Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4756/2007
Urteil vom 10. März 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz,
(…) ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am
12. Februar 2006 und begab sich in den B._______, wo er sich in der
Folge einen Monat aufhielt, von dort reiste er weiter in C._______, wo er
ebenfalls etwas mehr als einen Monat blieb, bevor er am (…) in die
Schweiz kam. Gleichentags suchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach, wo er am 24. April 2005
summarisch befragt wurde. Am 8. Mai 2007 führte das BFM die Anhörung
zu seinen Asylgründen durch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ethnischer
Hazara und stamme aus D._______, Provinz Helmand. Nach der Machtübernahme der Taliban habe er
sich mit seiner Familie nach Pakistan begeben, wo er sich etwa fünf oder sechs Jahre aufgehalten habe. In
der Folge sei er an seinen Herkunftsort in Afghanistan zurückgekehrt, habe dort mit seiner Frau und den
drei Kindern gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Bei Streitigkeiten um ein Stück Land sei sein
Bruder umgebracht worden. Er, der Beschwerdeführer, sei in diesem Zusammenhang bei der Regierung
angeschuldigt worden, ein Spion der Taliban zu sein, worauf er drei Monate in Haft genommen worden sei.
Nach seiner Entlassung sei er aufgefordert worden, das Gebiet zu verlassen. Aus Angst, auch er könne
wie sein Bruder umgebracht werden, habe er Afghanistan verlassen und sei über B._______, C._______
und weitere, ihm unbekannte Staaten in die Schweiz gereist.
Am 18. Mai 2007 führte ein externer Experte mit dem Beschwerdeführer einen telefonischen Herkunfts-
und Sprachtest durch, welcher ergab, dass der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten
Herkunftsregion in Afghanistan sozialisiert worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 – gleichentags eröffnet – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der
Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die
zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Der
Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnet.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragte, die Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2007 verzichtete die
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies
für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2007, welche dem
Beschwerdeführer am 6. August 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 18. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
einen Arztbericht vom 16. September 2009 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und
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dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz
weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die
Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4
und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich bleiben somit
unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft
erwachsen.
3.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit einzig die Frage zu
beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
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der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie
den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der
Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann
praxisgemäss auf eine Erläuterung der beiden andern Voraussetzungen
eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa
BVGE 2009/51 E. 5.4).
5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.2.
5.2.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur
Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt
Kabul und den anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug
nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere
einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als
grundsätzlich zumutbar qualifiziert.
5.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie
den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als
grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten
militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden
Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde
demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte
Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari
Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu
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zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den Übrigen östlichen,
südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
5.2.3. Eine Rückkehr in die Heimatregion des Beschwerdeführers in der
südlichen Provinz Helmand bezeichnete schon die ARK – unabhängig
von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen
Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz – als
existenzbedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu
EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a).
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung
angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten
Entwicklung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in
Bezug auf diese oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl.
etwa das Urteil E-6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die
Gebiete, bei welchen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von
Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet wurde, heute anders
beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen bleiben.
5.4. Eigenen Angaben zufolge und bestätigt durch einen vom BFM
durchgeführter Herkunfts- und Sprachtest stammt der Beschwerdeführer
aus der Provinz Helmand. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers
befindet sich damit in einer Provinz, bezüglich welcher der
Wegweisungsvollzug nach konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifizieren ist.
5.5. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem andern
Landesteil Afghanistans ist nicht auszugehen, nachdem den Akten
keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers
– oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz – in einer der bisher
als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind. Der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als
unzumutbar zu bezeichnen. Somit kann vorliegend darauf verzichtete
werden, auf das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September
2009 eingereichte Arztzeugnis näher einzugehen. Die Voraussetzungen
für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den
Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG
zu entnehmen sind.
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6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 12. Juni 2007
sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
7.2. Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem seine Rechtsvertreterin
keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund
der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.‒ (inklusive aller
Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
12. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 600.‒ auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Karin Maeder-Steiner
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