Abtei lung V
E-4758/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Sudan,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4758/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein der arabischen Ethnie der Messeria ange-
hörender und aus B._______ (Nord-Darfur) stammender
sudanesischer Staatsangehöriger, mit letztem Wohnsitz in Khartoum,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
6. November 2005 und gelangte auf dem Luftweg und von Frankreich
her kommend am 8. November 2005 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 18. November 2005 wurde er im
Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum)
C._______ befragt. Am 8. Februar 2006 und 20. März 2006 folgte die
Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von
1996 bis März 2001 an der Universität in D._______ (Provinz Gezira)
Wirtschaft studiert. Im Jahre 1998 sei er wegen Teilnahme an einer
Demonstration an der Universität festgenommen und 15 Tage lang
festgehalten worden. Im Oktober 2001 sei er in den Militärdienst einbe-
rufen worden. Nach einer Ausbildung (Marsch, Umgang mit den Waf-
fen) habe man ihn in den Südsudan verlegt. Nach zirka einem Monat
Militärdienst sei er desertiert und auf dem Luftweg zu seinem Bruder
nach Khartoum gereist. Dort habe er sich als (...) betätigt und sei
mehrmals nach Libyen und Saudiarabien gereist. Am 27. November
2004 sei er nach Libyen gereist. Im Februar 2005 sei er für einen Mo-
nat nach Tschad gegangen und danach nach Libyen zurückgekehrt. Er
habe sich in Libyen auch politisch betätigt, indem er als Mitglied der
Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (JEM) Propaganda ge-
macht habe. Zudem sei er in einem Verband gewesen, der eine neue
Partei mit Schwerpunkt Kordofan habe gründen wollen. Am 1. Juni
2005 sei er mit (...) von Libyen in den Sudan gereist und in F._______
(Nord-Darfur) von sudanesischen Sicherheitskräften festgenommen
und nach B._______ gebracht worden, wo man ihn täglich abgeholt,
nach Angehörigen der Opposition sowie deren Aktivitäten befragt und
geschlagen habe. Einen Monat später sei er ins Gefängnis von
G._______ verlegt worden, wo er fünfzehn Tage geblieben sei. Von
dort sei er später zusammen mit weiteren Gefangenen auf dem
Luftweg in ein Gefängnis in H._______ und nach weiteren sechs
Tagen in ein Haftlager in der Gegend der Stadt I._______ verlegt wor-
den. Er sei wiederum befragt worden, wobei den sudanesischen
Sicherheitsbehörden sein politisches Engagement in Libyen bekannt
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gewesen sei. Man habe von ihm Insiderinformationen über die JEM
und andere Organisationen verlangt. Es sei kein Gerichtsverfahren
gegen ihn eröffnet worden. Am 6. November 2005 habe ihm ein
Offizier mitgeteilt, dass er auf Ersuchen des Bruders des
Beschwerdeführers in der Nacht befreit würde. In derselben Nacht sei
der Beschwerdeführer von einem Soldaten aus der Zelle in ein Auto
gebracht und zum Flughafen gefahren worden. Er sei von dort mit
einem gefälschten tschadischen Pass via Tripolis (Libyen) nach
N'Djamena (Tschad) geflogen und am folgenden Tag mit einer
Militärdelegation mit Regierungsvertretern nach Frankreich
weitergereist, wo er mit der Militärdelegation übernachtet habe. Am
nächsten Tag habe ihn der Delegationsleiter einem algerischen
Schlepper übergeben, der ihn schliesslich illegal in die Schweiz
gefahren habe. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass er seine politischen Aktivitäten in der Schweiz fortsetze, indem er
an Demonstrationen teilnehme.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen ver-
schiedene Beweismittel (Kopien des Nationalitätenausweises, des Ma-
turdiploms und des Universitätsdiploms, Mitgliederkarte JEM im Origi-
nal, verschiedene im (...) im Internet publizierte Artikel, CD mit Fotos
von exilpolitischen Aktivitäten, Statuten der Darfur Peace and
Development Centre [DFEZ]) ein.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks materieller Prü-
fung des Asylgesuches. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren.
Die Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und es sei von einer Wegwei-
sung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden mehre-
re Beweismittel (Publikationen des Beschwerdeführers für die JEM im
Internet, Fotos der Teilnahme an Demonstrationen) eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 teilte die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbe-
halt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 10. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer kommentarlos
weitere Beweismittel (die Originale des Schulzertifikats vom Mai 1995,
des Universitätsdiploms vom (...) und der Nationalitätenbestätigung Nr.
