Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4757/2009
Urteil vom 8. Juli 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien 1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, Caritas
Schweiz, Abteilung Anwaltschaft (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung/
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 / N (…).
E-4757/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 vom 19. Juni 2002
wurde mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Mai
2005: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 24. Oktober 2002
abgewiesen. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat
die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 9. Januar 2003 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses
nicht ein.
B.
Ein vom Beschwerdeführer 1 am 2. November 2006 gestelltes Begehren
um wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls, eventualiter der
vorläufigen Aufnahme, wurde vom BFM als zweites Asylgesuch
entgegengenommen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 lehnte das
Bundesamt dieses ab, stellte hingegen fest, der Beschwerdeführer 1
erfülle infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31), und gewährte ihm wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.
C.
Mit Gesuch vom 4. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer 1, es
sei den Beschwerdeführenden 2 − 6 gemäss Art. 20 AsylG das Asyl zu
gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
beziehungsweise diese seien gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die ihm
zuerkannte Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Beschwerdeführerin 2 werde regelmässig von den
Sicherheitskräften zu den oppositionellen Aktivitäten ihres Partners
verhört. Sie sei auch schon mitgenommen und geschlagen worden und
befürchte, jederzeit verhaftet zu werden. Zudem würden ihr und den
Kindern manchmal die Essensgutscheine verweigert. Im Weiteren seien
die Voraussetzungen zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des
Ehemanns/Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt. Die für vorläufig
aufgenommene Flüchtlinge vorgesehene dreijährige Wartefrist verstosse
gegen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und sei deshalb
völkerrechtswidrig.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2009 ersuchte das BFM den
E-4757/2009
Seite 3
Beschwerdeführer 1 um ergänzende Angaben zu den
Verwandtschaftsverhältnissen, der Wohnadresse der
Beschwerdeführenden 2 – 6 und zu deren Problemen in Eritrea sowie um
Einreichung heimatlicher Dokumente.
E.
Mit Schreiben vom 28. April 2009 machte der Beschwerdeführer 1 nähere
Angaben zu den geforderten Punkten und reichte die Geburtsscheine der
Töchter E._______ und F._______ in Kopie ein. Ferner ersuchte er um
Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Dokumente.
F.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer 1 einen von
der eritreischen orthodoxen Kirche ausgestellte Eheurkunde vom (…) in
Kopie ein.
G.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 – eröffnet am 2. Juli 2009 - wies das BFM
die Asylgesuche aus dem Ausland beziehungsweise die Gesuche um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 ab und
bewilligte den Beschwerdeführenden 2 - 6 die Einreise in die Schweiz
nicht.
H.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer 1
Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung
und die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden 2 - 6 zwecks
Durchführung des Asylverfahrens, eventualiter die Gewährung des
Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG, subeventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung. In
formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung
seiner Vorbringen reichte er Geburtsurkunden der vier Kinder im Original
sowie das Original der kirchlichen Heiratsurkunde, eine Anmeldung zur
Behandlung im Psychiatrischen Ambulatorium G._______ vom 19. Juni
2002, ein ärztliches Zeugnis der (…) Psychiatrie, Ambulante Dienste,
vom 16. Juli 2009 und eine Fürsorgebestätigung der Caritas G._______
vom 23. Juli 2009 ein.
E-4757/2009
Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2009 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2009 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2009 wurde den
Beschwerdeführenden das Recht zur Stellungnahme eingeräumt.
L.
Mit Eingabe vom 3. September 2009 zeigte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden die Übernahme des Vertretungsmandats an und
reichte eine Stellungnahme ein. Zudem wurden eine Vollmacht des
Beschwerdeführers 1, zwei Fotografien, ein Schreiben des
Beschwerdeführers 1 an die ARK vom 11. Dezember 2002 in Kopie
sowie ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers 1 vom 1. April 2009 in
Kopie eingereicht.
M.
Mit Eingabe vom 12. August 2010 machte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden ergänzende Angaben zur Situation der
Beschwerdeführenden 2 – 6 in Eritrea und ersuchte um prioritäre
Behandlung der Beschwerde.
