vom 30. November 2006 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung.
G.
Mit Urteil vom 21. Mai 2007 (E-4341/2006) wies das neu dafür zustän-
dige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Auf die Begrün-
dung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
H.
Mit Urteil vom 13. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht ein
erstes Revisionsgesuch vom 29. Juni 2007 (E-4438/2007) ab, mit wel-
chem die Beschwerdeführer die revisionsweise Aufhebung seines
Urteils vom 21. Mai 2007 gestützt auf Art. 121 Bst. d BGG (versehent-
liche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen
Tatsachen) beantragt hatten. Zur Stützung der Vorbringen reichten die
Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine ärztliche Bestätigung vom
4. Juni 2007 betreffend Behandlungen des Beschwerdeführers ein. Am
16. Juli 2007 wurde eine ärztliche Bestätigung vom 12. Juli 2007
betreffend die Einweisung der Beschwerdeführerin in eine psychiatri-
sche Klinik eingereicht.
I.
I.a Am 25. Juli 2007 reichten die Beschwerdeführer über ihre Rechts-
vertreterin beim BFM eine mit „Wiedererwägungsgesuch eventuell
2. Asylgesuch“ betitelte Eingabe ein und beantragten die Gewährung
von Asyl, eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Mit Einga-
ben vom 3. und 28. August 2007 und 9. November 2007 ergänzten die
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Beschwerdeführer ihr Gesuch. Zur Stützung der Vorbringen reichten
sie unter anderem ein Arztzeugnis vom 23. Juli 2007 betreffend die
Einweisung der Beschwerdeführerin in ein Psychiatriezentrum sowie
weitere ärztliche Schreiben vom 12. Juli 2007, 23. August 2007 und 26.
Oktober 2007 und einen handschriftlichen Bericht der Beschwerdefüh-
rerin mit Übersetzung vom 26. Juli 2007 und ein undatiertes persönli-
ches Schreiben der Beschwerdeführerin an ihre Rechtsvertreterin mit
Übersetzung, welches gemäss der behandelnden Ärztin am 31. Juli
2007 erstellt wurde, ein.
I.b Mit Verfügung vom 29. November 2007 wies das BFM das Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 25. Juli 2007 – betref-
fend die neue, nachträglich entstandene Tatsache der psychischen Er-
krankung der Beschwerdeführerin – ab, und trat für den Rest mangels
Zuständigkeit nicht darauf ein. Es überwies die Eingabe vom 25. Juli
2007 mit den Ergänzungen vom 3. und 28. August 2007 sowie vom 9.
November 2007 zur Behandlung als Revisionsgesuch zuständigkeits-
halber an das Bundesverwaltungsgericht. Am 27. Dezember 2007 und
24. Januar 2008 ergänzten die Beschwerdeführer ihr Revisionsgesuch
und reichten weitere vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung
vom 14. Januar 2008 angeforderte Beweismittel nach (Kurzberichte
der Hilfswerksvertretung über die Befragungen des Beschwerdefüh-
rers vom 27. Oktober 2003 und 24. Februar 2005, seiner Tochter vom
14. November 2003 und vom 24. Februar 2005, der Beschwerdeführe-
rin sowie ihres Sohnes vom 24. Februar 2005; Schreiben von Dr. med.
J. M._______, (Disziplin, Ort), vom 18. Januar 2008).
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Dezember 2007 liessen die
Beschwerdeführer zudem die Verfügung des BFM vom 29. November
2007 anfechten.
I.c Mit Urteil vom 15. Juli 2008 (E-8092/2007) hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer gut, hob
sein Urteil vom 21. Mai 2007 (E-4341/2006) auf und entschied, das
ursprüngliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Auf die Be-
gründung des Urteils wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
I.d In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid
vom 16. Juli 2008 das Beschwerdeverfahren gegen den Wiedererwä-
gungsentscheid des BFM vom 29. November 2007 (E-8185/2007) als
gegenstandslos geworden ab.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht seinen Beschwerdeent-
scheid vom 21. Mai 2007 mit Revisionsurteil vom 15. Juli 2008 aufge-
hoben hat, wurde das ursprüngliche Beschwerdeverfahren wieder auf-
genommen. Auf das neue – vorliegende – Verfahren sind die für das
Beschwerdeverfahren massgeblichen Vorschriften und Grundsätze an-
zuwenden (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 165). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die Ver-
fügung des BFM vom 19. April 2005 zu bestätigen ist, oder ob auf-
grund der nunmehr vorliegenden Beweismittel ein anderer Schluss zu
ziehen ist.
