B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4756/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
alle Äthiopien,
Beschwerdeführende 1–4,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägungsgesuch);
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. März 2011 lehnte das SEM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden 1–3 und des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1
vom 14. April 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien an.
B.
Mit Urteil E-2510/2011 vom 10. September 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden 1–
3 beim SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Zur
Begrünung machten sie geltend, es sei der Beschwerdeführerin 1 mit der
beigelegten Bestätigung vom 26. September 2013 der eritreischen Vertre-
tung in Genf gelungen, eine Bestätigung zu bekommen, welche ihre eritre-
ische Nationalität belege.
D.
Mit Schreiben vom 15. November 2013 liessen die Beschwerdeführenden
dem SEM eine Anzahl von Unterschriften und Zeichnungen von Personen
zukommen, welche sich für deren weiteren Verbleib in der Schweiz aus-
sprachen.
E.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsge-
such ab, erklärte die Verfügung vom 31. März 2011 als rechtskräftig und
vollstreckbar, setzte eine neue Ausreisefrist an und erhob eine Gebühr von
Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 5. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin 1) festzustellen,
in deren Status die Kinder (Beschwerdeführende 2–4) einzubeziehen
seien. Es sei ihr Asyl zu gewähren und die Kinder in diesen Status einzu-
beziehen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und die
Kinder in diesen Status einzubeziehen. Subeventualiter sei die Sache zur
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rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei das Migra-
tionsamt des Kantons Aarau (recte: Aargau) im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen
Abstand zu nehmen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In
der Person des Unterzeichnenden sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein
Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist
folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht
oder Unrecht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführenden ein Begehren
bezüglich Gewährung von Asyl oder Gewährung der vorläufigen Aufnahme
stellen, nehmen sie eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was un-
zulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
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4.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nament-
lich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer
wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmit-
teln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer
D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).
5.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich seit April
2008 in der Schweiz aufhält und bisher weder ein Identitäts- noch ein Rei-
sedokument eingereicht hat. Mithin konnte sie die Vorinstanz von ihrer be-
haupteten eritreischen Nationalität nicht überzeugen. Mit Eingabe ihres
Wiedererwägungsgesuchs reicht sie nun ein Schreiben der eritreischen
Vertretung in Genf vom 26. September 2013 ein. Mittels dieses Schreibens
soll die eritreische Nationalität der Beschwerdeführerin 1 nachträglich be-
legt werden. Bei diesem Schreiben handelt es sich aber gemäss Recht-
sprechung (BVGE 2007/7) und der Definition von Art. 1a Bst. b und c Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) weder um ein Reisepapier noch um ein Identitätspapier.
5.2 Sodann ist die Beweiskraft des Schreibens zu relativieren. Nach äthio-
pischem Recht galten nämlich bis zur Unabhängigkeit 1993 alle "Eritreer"
als äthiopische Staatsangehörige. Dass die Eltern der Beschwerdeführerin
am Referendum teilgenommen hätten, wird nicht einmal behauptet, ge-
schweige denn belegt. Die Beschwerdeführerin 1 war wegen ihres Alters
von der Teilnahme ausgeschlossen. Ebenso wenig wird behauptet oder
bewiesen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Beschwerdeurteil aktiv et-
was zur Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit unternommen
hätte. Folglich hat sie den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit nicht glaub-
haft gemacht, weshalb es – wie von der Vorinstanz richtig erkannt – bei der
rechtskräftigen Feststellung der äthiopischen Staatsangehörigkeit bleibt.
5.3 Das Schreiben der eritreischen Vertretung könnte höchstens darauf
hindeuten, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft al-
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lenfalls die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hätte. Dieser Um-
stand ist allerdings nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft infolge sub-
jektiver Nachfluchtgründe – wie geltend gemacht – zu erweisen, weshalb
das Schreiben der eritreischen Vertretung wiedererwägungsrechtlich uner-
heblich ist. Die Vorinstanz hat dem Beweismittel zu Recht die Erheblichkeit
abgesprochen, weshalb offen bleiben kann, ob es neu im Sinne des Wie-
dererwägungsrechts ist.
5.4 Zudem erfolgte die Einreichung des Beweismittels verspätet. Die Be-
schwerdeführenden reichten erst nach dem rechtskräftigen Beschwerde-
urteil im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs das zur
Frage stehende Schreiben ein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es
der Beschwerdeführerin 1 erst jetzt möglich sein soll, dieses Schreiben von
der Vertretung zu erhalten und einzureichen, datiert ihr Asylgesuch doch
vom 14. April 2008 und wurde sie bereits an diesem Tag schriftlich in Kennt-
nis gesetzt, dass es zu ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren gehört,
ihre Identität mittels Identitätsdokumenten offenzulegen (SEM-Akten, A 4).
Zwei Jahre später, mit Schreiben vom 22. Juni 2010, forderte die Vo-
rinstanz die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 1 unter
Verweis auf die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren abermals auf, rechts-
genügliche Identitätsdokumente nachzureichen (SEM-Akten, A 32). Die
verspätete Einreichung kann höchstens daher rühren, dass sich die Be-
schwerdeführerin tatsächlich erst nach Eintritt der Rechtskraft um die erit-
reische Staatsangehörigkeit bemüht hat. Es sind mithin keine anderen
Gründe ersichtlich, die es den Beschwerdeführenden beziehungsweise der
Beschwerdeführerin 1 rechtlich oder tatsächlich unmöglich gemacht hät-
ten, dieses Beweismittel bereits früher zu erlangen und geltend zu machen
(Art. 66 Abs. 3 VwVG analog). Solche Gründe machen die Beschwerde-
führenden auch nicht geltend, weshalb die Nachreichung verspätet ist.
5.5 Seit der EMARK 1995/9 gültigen Rechtsprechung sind verspätete Vor-
bringen (im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG) zu beachten, wenn sie insbe-
sondere eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten lassen müs-
sen. Die Vorinstanz hat sich in ihren beiden Verfügungen ausführlich zur
Lage in Äthiopien und zum Wegweisungsvollzug dorthin geäussert, so
auch für den vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil E-2510/2011 vom 10. September 2013. Die Lage in Äthiopien hat
sich in Bezug auf die Beschwerdeführenden nicht geändert, womit diese
Ausführungen weiterhin Gültigkeit haben. Es hat sich auch keine neue
Sachlage ergeben, die ein Abweichen dieser Erwägungen rechtfertigen
würde. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine äthiopische
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Staatsangehörige. Ferner ist auch ihr Ehemann Äthiopier, was er nicht be-
streitet. Insofern geniesst die Familie in Äthiopien genügend Schutz und ist
es der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern (Beschwerdeführende 2–
4) zumutbar, sich in Äthiopien niederzulassen, wo sie keiner Verfolgung
ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführerin 1 wurde ferner in Äthiopien ge-
boren und ist mit den dortigen Lebensweisen vertraut.
5.6 Schliesslich liegt entgegen der Beschwerde keine Gehörsverletzung
vor. Denn die Vorinstanz hat zu Recht das Beweismittel als unerheblich
bezeichnet und ihm keine Beweiskraft zugesprochen. Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Verfügungen und das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2510/2011 vom 10. September 2013
verwiesen werden.
5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Wiedererwä-
gungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um
Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten wird.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung gegenstandslos geworden.
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(Dispositiv: nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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