N.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2011 machte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden weitere Angaben zur Situation der
Beschwerdeführenden 2 – 6 und teilte mit, dass die
Beschwerdeführerinnen 3 und 4 zwischenzeitlich in den Sudan geflüchtet
seien, wo sie unter prekären Umständen in einem Flüchtlingslager leben
würden.
E-4757/2009
Seite 5
O.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2011 (Poststempel) reichte die
Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden auf entsprechende
Aufforderung des Instruktionsrichters hin eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Der Prüfung eines Anspruchs auf Nachzug von Familienangehörigen
eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings gestützt auf Art. 85 Abs. 7
E-4757/2009
Seite 6
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) geht die Prüfung der originären
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 74 Abs. 5 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] i.V.m. Art. 37 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die
Beschwerdeführenden haben denn auch diesen Antrag sowohl im
vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren implizit gestellt. Die
Frage, ob allenfalls die Voraussetzungen eines derivativen Einbezugs
von Familienangehörigen und eingetragenen Partnern in die vorläufige
Aufnahme von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen vorliegen, kann
mithin erst dann einer Prüfung unterzogen werden, wenn zuvor
festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die
Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl.
BVGE 2007/19). Demnach ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerinnen 2 – 6 die Flüchtlingseigenschaft selbständig
erfüllen, beziehungsweise ob ihnen gemäss den Kriterien von Art. 20
Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
4.
4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die
Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung
des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar
erscheint. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im
Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet
werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu
prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es
gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung
erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
E-4757/2009
Seite 7
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 1997 Nr. 15
insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung
kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt
die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.
4.2. Der Umstand, dass das betreffende Gesuch nicht bei einer
schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
ist nicht massgebend (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung
beanspruchende Praxis der ARK die Feststellungen in EMARK 1997 Nr.
15 E. 2b S. 129, die sich zwar auf den damaligen Art. 13a AsylG
beziehen, jedoch auch nach geltendem Asylgesetz massgeblich bleiben).
Dementsprechend wurde die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 4.
Februar 2009 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland
entgegengenommen.
5.
5.1. Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
das Gesuch vom 4. Februar 2009 sei zunächst als Asylgesuch aus dem
Ausland zu beurteilen. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen 2 – 6 in der
Schweiz nicht. Da sich die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten
Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen hätten, sei auch die Behauptung,
seine Familie haben seinetwegen Probleme mit den Behörden erlitten, als
unplausibel zu bewerten. Somit seien die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht erfüllt, Soweit die
Familienzusammenführung beantragt werde, sei festzustellen, dass
divergierende und damit unglaubhafte Angaben zum Familienstand des
Beschwerdeführers 1 und zu den Beziehungen innerhalb der Familie
gemacht worden seien. Die Angaben im Schreiben vom 28. April 2009
vermöchten die Ungereimtheiten insbesondere in Bezug auf die Art der
Heirat zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie bezüglich der
Elternschaft der Kinder nicht auszuräumen. Den nur in Kopie
vorliegenden Dokumenten (Taufscheine, Heiratsurkunde) komme kein
erheblicher Beweiswert zu, zumal derartige Dokumente ohnehin generell
leicht käuflich zu erwerben seien. Zudem seien die Angaben auf den
Taufscheinen zum Alter des Kindes F._______ sowie der
Beschwerdeführerin 2 nicht vereinbar mit den entsprechenden Angaben
des Beschwerdeführers 1. Da somit die Gewährung des Familienasyls
E-4757/2009
Seite 8
zum vornherein ausser Betracht falle, erübrige sich die Prüfung der
Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20).