1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche am 19. April 2005 mit der Be-
gründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den-
jenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die
Aussagen der Beschwerdeführer würden Unstimmigkeiten enthalten
und seien mit den Angaben der Kinder – insbesondere, was die Ereig-
nisse in den Jahren 2002 und 2003 betreffe – sowie von Drittpersonen
nicht vereinbar. Die wiederholt, angeblich seit 1978 erfolgten Mitnah-
men seien übersteigert dargestellt und hätten zum Zeitpunkt der Aus-
reise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese gewertet
werden zu können. Sodann habe sich der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Reisetätigkeit in den 1990er Jahren wiederholt im Ausland auf-
gehalten, indes bezüglich der Ein- und Ausreise keine Schwierigkeiten
geltend gemacht. Eine allfällige Reflexverfolgung hätte sich bereits da-
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mals zeigen müssen. Schliesslich müsse auch das Vorliegen einer be-
gründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint werden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2005 hielten die Be-
schwerdeführer im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbrin-
gen fest und führten aus, sie würden die Voraussetzungen zur Aner-
kennung als Flüchtlinge erfüllen. Der Beschwerdeführer habe sich 25
Jahre lang darum bemüht, die Türkei nicht zu verlassen. Ausschlagge-
bend für die Ausreise seien die Festnahmen im Jahre 2002 und 2003
gewesen. Bereits aufgrund der erlittenen Vorverfolgung müsste jedoch
vorliegend die Vermutung gelten, dass die Beschwerdeführer auch in
Zukunft mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätten. Sodann würden
die verwandtschaftlichen Verhältnisse, das offensichtlich gesteigerte
Interesse der Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer nach dem Be-
such von H._______ und dessen Kollegen I._______ im Frühjahr
2002, die seither erduldeten massiven Eingriffe in die persönliche
Integrität sowie die zahlreichen, im Ausland lebenden Verwandten für
die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung
sprechen. Mit Eingabe vom 29. September 2005 verwiesen die
Beschwerdeführer auf ein Urteil der ARK vom 3. Februar 2005
betreffend einen Cousin des Beschwerdeführers sowie dessen
Ehefrau, N._______ und O._______ , (N _______), welche ebenfalls
der Grossfamilie Sahin aus D._______ angehören würden und von der
ARK wegen drohender Reflexverfolgung als Flüchtlinge anerkannt
worden seien. Gemäss den im Verfahren E-4341/2006 eingereichten
ärztlichen Berichten von Dr. med. K._______, (...),27. Juni 2005 litten
die Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Beim Beschwerdeführer wurde zudem eine mittelgradige depressive
Episode sowie ein Status nach mehreren Infarkten und bei der
Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegen-
wärtig als mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen fest-
gestellt.
4.3 In der Botschaftsantwort vom 12. Oktober 2006 wurde unter ande-
rem ausgeführt, die Beschwerdeführer und ihre Kinder seien polizei-
lich nicht registriert und es würde auch kein Passverbot gegen sie be-
stehen. Die Beschwerdeführer hätten vor mehr als 20 Jahren ihr Hei-
matdorf D._______ verlassen, seien nach C._______ gezogen und
hätten dort ein (...)geschäft betrieben, in welchem der
Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2000 gearbeitet habe. Die
Frage der ARK betreffend Kontakte der Beschwerdeführer zur PKK
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wurde von der Botschaft als delikat bezeichnet. Eine Person aus dem
Familienkreis der Beschwerdeführer habe angegeben, die
Beschwerdeführer hätten D._______ aus politischen Gründen
verlassen.
In der diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführer vom
30. November 2006 wurde ausgeführt, die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführer nicht in einem der Schweizerischen Botschaft zugäng-
lichen Registrierungssystem verzeichnet seien, spreche nicht gegen
deren Verfolgung. Sie seien bis anhin weder offiziell angeklagt noch
verurteilt worden. Grundsätzlich könne aber davon ausgegangen wer-
den, dass Personen, die von der Polizei, Gendarmerie oder anderen
Einheiten in Gewahrsam genommen worden seien, auch wenn ein Ein-
trag im zentralen Informationssystem fehle, in einem entsprechenden
Register eingetragen seien. Den Reisepass habe der Beschwerdefüh-
rer 1998 durch einen Bekannten und unter Bezahlung von Schmier-
geld verlängern lassen. Sodann habe der Beschwerdeführer betont,
dass er, hätte er das Dorf aus wirtschaftlichen Gründen verlassen,
nicht in der Lage gewesen wäre, ein eigenes Geschäft zu eröffnen. Die
Anstellung des Beschwerdeführers unter seinem Bruder habe von
1999 bis 20. Juni 2000 gedauert. Zur endgültigen Aufgabe der ge-
schäftlichen Tätigkeit 1999 habe das Verhalten der Behörden in Ver-
bindung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geführt.
Schliesslich würden die Beschwerdeführer an den bisher geltend ge-
machten zeitlichen Angaben festhalten.
4.4 In seinem Urteil vom 21. Mai 2007 kam das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass das BFM in einigen Punkten Argumente für
die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer nicht berück-
sichtigt habe. Indes stellte es fest, dass insgesamt und unter Berück-
sichtigung der für und wider die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemen-
te die Vorbringen der Beschwerdeführer von Unstimmigkeiten gekenn-
zeichnet seien und damit ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des
von ihnen geltend gemachten Sachverhalts bestünden. Das Bundes-
verwaltungsgericht erachtete damals, dass die Beschwerdeführer und
ihre Kinder die telefonischen Bedrohungen der Familie und den Ablauf
der Verhaftung vom 4. November 2002 übereinstimmend, sowie das
Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer ab Mai 2003 nicht
mehr zu Hause aufgehalten habe, teilweise übereinstimmend geschil-
dert hätten. Unbestritten war überdies, dass verschiedene Verwandte
der Beschwerdeführer politisch aktiv waren, mit den türkischen Sicher-
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heitsbehörden in Konflikt gerieten und deshalb ins Ausland (auch in
die Schweiz) reisten, wo einige von ihnen als Flüchtlinge anerkannt
wurden. Trotzdem erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
wandtschaft mit verfolgten Personen nicht als genügend, um von einer
sogenannten Reflexverfolgung der Beschwerdeführer auszugehen.
