B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4756/2018
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018 / N (…).
E-4756/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Juni 2016 und
der Anhörung vom 10. Juli 2018 führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie stamme ursprünglich aus B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz,
und sei tamilischer Ethnie. Seit ihrem (…) Lebensjahr habe sie in
D._______, Distrikt E._______, ebenfalls Nordprovinz, gelebt. Sie habe
(…) Jahre lang die Schule besucht und mit dem O-Level abgeschlossen.
Von (…) bis (…) habe sie als (…) in einem (…) gearbeitet, welcher einem
Unterstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehört habe. Am
(…) 2012 habe sie in E._______ geheiratet und seither mit ihrem Ehemann
und ihrer Mutter zusammengelebt. Von (…) bis (…) habe sie in einem an-
deren Laden als (…) gearbeitet.
Zu ihren Asylgründen führte sie aus, ihr Ehemann sei von (…) bis (…) res-
pektive (…) bei den LTTE gewesen. Sie wisse indes nicht, was er für die
Organisation gemacht habe respektive führte sie aus, er habe als (…) und
(…) gearbeitet. Bevor er im Jahr (…) nach (…) gegangen sei, sei er inhaf-
tiert gewesen. Am (…) 2011 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am (…)
2016 sei er vom Criminal Investigation Departement (CID) gesucht worden.
Ein Freund ihres Ehemannes sei festgenommen worden. Dessen Bruder
habe daher ihren Ehemann angerufen und ihm geraten, von Zuhause weg-
zugehen. Daraufhin habe ihr Ehemann das Haus verlassen. Seither habe
sie ihn nicht mehr gesehen. Am (…) 2016 seien Mitarbeiter des CID gegen
Mittag zu ihr nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Ehemann
erkundigt. Sie habe gesagt, sie wisse nichts über seinen Verbleib. In der
Nacht seien zwei maskierte Männer bei ihr vorbeigekommen und hätten
sie erpresst, geschlagen sowie vergewaltigt. Aus Angst sei sie zu ihrem
Onkel nach F._______ gegangen, welcher ihr zur Ausreise geraten habe.
Am (…) 2016 habe sie Sri Lanka auf dem Luftweg in ein ihr unbekanntes
Land verlassen. Sie wisse nicht, ob sie mit ihrem eigenen Reisepass, wel-
chen sie im (…) 2016 selbst beantragt habe, ausgereist sei. Der Schlepper
habe ihr diesen in Colombo abgenommen und jeweils einen Pass für sie
vorgewiesen. Seit ihrer Ausreise sei ihr Onkel zweimal von Unbekannten
auf der Suche nach ihr und ihrem Ehemann aufgesucht worden.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde in
Kopie, die Todesurkunde ihres Vaters in Kopie, eine Bestätigung des Todes
E-4756/2018
Seite 3
ihres Bruders, einen Eheschein im Original und ein Arztzeugnis des
G._______ vom 15. Februar 2017 betreffend ihre Mutter ein.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe vom 10. August 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin die
Vorinstanz um Akteneinsicht. Diese kam dem Begehren am 16. August
2018 grundsätzlich nach, editierte gewisse Akten jedoch nicht, weil ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung
bestehe oder weil es sich um interne Akten handle.
D.
Gegen die Verfügung vom 17. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin am
20. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürver-
bots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivzif-
fern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Bundesverwaltungsgericht
habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016
auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Zudem sei ihr
der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig aus-
gewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben,
nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den
Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte,
stellte sie verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen zu den Akten: eine CD mit
weiteren Beweismitteln (387 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka Version
vom 15. August 2018 und 38 weitere Dokumente [Rechtsgutachten von
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Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom
26. Mai 2014, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches General-
konsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017,
Urteil des EGMR, Case X. vs. Switzerland vom 26. Januar 2017, verschie-
dene Zeitungsberichte und Länderinformationen]).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. September 2018 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.– zu bezahlen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 26. September 2018 fristgerecht geleistet.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 gab die Instruktionsrichterin
der Beschwerdeführerin den Spruchkörper bekannt und trat auf den Antrag
auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers nicht ein. Gleich-
zeitig hiess sie das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A16/1 gut, wei-
tergehend wies sie es ab. Der Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerde-
ergänzung wies sie ebenfalls ab.
H.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen
Arztbericht vom 2. Oktober 2018 von M.Sc. H._______, Psychologin, und
von Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und All-
gemeine Medizin, zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 lud die Instruktionsrichte-
rin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
J.
Am 11. Januar 2019 reichte die Vorinstanz – nach gewährter Fristerstre-
ckung – eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 wurde die Vernehmlassung der Be-
schwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
E-4756/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter
Vorbehalt von E. 1.2 – einzutreten.