5.2. Zur Begründung ihrer Beschwerde rügten die Beschwerdeführenden,
die Argumentation der Vorinstanz, mit welcher diese eine
Reflexverfolgung der Beschwerdeführerenden 2 bis 6 als unplausibel
erachtet habe, stehe im Widerspruch zu dem Umstand, dass dem
Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 12. Februar 2008 die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Bestehens einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea
zugesprochen worden sei. Ferner sei zu Unrecht auf eine Befragung der
Familienmitglieder im Ausland verzichtet worden. Dass es in Eritrea
derzeit keine schweizerische Vertretung gebe, sei kein Hinderungsgrund,
hätte doch die Möglichkeit einer Befragung durch die schweizerische
Vertretung im Sudan bestanden. Die falschen Angaben des
Beschwerdeführers 1 zu seinem Zivilstand anlässlich der
Empfangsstellenbefragung vom 8. Juli 2002 seien durch seine damalige
Traumatisierung und die Angst vor einer Rückschaffung nach
Deutschland zu erklären. Das Gesuch vom 4. Februar 2009 sei vom
Beschwerdeführer 1 mit Hilfe seines Sozialarbeiters verfasst worden, und
es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass dieses derart detaillierte
Angaben erfordere. Immerhin habe er bereits anlässlich der Befragungen
in seinem Asylverfahren übereinstimmend dargelegt, dass seine vier
Kinder von zwei Frauen stammten. Die beiden Kinder C._______ und
D._______ würden nunmehr auch bei der Beschwerdeführerin 2 leben,
da ihre leibliche Mutter (…) im Jahre 2002 verschwunden sei und die
Kinder zurückgelassen habe. Die unterschiedlichen Angaben zur Art der
Heirat (Heirat nach Brauch, kirchliche Heirat) beruhten auf einem
Missverständnis. An der Echtheit der eingereichten Dokumente, welche
nunmehr auch im Original vorliegen würden, werde festgehalten. Die
unterschiedlichen Angaben zum Alter der Beschwerdeführerin 2 sowie zu
dem Kind F._______ beruhten auf einem Fehler bei der Umrechnung
vom äthiopischen in den europäischen Kalender. Schliesslich sei zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Angst um
das Wohl seiner Familie psychisch sehr stark leide und deshalb in
psychiatrischer Behandlung sei. Die Bewilligung der Einreise der Familie
sei insbesondere aufgrund des Kindeswohls geboten.
6.
E-4757/2009
Seite 9
6.1. Vorab ist festzustellen, dass die Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 durch die
eingereichte Eheurkunde als erstellt zu erachten ist. Zudem ergibt sich
aus den Akten, dass der Beschwerdeführer 1 sowohl anlässlich seiner
Asylverfahren als auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stets
übereinstimmende Aussagen zu Anzahl, Namen und Alter der Kinder
machte. Dass die Abweichung seiner Aussagen zum Alter der Tochter
F._______ von den entsprechenden Angaben in deren Geburtsurkunde
auf einem Umrechnungsfehler beruht, erscheint nicht unplausibel. Es
besteht somit nach Auffassung des Gerichts kein Anlass daran zu
zweifeln, dass es sich bei den Beschwerdeführenden 3 – 6 um die Kinder
des Beschwerdeführers 1 handelt. Gleichzeitig wird davon ausgegangen,
dass die Mutter der beiden Töchter C._______ und D._______
verschwunden und nicht mehr bei ihren Kindern ist. Somit ist der
Beschwerdeführer 1 befugt, für alle vier Kinder als gesetzlicher Vertreter
zu handeln.
6.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 AsylV1). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser
Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die
Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus
faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der
asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE, a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE, a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid
zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE, a.a.O. E. 5.7). Schliesslich
E-4757/2009
Seite 10
ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer
Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen.
6.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das
ehemalige Büro der DEZA (Direktion für Entwicklung und
Zusammenarbeit) in Asmara, welches gleichzeitig als Schweizer
Generalkonsulat fungierte, vor mehreren Jahren geschlossen wurde. Es
besteht zum heutigen Zeitpunkt lediglich eine Honorarvertretung, welche
gemäss Abklärungen des Gerichts nicht in der Lage ist, Befragungen
durchzuführen. Auch die in der Beschwerdeeingabe vorgeschlagene
Aufbietung zu einer Befragung durch die Botschaft in Khartum, Sudan,
erweist sich organisatorisch als nicht durchführbar, da den
Beschwerdeführerinnen eine legale Ausreise aus Eritrea durch die
heimatlichen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit verwehrt würde. In
der Praxis werden die für eine legale Ausreise erforderlichen
Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr
restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im
Gegenwert von rund US$ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte
Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter
von 54 Jahren und Frauen bis zum 47. Lebensjahr grundsätzlich von der
Visumserteilung ausgeschlossen sind.
