Abtei lung V
E-4755/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. November 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4755/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______ verliess ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Oktober 2005 und
gelangte am 31. Oktober 2005 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag
um Asyl nachsuchte. Am 4. November 2005 wurde sie im
Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum)
C._______ summarisch befragt. Am 14. November 2005 folgte eine
direkte Anhörung durch das Bundesamt. Die Beschwerdeführerin
begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, ihr Bruder
D._______, der bei den Guerillas gewesen sei, sei im Jahr 1988 als
Märtyrer gestorben. Als sie sehr klein gewesen sei, sei das Militär
öfters in ihrem Elternhaus erschienen und habe ihren Vater wegen
ihres Bruders inhaftiert. Sie habe zudem mehrere Verwandte gehabt,
die aktive Guerillas gewesen und dabei umgekommen seien. Sie
selber sei politisch nicht tätig gewesen. Sie habe im heutigen Zeitpunkt
keine näheren Verwandte mehr, die bei den Guerillas seien. Im
Übrigen würden seit ihrer Geburt regelmässig Guerillas in ihrem
Elternhaus ein- und ausgehen. Während ihren Schulferien habe sie
sich in ihrem Heimatdorf aufgehalten und habe die Guerillas unter-
stützt, indem sie zusammen mit ihrer Mutter Essen für sie zubereitet
habe. Zudem habe sie sich mit diesen unterhalten, wobei auch eine
Guerillafrau – E._______ - dabei gewesen sei. Am 11. Oktober 2005
habe sie während ihres Aufenthaltes in F._______ von ihrem Vater
telefonisch erfahren, dass das Militär E._______ festgenommen und
ihr Elternhaus gestürmt habe. Dabei habe man E._______ mitgebracht
und nach der Beschwerdeführerin gesucht. E._______ habe
vermutlich erzählt, dass die Beschwerdeführerin die Guerilla
unterstützt habe und beabsichtige, den Guerilla in die Berge zu folgen,
was natürlich nicht zutreffe. Ihr Vater sei vom Militär unter Druck
gesetzt und nach ihrem Aufenthaltsort gefragt worden. Er habe der
Beschwerdeführerin daraufhin telefoniert und davon abgeraten, nach
Hause zurück zu kommen und auch F._______ zu verlassen. Am
13. Oktober 2005 sei die Beschwerdeführerin zu einem Onkel
mütterlicherseits im Bezirk G._______ gegangen, wo sie sich bis zur
Ausreise aufgehalten habe. Im Übrigen habe sie an 1. Mai-Feiern und
an einer Frauenkundgebung am 8. März 2005 teilgenommen. Deshalb
sei sie von der Polizei bedroht, jedoch nicht mitgenommen worden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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E-4755/2006
B.
Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom
15. November 2005 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im We-
sentlichen damit, dass aufgrund unsubstanziierter und realitätsfremder
Aussagen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, weshalb
das Militär ausgerechnet ihrer habe habhaft werden wollen, zumal sie
sich allfälliger lokaler Verfolgung durch geeignete Wahl des Aufent-
haltsortes hätte entziehen können. Den Vollzug der Wegweisung in die
Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 respektive vom 14. Dezember
2005 (korrigierte Fassung) an die vormals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass die
Wegweisung der Beschwerdeführerin unzulässig und unzumutbar sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren. Im Weiteren sei ihr Be-
schwerdeverfahren mit demjenigen ihrer Fluchtgefährtin H._______
(E-4754/2006) zu koordinieren. Auf die Begründung im Einzelnen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig reichte sie eine Videoaufnahme auf CD sowie eine
Fürsorgebestätigung als Beweismittel ein.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen
Instruktionsrichterin der ARK vom 22. Dezember 2005 wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen. Hingegen
wurde das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember
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2005 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerde-
führerin zur Kenntnis ohne Replikrecht gegeben.
F.
Am 24. Januar 2006 stellte die Beschwerdeführerin zwei weitere Be-
weismittel in Aussicht.
Am 31. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben
ihres Vaters vom 10. Januar 2006 und ein Referenzschreiben der IHD
F._______ vom 16. Januar 2006 samt deutscher Übersetzung zu den
Akten.