1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 festge-
stellt – nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
2.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
2.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt
eine Verletzung des Willkürverbots, eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige
und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E-4756/2018
Seite 6
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
5.3
5.3.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet die Be-
schwerdeführerin damit, sie sei anlässlich der BzP explizit darauf hinge-
wiesen worden, sich kurz zu fassen. Es sei ihr kaum möglich gewesen,
alles in der gewünschten Ausführlichkeit berichten zu können. Sodann sei
das Interview anlässlich der Anhörung in „unterbrechender Art“ geführt wor-
den.
Aufgrund des Protokolls der BzP ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
zunächst in einer offen formulierten Frage aufgefordert wurde, die Gründe
für das Verlassen ihrer Heimat zu nennen. Über zehn Zeilen hinweg führte
sie in freier Schilderung aus, dass ihr Ehemann von einem Freund angeru-
fen wurde, er anschliessend verschwunden und sie anlässlich einer Suche
nach ihm von zwei Personen zu Hause vergewaltigt worden sei. Daraufhin
wurden ihr 16 konkretisierende Fragen gestellt. Damit hatte die Beschwer-
deführerin anlässlich der BzP hinreichend Möglichkeiten, ihre wesentlichen
Asylgründe zu nennen. Was die Art der Interviewführung anlässlich der An-
hörung betrifft, sind dem Protokoll keine Hinweise für zahlreiche Unterbre-
E-4756/2018
Seite 7
chungen zu entnehmen. Auch der zur Beobachtung eines korrekten Ver-
fahrens anwesende Hilfswerkvertreter hielt im Protokoll nichts Entspre-
chendes fest. Es liegt folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
5.3.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Anhörung habe erst
24 Monate nach der BzP stattgefunden. Damit missachte die Vorinstanz
eine zentrale Empfehlung von Prof. Walter Kälin.
Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe ist festzuhalten,
dass ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist, es aber keine
gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz gibt, nach einer gewissen verstri-
chenen Zeit automatisch der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu
gewähren. Hätten sich in dieser Zeit massgebliche neue Tatsachen erge-
ben, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG)
Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die Vorinstanz zu informieren.
Bei dem von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsgutachten handelt es
sich sodann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die
Vorinstanz, aus welcher die Beschwerdeführerin keine Ansprüche ableiten
kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai
2014. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch insoweit nicht vor.
5.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM ihre Vergewalti-
gung als Teilbeweis nicht gewürdigt, die Hausbesuche bei ihrem Onkel
nach ihrer Ausreise an keiner Stelle erwähnt und die Verbindungen ihres
Ehemannes zur LTTE nicht berücksichtigt.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Vergewaltigung der
Beschwerdeführerin und die Besuche beim Onkel im Sachverhalt aufge-
führt. Im Rahmen der Würdigung ist sie sowohl auf die Verbindung des
Ehemannes zur LTTE als auch die Besuche beim Onkel eingegangen. Im
Übrigen ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der angefochtenen
Verfügung geht nachvollziehbar hervor, aufgrund welcher Überlegungen
die Vorinstanz Zweifel an der Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerde-
führerin hat, mithin die Grundlage für die Vergewaltigung und die spätere
Suche beim Onkel nicht glaubhaft ist. Die eingereichte Beschwerde zeigt
denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Ver-
fügung ohne weiteres möglich war. Die Rüge der Verletzung der Begrün-
dungspflicht erweist sich als unbegründet.
E-4756/2018
Seite 8
5.5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unvollständige und unrichtige
Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe ihre Bedrohungslage auf-
grund der geschlechtsspezifischen Verfolgung nicht mitberücksichtigt,
ebenso die allgemeine Lage sowie die Menschenrechtssituation in Sri
Lanka. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise auf eine frauen-
spezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin entnehmen, welche wei-
tere Abklärungen erfordert hätte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt,
als zurückgebliebene Ehefrau eines inhaftierten vermeintlichen LTTE-Mit-
glieds, das fälschlicherweise verdächtigt worden sei, in einen (…) involviert
gewesen zu sein, sei sie gegenüber Reflexverfolgungen sexueller Natur
äusserst verwundbar, finden diese Vorbringen in ihren Ausführungen an-
lässlich der Befragungen nicht ansatzweise eine Stütze, mithin sind sie als
nachgeschobene Sachverhaltsanpassung nicht als unvollständige oder
unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu werten. Ferner spricht allein der
Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka
einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und
sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi-
gung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt,
nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine
inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Schliess-
lich liegt auch in Bezug auf die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-
lankischen Generalkonsulat in Genf und den standardmässigen behördli-
chen „Backgroundcheck“ keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung
dar. Die erhobene Rüge geht fehl.