Insbesondere bezweifelte das Bundesverwaltungsgericht die geltend
gemachte Intensität der Inhaftierungen und Behelligungen. Schliess-
lich befand das Gericht, dass trotz ernsthaften Zweifeln an den geltend
gemachten behördlichen Mitnahmen des Beschwerdeführers letztlich
nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass dieser der Unter-
stützung der PKK bezichtigt worden sei. Die von den Beschwerde-
führern als Beleg für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen eingereichten
ärztlichen Zeugnisse erachtete das Bundesverwaltungsgericht vor dem
Hintergrund seiner Einschätzung, dass die Schilderungen der Be-
schwerdeführer als überwiegend unglaubhaft zu erachten seien, nicht
als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit deren Aussagen.
Zusammenfassend hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführer
ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt hätten und deshalb die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würden, sowie dass die Wegweisung der Beschwerdeführer
und deren Vollzug zu bestätigen sei, da dieser als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten sei.
4.5 Zur Begründung des ersten Revisionsgesuchs wiesen die
Beschwerdeführer auf einen in den Akten des BFM liegenden ärztli-
chen Kurzbericht vom 11./18. Oktober 2003 (Akte A10/24 S. 20, Beila-
ge 1 zum Anhörungsprotokoll vom 29. Oktober 2003) hin, gemäss wel-
chem bei der Beschwerdeführerin Folterspuren festgestellt worden sei-
en. Dieser Bericht sei vom Bundesverwaltungsgericht übersehen wor-
den. Die Beschwerdeführer machten im Revisionsgesuch geltend, die
Beschwerdeführerin habe bei allen drei Anhörungen und insbesondere
auch bereits anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle vom
6. Oktober 2003 vorgebracht, sie sei am 23. September 2003 zu
Hause in C._______ abgeholt und für einen Tag auf der Sicherheits-
direktion festgehalten worden, wo sie nach dem Aufenthaltsort ihres
Ehemannes gefragt und sehr schwer geschlagen worden sei.
Dieses im Urteil vom 21. Mai 2007 nicht erwähnte Beweismittel wurde
vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 13. Juli
2007 als nicht erheblich erachtet, da es den Beschwerdeführern nicht
gelingen könne, damit eine andere Beurteilung ihrer im ordentlichen
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Asylverfahren als nicht glaubhaft qualifizierten Vorbringen herbeizufüh-
ren. Weder aus den bereits eingereichten, noch aus den in Aussicht
gestellten Arztberichten könnten die Beschwerdeführer etwas zu ihren
Gunsten ableiten.
4.6 Im Rahmen des zweiten Revisionsverfahrens machten die Be-
schwerdeführer sodann geltend, sie hätten erhebliche Tatsachen erst
nachträglich erfahren beziehungsweise vorbringen können und ent-
scheidende Beweismittel nachträglich aufgefunden, insbesondere hin-
sichtlich massiver sexueller Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin.
Diese seien erst im Laufe der psychiatrischen Behandlung nach der
Einweisung in eine Klinik am 28. Juni 2007 bekannt geworden. Die Be-
schwerdeführerin habe sich erstmals am 26. Juli 2007 zu ihren Erleb-
nissen konkret äussern können. Zum Beweis, wonach schon im or-
dentlichen Verfahren Hinweise auf solche Übergriffe vorgelegen hät-
ten, wurde auf die Befragungsprotokolle sowie Akten betreffend Fest-
stellung von blauen Flecken bei der Beschwerdeführerin bereits in der
Empfangsstelle und Protokolle der bei den Befragungen anwesenden
Hilfswerksvertretungen hingewiesen, welche erst im Revisionsverfah-
ren hätten beigebracht werden können. Zudem wurden im Wiederer-
wägungsverfahren vor dem BFM Arztberichte vom 12. und 23. Juli
2007, 23. August 2007 und 26. Oktober 2007 eingereicht.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr.
5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen
Verfügung zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerde-
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führer und ihrer Kinder – insbesondere zur Verhaftung im November
2002 – feststellte und damit zum Schluss kam, den Beschwerdefüh-
rern könnten die geltend gemachten Vorfälle in den Jahren 2002/2003
nicht geglaubt werden. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte
Ereignis vom 23. September 2003 wurde lediglich im Sachverhalt er-
wähnt und nicht gewürdigt. Dabei ist den Befragungsprotokollen der
Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie als eigenen Fluchtgrund
stets in eindrücklicher und übereinstimmender Weise das am 23. Sep-
tember 2003 persönlich Erlebte erwähnte, was für sie „das Schlimm-
ste„ (vgl. A10, S. 16) gewesen sei.