G.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei
der ARK hängigen Verfahren.
H.
Am 12. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um prioritäre Be-
handlung ihres Beschwerdeverfahrens, weil es ihr psychisch schlecht
gehe.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführerin am
17. Juli 2007 mit, es könne nicht mit einer umgehenden Entscheid-
fällung gerechnet werden.
J.
Am 26. Februar 2009 und am 12. Januar 2010 erkundigte sich der
Rechtsvertreter nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Diese
Anfragen wurden am 5. März 2009 und am 15. Januar 2010 be-
antwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
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E-4755/2006
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zu-
ständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei -
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird antragsgemäss und
soweit nötig mit jenem der Fluchtgefährtin der Beschwerdeführerin (E-
4754/2006) koordiniert behandelt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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E-4755/2006
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht,
seit langer Zeit die Guerillas der PKK mit Lebensmitteln unterstützt zu
haben. Sie werde nun, nachdem sie von einer festgenommenen
Guerilla-Frau verraten worden sei, vom Militär gesucht. Die Vorinstanz
hielt dazu fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer
Beziehungen zur PKK und zur angeblichen Suche des Militärs nach ihr
seien unsubstanziiert ausgefallen. Ihre Vorbringen seien zudem
realitätsfremd: So wollten die Beschwerdeführerin und insbesondere
ihre Eltern seit vielen Jahren die Guerillas unterstützt haben, bisher
jedoch abgesehen von Hausdurchsuchungen und der Festnahme des
Vaters 1988 nicht behelligt worden sein. Ihre Eltern würden noch heute
unbehelligt im Dorf leben. Zudem würden vier weitere Geschwister bis
heute in F._______ leben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb
das Militär ausgerechnet der Beschwerdeführerin hätte habhaft
werden wollen. Es bestehe somit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit,
dass sich die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, dass sie
landesweit gesucht würde, verwirklichen würden. So habe sie denn
auch keinerlei Probleme gehabt, das Land auf dem Luftweg von
Istanbul aus zu verlassen. Falls tatsächlich eine vorübergehende
Fahndung des Militärs nach der Beschwerdeführerin vorliegen würde,
könne sie sich vor lokalen Behelligungen durch die örtlichen Militärs
durch geeignete Wahl des Aufenthaltsortes entziehen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die
Beschwerdeführerin stamme aus einer bekannten politischen Familie,
die der kurdischen Oppositionsbewegung (PKK und HADEP) sehr
nahe stehe. Ihre Angehörigen stünden unter einem äusserst hohen
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E-4755/2006
Druck seitens der türkischen Sicherheitskräfte und würden bei jeder
Gelegenheit behelligt, festgenommen und unterstünden einer strikten
Meldepflicht. Es würden nahe Verwandte der Beschwerdeführerin in
Kanada als Flüchtlinge leben. Die geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen der Beschwerdeführerin seien vor dem
Hintergrund der Ereignisse in der Herkunftsregion F._______, wo seit
1999 der Druck auf die kurdische Opposition massiv zugenommen
habe, zu sehen. Viele Aktivisten der HADEP-Sektion F._______,
welche am Hungerstreik zugunsten Abdullah Öcalan teilgenommen
hätten, seien damals zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Im Jahre
2001 sei es zu Festnahmen gekommen, worauf mehrere Angehörige
der Beschwerdeführerin ins Ausland geflüchtet und als Flüchtlinge
anerkannt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt,
wegen ihres familiären Hintergrunds und der geografischen Lage ihres
Dorfes mit den Guerillas in Kontakt gekommen zu sein. Sie habe auch
die Festnahme der Guerillafrau E._______ und die Denunziation durch
diese nachvollziehbar beschrieben. Zufälligerweise habe ihre
Fluchtgefährtin (E-4754/2006) fast dieselben Fluchtgründe angegeben.
Das BFM habe praktisch die gleiche Begründung für beide Verfahren
verwendet, was nicht für eine besonders sorgfältige Einzelfallprüfung
spreche. Zudem habe es sich mit der Frage der Reflexverfolgung nicht
auseinandergesetzt. Der zuständige Befrager im Empfangszentrum sei
auf die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht
eingegangen und habe diese nicht protokolliert. Man habe dort auch
die als Beweismittel eingereichte CD nicht entgegen nehmen wollen.
Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin geltend, die von ihr
geleistete Unterstützung der Guerilla der PKK sei im Rahmen einer
langjährigen Familientradition zu sehen. Während verschiedene relativ
nahe Verwandte aktiv bei der PKK gewesen seien, habe sie sich mit
ihrer gewerkschaftlich aktiven Schwester, den Eltern und anderen
Familienangehörigen eher um die materielle Unterstützung
gekümmert, die jedoch nicht risikolos gewesen sei. Die türkischen
Sicherheitskräfte würden äusserst rigoros gegen jeglichen Ausdruck
kurdischer Identität vorgehen. Kurdische Jugendliche würden oft als
unbequeme Personen identifiziert und behördlich registriert. Die
Beschwerdeführerin sei daher kein unbeschriebenes Blatt, auch wenn
sie bis zu ihrer Ausreise mehr oder weniger unbehelligt geblieben sei
und lediglich Hausdurchsuchungen und Behelligungen anderer
Familienmitglieder erlebt habe. So sei sie bereits während ihres
Schulbesuchs ins Visier der Behörden gelangt. Die jahrelangen
behördlichen Schikanen und Unterdrückungen von Angehörigen
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E-4755/2006
würden zudem einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen.
Ferner habe die Vorinstanz die Gefahr einer Reflexverfolgung nicht
geprüft. Die Beschwerdeführerin müsse bereits aufgrund ihres
Familiennamens mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens
der türkischen Behörden rechnen. Ihre Schwester I._______ sei mit
J._______, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei,
verheiratet (...). Gleichzeitig verweist sie auf ein Urteil der ARK
betreffend einen Angehörigen der Familie K._______ (...). Darin sei
festgehalten worden, dass die Grossfamilie K._______ seitens der
türkischen Behörden einer besonderen Aufmerksamkeit ausgesetzt
sei. Die Zugehörigkeit zu dieser Grossfamilie zusammen mit einem nur
kleinen Engagement für die HADEP würde genügen, um die
Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte zu erregen. Es sei
weiter zu berücksichtigen, dass die türkischen Behörden vom
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohl keine Kenntnis
hätten und daher mutmassen würden, sie habe sich gemeinsam mit
den übrigen Angehörigen den Guerilla der PKK angeschlossen. Die
Familie L._______ habe ein Grundstück, wo sich eine Höhle befinde,
die von Guerillas der PKK als Rastplatz und Versteck genutzt worden
sei. Daher habe es schon mehrere Razzien gegeben. Die Familie
unterhalte zudem enge Kontakte zu anderen patriotischen Familien in
der Umgebung. Die Beschwerdeführerin müsse vor diesem
Hintergrund damit rechnen, bei einer Rückkehr in die Türkei
festgenommen und inhaftiert zu werden. In Polizeigewahrsam wäre sie
einem hohen Folterrisiko ausgesetzt.
Bei der eingereichten CD handle es sich gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin - der Rechtsvertreter habe die Aufnahme auf
seinem Computer nicht anschauen können - um ein Video einer
Frauenkundgebung in F._______ vom 8. März 2005, der die
Beschwerdeführerin beigewohnt habe.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt
fest. Beim Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach nicht alle ihre
Aussagen aufgenommen und protokolliert worden seien, handle es
sich um eine Schutzbehauptung. Es würden jeweils alle Vorbringen
aufgenommen und protokolliert, andernfalls würde mit Sicherheit die
anwesende Hilfswerksvertreterin intervenieren und auch einen Ver-
merk auf dem Beiblatt der Anhörung anbringen, was vorliegend nicht
der Fall gewesen sei.
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E-4755/2006
4.4 Mit Eingabe vom 31. Januar 2006 wurden zwei Schreiben in
türkischer Sprache samt deutscher Übersetzung als Beweismittel ein-
gereicht. Im Referenzschreiben der IHD-Sektion F._______ vom
16. Januar 2006 wird bestätigt, dass der ältere Bruder der Be-
schwerdeführerin am 27. März 1988 bei einer bewaffneten Aus-
einandersetzung im Dorf M._______ (F._______) getötet worden sei.