(...); Fotos einer Demonstration in E._______ und in F._______ sowie
einer Versammlung, fünf CD-Roms, Ausweis der UN Watch vom 23.
September 2008) zu den Akten.
G.
Am 8. Januar 2009 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde
mit weiteren Beweismitteln (Visitenkarte, Mitgliederliste der SLM
Schweiz sowie zwei Referenzschreiben der SLA Schweiz vom 29. No-
vember 2008 und 3. Januar 2009).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine
Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdisposi-
tivs). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der
Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist
dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall
der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes
ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw.
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
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möglich ist (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5
S. 90 f.). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1 S.
73). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs,
weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung
mit Art. 83 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell
zur Sache zu äussern hat. Auf den Antrag betreffend Gewährung des
Asyls ist somit nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
4.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG ist in einem engen Sinn zu verstehen. Darunter fal-
len lediglich jene Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifi-
zierung der asylsuchenden Person als auch deren Rückschaffung ins
Heimatland ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Als
rechtsgenügliche Dokumente im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
sollen generell nur diejenigen Ausweispapiere gelten, welche primär
zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatlichen Behörden
ausgestellt worden sind, zumal nur in diesem Fall gewährleistet ist,
dass vor der Ausstellung des Ausweises durch die ausstellende Behör-
de eine Identitätsüberprüfung stattfand. Nach dem Gesagten können
neben den klassischen Identitätsdokumenten (Identitätskarte und Rei-
sepass) auch andere Ausweise als rechtsgenügliche Identitätspapiere
qualifiziert werden, so beispielsweise ein Inlandpass. Andere Auswei-
se, die zwar Rückschlüsse auf die Identität ihres Trägers geben, je-
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doch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie beispielsweise
amtliche Bestätigungen aller Art (Bestätigung der Fahrfähigkeit, der
Berufstätigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem
bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses) gelten dage-
gen grundsätzlich nicht als Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4 - 6 S. 58 ff.).
4.3 Der Begriff "entschuldbare Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verste-
hen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
4.4 Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 3) ist im Rahmen von Art.
32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG eine summarische materielle Prü-
fung der Asylvorbringen hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft vorzunehmen. Auf ein Asylgesuch ist einzutreten, wenn auf
Grund dieser summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsu-
chende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von
Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demge-
genüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf
Grund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsu-
chende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt
und auch keine zusätzlichen Abklärungen bezüglich eines allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernisses angezeigt sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 Bst. c AsylG). Die Offensichtlichkeit der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft kann sich sowohl aus der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen (Art. 7 AsylG) als auch aus der fehlenden Asylrelevanz
(Art. 3 AsylG) ergeben. Ist es gestützt auf die summarische Prüfung
der Asylvorbringen nicht offensichtlich, dass die Flüchtlingseigenschaft
im konkreten Fall gegeben beziehungsweise nicht gegeben ist, muss
auf das Asylgesuch eingetreten werden, da in diesem Fall regelmässig
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), welche im ordentlichen
Verfahren vorzunehmen sind. Sind weitere Abklärungen bezüglich all-
fälliger Wegweisungsvollzugshindernissen angezeigt, so muss eben-
falls auf das Asylgesuch eingetreten und das Asylgesuch im ordentli-
che Verfahren behandelt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8
E. 3 - 5 S. 74 ff.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Aus-
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weispapieren (Nationalitätenausweis, Maturdiplom und Universitätsdip-
lom) handle es sich nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne
von Art. 1 lit. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Es handle sich um Kopien
