Abtei lung V
E-4754/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht
Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Serbien,
vertreten durch Martin Amsler, Rechtsanwalt, (...),
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Revision); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Juni 2010 (...) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4754/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellerin reiste nach eigenen Angaben im Oktober
2005 in die Schweiz ein und stellte nach ihrer am 4. März 2010 erfolg-
ten Verhaftung am 29. März 2010 ein Asylgesuch.
Im Wesentlichen machte sie geltend, sie sei am (...) 2004 in ihrem
Heimatland von der Polizei verhaftet und im Zusammenhang mit
Drogenmachenschaften ihres (...) befragt und dabei geschlagen
worden. Gegen Ende des Verhörs sei ihr eine Plastiktüte über den
Kopf gestülpt worden, so dass sie in Ohnmacht gefallen sei. In der
Folge sei sie (...) Monate im Gefängnis festgehalten und von mehreren
Polizisten immer wieder geschlagen und zu oralen sexuellen
Handlungen mit einem der Polizisten gezwungen worden. Während der
Haftzeit habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Ihr Vater habe (...)
Rechtsanwälte engagiert, wovon ihr einer angeraten habe, sich
schuldig zu bekennen, um aus der Haft freizukommen. Sie sei wegen
der Zusammenarbeit mit (...) angeklagt und anlässlich der
Hauptverhandlung vom (...) 2004 zu einer Freiheitsstrafe von (...)
Monaten verurteilt worden, welches vom (...) bestätigt worden sei. Sie
sei dann freigelassen worden, ohne zu wissen, wann sie die Strafe
hätte antreten sollen. Nach ihrer Freilassung sei die Polizei weiterhin
zu ihr nach Hause gekommen und habe sie oft verhaftet, geschlagen
und verhört. Gegen die fehlbaren Beamten habe sie keine Anzeige
erstattet oder erstatten lassen. Ein Rechtsanwalt habe ihr gesagt, die
Polizei sei eine Mafia, gegen die man nichts unternehmen könne, und
am Besten sei es, zu schweigen. Aus diesen Gründen habe sie ihr
Heimatland im Oktober 2005 verlassen und werde nicht dorthin
zurückkehren.
A.b Das BFM trat mit Verfügung vom 21. Mai 2010 – eröffnet am
25. Mai 2010 – auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug an.
Das BFM argumentierte, die Gesuchstellerin habe nach der Einrei-
chung des Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es ihr verunmöglicht hätten, entspre-
chende Papiere einzureichen. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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einerseits zufolge Unglaubhaftigkeit ihrer Gesuchsvorbringen nicht,
und andererseits seien die Vorbringen offensichtlich nicht asylrelevant,
zumal sie die geltend gemachten Verfehlungen der Polizisten während
der Untersuchungshaft nicht zur Anzeige gebracht habe. Sie habe es
somit unterlassen, dem serbischen Staat die Möglichkeit zu gewähren,
seiner Schutzfähigkeit und -pflicht nachzukommen; derartige Verfeh-
lungen würden vom serbischen Staat weder unterstützt noch gebilligt.
Bei dieser Sachlage erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht, und es seien auch keine weiteren Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses erforderlich. Im Weiteren hielt das BFM den Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich.
A.c Die Gesuchstellerin forderte mit Beschwerde vom 31. Mai 2010
die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. Mai 2010 und die Be-
willigung des Asylgesuchs vom 8. April 2010.
Im Wesentlichen führte sie zur Begründung an, sie sei ihren Mitwir -
kungspflichten entsprechend ihrer Möglichkeiten nachgekommen und
habe glaubhaft gemacht, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage sei, Reise- beziehungsweise Identitätspapiere abzugeben.
Ihre Angaben zum Asylgesuch seien glaubhaft, und sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft, da in Serbien die zuständigen Behördenvertre-
ter nicht zu rechtsstaatlichem Verhalten gezwungen werden könnten
und namentlich auf dem Rechtsweg gegen Polizeibehörden nicht er-
folgreich vorgegangen werden könne. Bezüglich weiterer Einzelheiten
ist auf die Beschwerdeakten zu verweisen.
A.d Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 wurde
die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
Die Gesuchstellerin habe innert Frist keine entsprechenden Papiere
dem BFM eingereicht und keine entschuldbaren Gründe für das ver-
säumte Einreichen von Identitätspapieren vorgebracht. Dem Sachvor-
trag der Gesuchstellerin fehle die Asylrelevanz offensichtlich, womit
die Frage der Glaubhaftigkeit offen bleiben könne. Serbien komme im
Übrigen seiner verfassungsmässig garantierten rechtsstaatlichen
Schutzfunktion nach, verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem
und billige oder unterstütze Übergriffe in der von der Gesuchstellerin
vorgebrachten Art nicht. Weiteren Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien nicht erforderlich.
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B.
Die Gesuchstellerin gelangte am 1. Juli 2010 ans Bundesverwaltungs-
gericht und ersuchte revisionsweise um Aufhebung dessen Urteils vom
8. April 2010, Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens und Gut-
heissung des Asylgesuchs, eventualiter Aufhebung des Urteils unter
Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Behandlung und
Neubeurteilung. Mit dem Gesuch wurde eine undatierte Erklärung
eines Anwalts (...) zusammen mit einer vom 19. Juni 2010 datierten
deutschen Übersetzung eingereicht. Das Nachreichen einer originalen
Vollmacht wurde im Bedarfsfall in Aussicht gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]) und ist zuständig für die Revision von Urtei-
len, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/21 E. 2.1).
Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann.
2.
2.1 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (analog
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Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Im Revisi -
onsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die
Rechtzeitigkeit des Begehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
Die Gesuchstellerin behauptete, es seien neue erhebliche Tatsachen
und entscheidende Beweismittel aufgetaucht (vgl. Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), und das Begehren sei fristgerecht erfolgt.
Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Gesuch ist
deshalb einzutreten.
3.
Im Revisionsgesuch wird erklärt, das neue Beweismittel – die Er-
klärung des Verteidigers der Gesuchstellerin im (...) – habe nicht im
ordentlichen Verfahren auf Beschwerdestufe geltend gemacht oder
eingereicht werden können. Mit dem neuen Beweismittel sei die
Gesuchstellerin nun in der Lage, ihre Flüchtlingseigenschaft zu
belegen, weshalb sie nicht mehr aus der Schweiz nach Serbien
weggewiesen werden könne. Somit bestehe (zumindest) ein
Wegweisungsvollzugshindernis gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG.
Der Grund für die späte Einreichung des Beweismittels liege darin,
dass kein Mandatsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und ihrem
damaligen Rechtsvertreter mehr bestanden habe und sie ihn nicht mit
der schriftlichen Abgabe einer Erklärung habe beauftragen können.
Die erfolglosen Versuche einer Kontaktnahme via die Fa-
milienangehörigen und der monatelange Gefängnisaufenthalt in der
Schweiz hätten ebenfalls dazu beigetragen, eine Beschaffung von Do-
kumenten zu erschweren. Sie habe erstmals am 21. Juni 2010 Kennt -
nis vom eingereichten Beweismittels erhalten.
Mit der Erklärung ihres ehemaligen Verteidigers würden nun die von
ihr im Asylverfahren gemachten Angaben wie folgt belegt:
dass sie während der Untersuchungshaft in (...) misshandelt worden
sei,
dass sie deswegen ihr Kind verloren habe,
dass sie deshalb ein grosses Trauma erlitten habe,
dass sie sich einer neurologischen Heilung habe unterziehen müssen,
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dass der Vollzug der Reststrafe ausstehend sei,
dass ihr der Verteidiger abgeraten habe, eine Klage gegen die fehlba-
ren Beamten und Polizeibehörden zu erheben, weil sie ansonsten Ge-
fahr gelaufen wäre, während des Vollzuges der Reststrafe weit grös-
sere Probleme einzuhandeln, auch gesundheitlicher Natur,
dass sie somit damals wie auch später nicht aus blosser subjektiver
Einschätzung auf ein Schutzersuchen (Klage/Anzeige) verzichtet, son-
dern auf den Rat ihres Verteidigers gehört habe,
dass somit ihre Asylgründe insgesamt glaubhaft seien und die Aus-
führungen des BFM über das rechtsstaatliche Handeln heimatlicher
Behördenvertreter und über garantierte rechtsstaatliche
Schutzfunktionen in Serbien ihrer konkreten Situation nicht gerecht
würden, mithin relativiert oder nun widerlegt seien,
dass aktenkundig geworden sei, dass sie die gegen sie erhobenen
strafrechtlichen Vorwürfe (Kenntnis und Unterstützen des Drogenhan-
dels [...]) auf Anraten habe anerkennen müssen, ansonsten sie nie aus
der Untersuchungshaft freigekommen wäre und die erlebten
Misshandlungen nicht aufgehört hätten.
Die Gesuchstellerin schloss daraus, dass ihr das unterlassene Schutz-
ersuchen gegenüber dem serbischen Staat aufgrund der Konstellation
ihres Falles nicht zum Vorwurf gereichen könne und es aufgrund der
geschilderten Situation darum gehe, aktuell drohende ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes abzuwenden. Somit sei das an-
gefochtene Urteil zu kassieren und das Asylgesuch gutzuheissen.
4.
Gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die
Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht hat beibringen können,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind.
4.1 Vorab wird festgestellt, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine
authentischen und der Gesuchstellerin zustehenden Reisepapiere im
Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht worden
sind. Auch hat die Gesuchstellerin auf Revisionsstufe nicht behauptet,
dass ihr die Beschaffung solcher Papiere in der Zwischenzeit nicht
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möglich gewesen wäre oder dass entschuldbare Gründe für das
Nichteinreichen von Identitätspapieren bestanden hätten.
4.2 Das auf Revisionsstufe eingereichte Schreiben ist aus verschie-
denen Gründen nicht als revisionsrechtlich relevantes Beweismittel zu
betrachten:
a) Der Brief des angeblichen damaligen Strafverteidigers trägt kein
Datum. Es ist deshalb ebenso gut möglich, dass das Schreiben schon
während des ordentlichen Verfahrens im Besitz der Gesuchstellerin
war, wie auch, dass es nach dem Urteil vom 8. Juni 2010 entstanden
ist und damit nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als
Revisionsgrund ausscheidet.
b) Dass das Schriftstück erst jetzt beschafft werden konnte, da kein
Mandatsverhältnis mit dem damaligen Verteidiger mehr besteht und
die Gesuchstellerin ihn deshalb nicht damit beauftragen konnte, stellt
einerseits eine unbeholfene Ausrede dar und deutet anderseits eben
gerade auf die Entstehung des Dokumentes nach Abschluss des
ordentlichen Verfahrens hin.
c) Das fehlende Datum, der unbeholfene Stil und der aussagearme
Text machen die Autorenschaft eines Juristen unwahrscheinlich.
d) Der Strafverteidiger der Gesuchstellerin im Verfahren vor dem
Obersten Gericht Serbiens hiess gemäss dem bei den Akten liegen-
den Urteil nicht (...), sondern (...).
e) Die Aussage im Schreiben, wonach die Gesuchstellerin eine Fehl-
geburt erlitten und dadurch ein Trauma erlitten hat, war bereits im
ordentlichen Verfahren aktenkundig (vgl. Seite 5 des Urteils des [...]).
Auch der weitere Inhalt des Schreibens ist in keiner Weise so, dass
ihm irgendwelche Relevanz im ordentlichen Verfahren zugekommen
wäre, wenn es damals bekannt gewesen wäre. Weder ist die Frage, ob
und weshalb die Gesuchstellerin auf "die Klage verzichtet" hat, von
Bedeutung, noch kann aus dem Schreiben ein Hinweis auf eine
künftige Gefährdung der Gesuchstellerin (die allfällige Verbüssung
einer Reststrafe würde keine asylrechtlich relevante Gefährdung dar-
stellen) oder die Unmöglichkeit, jetzt noch gegen die damaligen Straf-
täter, angeblich fehlbaren Beamte und deren untätigen Vorgesetzte
vorzugehen, abgeleitet werden.
Bei der Prüfung, was im heutigen Zeitpunkt noch von Relevanz für das
Bestehen einer Gefährdung der Gesuchstellerin sein könnte, ist zu
beachten, dass diese sich während viereinhalb Jahren in der Schweiz
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aufgehalten und erst zum Stellen eines Asylgesuchs entschlossen hat,
nachdem sie festgenommen und am 30. März 2010 in Ausschaffungs-
haft gesetzt wurde, woraus ohne weiteres zu folgern ist, dass sie sich
seit ihrer Einreise in die Schweiz in all den Jahren nicht als verfolgt
oder gefährdet betrachtet hat (vgl. auch den Nichteintretensgrund der
missbräuchlichen Gesuchsnachreichung, Art. 33 AsylG) und sie dem-
entsprechend eine erst im Zeitraum ihrer Inhaftsetzung in der Schweiz
entstandene Gefährdung glaubhaft machen müsste.
4.3 Der geltend gemachte Revisionsgrund des nachträglichen
Erfahrens von Tatsachen oder Auffindens von Beweismitteln im Sinne
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wegen des nicht bewiesenen
Vorbestehens des Beweismittels und wegen seiner revisionsrechtlichen
Irrelevanz – der Gesuchstellerin droht offensichtlich keine Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung bei einer Rückkehr ins Hei-
matland und es sind ebenso offensichtlich keine Wegweisungshinder-
nisse erkennbar, womit auch keine Veranlassung für das Ermöglichen
weitergehender Abklärungen besteht – ist mithin nicht erfüllt.
4.4 Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 8. Juni 2008 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Gesuchstellerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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