Bereits an der Empfangsstelle Kreuzlingen (heute: Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum) schilderte sie, man habe sie mitgenommen, sie für ei-
nen Tag festgehalten und geschlagen. Sie habe bis zur Ausreise Fol-
terspuren am Körper getragen (vgl. A1, S. 5). Am 11. und 18. Oktober
2003 attestierte Dr. med. P._______, (Disziplin, Ort) es lägen multiple,
kleine Kontusionsmarken an Armen und Beinen, sowie Schwellungen
an beiden Knöchelregionen und ein unklares Schwellungsgefühl an
der linken Gesichtshälfte vor (vgl. A10, Beilage 1). Anlässlich der
Zweitbefragung vom 29. Oktober 2003 – an welcher übrigens sowohl
ein männlicher Befrager wie ein männlicher Hilfswerkvertreter
anwesend waren – wies die Beschwerdeführerin wiederum auf die ihr
zugefügten Misshandlungen und Beschimpfungen hin (A10, S. 10:
Schläge gegen die Beine, Arme und den Kopf; A10, S. 13) und er-
wähnte mehrfach, dass sie sich deshalb nicht wohl fühle und sowohl
körperlich wie psychisch geschädigt sei (A10, S. 6: sie sei während der
Reise von der Türkei – Abreise am 27. September 2003 – bis in die
Schweiz krank gewesen und habe die meiste Zeit geschlafen; S. 10: In
Kreuzlingen habe man die blauen Flecken noch sehen können; S. 11:
Verletzung an der rechten Wade; S. 13: geschwollene Augenlider;
S. 16: Alpträume und Schmerzen). Schliesslich erwähnte sie den Vor-
fall ebenfalls an der ergänzenden Anhörung vom 24. Februar 2005
(A19, S. 3), an welcher sie übrigens wiederum von einem Mann be-
fragt wurde. Ferner wiederholte sie mehrmals in den Befragungen vom
6. und 29. Oktober 2003 sowie vom 24. Februar 2005, sich nicht wohl
zu fühlen (A2, S. 7; A10, S. 17; A19, S. 5), zu zittern und sich wegen
den Folterungen nervös und psychisch nicht gut zu fühlen. Wenn sie
sich an die Folterungen erinnere, zittere sie und wolle alleine bleiben
(A2, S. 7). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin werden durch
die Aussagen des Beschwerdeführers (A9, S. 9), ihrer Tochter (N
Seite 13
E-4753/2008
_______, A7, S. 10 ff.; A13, S. 15) und ihres Sohnes (N _______, A1,
S. 5; A8, S. 14) bestätigt.
Angesichts der Erwähnung des Vorfalls vom 23. September 2003
durch alle Familienmitglieder und derer übereinstimmenden Schilde-
rungen der Auswirkungen dieses Ereignisses auf die Beschwerdefüh-
rerin (vgl. A9, S. 9; N _______, A8, S. 14 und A11, S. 11; N _______,
A7, S. 10 und 11) erachtet das Bundesverwaltungsgericht, entgegen
den vorinstanzlichen Erwägungen – insbesondere unter Berücksichti-
gung der im Revisionsverfahren nachgereichten Beweismittel und gel-
tend gemachten Tatsachen - die von der Beschwerdeführerin geschil-
derte Mitnahme im September 2003 als glaubhaft, zumal sie diese und
deren Folgen sehr real und mit persönlichen Empfindungen darlegte
(vgl. insbesondere A10, S. 10: „(GS weint)“, „ich hatte grosse Angst“,
„ich habe sogar meinen Kindern und meinem Mann nicht erzählt, dass
ich damals vor grosser Angst mich nicht beherrschen konnte und in die
Hosen machte“; S. 13: „Ich erzählte ihnen [den Kindern], dass ich ge-
schlagen wurde, mehr erzählte ich nicht. Die Kinder weinten. Dann
nahm ich ein Bad und ging schlafen.“). Diese Einschätzung wird durch
die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten persönlichen Schrei-
ben der Beschwerdeführerin (vgl. Akte B14), durch die sie betreffen-
den, zahlreichen ärztlichen Berichte (vgl. weiter unten E. 5.3) und
durch die im zweiten Revisionsverfahren eingereichten Kurzberichte
der Hilfswerksvertretung über die Befragungen des Beschwerdefüh-
rers vom 27. Oktober 2003 und 24. Februar 2005, seiner Tochter vom
14. November 2003 und vom 24. Februar 2005, der Beschwerdeführe-
rin sowie ihres Sohnes vom 24. Februar 2005 bekräftigt. Den hand-
schriftlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2007 und
(gemäss ihrer Ärztin) vom 31. Juli 2007, welche sie während ihres
Aufenthaltes im Q._______ verfasste, wo sie am 28. Juni 2007
eingewiesen worden war, ist insbesondere zu entnehmen, dass sich
ihr psychischer Zustand zwar durch die Kenntnis über die Ausweisung
ihrer Familienmitglieder verschlechtert habe, was zu ihrer Einweisung
ins das Q._______ geführt habe, dass diese Ausweisungsdrohung
aber insbesondere in ihr die ihr zugefügte „schreckliche und
beschämende Folter“ wieder wachgerufen habe („wie ein Filmstreifen
vor meinen Augen“). Den im gesamten Zusammenhang zu wür-
digenden Mitteilungen der Beschwerdeführerin sind überdies Suizid-
absichten zu entnehmen. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall
insbesondere auch, dass die Beschwerdeführerin trotz zahlreichen
Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung mit offensichtlichen
Seite 14
E-4753/2008
Realitätskennzeichen (wie beispielsweise die für sie bestimmt
peinliche Aussage, sie habe vor Angst in die Hosen gemacht, vgl. A10,
S. 13) nie ausschliesslich von Frauen befragt wurde. Es liegt daher
nahe, dass sie bereits angesichts der anwesenden Männer ihre Erleb-
nisse verdrängte. Dass sie zudem aufgrund ihrer gesundheitlichen und
emotionalen Beeinträchtigung nicht in jeder Hinsicht stimmige Aus-
sagen machte, kann ihr nicht zur Last gelegt werden. Angesichts der
gesamten Umstände ist das verspätete, erst im Rahmen einer psycho-
therapeutischen Behandlung geschilderte, Vorbringen der erlittenen
sexuellen Übergriffe nachvollziehbar.