6.4. Angesichts dieser Sachlage hat das BFM vorliegend zu Recht auf
eine Befragung der Beschwerdeführerinnen verzichtet. Zudem wurde in
der Zwischenverfügung des BFM vom 30. März 2009 auf die
Unmöglichkeit der Durchführung einer Befragung hingewiesen und ihnen
damit zumindest implizit das rechtliche Gehör zu dieser Frage gewährt.
7.
7.1. Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Kinder E._______ und
F._______, welche sich nach wie vor in Eritrea aufhalten, ist
festzustellen, dass die Einschätzung der Vorinstanz, eine gemäss Art. 3
AsylG relevante Gefährdung wegen des Beschwerdeführers 1 könne
aufgrund der fehlenden Vorfluchtgründe desselben verneint werden, zu
kurz greift. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 sich in
der Schweiz für die Eritrean National Salvation Front exilpolitisch betätigt.
Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens gelangte das BFM in seiner
Verfügung vom 12. Februar 2008 zum Schluss, dass diese Aktivitäten
geeignet seien, die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden zu
erregen, weshalb sie als subjektive Nachfluchtgründe qualifiziert wurden
E-4757/2009
Seite 11
und dem Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen
wurde. Gemäss verschiedenen Lageberichten zu Eritrea werden
Angehörige von im Ausland lebenden Dissidenten, Wehrdienstpflichtigen
und Deserteuren oder Personen, welche die von Eritreern im Ausland
erhobene zweiprozentige Einkommenssteuer nicht bezahlt haben, von
den Sicherheitsorganen befragt und häufig inhaftiert, damit sie den
Aufenthaltsort der gesuchten Person Preis geben (vgl. US Department of
State, 2010 Human Rights Report, Eritrea, 8. April 2011, Section 1f;
UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 17 f.;
ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea Update
vom Februar 2010, 8. Februar 2010, S. 14). Vor diesem Hintergrund
erscheint es durchaus plausibel, dass die eritreischen Behörden ein
Interesse daran haben, den Verbleib des Beschwerdeführers 1 in
Erfahrung zu bringen, weshalb die dargelegte Reflexverfolgung der
Beschwerdeführerin 2 als nachvollziehbar und glaubhaft bezeichnet
werden kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sie wegen der
kürzlich erfolgten illegalen Ausreise der zuvor bei ihr wohnhaften älteren
Töchter des Beschwerdeführers 1, C._______ und D._______, mit
zusätzlichen Repressalien zu rechnen hat.
7.2. Demnach gelangt das Gericht ohne abschliessende Beurteilung des
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Kinder E._______ und
F._______ zum Schluss, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass sie landesweit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und ihnen der Verbleib in Eritrea
objektiv nicht zugemutet werden kann.
7.3. Es bleibt zu prüfen, ob den genannten Beschwerdeführerinnen
zugemutet werden kann - prioritär vor der Schweiz - in einem anderen
Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Mit dem
Beschwerdeführer 1 verfügen die Beschwerdeführerinnen über eine enge
Bezugsperson in der Schweiz. Zudem ergeben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür, dass sie, vorrangig vor der Schweiz, zu irgendeinem
anderen Staat eine besondere Beziehung haben respektive tatsächlich
über die Möglichkeit verfügen, in einem anderen Land um Schutz zu
ersuchen.
7.4. Demnach ist der Beschwerdeführerin 2 und ihren Kindern E._______
und F._______ gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
E-4757/2009
Seite 12
8.
