Abtei lung V
E-4755/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
A._______,
Sri Lanka,
durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in
Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
19. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4755/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft
in Colombo gerichtetem englischsprachigem Schreiben vom
26. August 2009 um Asyl und sinngemäss um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei
tamilischer Ethnie, in B._______ (Nordprovinz) geboren und Vater
zweier Kinder. Am 14. Januar 2009 sei er am Flughafen in Colombo
von der Terror Investigation Division (TID) festgenommen worden, weil
er verdächtigt worden sei, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
zu unterstützen. Am 23. Januar 2009 sei er in ein Gefängnis in
C._______ verlegt worden, wo er von der TID weiter verhört worden
sei. Seit dem 11. April 2009 befinde er sich im D._______ Gefängnis.
Seine Menschenrechte würden verletzt, und er erhalte im Heimatland
von niemandem Unterstützung. Er könne dort nicht länger bleiben,
weshalb er um Asyl in der Schweiz bitte.
B.
Mit Schreiben vom 10. September 2009 bestätigte die Botschaft dem
Beschwerdeführer den Eingang seines Asylgesuches vom 26. August
2009 und bat ihn um Mitteilung, sobald er aus der Haft entlassen
werde.
C.
Mit Schreiben vom 10. September 2009 überwies die Botschaft das
vom Beschwerdeführer eingereichte Asylgesuch zuständigkeitshalber
an das BFM.
D.
Mit internem Abschreibungsbeschluss vom 4. November 2009 schrieb
das BFM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. Zur
Begründung führte es aus, das Asylgesuch könne nicht behandelt
werden, da sich der Gesuchsteller in Haft befände und deshalb von
einem lediglich abstrakten Schutzinteresse auszugehen sei, das sich –
im Sinne einer Einreise in die Schweiz – in absehbarer Zeit nicht
verwirklichen liesse.
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E.
Mit an die Botschaft gerichtetem Schreiben vom 10. November 2009
informierte der Beschwerdeführer über seine Haftentlassung vom
14. Oktober 2009 und seine aktuelle Korrespondenzadresse.
F.
Die Botschaft forderte mit Schreiben vom 18. November 2009 den
Beschwerdeführer auf, bis am 31. Dezember 2009 seine Fluchtgründe,
die bisher unternommenen Schutzvorkehrungen sowie mögliche
innerstaatliche Fluchtalternativen detailliert darzulegen, allfällige
Beweismittel und Kopien seiner Identitätspapiere einzureichen und
fremdsprachige Dokumente übersetzen zu lassen.
G.
Der Beschwerdeführer antwortete mit in Englisch verfasstem
Schreiben vom 18. Dezember 2009, er sei aufgrund seines
Geburtsortes B._______ der ständigen Gefahr ausgesetzt, Opfer von
widerrechtlicher Haft, Folter oder Entführung durch die srilankischen
Behörden oder paramilitärische Gruppen zu werden. Im Jahre 1983
sei er während einer Woche in einem Militärlager festgehalten und
gefoltert worden, worauf er nach seiner Entlassung nach E._______
(Nordprovinz) gezogen sei und dort bis im Jahr 1999 gelebt und unter
anderem als Unternehmer gearbeitet habe. Danach sei er wegen
seiner in E._______ ausgestellten Ausweise mehrmals von der Polizei
und dem Criminal Investigation Department (CID) verhaftet und
gefoltert worden. Deshalb sei er im Jahr 2000 nach B._______
zurückkgekehrt, wo er bis 2008 für das srilankische Rote Kreuz
gearbeitet habe. Im April 2007 sei er von der Armee verhaftet und
angewiesen worden, im dortigen Militärlager während zwei Monaten
regelmässig seine Unterschrift zu leisten. Im Juni 2008 sei er nach
Colombo gezogen, von wo aus er am 14. Januar 2009 eine
Geschäftsreise nach Singapur habe antreten wollen, jedoch am
Flughafen von der Polizei festgenommen worden sei. Er sei von der
TID in Haft gesetzt, verhört, gefoltert und zum Geständnis, Informant
der LTTE zu sein, angehalten worden, was er verweigert habe.