5.3 Vor diesem Hintergrund erscheinen die im ordentlichen Verfahren
noch als unglaubhaft erachteten Vorbringen in einem anderen Licht
und sind als überwiegend glaubhaft anzusehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht hielt in seinem Urteil vom 21. Mai 2007 bereits fest, dass
die Beschwerdeführer und ihre Kinder die zentralen, gegen sie gerich-
teten Behelligungen (Festnahme und Verhör aller Familienmitglieder
im November 2002 und anonyme Telefonanrufe) teilweise überein-
stimmend vorgetragen hätten (vgl. E-4341/2006 E.4.2.5 und 4.2.7).
Daraus ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
geschlossen hat. Im Lichte der nachgereichten Beweismittel und gel-
tend gemachten Tatsachen erscheinen die von der Vorinstanz aufge-
führten Widersprüche und Ungereimtheiten, welche zumeist Neben-
sächlichkeiten betreffen, unwesentlich (z.B. Stockwerkhöhe des Ge-
bäudes, wo die ganze Familie am 4. November 2002 verhört wurde).
5.4 Aufgrund der Akten ist hinsichtlich der telefonischen Drohungen
festzustellen, dass die ganze Familie übereinstimmend geltend mach-
te, telefonisch bedroht worden zu sein, wobei sich die Anrufe im Mai
2003 gehäuft hätten. Auch erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich
der kantonalen Anhörung in Übereinstimmung mit dem Beschwer-
deführer, dass sie den Stecker ausgezogen hätten (vgl. A10, S. 15),
eine Aussage, die das BFM nicht in seine Erwägungen miteinbezogen
hat. Ebenso hat der Sohn anlässlich der kantonalen Anhörung aus-
gesagt, sie hätten das Telefonkabel ausgezogen, bevor sie schlafen
gingen (vgl. Akten Sohn, A8, S 15). Weiter ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen der ergänzenden Befragung nicht zu
den telefonischen Drohungen befragt wurde. Warum das BFM die
Beschwerdeführerin dazu nicht befragte, ist den Akten nicht zu
entnehmen und jedenfalls nicht nachvollziehbar. Diese Umstände sind
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen mit zu berück-
Seite 15
E-4753/2008
sichtigen und sprechen für die Glaubhaftigkeit. Aufgrund der Akten und
in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist trotz gewisser Unge-
reimtheiten in den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführer
und ihrer Kinder nicht auszuschliessen, dass sie auch telefonische
Drohungen erhielten, weshalb dieses Vorbringen als überwiegend
glaubhaft zu bewerten ist.
5.5 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer und ihre Kin-
der in wesentlichen Punkten übereinstimmende Aussagen zum Ablauf
der Verhaftung vom 4. November 2002 machten. Namentlich stimmen
ihre Angaben in zeitlicher Hinsicht überein. Ebenso gaben die Be-
schwerdeführer und ihre Kinder die gleiche Reihenfolge zu Protokoll,
in welcher die Familie an diesem Tag auf der Sicherheitsdirektion ver-
hört wurde. Die divergierenden Angaben der Beschwerdeführer und ih-
rer Kinder betreffen das Stockwerk sowie die Anordnung der Räume
beziehungsweise des Korridors. Diesbezüglich ist gegenüber den Aus-
führungen des BFM richtig zu stellen, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich keiner Befragung nach dem Stockwerk gefragt wurde. So-
dann haben die Tochter und der Sohn übereinstimmend ausgesagt, sie
hätten sich im 1. Stock befunden. Namentlich gab der Sohn zu Proto-
koll: „Bei uns sagt man 2. Stock. Aber es ist der 1. Stock“ (vgl. N
_______, A. 11, S. 7). Ebenso ist, wie in der Rechtsmitteleingabe
dargetan wird, zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer
bereits mehrmals im besagten Gebäude aufgehalten hatte, mithin
aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr mit Sicherheit weiss, wann er sich
wo aufgehalten hat. Auch haben der Sohn und die Tochter die Lage
des Korridors und der Zimmer übereinstimmend dargestellt. Weiter ist
die Nervosität sowie die unterschiedliche Wahrnehmung der einzelnen
Beteiligten nicht ausser Betracht zu lassen. Schliesslich kann nicht
ohne weiteres erwartet werden, dass eine solche Beschreibung von
vier Beteiligten in jedem Punkt identisch wiedergegeben wird. Eine
Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden
Argumente ergibt vorliegend somit, dass von der Glaubhaftigkeit der
Inhaftierung vom 4. November 2002 auszugehen ist.