8.1. Der Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. Mai 2011 ist zu
entnehmen, dass die beiden älteren Töchter des Beschwerdeführers 1,
C._______ und D._______ (Beschwerdeführerinnen 3 und 4), mittlerweile
ihr Heimatland verlassen haben und im Sudan in einem Flüchtlingslager
leben. Nach den Darlegungen im Beschwerdeverfahren seien sie von den
eritreischen Militärbehörden gesucht worden und hätten sich der
drohenden Zwangsrekrutierung entzogen, indem sie sich zunächst bei
Freunden versteckt hätten. Schliesslich seien sie aus diesem Grund
illegal aus Eritrea in den Sudan geflüchtet.
Dieses Vorbringen wurde erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
vorgebracht und ist somit von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden.
8.2. Gemäss weiterhin geltender Praxis der ARK ist die Bestrafung von
eritreischen Dienstverweigerern und Deserteuren unverhältnismässig
streng und somit als politisch motiviert einzustufen. Personen, die
begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu
werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer solchen
Bestrafung ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem
konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand, namentlich wenn sie
nachweisen kann, dass sie rekrutiert werden sollte (vgl. EMARK 2006 Nr.
3).
8.3. In Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 diese
Voraussetzungen erfüllen, erweist sich indessen der Sachverhalt als nicht
hinreichend abgeklärt. Insbesondere steht aufgrund der Ausführungen in
den Eingaben der Rechtsvertretung vom 12. August 2010 und 19. Mai
2011 nicht fest, ob sie in konkretem Kontakt zu den für die Durchsetzung
der Dienstpflicht betrauten staatlichen Organe standen und ob ihre
Rekrutierung tatsächlich bevorstand. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren zum
Militärdienst in Eritrea gesetzlich grundsätzlich untersagt ist. Es existieren
aber Berichte, dass in der Vergangenheit auch Minderjährige rekrutiert
werden (vgl. UNHCR, a.a.O., S.16 f.; Coalition to Stop the Use of Child
Soldiers, Child Soldiers Global Report 2008, 20 May 2008 – Eritrea).
Zuverlässige aktuelle Informationen hierzu sind jedoch kaum erhältlich,
da die Praxis der eritreischen Militärbehörden von Willkür geprägt ist und
Eritrea eine äusserst restriktive Informationspolitik verfolgt.
E-4757/2009
Seite 13
8.4.
8.4.1. Jedenfalls sind den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 aber
praxisgemäss aufgrund der vorstehenden Erwägungen und ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea subjektive Nachfluchtgründe zuzubilligen.
8.4.2. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer
Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 und Urteil D-
3892/2008 E.5.3.3).
8.4.3. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen
und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des
nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige
und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine
gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik.
Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report - Eritrea, 8. April
2011; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea,
11. April 2011; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR, a.a.O.;
alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges
Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu
erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der
"Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und Ausreise nach und von
Eritrea regelt – ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem
gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die
Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses
Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer
Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen
Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung – sanktioniert. In
der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch
unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
E-4757/2009
Seite 14
Geldbeträge (im Gegenwert von rund US$ 10'000) an wenige, als loyal
beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis
zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis zum 47. Lebensjahr
grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind.
Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine
derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines
gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche
Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten
Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss
übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit
gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das
illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen
den Staat und versucht die sinkende Wehrbereitschaft und die
Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere
Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden
Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich
verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – mit den
drakonischen Massnahmen zu stoppen.
8.4.4. Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 im Zeitpunkt ihrer Ausreise (…)- und
(…)-jährig waren, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie ihren
Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum,
verlassen und angesichts der in E. 8.4.3 genannten Umstände
begründete Furcht haben, bei einer Rückkehr dorthin erheblichen
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die
Beschwerdeführerinnen 3 und 4 erfüllen demnach die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft.
8.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Frage, ob die
Beschwerdeführerinnen 3 und 4 Vorfluchtgründe geltend machen
können, welche die Gewährung des Asyls rechtfertigen würden, einer
vertiefteren Abklärung bedarf, ihnen aber zumindest wegen subjektiver
Nachfluchtgründe eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art.
20 Abs. 2 und 3 AsylG zuzubilligen ist.
8.6.