5.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor, weshalb
auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des Sach-
verhalts durch die Vorinstanz als von der Beschwerdeführerin erwartet, be-
deutet noch keine Willkür.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, das Bundesverwaltungs-
gericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom
16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene
Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um
den bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich
zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der
beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen
(vgl. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
E-4756/2018
Seite 9
7.
Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Die Mutter der Beschwerdeführerin sei als Zeugin zur Vergewalti-
gung durch die Botschaft in Colombo einzuvernehmen. Der Beschwerde-
führerin sei eine angemessene Frist zur Einreichung neuer Beweismittel
betreffend der LTTE-Vergangenheit und der Fluchtgeschichte ihres Ehe-
mannes anzusetzen, damit eine entsprechende Beschwerdeergänzung
eingereicht werden könne. Weiter sei ihr eine angemessene Frist zur Ein-
reichung von fachärztlichen Berichten betreffend die Vergewaltigung und
deren gesundheitlichen Folgen anzusetzen. Schliesslich sei die Vorinstanz
anzuweisen, die Vergewaltigung und deren gesundheitlichen Folgen für die
Beschwerdeführerin fachärztlich abklären zu lassen.
8.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2016 in der Schweiz auf und
wurde mehrmals auf ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG aufmerksam
gemacht. Es wäre ihr freigestanden und hätte ihr im Rahmen ihrer Mitwir-
kungspflicht oblegen, entsprechende Beweismittel einzureichen. Im Übri-
gen konnte sie sich ausführlich im Rahmen der Anhörung zu ihren Asyl-
gründen äussern. Die Notwendigkeit einer Anhörung der Mutter und einer
fachärztlichen Abklärung im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Vergewaltigung ist nicht ersichtlich. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
9.
9.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 10
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
10.
10.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen.
Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, anlässlich der Anhörung habe die
Beschwerdeführerin als Grund für die behördliche Suche ihres Ehemannes
angegeben, er habe von (…) bis (…) für die LTTE als (…) und (…) gear-
beitet. Anlässlich der BzP habe sie hingegen ausgesagt, ihr Ehemann sei
von (…) bis (…) bei der LTTE gewesen. Sie wisse nicht, was er für die
LTTE gemacht habe. Mit diesen Unstimmigkeiten anlässlich der Anhörung
konfrontiert, habe sie erklärt, dass sie nach Tätigkeiten vor der Hochzeit
gefragt worden sei, womit sie die Widersprüche nicht habe aufzulösen ver-
mögen. Auf die Aufforderung, ihre letzte Begegnung mit ihrem Ehemann
zu schildern, habe sie lediglich ausweichende Antworten gegeben. Sodann
habe sie die Frage, was das Letzte gewesen sei, was sie ihrem Mann ge-
sagt habe, unbeantwortet gelassen. Schliesslich sei unklar, weshalb sie,
abgesehen vom Jahr 2016, nie Probleme mit den Behörden wegen der
Tätigkeiten ihres Mannes gehabt habe, zumal sie ausgesagt habe, er sei
bereits im Jahr (…) aus (…) zurückgekehrt. Somit würden Zweifel daran
bestehen, dass ihr Mann im (…) 2016 verschwunden sei und sie ihn an
diesem Tag das letzte Mal gesehen habe. Diese Zweifel würden durch die
widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen im Zusammenhang
mit dem Vorfall vom (…) 2016 erhärtet. Auf die Frage anlässlich der Anhö-
rung, wie viele Personen zu ihr nach Hause gekommen seien, habe sie
von drei Personen gesprochen und die Anwesenheit ihrer Mutter erwähnt.
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Seite 11
Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie dies anlässlich der BzP nicht so dar-
gelegt habe. An dieser Einschätzung vermöge auch die Erklärung nichts
zu ändern, wonach sie sich anlässlich der BzP habe kurz halten müssen.
Ferner sei sie gebeten worden, so detailliert wie möglich zu erzählen, was
sich in der Nacht vom (…) 2016 ereignet habe. Ihre Antwort sei trotz mehr-
maligem Nachfragen äusserst unsubstanziiert ausgefallen und es sei ihr
nicht gelungen, detailliert und ausführlich über diesen fluchtauslösenden
Vorfall zu berichten. Sie habe somit nicht glaubhaft machen können, dass
ihr Mann am (…) 2016 von CID-Mitarbeitern gesucht und sie von diesen
vergewaltigt worden sei. Folglich müsse auch der Wahrheitsgehalt der Su-
che nach ihr und ihrem Mann nach ihrer Ausreise bezweifelt werden.
Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe
nicht glaubhaft machen können, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei sie bis zum
(…) 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe demnach nach Kriegsende
noch sieben Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer
Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungs-
interesse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Gemäss ihren
eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den
Behörden gehabt, auch nicht aufgrund ihrer Verkaufstätigkeit in einem La-
den der LTTE. Somit bestehe keine begründeter Anlass zur Annahme, dass
sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt sein werde.
10.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin eine Verlet-
zung von Art. 3 und Art. 7 AsylG. Die Situation ihres Ehemannes sei be-
deutend dramatischer, als dies von ihr bislang vorgebracht worden sei. Er
sei bereits im Jahr (…) nach (…) geflüchtet. Aus Angst vor Verfolgung sei
er nie mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt, da ihm mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit Haft, Folter und sogar Tod drohen würden. Sie
habe dies deshalb verschwiegen, weil ihr geraten worden sei, die frühe
Flucht und den fast (…)jährigen Aufenthalt des Ehemannes im Exil nicht zu
erwähnen, da die Schweizer Behörden allenfalls davon ausgehen würden,
beim Ehemann handle es sich um eine asylunwürdige Person, und dass
auch sie, fälschlicherweise, dadurch als asylunwürdig eingestuft werden
könnte. Ferner habe sie eine Cousine, welche bei der LTTE gewesen sei.
Sodann habe sie keinesfalls „äusserst unsubstanziiert“ über die Nacht der
Vergewaltigung berichtet. Es stimme zwar, dass sie teilweise mit einem o-
der zwei Sätzen auf die Fragen geantwortet habe, was allerdings eher auf
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Seite 12
die unterbrechende Art der Interviewführung zurückzuführen sei, als auf ihr
Unvermögen, frei zu erzählen.
10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich be-
gründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich,
unsubstanziiert, unplausibel und damit insgesamt nicht glaubhaft sind.
Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung zu Recht daraufhin, dass sich
aus der Beschwerdeschrift und dem eingereichten Arztzeugnis vom 2. Ok-
tober 2018 Unvereinbarkeiten zu den bisherigen Vorbringen der Beschwer-
deführerin ergeben. Anlässlich der Anhörung führte sie aus, ihr Ehemann
habe von (…) bis (…) in (…) gelebt. Am (…) 2011 sei er nach Sri Lanka
zurückgekehrt. Sie habe ihn am (…) 2016 zum letzten Mal gesehen, als er
ihr Zuhause verlassen habe (vgl. SEM-Akten A19/14 F78 und F96). Dem-
gegenüber wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, ihr Ehemann sei im
Jahr (…) nach (…) gereist und aus Angst vor einer Verfolgung nie mehr
nach Sri Lanka zurückgekehrt. Dies ist offensichtlich nicht vereinbar mit
dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Eheschein, wonach die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am (…) 2012 in E._______ geheira-
tet hätten (vgl. SEM-Akten A20/1). Die Vorinstanz weist in der Vernehmlas-
sung sodann zu Recht auch auf die weitere Unvereinbarkeit zwischen den
Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem eingereichten Arztbericht.
Gemäss diesem verletzte sich die Beschwerdeführerin auf der Flucht am
(…) und konnte nicht mehr weiterlaufen, weshalb sie ihren Mann aus den
Augen verloren habe. Diese Aussagen stimmen weder mit den Ausführun-
gen anlässlich der Anhörung noch mit denjenigen in der Beschwerdeschrift
überein.
Sodann vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Festhalten, sie
habe die Nacht der Vergewaltigung detailliert dargelegt und ihre Schilde-
rungen würden Realkennzeichen enthalten, nicht substanziiert darzulegen,
inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ist somit nicht glaub-
haft, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2016 von Mitarbeitern des CID
aufgesucht, zu ihrem Mann befragt und in der Nacht vergewaltigt wurde.
Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung zur Gewährung einer
Frist zu Einreichung weiterer Beweismittel betreffend das Engagement ih-
rer Cousine bei der LTTE.
E-4756/2018
Seite 13
Weiter sind die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, so-
fern sie überhaupt rechtserheblich sind, nicht geeignet, an der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin etwas zu ändern.
Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allge-
meine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Die Be-
schwerdeführerin kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Hin-
sichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu
verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein
standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt.
Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die
sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreise-
grundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten
Verfolgung zu rechnen.