5.6 Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be-
schwerdeführer insgesamt ist sodann weiter zu berücksichtigen, dass
die konkretisierenden Befragungen durch das BFM rund zweieinhalb
Jahre nach der Einreise in die Schweiz stattgefunden haben. Ebenfalls
in die Würdigung mit einzubeziehen ist die ärztlich attestierte Trauma-
tisierung der Beschwerdeführer. Gemäss den auf Beschwerdeebene
Seite 16
E-4753/2008
eingereichten ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. K._______, vom 27.
Juni 2005 (vgl. E-4341/2006, Akte 6, Beilagen 1 und 2) wurde beim
Beschwerdeführer ein Status nach mehreren Infarkten, eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) diagnostiziert. Bei
der Beschwerdeführerin stellte derselbe Arzt ebenfalls eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine
rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen
(ICD-10 F33.1) fest. Im letzten ausführlichen ärztlichen Bericht vom
26. Oktober 2007 des Q._______ – wo sich die Beschwerdeführerin
(gemäss telefonischer Auskunft des Q._______ vom 15. August 2008)
vom 28. Juli 2007 bis 18. Januar 2008 und vom 2. Mai bis 6. Juni 2008
stationär aufhielt – stellte die behandelnde Ärztin die Beschwerde-
führerin betreffend eine schwere posttraumatische Belastungsstörung
mit ausgeprägter Scham- und Schuldproblematik (ICD-10: F 43.1) und
eine schwere depressive Störung (ICD-10: F 32.2) fest (vgl. BFM-Akte
B21, S. 2).
Mit einem ärztlichen Gutachten kann grundsätzlich nicht die Ursache
einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden
(vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. S. 32). Der behandelnde Arzt wird in
der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden
Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krank-
heit ist er vorwiegend auf die Aussagen des Patienten angewiesen. Er
kann somit einzig die Auffassung vertreten beziehungsweise den
Schluss ziehen, er halte die angeführten Gründe, die zur psychischen
Erkrankung geführt hätten, für glaubhaft oder unglaubhaft. Ein ärztli-
ches Gutachten kann somit Hinweise darauf geben, dass die vom
Asylgesuchsteller geltend gemachten Ursachen einer psychischen Er-
krankung (und somit dessen Asylvorbringen) glaubhaft sind. Das Gut-
achten ist indes immer nur als ein Element in der gesamten Aktenlage
anzusehen und kann deshalb in der Regel nicht Beweis für die Glaub-
haftigkeit der Aussagen eines Asylgesuchstellers bilden. Die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Beschwerdeführers ist
ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung – wie im Übrigen auch
die Beweiswürdigung – Aufgabe des Richters ist (vgl. EMARK 1996 Nr.
16 E. 3/e/bb S. 144; EMARK 1999 Nr. 5 E. S. 31 f.; EMARK 2002
Nr. 13 E. 6c S. 115 f.).
Die unter dem Titel "Anamnese" der beiden Zeugnisse vom 27. Juni
2005 betreffend die Beschwerdeführer wiedergegebenen Angaben so-
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wie weitere Ausführungen in den ärztlichen Berichten entsprechen den
vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft bewerteten Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführer. In Anbetracht der vorstehenden Erwägun-
gen können die ärztlichen Zeugnisse als ein Indiz für die Glaubhaftig-
keit der Aussagen der Beschwerdeführer gewertet werden, zumal der
psychische Gesundheitszustand durch weitere – in den späteren Ver-
fahren eingereichte – ärztliche Schreiben bestätigt wird (vgl. ärztliche
Bestätigung vom 4. Juni 2007 betreffend ambulanter Behandlung bei-
der Beschwerdeführer bei Dr. med. K._______ [E-4438/2007, Akte 1,
Beilage 3]; ärztliche Bestätigungen des Q._______ vom 12.7.07 [BFM-
Akten B3] und vom 23. Juli 2007 [B4], wonach die Beschwerdeführerin
seit dem 28. Juni 2007 hospitalisiert sei; Arztbericht des Q._______
vom 28. August 2007 [BFM-Akte B19]; ärztliches Zeugnis des
Q._______ vom 26. Oktober 2008 [BFM-Akte B21]; Schreiben des
Q._______ vom 18. Januar 2008 [E-8092/2007, Akte 10, S. 39]).
5.7 Zusammenfassend ist in Würdigung der vorstehenden Erwägun-
gen davon auszugehen, dass die von den Beschwerdeführern zu Pro-
tokoll gegebenen Sachverhalte grundsätzlich glaubhaft sind. Nament-
lich erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer
zahlreichen politisch aktiven Verwandten während Jahren seitens der
Sicherheitskräfte immer wieder behelligt wurden, auch wenn das gel-
tend gemachte Ausmass teilweise überzeichnet dargestellt erscheint.