Am 9. Oktober 1984 sei ein Cousin bei einer bewaffneten
Auseinandersetzung im Dorf N._______ getötet worden. Der Vater der
Beschwerdeführerin sei im Januar 1986 wegen Beihilfe und Hilfe in
Untersuchungshaft genommen und während sieben Monaten im E-Typ
Gefängnis in O._______ inhaftiert worden. Im März 1986 sei ihre
Schwester und zwischen 1996 und 1998 ihr älterer Bruder dreimal in
Untersuchungshaft genommen worden. Ihre ältere Schwester
P._______ sei gegenwärtig als Leiterin der Arbeitergewerkschaft der
(...) in F._______ tätig. Es sei nicht bekannt, ob die
Beschwerdeführerin zur Zeit von den Sicherheitsbehörden gesucht
werde. Es sei jedoch möglich, dass sie unterdrückt werde. Ob sie bei
einer Rückkehr in die Türkei mit Repressalien rechnen müsse, sei
nicht bekannt.
In einem Schreiben des Vaters der Beschwerdeführers vom 10. Januar
2006 hält dieser fest, dass in seinem Land seit Jahren ein un-
nachgiebiger Kampf geführt werde, in dem sein Sohn gestorben sei.
Am 11. Oktober 2005 seien Sicherheitskräfte erschienen und hätten
eine von ihnen festgenommene Guerilla-Frau mitgebracht, die aus-
gesagt habe, sie kenne seine Tochter, die Beschwerdeführerin. Diese
soll der Guerilla-Frau Proviant gegeben und beabsichtigt haben, bei
der Guerilla mitzumachen. Die Familie sei beschimpft und gefoltert
worden, und man habe das Haus verwüstet. Seine Tochter habe sich
zu diesem Zeitpunkt ausser Haus befunden. Deshalb sei er mit-
genommen und schlecht behandelt worden. Man habe ihn dazu auf-
gefordert, seine Tochter zu finden und habe ihn bedroht. Am
13. Oktober 2005 seien die Sicherheitsbehörden erneut ins Haus ein-
gedrungen, da sie im Garten angeblich eine Schutzstelle hätten, von
der seine Tochter gewusst und bei deren Aufbau sie geholfen habe.
Am 23. Dezember 2005 sei er auf den Gendarmerieposten vorgeladen
worden, wo man ihm gesagt habe, seine Tochter sei bei den Guerillas
und er solle sie sofort ausliefern. Er habe erklärt, seine Tochter sei in
der Schweiz, worauf man ihn dazu aufgefordert habe, ihr in ihrem
Beisein zu telefonieren.
Seite 9
E-4755/2006
5.
Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die Beschwerde-
führerin anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle Angaben zur
Reflexverfolgung habe machen wollen, der Befrager jedoch nicht
darauf eingegangen sei und dies auch nicht protokolliert habe. Dazu
ist festzuhalten, dass dem Protokoll keine Anhaltspunkte entnommen
werden können, wonach die Beschwerdeführerin daran gehindert
worden wäre, ihre Asylgründe umfassend vorzutragen. Vielmehr kann
dem entsprechenden Befragungsprotokoll entnommen werden, dass
der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, ihre Flucht-
gründe ausführlich darzulegen und diese zu präzisieren. Dabei er-
wähnte sie mit keinem Wort, wegen ihrer Verwandten Probleme gehabt
zu haben. Die im Anschluss an ihre Ausführungen gestellte Frage
nach weiteren Gründen verneinte sie, ebenso die Frage nach Be-
weismitteln. Das gleiche gilt im Übrigen auch für die direkte Befragung
durch das Bundesamt. Dort wurde sie zudem ausdrücklich gefragt, ob
sie nebst ihrem im Jahre 1988 verstorbenen Bruder weitere Verwandte
habe, die bei den Guerilla respektive der PKK aktiv seien. Dabei
räumte sie ein, die Verwandten ihres Vaters sowie Geschwister von
zwei Schwagern seien bei dieser Organisation. Sie seien alle aktive
Guerillas gewesen und umgekommen. Die Frage, ob sie heute noch
nähere Verwandte habe, welche bei den Guerillas aktiv seien, ver-
neinte sie (vgl. A7, S. 3). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zu Recht ausgeführt hat, machte die bei der direkten Anhörung an-
wesende Hilfswerksvertreterin auch keine Bemerkungen, so dass
davon ausgegangen werden kann, die Befragung sei korrekt durch-
geführt worden. Der Vorinstanz stand somit eine ausreichende Grund-
lage für die Entscheidfindung zur Verfügung.
6.
In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach
Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat,
wie hievor erwähnt, den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem
Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin schliessen lassen.
6.1 Vorab müssen die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend
ihrer Unterstützungshandlungen zugunsten der Guerilla beziehungs-
weise der PKK als realitätsfremd bezeichnet werden. So kann nicht
geglaubt werden, die Beschwerdeführerin - insbesondere ihre Eltern -
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hätten während Jahren - seit der Geburt der Beschwerdeführerin -
Angehörige der PKK regelmässig mit Nahrung unterstützt und sie
dabei in ihrem Haus bewirtet und mit ihnen diskutiert, ohne dass dies
von den Sicherheitsbehörden entdeckt worden wäre. Immerhin soll ein
Bruder der Beschwerdeführerin bei den Guerilla gewesen und als
solcher im Jahre 1988 umgekommen sein. Zudem soll der Vater der
Beschwerdeführerin, als diese zirka zwei Jahre alt gewesen sei,
wegen dieses Bruders mitgenommen und ein Jahr lang inhaftiert
worden sein. Aus diesen Gründen hätten die Sicherheitsbehörden
wohl ein besonderes Augenmerk auf die Familie geworfen. Dabei
hätten sie bezüglich der angeblich jahrelangen, regelmässigen Unter -
stützungstätigkeit der Familie zugunsten der PKK bestimmt schon
früher Verdacht geschöpft und entsprechende Untersuchungs-
massnahmen eingeleitet. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin
in ihrer Rechtsmitteleingabe (erstmals) geltend, sie stamme aus einer
bekannten politischen Familie, die der kurdischen Oppositions-
bewegung nahe stehe, wobei ihre Angehörigen unter grossem Druck
stünden. Sie würden bei jeder Gelegenheit behelligt und fest-
genommen und unterstünden einer strikten Meldepflicht, soweit sie
sich nicht der Guerilla angeschlossen hätten. Diese Darstellung muss
als nachgeschoben und somit als unglaubhaft bezeichnet werden, hat
die Beschwerdeführerin doch anlässlich ihrer Befragungen nichts der -
artiges geltend gemacht. Sie gab lediglich zu Protokoll, ihr Vater sei,
als sie zweijährig gewesen sei, im Zusammenhang mit ihrem Bruder
festgenommen worden. Zudem war nie von im heutigen Zeitpunkt noch
politisch tätigen Verwandten die Rede. Vielmehr gab sie ausdrücklich
zu Protokoll, ihre Verwandten, die der Guerilla angehört hätten, seien
alle umgekommen. Schliesslich verneinte sie eine eigene politische
Tätigkeit (vgl. hievor; A7, S. 3). Überdies machte die Beschwerde-
führerin zu den im Dorf durchgeführten Hausdurchsuchungen lediglich
allgemeine Angaben, wobei sie, als sie zu genaueren Angaben auf-
gefordert worden war, anführte, sie wisse davon nur vom Hörensagen.
Sie sei nicht viel im Dorf gewesen. Die einzige Hausdurchsuchung,
welche ihr bekannt und bewusst sei, sei diejenige nach ihrem Weg-
gang bei ihren Eltern gewesen (vgl. a.a.O., S. 5). Diese Angaben
lassen im Gegensatz zu den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
darauf schliessen, dass die Bedrohungslage der Familie der Be-
schwerdeführerin eher gering gewesen ist und offensichtlich kein Ver-
dacht bestanden hat, dass die Familie der PKK nahe stehen würde.
Ansonsten wäre seitens der Sicherheitskräfte mit härteren Mass-
nahmen zu rechnen gewesen. Abgesehen davon sind die weiteren
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Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Unterstützungshandlungen
und betreffend ihre Beziehungen zu Angehörigen der PKK oberfläch-
lich ausgefallen. So lassen ihre Antworten auf mehrmaliges Nach-
fragen nach ihrer Unterstützungstätigkeit nicht den Schluss zu, sie
habe während Jahren für Angehörige der PKK gekocht und mit ihnen
diskutiert (vgl. Akte A7, S. 3 f.). Aus diesen Gründen sind auch erheb-
liche Zweifel an der geschilderten Suche des Militärs nach der Be-
schwerdeführerin anzubringen. Diesbezüglich kann auch nicht ge-
glaubt werden, diese hätten sich bei ihrer Suche darauf beschränkt, im
Elternhaus nachzufragen und den Vater dazu aufzufordern, seine
Tochter bei den Behörden zu melden. Vielmehr hätten sie, angesichts
der Anschuldigung durch eine Guerilla-Frau, eine grösser angelegte
Suche eingeleitet. In diesem Zusammenhang gab die Beschwerde-
führerin im Übrigen an, ihr Vater sei lediglich unter Druck gesetzt
worden, seine Tochter zu melden. Demgegenüber führte der Vater in
seinem Brief vom 10. Januar 2006 aus, er sei am 11. Oktober 2005
mitgenommen, sehr schlecht behandelt und wegen seiner Tochter be-
droht worden. Am 13. Oktober 2005 sei das Militär erneut zusammen
mit der Guerilla-Frau in sein Haus eingedrungen, wobei man ihm vor-
gehalten habe, in seinem Garten eine Schutzstelle zu haben. Die
Guerilla-Frau habe angegeben, dass seine Tochter beim Aufbau dieser
Schutzstelle beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin machte
keine derartigen Angaben, obwohl sie sich noch bis am 28. Oktober
2005 bei Verwandten aufgehalten und zusammen mit ihrer Familie ihre
Ausreise geplant haben will (Akte A7, S. 3). Im Weiteren sind die
Eltern und vier Geschwister der Beschwerdeführerin trotz der im Brief
vom 10. Januar 2006 beschriebenen Bedrohungslage nach wie vor in
F._______ wohnhaft, was den Schluss zulässt, dass sie wegen ihrer
Verwandtschaft zur Beschwerdeführerin seitens der türkischen Be-
hörden nichts zu befürchten haben.
Ausserdem kann aus dem Schreiben der IHD Sektion F._______ vom
16. Januar 2006 nichts entnommen werden, was auf eine behördliche
Suche nach der Beschwerdeführerin hinweisen würde. Es wird darin
lediglich bestätigt, dass ihr Bruder im Jahre 1988 während einer
bewaffneten Auseinandersetzung im Dorf M._______ getötet und ihr
Vater im Jahre 1986 inhaftiert worden sei. Zudem sollen eine
Schwester im Jahre 1986 und ein Bruder zwischen 1996 und 1998
dreimal in Untersuchungshaft genommen worden sein. Die ältere
Schwester sei als Leiterin einer Arbeitergewerkschaft in F._______
tätig. Ob die Beschwerdeführerin seitens der Sicherheitsbehörden
Seite 12
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gesucht werde und bei einer Rückkehr in die Türkei Repressalien
unterworfen würde, sei dem IHD nicht bekannt. Die
Beschwerdeführerin sei dem IHD im Übrigen nicht bekannt. Insgesamt
kann aufgrund dieser Darlegungen nicht geglaubt werden, die
Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen.
6.2 Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die
Vorinstanz habe eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerde-
führerin nicht geprüft. Zwar sei die Beschwerdeführerin nicht unmittel -
bar gemeinsam mit Familienangehörigen, die Mitglieder der PKK ge-
wesen seien, politisch aktiv gewesen. Sie müsse jedoch bereits wegen
ihres Familiennamens mit asylrelevanten Druckversuchen und anderen
Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden rechnen.
Hinzu komme, dass ihre Schwester I._______ (...) mit einem politisch
aktiven Angehörigen der Familie K._______ (Cousin J._______) ver-
heiratet und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Dazu
sind folgende Feststellungen zu machen:
6.2.1 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon aus-
gegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen
Familienangehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen
sind, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheb-
lich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK,
welche für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor
allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied ge-
fahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand
mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahr-
schein-lichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engage-ment der reflexverfolgten Person für illegale politische
Organisationen hinzukommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt
wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 10 S. 195 ff. sowie aktuellere Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts E-3735/2006 vom 5. August 2009 und E-4507/2006
vom 8. Februar 2010). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders diejenigen Per-
sonen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für poli-
tisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Ge-
fangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den
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Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Indessen
kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die
gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder
sie einzuschüchtern, damit sie sich von oppositionellen kurdischen
Gruppierungen fernhalten.
6.2.2 Die oben erwähnten Voraussetzungen zur Bejahung einer
Reflexverfolgung liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.
Einerseits stammt sie nicht aus der Grossfamilie K._______, welche
sie in ihrer Beschwerdeschrift unter Nennung eines Urteils i.S.
Q._______ (...) anführt. Weiter geht aus den Akten des Asylverfahrens
betreffend die Schwester I._______ - wie im Übrigen bereits im
Zeitpunkt der Befragung der Beschwerdeführerin im Empfangszentrum
bekannt war (vgl. Akte A1, S. 3) - hervor, dass diese im Jahre 2004 auf
ihr Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat, um ihre Familie
in der Türkei zu besuchen, was darauf schliessen lässt, dass sie sich
nicht bedroht gefühlt hat. Auch können den Akten keine Anhaltspunkte
dafür entnommen werden, wonach I._______ bei ihrer Reise in die
Türkei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätte. Schliesslich
hat auch J._______ - der Ehemann dieser Schwester - im August 2005
auf sein Asyl und seine Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Es ist somit
nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin wegen diesen
Angehörigen eine Verfolgung zu gewärtigen hätte. Die
Beschwerdeführerin vermochte somit keine Reflexverfolgungsgefahr
glaubhaft darzutun.
6.3 Was ferner die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Be-
fragung im Empfangszentrum geltend gemachten behördlichen Be-
helligungen wegen ihrer Teilnahme an 1.Mai-Kundgebungen und am
8. März zum Tag der Frau - beide im Jahre 2005 (vgl. Akte A1, S. 6 f.) -
betrifft, können diese nicht als asylrechtlich relevant bezeichnet
werden, zumal sie eigenen Angaben zufolge dabei durch die Polizei
lediglich angehalten und dazu aufgefordert worden ist, an keinen
weiteren solchen Kundgebungen teilzunehmen. Sie verneinte dies-
bezüglich auch weitergehende Massnahmen. Jedenfalls können aus
der diesbezüglich eingereichten Aufnahme - gemäss einer
Visionierung durch das Bundesverwaltungsgericht handelt es sich
dabei um eine 47-minütige Aufnahme einer Frauenkundgebung am
8. März 2005 in F._______, welche friedlich und ohne Einschreiten der
Polizei abgehalten worden ist - keine anderen Schlüsse gezogen
werden.
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6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin oder auf die Beweis-
mittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Es besteht demnach keine
Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Auch
eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu
verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
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handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.5 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumut -
barkeit des Vollzugs der Wegweisung. Vorliegend ist der Weg-
weisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu er-
achten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wäre. Überdies verfügt sie eigenen Angaben
zufolge über sehr gute Kenntnisse der türkischen Sprache und über
einen Gymnasiumabschluss (vgl. A1, S. 2 f.). Zudem hat sie mit ihren
Familienangehörigen (Eltern und vier Geschwister) in ihrer Heimat
auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz. Die sozialen und
wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführerin auf-
grund der langen Landesabwesenheit in der Anfangsphase ausgesetzt
sein könnte, stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen dar.
An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der ungewissen
Situation zusammenhängenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. Eingabe vom 12. Juli
2007). Den Akten können keine Hinweise dafür entnommen werden,
wonach sie derzeit in ärztlicher Behandlung stünde oder dringend auf
eine solche angewiesen sei. Für den Fall, dass sie nach ihrer
Rückkehr in die Türkei auf medizinische Hilfe angewiesen sein sollte,
ist ihr zuzumuten, die in der Türkei bestehenden medizinischen
Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2005 ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden.
Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und R._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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