10.4
10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsäch-
lich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden
bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und
so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten
Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Na-
men in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien
und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen
E-4756/2018
Seite 14
Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver-
muteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-
lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt
hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
10.4.2 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann der Beschwer-
deführerin nicht geglaubt werden, dass sie aufgrund der Tätigkeit ihres
Ehemannes für die LTTE im Zeitpunkt ihrer Ausreise behördlich gesucht
war. Sodann hatte sie bis zur Ausreise keine Probleme mit den Behörden
aufgrund der angeblichen Verbindungen ihrer Cousine zur LTTE. Ihr frühe-
res Engagement als (…) in einem Laden der LTTE, welches vergleichbar
ist mit Tätigkeiten von Tausenden anderer Personen tamilischer Ethnie zu-
gunsten der LTTE, ist als niederschwellig zu betrachten, zumal sie aus-
drücklich verneinte diesbezüglich Probleme mit den Behörden gehabt zu
haben (vgl. SEM-Akten A19/14 F88). Unter diesen Umständen ist nicht da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden auf sich gezogen hat. Sie läuft somit nicht Gefahr,
von den heimatlichen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Se-
paratismus verdächtigt zu werden. Daran vermögen auch das Fehlen or-
dentlicher Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangs-
weise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM)
begleitete Rückführung in dieses Land nichts zu ändern, da sie nur
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Auch die Einreichung ei-
nes Asylgesuchs in der Schweiz begründet keine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Furcht vor einer Verfolgung.
10.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
11.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4756/2018
Seite 15
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
12.2
12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da sie mit ihrer
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihr von einer
solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Aufgrund der Papierbeschaf-
fung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei ihrer
Rückkehr nach Sri Lanka sofort in Kenntnis darüber sein, was sie für ein
Risikoprofil aufweise.
E-4756/2018
Seite 16
12.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in
Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung
müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. ge-
gen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Ak-
ten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer-
deführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann-
ten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
E-4756/2018
Seite 17
Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
12.3.3 Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom
2. Oktober 2018 wurde bei der Beschwerdeführerin eine (…) diagnostiziert.
Es sei deshalb eine psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung
notwendig. Seit dem 27. Februar 2018 erhalte die Beschwerdeführerin die
Medikamente (…), (…) und (…) verschrieben, welche hauptsächlich als
(…) und (…)mittel wirken würden.
Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüg-
lich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin im Rahmen einer ambulanten Therapie
zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Auch die Be-
handlung mit Psychopharmaka ist gewährleistet, wenngleich die Nach-
frage nach vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceutical Cor-
poration (SPC) kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Be-
handlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen über-
steigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Sodann ergibt sich aus
dem am (…) 2018 eingereichten Arztbericht betreffend die Mutter der Be-
schwerdeführerin, dass diese im Jahr (…) im Spital in E._______ aufgrund
einer psychischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung war (vgl. SEM-Ak-
ten A20/1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin
heute nicht möglich sein sollte, sich ebenfalls dort in ärztliche Behandlung
zu begeben. Sodann kann sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie be-
reits in fachärztlicher Behandlung ist, in Zusammenarbeit mit den sie aktu-
ell betreuenden Fachpersonen gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung
vorbereiten. Schliesslich kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin
durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
12.3.4 Die Beschwerdeführerin lebte zuletzt in D._______, Distrikt
E._______, Nordprovinz, wo sie ein eigenes Haus besitzt. Ihre Mutter und
ihr Onkel sowie Verwandte ihres Ehemannes leben noch in Sri Lanka, mit-
hin ist davon auszugehen, dass sie über ein bestehendes Beziehungsnetz
verfügt. Sodann hat sie (…) Jahre lang die Schule besucht und mit dem O-
Level abgeschlossen und während Jahren war sie als (…) tätig gewesen.
E-4756/2018
Seite 18
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin bei einer Rückkehr von ihrer Familie bei der Wiedereingliederung un-
terstützt werden kann und sie eine neue Existenz wird aufbauen können.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
12.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge ihrer sehr um-
fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Be-
zug zu ihr auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Antrag auf Ge-
währung der Akteneinsicht ist die Beschwerdeführerin teilweise durchge-
drungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.– auf Fr. 1‘400.– zu re-
duzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Für die Bezahlung der
Verfahrenskosten ist der am 26. September 2018 geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden. Im Umfang von Fr. 100.– ist dieser der Beschwer-
deführerin zurückzuerstatten.
14.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
E-4756/2018
Seite 19
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013,
RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht hat die Be-
schwerdeführerin teilweise obsiegt, obgleich dieser Mangel auf Beschwer-
deebene geheilt wurde. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist sie unterle-
gen. Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der fehlerhaf-
ten Akteneinsicht als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.–), weshalb
keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4756/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Für deren Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet. Im Um-
fang von Fr. 100.– wird dieser der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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