Ebenso als glaubhaft zu erachten ist, dass sich H._______ und sein
Kollege I._______ bei den Beschwerdeführern aufhielten und die
Beschwerdeführer in der Folge Nachteilen ausgesetzt waren. Gleiches
gilt für die Festnahmen der Beschwerdeführer und ihrer Kinder vom
4. November 2002, des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2003 und der
Beschwerdeführerin vom 23. September 2003.
6.
6.1 Zu Art. 3 AsylG führte das BFM in der angefochtenen Verfügung
aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevöl-
kerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedens-
ter Art ausgesetzt sein könnten. Die wiederholten, angeblich seit 1978
erfolgten Mitnahmen dürften vom Beschwerdeführer wohl übersteigert
dargestellt worden sein, zumal er nicht geltend gemacht habe, in die-
ser Zeit je ein Mal festgenommen, angeklagt oder verurteilt worden zu
sein. Aus der Tatsache, dass er ohne Einleitung eines Gerichtsverfah-
rens wieder freigelassen worden sei, könne geschlossen werden, dass
die Behörden in seinem Fall keine konkreten Verfolgungsabsichten ge-
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E-4753/2008
hegt hätten. Zudem hätten diese Vorfälle im Zeitpunkt der Ausreise zu
weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese gewertet werden zu
können. Mit dem Umzug nach C._______ habe sich die Situation der
Beschwerdeführer sodann offensichtlich geändert. Weiter sei nicht von
vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer
im Ausland lebenden Verwandten von den Behörden behelligt worden
sein könnten. Bezüglich der Türkei könne davon ausgegangen werden,
dass Familienangehörige von politisch Verfolgten oder anderweitig ge-
suchten Personen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein könnten,
von den Sicherheitsbehörden zumindest vermehrt schikaniert zu wer-
den. Die geltend gemachte Reflexverfolgung hätte sich hingegen be-
reits vor der Ausreise des Beschwerdeführers zeigen müssen. Der Be-
schwerdeführer habe indes weder ein politisches Engagement noch
staatliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft darlegen können. Als
selbständiger Unternehmer habe er sich in den 1990er Jahren wieder-
holt legal im Ausland aufgehalten. Die Entfaltung einer solchen Reise-
tätigkeit sei mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Peron nicht
in Einklang zu bringen. Schliesslich sei den Aussagen der Beschwer-
deführer und ihrer Kinder nicht zu entnehmen, dass sie, abgesehen
von den nicht glaubhaft gemachten Vorfällen in den Jahren 2002 und
2003, irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt hätten. Namentlich hätten sie im Jahre 2001 bzw. 2002 legal ei-
nen Pass erhalten und diesen später verlängern lassen. In Kenntnis
der realen Gegebenheiten in der Türkei sei davon auszugehen, dass
die Fahndungsbehörden alles daran gesetzt hätten, etwas über den
Verbleib der Verwandten in Erfahrung zu bringen. Es liege somit keine
begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung vor.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführer aus, auf-
grund der erlittenen Vorverfolgung müssten sie bei einer Rückkehr mit
ernsthaften Nachteilen rechnen. Es würden zahlreiche konkrete Indizi-
en vorliegen, aus deren Gesamtheit sich eine objektiv genügend be-
gründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
im Sinne einer Reflexverfolgung ergeben würden.
6.3 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen
oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass
die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht
habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit
auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer sol-
chen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen
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über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Ge-
ständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem
weiteren Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und
Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Auf-
enthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staats-
feindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer
einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn
nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behör-
de Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in en-
gem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Re-
flexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staats-
feindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal poli-
tisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeuten-
des Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Or-
ganisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren
Sinne zu werden (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 5).
In Bestätigung der früheren Rechtsprechung der ARK (vgl. beispielhaft
EMARK 2005 Nr. 21) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
aufgrund der aktuellen Lageentwicklung die Gefahr allfälliger Repres-
salien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK
(beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer
von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppie-
rungen nicht auszuschliessen ist. Zwar scheint sich die Verfolgungs-
praxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur An-
näherung an die Europäische Union insofern geändert zu haben, als
Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder
misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Fa-
milienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen
und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und
Schikanen verbunden sind.
6.4 Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin haben
sich durch eigene Tätigkeiten politisch exponiert. Fest steht jedoch
aufgrund der Akten, dass die Beschwerdeführer aus D._______
stammen und Mitglieder der Grossfamilie [der Beschwerdeführer] sind.
Dass dieser Personenkreis aufgrund zahlreicher politischer Aktivisten,
welche behördlicher Repression ausgesetzt waren und mittlerweile in
der Schweiz respektive in anderen Ländern teilweise als Flüchtlinge
anerkannt sind, das besondere Augenmerk der türkischen Behörden
auf sich gezogen hat und noch immer zieht, dürfte unbestritten sein.
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E-4753/2008
Zwar sind die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung allein aufgrund
der familiären respektive geografischen Herkunft einer Person im
vorerwähnten Sinne nicht bereits gegeben, auch wenn die grosse Zahl
von in Europa als Flüchtlinge anerkannten Verwandten bereits ein
gewichtiges Indiz für eine drohende Verfolgung bei der Wiedereinreise
darstellen dürfte. Indes braucht vorliegend nicht abschliessend
beurteilt zu werden, ob sich der angesichts ihrer Zugehörigkeit zu
einer politisch exponierten Familie zu erwartende behördliche Druck
erneut in Form von Inhaftierungen und Misshandlungen äussern
könnte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung kann
nämlich unter Umständen auch unabhängig von solchen
Behelligungen angenommen werden, gelten doch als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auch Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
6.5 Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen
staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar ge-
gen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf an-
dere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangs-
punkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu kön-
nen, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv
stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen
in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erschei-
nen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Hei-
matstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlagge-
bend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situa-
tion subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situa-
tion für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische
Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d S. 291
f., mit weiteren Hinweisen).
6.6 Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführer, insbesondere aber der Be-
schwerdeführer, von staatlicher Seite weiterhin verdächtigt wird, die
politischen Ansichten seiner für die PKK aktiven beziehungsweise ak-
tiv gewesenen Verwandten zu teilen. Entsprechend lässt sich die Ge-
fahr, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Verdachts auch in Zu-
kunft fortdauernd schwer belästigt und diskriminiert werden könnte,
objektiv nicht ausschliessen. Zudem fällt besonders ins Gewicht, dass
die Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Opfer von Reflex-
verfolgungen waren, die aufgrund der Aktenlage auch als wahrschein-
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liche Ursache für die bei ihnen diagnostizierte schwere posttrauma-
tische Belastungsstörung erscheinen. Vor diesem Hintergrund ist die
Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Massnahmen
rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, als begründet im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Nachfolgend ist deshalb noch zu
prüfen, ob die Beschwerdeführer diesen zu erwartenden Nachteilen
landesweit ausgesetzt wären oder ihnen innerhalb der Türkei eine
innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.
6.7 Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss feststehen,
dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte
Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken
sich die Benachteiligungen nur lokal aus, und ist der Heimatstaat in
der Lage und willens, der betroffenen Person in anderen Landesteilen
wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr das Vorlie-
gen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden.
Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten
Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Ver-
folgung bedingt, dass die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wie-
derum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im
Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung auch dann als
nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer Heimatre-
gion von Organen der Zentralgewalt – das heisst unmittelbar staatlich
– verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen ande-
ren Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Darü-
ber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender
Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person
ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden
aus Motiven gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in
das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurück-
gedrängt zu werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c S. 5 - 7).
6.8 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führer nicht landesweit registriert sind. Indes ergeben sich genügend
Anhaltspunkte für die Annahme, dass zahlreiche Angehörige der Fami-
lie [des Beschwerdeführer], sowie insbesondere auch H._______,
welcher zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und welchen
die Beschwerdeführer zusammen mit dessen Kollegen I._______ bei
sich beherbergten, von den türkischen Polizeibehörden zentral erfasst
sind. Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen
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Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylgesuchsteller
die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel
nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit
eingehender Befragung zur Folge hat, so ist mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführer bereits
bei der Wiedereinreise als Angehörige einer politisch exponierten
Familie identifiziert würden. In einem solchen Fall müssten die Be-
schwerdeführer aber gerade vor dem Hintergrund der in letzter Zeit
wieder zunehmenden Intensität des Konflikts zwischen türkischer Ar-
mee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen bezie-
hungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird deutlich, dass den
Beschwerdeführern keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht.
6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer
entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung ihre Asylvorbringen über-
wiegend glaubhaft dargelegt haben und damit auch die Voraussetzun-
gen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
7.
Vorliegend fehlt es an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten,
welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F FK umfassten
Tatbestände zu subsumieren wäre. Mangels Hinweisen für das Vorlie-
gen eines Ausschlussgrundes gemäss Art. 53 AsylG ist den
Beschwerdeführern Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
8.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des
BFM vom 19. April 2005 betreffend Asyl und Wegweisung aufzuheben.
Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführern Asyl zu ge-
währen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
sprechen. Der im damaligen Beschwerdeverfahren bevollmächtigte
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (lic. iur. Michael Guidon,
Adresse) hat mit der Beschwerdeeingabe eine Honorarnote vom 17.
Mai 2005 in der Höhe von Fr. 1'920.-- (inkl. Spesen und Übersetzung;
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ohne Mehrwertsteuer) eingereicht. Der ausgewiesene Aufwand
erscheint angemessen. Zudem hat der Vertreter im Nachgang zur
Beschwerde noch die ärztlichen Zeugnisse eingereicht sowie eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung verfasst. Auf die Nachforderung
einer ergänzenden Honorarrechnung kann vorliegend verzichtet
werden, da sich der diesbezügliche Aufwand des Vertreters aufgrund
der Akten zuverlässig abschätzen lässt. Für die im Nachgang zur
Beschwerde verrichteten Tätigkeiten ist von einem zusätzlichen
Zeitaufwand von zwei Stunden auszugehen. Insgesamt ergibt sich
somit ein Aufwand von Fr. 2'220.--. Demnach ist die
Parteientschädigung auf Fr. 2'220.-- (Honorar, inkl. Spesen, ohne
Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der aktuell bevollmächtigten Rechtsvertreterin entstanden
für das Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen; für den ihr
angefallenen Aufwand wurde sie im Rahmen des Revisonsverfahrens
(E-8092/2007) entschädigt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
E-4753/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
19. April 2005 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführern Asyl zu gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Beschwer-
deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'220.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (Kanton) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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