Daraufhin sei er zuerst nach C._______ und anschliessend ins
D._______ Gefängnis verlegt worden, von wo er am 14. Oktober 2009
entlassen worden sei. Während dieser Haft sei seine Frau ebenfalls
auf einen Polizeiposten beordert und verhört worden; seine Kinder
seien wegen dieses Ereignisses traumatisiert. Seine in E._______
ausgestellten Ausweise seien Grund genug für die srilankischen
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Behörden, ihn immer wieder zu verdächtigen und festzunehmen. Seine
Bewegungsfreiheit sei aufgrund der häufigen Kontrollen durch die
Sicherheitskräfte stark eingeschränkt, und er lebe in ständiger Angst
vor Verhaftung und Folter. Vom srilankischen Staat erhalte er keinen
Schutz, da die geltend gemachte Verfolgung von diesem ausgehe. Im
Heimatstaat präsente Menschenrechtsinstitutionen seien ebenfalls
nicht in der Lage, ihm Schutz zu gewähren, und eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative stehe ihm nicht zur Verfügung, da neu
zugezogene Personen tamilischer Ethnie im ganzen Land den
Sicherheitskräften gemeldet würden.
H.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer
der Botschaft mit, er habe am aktuellen Wohnort Sicherheitsprobleme
und informierte über seine neue Korrespondenzadresse.
I.
Anlässlich der Befragung vom 22. März 2010 durch die Botschaft in
Colombo brachte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner
schriftlichen Eingaben im Wesentlichen Folgendes vor:
Weder er noch seine Angehörigen seien jemals politisch aktiv oder
Mitglieder der LTTE oder der Eelam People's Democratic Party
(EPDP) gewesen. Weil er für das srilankische Rote Kreuz gearbeitet
habe, werde er jedoch von den srilankischen Behörden verdächtigt, für
die LTTE aktiv zu sein. Im Jahr 2007 sei ihm von der Armee bei einer
Razzia im Heimatort seine Identitätskarte abgenommen worden. Am
darauffolgenden Tag habe er seine Identitätskarte abholen wollen,
habe diese aber – bis Ende 2007 – nicht zurückerhalten und sei von
Mitgliedern der EPDP unter Todesdrohungen dazu aufgefordert
worden, LTTE-Mitglieder zu identifizieren, was er verweigert habe.
Danach sei von der EPDP nicht weiter behelligt worden, habe jedoch
während der zwei folgenden Monate beziehungsweise im März und
April 2008 regelmässig im Militärcamp seine Unterschrift leisten
müssen. Im März 2008 sei er infolge einer Razzia erneut von der
srilankischen Armee einen Tag im Militärcamp in Point Pedro
festgehalten worden. Nach diesem Ereignis habe er den Heimatort mit
einem Passierschein, der aufgrund seiner (...) erkrankung ausgestellt
worden sei, verlassen können und sei nach Colombo gegangen. Dort
habe er als Heiratsvermittler und Kleiderhändler gearbeitet. Als er
anfangs Januar 2009 nach Singapur habe reisen wollen, um Waren
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einzukaufen, sei er am Flughafen von der TID verhaftet und
verdächtigt worden, die LTTE finanziell zu unterstützen. Dabei und
auch in der nachfolgenden Haft sei er misshandelt worden. Nach
seiner Entlassung sei er nach B._______ zurückgekehrt, habe auf
seinem Land als Bauer sowie als Heiratsvermittler gearbeitet. Seit
seiner Rückkehr sei er nicht mehr verhaftet worden, leide aber unter
dem psychischen Druck, von der Armee und den Geheimdiensten
aufgrund seines ehemaligen Aufenthaltes in E._______ erneut
festgenommen zu werden, weshalb er um Asyl ersucht habe.
J.
Die Botschaft überwies das Befragungsprotokoll am 22. März 2010
zusammen mit einem Begleitschreiben, obenerwähnter Korrespondenz
und vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (...) an das
BFM.
K.
Mit Verfügung vom 19. April 2010 (Eröffnungsdatum: unbekannt) lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es treffe zwar
zu, dass der Beschwerdeführer während der Haft im Jahr 2009
massive Eingriffe in seine Bewegungsfreiheit sowie körperliche und
psychische Integrität erlitten habe, hingegen würde die Tatsache, dass
er ohne Auflagen freigesprochen worden sei und seither ohne weitere
Beeinträchtigungen mit seiner Familie in B._______ lebe, belegen,
dass die srilankische Justiz ihn keiner strafrechtlich relevanten
Tätigkeit mehr verdächtige. Die Einreisebewilligung diene nicht dem
Ausgleich vergangenen Unrechts, weshalb die erwähnte Inhaftierung
keine einreiserelevante Bedeutung habe. Weiter habe sich die
Sicherheitslage der tamilischen Bevölkerung seit dem letzten Jahr
sukzessive verbessert, was insbesondere für Personen gelte, die keine
hohen Posten in einer oppositionellen Bewegung oder Partei
innegehabt hätten und sich somit auch nicht durch regelmässige,
regierungskritische Aktivitäten hervorgetan hätten. So gebe es
gegenwärtig keine Razzien und keine willkürlichen Verhaftungen
seitens der Sicherheitskräfte mehr. Der Beschwerdeführer habe an der
Befragung angegeben, weder er noch seine Familienangehörigen
hätten Kontakte zu den LTTE oder anderen politischen Gruppierungen,
so dass davon ausgegangen werden könne, dass er zum aktuellen
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Zeitpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von den
Sicherheitskräften gesucht werde und dementsprechend nicht akut
gefährdet sei. Seine Reisen nach Colombo in den Jahren 2008 und
2010 und sein Versuch, im Januar 2009 nach Singapur auszureisen,
würde dafür sprechen, dass er damals nicht akut gefährdet oder sich
zumindest keiner Gefahr bewusst gewesen sei. Es könne davon
ausgegangen werden, dass er nicht Opfer einer gezielten Verfolgung
gewesen, sondern von den Sicherheitskräften eher zufällig
herausgegriffen worden und aufgrund des mitgeführten hohen
Geldbetrages der LTTE-Mitgliedschaft verdächtig worden sei. Nach der
Haftentlassung im Oktober 2009 sei es ihm möglich gewesen, an den
Heimatort zurückzukehren und dort als Heiratsvermittler tätig zu sein.
Auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und
gesellschaftlichen Entwicklungen im Heimatland sei seine Angst,
erneuert Opfer von Übergriffen der srilankischen Sicherheitskräfte zu
werden, nicht ausreichend begründet, weshalb er nicht schutzbedürftig
im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) sei, das Asylgesuch daher
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
L.
Mit am 8. Juni 2010 bei der Botschaft eingegangener, in deutscher
Sprache verfasster Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2010 ersuchte der
Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um
Gewährung des Asyls.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die bei der Vorinstanz
geltend gemachte Verfolgung sei nach wie vor aktuell. Von der
srilankischen Justiz sei er zwar aus der Haft entlassen worden, was
aber nicht bedeute, dass er keine Probleme mehr habe. Die
srilankischen Sicherheitskräfte und der Geheimdienst würden ihn
verdächtigen, ein ranghohes Mitglied der LTTE zu sein und diese
finanziell zu unterstützen, weshalb er jeden Tag gesucht werde.
Deshalb wechsle er seinen Aufenthaltsort täglich und benutze
verschiedene Ausweise. Seine in E._______ ausgestellten Ausweise
würden genügen, um ihn der LTTE-Mitgliedschaft zu verdächtigen. Die
srilankische Regierung behaupte zwar, dass der Krieg beendet sei,
dennoch würden immer noch Personen entführt und getötet. Zudem
hätten die srilankische Justiz und die Sicherheitskräfte
unterschiedliche Perspektiven. So sei kürzlich ein ehemaliges LTTE-
Mitglied von der Justiz freigesprochen, und anschliessend nach der
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Haftentlassung vom Geheimdienst getötet worden. Seine zwei Reisen
nach Colombo betreffend hält er fest, dass er beide Male verschiedene
Ausweise benutzt habe und nur aus diesem Grund nicht identifiziert
worden sei. In Sri Lanka würden immer noch Notstandsgesetze gelten,
und er könne sich nicht frei bewegen. Er werde von bewaffneten
Personen verfolgt und befürchte, getötet oder entführt zu werden und
habe keine andere Möglichkeit, sein Leben zu retten, weshalb er um
Asyl in der Schweiz bitte.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2010 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Aufgrund
der bestehenden Akten ist zugunsten des Beschwerdeführers von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
1.4 Die Beschwerde ist zudem formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der
Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7). Schliesslich ist
das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer
Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (a.a.O.
E. 5.6 sowie 5.7).
3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Kann einer
asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet
werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so
stellt dies im Weiteren einen Asylausschlussgrund dar (Art. 52 Abs. 2
AsylG).
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3.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
beziehungsweise zur Verneinung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in
einem Drittstaat sind restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden
ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich – mithin weder
abschliessend noch kumulativ – die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden
Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b-f S. 129 ff).
3.4 Eine asylsuchende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat
befindet, muss diesen – um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu
können – gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen verlassen haben;
hingegen kann sie verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge
schutzbedürftig sein (a.a.O. E. 2c S. 130). Verfolgt im Sinne von Art. 3
AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3.5 In Analogie zu Art. 7 AsylG muss eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft
gemacht ist diese, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden.
4.
4.1 Vorab ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die
Vorinstanz den Beschwerdeführer rechts- und praxiskonform zu seinen
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Asylgründen befragt und den rechtserheblichen Sachverhalt in
ausreichender Weise erstellt hat. Zu prüfen ist vorliegend, ob das BFM
die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
AsylG zu Recht verneint hat und die vorinstanzlichen Erwägungen zur
fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen
zutreffend sind.
4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte und mit Beweismittel
hinreichend belegte (...) Haft im Jahr 2009 einen schweren Eingriff in
dessen physische und psychische Integrität darstellt, indessen
aufgrund der fehlenden Aktualität der Verfolgungssituation keine
asylrechtliche Relevanz erlangt. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen,
dass der Beschwerdeführer infolge der erlittenen Haft in subjektiver
Hinsicht begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Hingegen
lassen sich den Schilderungen des Beschwerdeführers und den
weiteren Akten keine Hinweise auf konkrete Umstände entnehmen,
welche auf eine drohende Verfolgung in absehbarer Zeit schliessen
und die Furcht vor Verfolgung auch objektiv begründet erscheinen
lassen würden. So wurde er ohne Anklageerhebung und ohne
Auflagen aus der Haft entlassen, was dafür spricht, dass die
srilankischen Behörden in der Person des Beschwerdeführers kein
Sicherheitsrisiko gesehen haben, und er somit keine weitere
Verhaftung zu befürchten hat. Diese Einschätzung wird gestützt durch
die Aussage des Beschwerdeführers, seit der Haftentlassung und
anschliessenden Rückkehr in seinen Heimatort weder festgenommen
noch inhaftiert worden zu sein. Zudem war es ihm möglich, ohne
grössere Schwierigkeiten – insbesondere hat er angegeben, einen
Personenkontrollpunkt passiert zu haben – vom Heimatort nach
Colombo zu reisen und den Befragungstermin auf der
Schweizerischen Botschaft wahrzunehmen, was ebenfalls gegen ein
Verfolgungsinteresse der srilankischen Sicherheitsbehörden spricht.
Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeeingabe
entgegen, er sei einer weiteren Verhaftung nur entgangen, weil er
seinen Aufenthaltsort und Schlafplatz täglich wechsle sowie
verschiedene Identitätsausweise benutze. Die Verfolgungssituation sei
aber nach wie vor aktuell, insbesondere werde er von bewaffneten
Personen verfolgt. Vor dem Hintergrund der an der Befragung vom 22.
März 2010 gemachten Aussagen sind diese Einwände als
nachgeschoben und somit unglaubhaft zu bewerten, zumal der
Beschwerdeführer an der besagten Befragung ausdrücklich zu
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Protokoll gegeben hat, es sei seit seiner Entlassung aus der Haft zu
keinen weiteren Zwischenfällen gekommen. Im Weiteren steht auch
sein Vorbringen in der Beschwerdeeingabe, aufgrund seines in
E._______ ausgestellten Identitätsausweises der LTTE-Mitgliedschaft
verdächtigt zu werden, in Widerspruch zu seiner Aussage an der
Befragung, über eine neue, im Heimatort ausgestellte Identitätskarte
zu verfügen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine
aktuelle oder objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
durch die srilankischen Behörden nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist und die Voraussetzungen
für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die
Vorinstanz hat die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht
verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers sowie
auf die bei der Vorinstanz eingereichten und von dieser zutreffend
beurteilten Beweismittel einzugehen, da sie am Ausgang des
Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz;
Art 6 Bst. b Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand:
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