8.6.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen 3 und 4
zugemutet werden kann, die durchzuführenden Sachverhaltsabklärungen
in ihrem derzeitigen Aufenthaltsstaat Sudan abzuwarten
E-4757/2009
Seite 15
beziehungsweise sich bei den sudanesischen Behörden um Aufnahme
respektive um die Legalisierung ihres dortigen Aufenthalts zu bemühen.
Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Drittstaat bedingt eine
Abwägung der Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zum Drittstaat und
zur Schweiz (vgl. EMARK 2004 Nr. 21).
8.6.2. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 verfügen im Sudan gemäss
Aktenlage über keinerlei soziales Netz, und es verbindet sie mit diesem
Staat auch keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe. Eine
engere Beziehung besteht hingegen zur Schweiz, wo ihr Vater sich seit
mehreren Jahren aufhält und hier als Flüchtling anerkannt worden ist. Es
erscheint bei dieser Ausgangslage nicht geboten, die
Beschwerdeführerinnen 3 und 4 gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf
einen sich fernab der nächsten Bezugsperson entfaltenden Schutz durch
die sudanesischen Behörden zu verweisen. Zu berücksichtigen ist ferner,
dass der Sudan zwar die Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat, aber in
der Praxis keinen zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in
Verfolgerstaaten gewährt und Flüchtlinge in vielfacher Hinsicht
diskriminiert (vgl. UNHCR, Brief Background Note on the Situation of
Eritrean Asylum-Seekers and Refugees in Sudan; U.S. Department of
State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Sudan,
Section 2 d, 11. April 2011). Angesichts der geschilderten engen
Beziehung der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 zur Schweiz ist es
demnach angezeigt, ihnen die Einreise zu ihrem mit gefestigtem Status in
der Schweiz lebenden Vater baldmöglichst zu gestatten und zu
ermöglichen.
8.6.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Verbleib der
Beschwerdeführerinnen 3 und 4 im Sudan im Sinne von Art. 20 Abs. 2
AsylG als unzumutbar, und der von ihnen benötigte Schutz vor
Verfolgung (Flüchtlingsanerkennung) ist im Lichte der Gesamtumstände
des Falles durch die Schweiz zu gewähren, weshalb ihnen ebenfalls die
Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu
bewilligen ist.
9.
Da die Beschwerdeführerinnen 2 – 6 bereits aufgrund ihrer eigenen
Gefährdung die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise nach
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllen, erübrigen sich im vorliegenden
Verfahren nähere Ausführungen hinsichtlich der Erfüllung der
Voraussetzungen zur Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft
E-4757/2009
Seite 16
beziehungsweise des Einbezugs gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG in die dem
Beschwerdeführer 1 gewährte vorläufige Aufnahme. Diese Fragen
werden allenfalls im Rahmen des in der Schweiz durchzuführenden
Asylverfahrens − die Einreisebewilligung bedeutet nicht zwangsläufig
Asylgewährung − der Beschwerdeführerinnen zu prüfen sein. Demnach
erweist sich das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Frage der
Familienzusammenführung als gegenstandslos.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 3. September 2009 im
Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung
des BFM vom 1. Juli 2009 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführerinnen 2 − 6 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach deren
Einreise das Verfahren im Hinblick auf die allfällige Gewährung von Asyl
oder – bei einem allfälligen Vorliegen von Asylausschlussgründen – die
eventuelle Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige
Aufnahme fortzusetzen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
12.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführenden hat in ihrer Kostennote einen Zeitaufwand von
total 18 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint indessen
als überhöht und wird um die Hälfte reduziert, zumal die Rechtsvertretung
erst im Rahmen des Schriftenwechsels von den Beschwerdeführern
mandatiert wurde. Unter Berücksichtigung des angegebenen
Stundenansatzes von Fr. 162.− (inklusive Mehrwertsteueranteil) sowie
der Auslagen von Fr. 54.− ist den Beschwerdeführenden somit von der
Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 1512.− auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4757/2009
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen 2 – 6 die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen zwecks Durchführung des
Asylverfahrens.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1512.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: