E-4754/2006
Abtei lung V
E-4754/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. November 2005 / N (...).
Seite 1
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4754/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______ verliess ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Oktober 2005 und
gelangte am 31. Oktober 2005 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag
um Asyl nachsuchte. Am 4. November 2005 wurde sie im
Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum)
C._______ summarisch befragt. Am 11. November 2005 folgte die
direkte Anhörung durch das Bundesamt. Die Beschwerdeführerin
begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, eine ihrer Schwes-
tern sei im Jahr 1994 während einer bewaffneten Auseinandersetzung
als Märtyrerin gestorben. Weitere Verwandte seien ebenfalls bei der
PKK gewesen respektive hätten diese unterstützt. Daher seien ihre
Brüder einmal inhaftiert worden. Ihr Bruder D._______ sei in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Der andere Bruder
E._______ wohne weiterhin im Dorf B._______. Ihre Familie habe die
PKK seit langem, als sie noch klein gewesen sei, unterstützt. Die
Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie habe für die Guerillas ein
bis zweimal pro Monat gekocht, letztmals eineinhalb Monate vor ihrer
Ausreise. Am 13. Oktober 2005, als sie sich bei ihrer Schwester in
F._______ aufgehalten habe, habe ihre Mutter ihr telefonisch
mitgeteilt, dass das Militär nach der Beschwerdeführerin suchen
würde. Eine Guerilla-Frau – G._______ - sei festgenommen worden
und habe die Beschwerdeführerin denunziert. Zudem soll diese
ausgesagt haben, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, sich der
Guerilla anzuschliessen, was aber nicht stimme. Ihre Mutter habe ihr
deshalb geraten, nicht mehr ins Dorf zurückzukehren.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellt mit gleichentags eröffneter Verfügung vom
14. November 2005 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im We-
sentlichen damit, dass aufgrund unsubstanziierter und realitätsfremder
Aussagen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, weshalb
das Militär ausgerechnet ihrer habe habhaft werden wollen, zumal sie
sich allfälliger lokaler Verfolgung durch geeignete Wahl des Aufent-
Seite 2
E-4754/2006
haltsortes hätte entziehen können. Den Vollzug der Wegweisung in die
Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 respektive vom 14. Dezember
2005 (korrigierte Fassung) an die vormals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin unzulässig und unzumutbar sei. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren. Im Weiteren sei ihr Beschwerdeverfah-
ren mit demjenigen ihrer Fluchtgefährtin H._______ (E-4755/2006) zu
koordinieren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig reichte sie eine Fürsorgebestätigung als Beweismittel ein.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruk-
tionsrichterin der ARK vom 22. Dezember 2005 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen. Hingegen
wurde das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember
2005 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerde-
führerin zur Kenntnis ohne Replikrecht gegeben.
F.
Am 24. Oktober 2006 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach
dem Verfahrensstand.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin beantwortete diese An-
frage am 10. November 2006.
Seite 3
E-4754/2006
G.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei
der ARK hängigen Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.4 Dieses Verfahren wird antragsgemäss und soweit nötig mit jenem
der Fluchtgefährtin der Beschwerdeführerin (E-4755/2006) koordiniert
behandelt.
Seite 4
E-4754/2006
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht,
seit langer Zeit die Guerilla der PKK mit Lebensmitteln unterstützt zu
haben. Schliesslich sei sie von einer Guerilla-Frau verraten worden
und werde nun vom Militär gesucht. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die
Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Beziehungen zur
PKK und der angeblichen Suche des Militärs nach ihr seien unsubs-
tanziiert ausgefallen. Ihre Vorbringen seien zudem realitätsfremd. So
sollen sie und vor allem ihre Mutter seit vielen Jahren - seit der Kind-
heit der Beschwerdeführerin - die Guerillas unterstützt haben, bisher
jedoch, abgesehen von Hausdurchsuchungen, nie behelligt worden
sein. Ihre Mutter und vier Geschwister würden noch heute unbehelligt
Seite 5
E-4754/2006
im Dorf leben, darunter auch ein Bruder, der die PKK aktiv unterstützt
habe und deswegen im Gefängnis gewesen sei. Es sei deshalb nicht
nachvollziehbar, weshalb das Militär ausgerechnet der
Beschwerdeführerin habhaft werden wolle. Es bestehe deshalb keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich die Befürchtungen der
Beschwerdeführerin, landesweit gesucht zu werden, verwirklichen
würden. So habe sie denn auch keinerlei Probleme gehabt, das Land
auf dem Luftweg von Istanbul aus zu verlassen. Falls tatsächlich eine
vorübergehende Fahndung des Militärs nach ihr vorliegen würde,
könne sie sich vor lokalen Behelligungen durch die örtlichen Militärs
durch geeignete Wahl des Aufenthaltsortes entziehen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Be-
schwerdeführerin stamme aus einer bekannten politischen Familie, die
der kurdischen Oppositionsbewegung (PKK und HADEP) sehr nahe
stehe. Ihre Angehörigen stünden bis heute unter einem äusserst ho-
hen Druck der türkischen Sicherheitskräfte und würden bei jeder Ge-
legenheit behelligt, festgenommen und unterstünden einer strikten
Meldepflicht, soweit sie sich nicht der Guerilla angeschlossen hätten.
In der Schweiz würden zahlreiche nahe Verwandte als anerkannte
Flüchtlinge und Asylsuchende leben. In der Region I._______ sei der
Druck auf die kurdische Opposition seit Anfang 1999 massiv erhöht
worden. Im Jahre 1999 seien zahlreiche AktivistInnen der HADEP-
Sektion I._______, die am Hungerstreik für die Freilassung von
Abdullah Öcalan teilgenommen hätten, zu Freiheitsstrafen verurteilt
worden. Der unterzeichnende Rechtsvertreter habe mehrere dieser
Verurteilten, darunter die Cousinen J._______ und K._______, im
erstinstanzlichen Asylverfahren vor dem BFM vertreten. Sie seien alle
als Flüchtlinge anerkannt worden. Im Jahre 2001, nachdem die Sicher-
heitskräfte von I._______ erneut gegen vor allem jugendliche Aktivis-
ten vorgegangen sei, seien weitere Angehörige der Beschwerdeführe-
rin ausgereist und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden.
Dieser Hintergrund spreche für die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen. Die Vorinstanz habe diese zu
Unrecht in Zweifel gezogen. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt,
wegen ihres familiären Hintergrunds und der geografischen Lage ihres
Dorfes mit den Guerillas in Kontakt gekommen zu sein. Sie habe auch
die Festnahme der Guerillafrau G._______ und die Denunziation
durch diese nachvollziehbar beschrieben. Es sei ihr Pech, dass sie fast
dieselben Fluchtgründe wie ihre Kollegin H._______ (...) vorgetragen
habe. Das BFM habe praktisch dieselbe Begründung für beide
Seite 6
E-4754/2006
Verfahren verwendet, was nicht für eine besonders sorgfältige
Einzelfallprüfung spreche. Die von der Beschwerdeführerin geleistete
Unterstützung der Guerilla der PKK sei im Rahmen einer langjährigen
Familientradition anzusehen. Während verschiedene relativ nahe
Verwandte aktive Mitglieder der PKK gewesen seien, habe sie sich mit
ihrer Mutter und anderen Familienangehörigen eher um deren
materielle Unterstützung gekümmert und so auf legale Weise
politische Aktivitäten entfaltet. Die türkischen Sicherheitskräfte würden
äusserst rigoros gegen jeglichen Ausdruck kurdischer Identität
vorgehen. Kurdische Jugendliche würden schnell mal als unbequeme
Personen registriert. Die Beschwerdeführerin sei kein
unbeschriebenes Blatt mehr, auch wenn sie bis zu ihrer Ausreise mehr
oder weniger unbehelligt geblieben sei und lediglich Haus-
durchsuchungen und Behelligungen anderer Familienmitglieder erlebt
habe. Als Tochter einer bekannten politischen Familie sei sie bereits
während ihrer Schulzeit ins Visier der Behörden gelangt. Sie habe sich
einem politischen Strafverfahren bisher entziehen können. Die jahre-
langen behördlichen Schikanen und Unterdrückungen von An-
gehörigen würden zudem einen unerträglichen psychischen Druck er-
zeugen. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Gefahr einer Reflexver-
folgung nicht geprüft. Die Beschwerdeführerin müsse bereits aufgrund
ihres Familiennamens mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
seitens der türkischen Behörden rechnen. Gleichzeitig verweist die
Beschwerdeführerin auf ein Urteil der ARK eines - offensichtlich nicht
näheren - Angehörigen der Familie L._______ (...). Darin wurde fest-
gehalten, dass die Grossfamilie L._______ seitens der türkischen Be-
hörden einer besonderen Aufmerksamkeit ausgesetzt sei. Die Zuge-
hörigkeit zu dieser Grossfamilie zusammen mit einem nur kleinen
Engagement für die HADEP würde genügen, um die Aufmerksamkeit
der türkischen Sicherheitskräfte zu erregen. Es sei weiter zu berück-
sichtigen, dass die türkischen Behörden vom Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz wohl keine Kenntnis haben dürften
und daher mutmassen würden, sie habe sich gemeinsam mit den
übrigen Angehörigen den Guerilla der PKK angeschlossen. Die
Familie L._______ unterhalte zudem enge Kontakte zu anderen
patriotischen Familien in der Umgebung, mit denen sie zum Teil durch
Heirat verwandt sei (M._______, N._______, O._______, P._______,
etc.). Diese würden die kurdische Opposition ebenfalls unterstützen.
Einzelne seien auch Aktivisten des türkischen Menschenrechtsvereins
IHD. Mehrere Angehörige (Q._______, R._______, S._______ und
D._______) seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden.
Seite 7
E-4754/2006
Die Beschwerdeführerin müsse vor diesem Hintergrund damit
rechnen, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und inhaftiert
zu werden. Dabei wäre sie in Polizeigewahrsam einem hohen
Folterrisiko ausgesetzt.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt
genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe ausgeführt,
welche auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin schliessen lassen.
5.1 Insbesondere müssen die Aussagen der Beschwerdeführerin be-
treffend ihrer Unterstützungshandlungen zugunsten der Guerilla als
realitätsfremd bezeichnet werden. So kann nicht geglaubt werden, die
Beschwerdeführerin und vor allem ihre Mutter hätten seit vielen Jahren
- seit der Kindheit der Beschwerdeführerin - regelmässig („manchmal
einmal pro Woche, manchmal alle zwei Wochen einmal“; vgl. Akte A1,
S. 5; A7, S. 3 f.) - Guerillas unterstützt und für diese gekocht, ohne
dass dies von den Sicherheitsbehörden je entdeckt worden wäre. Im-
merhin gab die Beschwerdeführerin an, die Sicherheitsbehörden seien
oft im Dorf gewesen und hätten Hausdurchsuchungen vorgenommen.
Zudem soll sie aus einer politisch bekannten Familie stammen und das
Geschlecht L._______ den türkischen Behörden ein Begriff sein. Eine
Schwester der Beschwerdeführerin soll im Jahre 1994 als Märtyrerin
gefallen sein. Weiter seien zahlreiche weitere Verwandte, so auch zwei
Brüder wegen Tätigkeiten für die PKK inhaftiert worden sein. Der Bru-
der D._______ (...) sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden.
Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Angehörigen würden
bei jeder Gelegenheit behelligt und unterstünden einer strikten
Meldepflicht. Gestützt auf diese Aussagen gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die türkischen Sicher-
heitsbehörden wohl ein besonderes Augenmerk auf die Beschwerde-
führerin sowie ihre Familie gehabt und bezüglich deren angeblich jah-
relangen, regelmässigen Unterstützungstätigkeit zugunsten der PKK
bestimmt schon früher Verdacht geschöpft und entsprechende Unter-
suchungsmassnahmen eingeleitet hätten. Jedenfalls hätten sich die
Sicherheitsbehörden, nachdem sie von einer Guerillafrau erfahren
haben sollen, dass die Beschwerdeführerin die PKK unterstütze und
beabsichtige, ihr beizutreten, nicht darauf beschränkt, sie lediglich in
Seite 8
E-4754/2006
ihrem Elternhaus zu suchen. Im Weiteren lassen die oberflächlichen
und wenig detaillierten Schilderungen der Beschwerdeführerin
betreffend ihre Unterstützungshandlungen zugunsten der Guerillas
und ihre Beziehungen zu diesen ohnehin erhebliche Zweifel
aufkommen. So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, spontan
auf die ihr gestellte Frage nach der Häufigkeit der Besuche zu
antworten. Auch konnte sie keine spontane Erklärung dafür abgeben,
woher sie von der Festnahme von G._______ durch das Militär und
deren Aussagen gegen die Beschwerdeführerin (Denunziation)
erfahren hat (vgl. Akte A7, S. 4 f.). Abgesehen von diesen
Ungereimtheiten entspricht das Verhalten der Beschwerdeführerin, die
sich trotz der Suche durch die türkischen Behörden am 13. Oktober
2005 weiterhin und bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Schwester im
ebenfalls in der Provinz I._______ liegenden Ort F._______
aufgehalten haben soll, nicht demjenigen einer Person, die glaubt,
dass sie behördlich gesucht werde. Zudem hätte auch der Besuch
ihrer Mutter zwei Tage nach der Suche ein erhebliches Risiko
dargestellt. Insgesamt kann aufgrund dieser Darlegungen nicht
geglaubt werden, die türkischen Behörden hätten die
Beschwerdeführerin wegen Unterstützung der Guerillas gesucht,
ansonsten seitens der Sicherheitskräfte mit härteren Massnahmen zu
rechnen gewesen wäre. Im Übrigen sind die Mutter sowie mehrere
Geschwister der Beschwerdeführerin - darunter auch der Bruder
E._______, der früher ebenfalls bei der PKK aktiv gewesen sein soll
(vgl. Akten A1, S. 3 und A7, S. 3) - nach wie vor in der Provinz
I._______ wohnhaft, was den Schluss zulässt, dass sie wegen ihrer
Verwandtschaft zur Beschwerdeführerin seitens der türkischen
Behörden offensichtlich nichts zu befürchten haben. Gestützt auf die
soeben gemachten Feststellungen kann nicht geglaubt werden, die
Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen respektive
habe solche befürchten müssen.
5.2 Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe darauf hingewiesen,
die Vorinstanz habe eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerde-
führerin nicht geprüft. Zwar sei die Beschwerdeführerin nicht unmittel -
bar gemeinsam mit Familienangehörigen, die Mitglieder der PKK ge-
wesen seien, politisch aktiv gewesen. Sie müsse jedoch bereits wegen
ihres Familiennamens mit asylrelevanten Druckversuchen und anderen
Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden rechnen.
Dazu sind folgende Feststellungen zu machen:
Seite 9
E-4754/2006
5.2.1 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausge-
gangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienan-
gehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen sind, die als
so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne
von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Re-
flexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für das
Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor allem dann ge-
geben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit er-
höht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der
reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu-
kommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entschei -
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10
S. 195 ff. sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3735/2006
vom 5. August 2009 und E-4507/2006 vom 8. Februar 2010). Dabei
hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Inten-
sität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei
zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung
bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen,
sei dies als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rah-
men einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR). Indessen kann hinter einer Reflexverfolgung
auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Fami-
lienmitglieds zu bestrafen oder sie einzuschüchtern, damit sie sich von
oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten.
5.2.2 Die soeben erwähnten Voraussetzungen zur Bejahung einer
Reflexverfolgung liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Zu-
nächst ist festzustellen, dass mehrere Cousins und Cousinen (...)
sowie ein Bruder der Beschwerdeführerin (D._______; (...)) in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Aus den diese
Personen betreffenden Asylverfahrensakten kann entnommen werden,
dass diese Anerkennungen nicht alleine wegen ihrer Herkunft aus
einer politisch aktiven Familie, sondern auch wegen ihrer Aktivitäten
im gleichen Zeitraum (2001) erfolgt sind. Zudem kam insbesondere bei
dem in der Beschwerdeeingabe erwähnten T._______ (...) der aus-
stehende Militärdienst hinzu. Schliesslich fällt vorliegend aber beson-
ders ins Gewicht, dass die Ehefrau von D._______ (die Schwägerin
der Beschwerdeführerin) im Oktober 2007 für sich und ihre zwei
Kinder auf ihre Flüchtlingseigenschaft und ihr Asyl verzichtet hat, um
Seite 10
E-4754/2006
ihre Familie in der Türkei zu besuchen. Dabei können den Akten keine
Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach diese Schwägerin
bei ihrer Reise in die Türkei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt
hätte. Überdies machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Bruder
E._______, der früher die PKK aktiv unterstützt habe und deswegen
inhaftiert worden sei, wohne nach wie vor im Dorf B._______ (vgl.
Akten A1, S. 3 und A7, S. 3). Es ist somit nicht einzusehen, weshalb
die Beschwerdeführerin, welche sich selber ohnehin als politisch nicht
aktiv bezeichnet hat (vgl. Akte A1, S. 6), im heutigen Zeitpunkt alleine
wegen ihres Familiennamens und ihrer im Ausland wohnhaften
Angehörigen eine Verfolgung zu befürchten haben sollte.
Im Übrigen ist hinsichtlich des in der Rechtsmitteleingabe erhobenen
Vorwurfs, wonach die Vorinstanz die Gefahr einer Reflexverfolgung
nicht geprüft habe, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anläss-
lich ihrer Befragungen nie geltend gemacht hat, sie habe wegen ihrer
in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Angehörigen - ins-
besondere wegen ihres Bruders - Nachteile erlitten oder solche zu be-
fürchten. Vielmehr begründete sie ihr Asylgesuch mit ihrer eigenen
Unterstützung der Guerilla.
Die Beschwerdeführerin vermochte somit keine Reflexverfolgungs-
gefahr glaubhaft zu machen.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin oder auf die Beweis-
mittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Es besteht demnach keine
Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Auch eine
begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu ver-
neinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 11
E-4754/2006
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Seite 12
E-4754/2006
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Seite 13
E-4754/2006
7.5 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumut -
barkeit des Vollzugs der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegwei-
sungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erach-
ten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerde-
führerin bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre. So verfügt sie eigenen Angaben zufolge über gute
Kenntnisse der türkischen Sprache und einen Schulabschluss (vgl. A1,
S. 2). Zudem hat sie mit ihren Familienangehörigen (Mutter und sechs
Geschwistern) in ihrer Heimatprovinz auch ein intaktes soziales Be-
ziehungsnetz. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
denen die Beschwerdeführerin aufgrund der langen Landesabwesen-
heit in der Anfangsphase ausgesetzt sein könnte, stellen keine exis-
tenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen
dar.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2005 ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden.
Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
Seite 14
E-4754/2006
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-4754/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und U._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
Seite 16