von schlechter Qualität. Kopien komme grundsätzlich kein Beweiswert
zu, da sie leicht manipulierbar seien. Weiter würden keine entschuld-
baren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Er habe zwar er-
wähnt, dass sich Reisepass und Identitätskarte bei seinem Bruder in
Khartoum befinden würden und es ihm möglich wäre, via Drittperso-
nen in Libyen mit diesem in Kontakt zu treten. Er habe diesbezüglich
jedoch nichts unternommen. Angesichts seines Verhaltens müsse der
Schluss gezogen werden, dass er sich gar nicht um die Beschaffung
der Originaldokumente bemüht habe, sondern diese den Asylbehör-
den absichtlich vorenthält. Weiter wurde festgehalten, die Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen. So habe er die Umstände
der geltend gemachten Desertion widersprüchlich und unsubstanziiert
geschildert. Ferner sei angesichts des Schweregrades der dem Be-
schwerdeführer zur Last gelegten Anschuldigungen (oppositionelle Tä-
tigkeiten und Kontakte; Aktivitäten in Libyen für die JEM) die geltend
gemachte Art und Weise, wie er aus der Haft gekommen sei, nicht
plausibel. Die diesbezügliche Erklärung, wonach sein Bruder und sei-
ne Freunde seine Flucht und Ausreise organisiert hätten, sei realitäts-
fremd, weshalb die Untersuchungshaft nicht glaubhaft sei. Ein weiterer
Grund, weshalb dies nicht geglaubt werden könne, sei der eingereich-
te Mitgliedschaftsausweis der JEM, zumal er zu dessen Besitz wider-
sprüchliche Angaben gemacht habe. Bezüglich der Erklärung, wonach
ihm sein Bruder den Ausweis in Libyen organisiert und dieser ihm von
einem Offizier am Flughafen übergeben worden sei, sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb dafür ein derartiger Aufwand betrieben worden wäre,
zumal nicht ersichtlich sei, wie der Bruder überhaupt Kenntnis von die-
sem Ausweis und dessen Verbleib in Libyen gehabt hätte. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer im Gefängnis zu seinem Bruder keinen
Kontakt gehabt. Bezüglich der eingereichten zwei Artikel, die der Be-
schwerdeführer verfasst und am (...) im Internet publiziert haben solle,
sei nicht anzunehmen, dass er sich dadurch subjektiv gefährdet
gefühlt habe, zumal er anfang Juni 2005 in den Sudan zurückgekehrt
sei. Insgesamt könne somit eine Verfolgungssituation und auch eine
Vorverfolgung im Sudan nicht geglaubt werden. Ferner gebe es
angesichts der weiten Verbreitung der Namenskombination, unter wel-
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cher die Artikel erschienen seien, keinen Anlass zur Annahme, diese
könnten eindeutige Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulassen,
falls die sudanesischen Behörden derartige Kommentare im Internet
überwachen sollten. Schliesslich sei angesichts der eingereichten CD
mit Fotos einer exilpolitischen Kundgebung von (...) in E._______ noch
nicht erstellt, dass die sudanesischen Behörden von der Kundgebung
einerseits und vom Beschwerdeführer andererseits überhaupt Notiz
genommen hätten, beziehungsweise diesen erkannt und identifiziert
hätten, zumal die Fotos keinen eindeutigen Schluss auf den
Beschwerdeführer zulassen würden. Zudem seien die mitgeführten
Spruchbänder und Plakate für das sudanesische Regime nicht be-
sonders brisant, gehe es doch einerseits um ein menschenwürdiges
Asylverfahren in der Schweiz, andererseits um ein Ende des Darfur-
Konflikts, ohne dass eine oppositionelle oder verbotene Gruppierung
als Urheberin der Kundgebung erkennbar wäre. Insgesamt seien die
eingereichten Fotos nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe
glaubhaft zu machen.
5.2 In der Beschwerdeeingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz
sei auf das Asylgesuch zu Unrecht nicht eingetreten. Der Beschwerde-
führer sei angesichts der schlechten Infrastruktur in seinem Heimat-
land nicht imstande, andere als die eingereichten Unterlagen zu be-
schaffen, jedenfalls nicht innerhalb von 48 Stunden. Die eingereichten
Papiere würden seine Identität beweisen. Im Weiteren habe der Be-
schwerdeführer über die Verhältnisse in seinem Heimatland und über
die Ausreisegründe lückenlos und glaubwürdig Auskunft gegeben. Er
habe die Flucht aus der Armee glaubhaft und nachvollziehbar geschil-
dert. Es sei offenbar missverständlich übersetzt respektive gefragt
worden. Es gebe keine Widersprüche. Zudem habe er seine Tätigkei-
ten in Libyen und im Tschad sowie die Umstände seiner Ausreise nach
Frankreich plausibel und detailliert beschrieben. Die Vorinstanz habe
ohne Begründung festgestellt, angesichts der unglaubhaft geschilder-
ten Flucht aus der Untersuchungshaft gebe es auch keinen Grund, die
Haft zu glauben. Weiter habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
bezüglich der Beschaffung des JEM-Ausweises zu Unrecht einen lo-
gistischen Aufwand angedichtet. Schliesslich habe der Beschwerde-
führer die entstandenen Ungereimtheiten anlässlich der zweiten Befra-
gung klargestellt. Diese seien offensichtlich durch Missverständnisse
und Falschübersetzungen entstanden. Zudem würden die eingereich-
ten Unterlagen seine Mitgliedschaft zu oppositionellen Gruppierungen
und seine regimefeindlichen Aktivitäten belegen.
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Den eingereichten Fotos und Internetartikeln kann die Teilnahme des
Beschwerdeführers an einer Veranstaltung des DFEZ vor (...) vom (...)
entnommen werden. Zudem geht aus einem im Internet publizierten
Bericht zu dieser Veranstaltung der Aufruf von Amnesty International
zur Entsendung von Blauhelmtruppen nach Darfur hervor. In einem
unter dem Namen des Beschwerdeführers verfassten Text wird die
sudanesische Regierung dazu aufgefordert, betreffend den in Darfur
begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit
mit dem internationalen Gerichtshof zu kooperieren.
5.3 Den am 10. Oktober 2008 kommentarlos eingereichten Beweismit-
teln können weitere exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers
entnommen werden.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist.
6.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdefüh-
rer im erstinstanzlichen Verfahren Kopien des Nationalitätenausweises,
des Maturadiploms und des Universitätsdiploms eingereicht. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich dabei - dies auch
nachdem die Originale nun vorliegen - nicht um Reise- oder Identitäts-
papiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der AsylV1, da diese Doku-
mente keine zweifelsfreie Überprüfung der Identität dessen Inhabers
zulassen. Damit hat der Beschwerdeführer den Behörden innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine „Reise-
oder Identitätspapiere“ abgegeben.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen An-
hörung auf die ihm dort gestellte Frage nach Identitätspapieren ange-
geben, er habe im Jahre 2001 legal einen Reisepass ausstellen las-
sen, um reisen zu können. Er habe diesen jedoch nicht mitgenommen,
da er Schwierigkeiten bekommen hätte. Identitätsausweis und Reise-
pass würden sich bei seinem Bruder in Khartoum befinden, wobei es
ihm möglich wäre, diese über Drittpersonen in Libyen erhältlich zu ma-
chen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Beschwer-
deführer diesbezüglich jedoch nichts unternommen (vgl. auch Akte
A10, S. 34f), was darauf schliessen lässt, dass er sich ernsthaft um
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den Erhalt dieser Papiere bemüht hätte. Dies ist umso erstaunlicher,
als er schliesslich auf Beschwerdeebene (Oktober 2008) in der Lage
war, die Originale der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Kopien des Nationalitätenausweises, des Maturdiploms und des
Universitätsdiploms einzureichen, hingegen ohne Erklärung dazu
abzugeben, wie er in deren Besitz gelangt ist.
6.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass er aus entschuldbaren Gründen keine Rei-
se- oder Identitätspapiere abgegeben hat.
6.3 Demnach bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig
sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG).
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einerseits die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und in sei-
nem Fall ebenso offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse
bestehen. Den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gungen können mehrere Ungereimtheiten entnommen werden, die sei-
ne Vorbringen als insgesamt unglaubhaft erscheinen lassen. So mach-
te der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände der geltend ge-
machten Desertion sowie betreffend seiner Reisen widersprüchliche
und unsubstanziierte Angaben. Diese Ungereimtheiten können nicht
mit der Übersetzung oder Missverständnissen anlässlich der Befra-
gung im Empfangszentrum erklärt werden. Der Beschwerdeführer er-
hielt das Protokoll zurückübersetzt und bestätigte dessen Richtigkeit
mit seiner Unterschrift. Zu Beginn der kantonalen Anhörung bestätigte
er zudem, den Dolmetscher im Empfangszentrum verstanden zu ha-
ben (vgl. Akte A10, S. 3). Die diesbezüglichen Einwände in der Be-
schwerdeschrift sind somit nicht stichhaltig. Des Weiteren kann nicht
geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe auf die von ihm geschil-
derte Art und Weise (Flucht mit Offizier, Ausreise via Tripolis nach
Tschad und mit Militärdelegation nach Frankreich) aus der Haft flüch-
ten und ausreisen können, wäre er tatsächlich der oppositionellen Tä-
tigkeit und Kontakte zu oppositionellen Gruppierungen beschuldigt
worden, zumal auch das Risiko für die Personen, die ihm zur Flucht
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verholfen hätten, - darunter ein Offizier, der ihn persönlich in seinem
eigenen Auto zum Flughafen gefahren haben soll (vgl. a.a.O., S. 17) -
selber zur Rechenschaft gezogen zu werden, zu gross gewesen wäre.
Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Das BFM hat ferner zu Recht
festgestellt, der Aufwand, den der Bruder des Beschwerdeführers zur
Beschaffung des JEM-Ausweises betrieben habe, sei nicht nachvoll-
ziehbar. Zudem ist nicht klar, weshalb sein Bruder ihm diesen Ausweis
aber nicht den Pass oder die Identitätskarte - welche in seinem Besitz
gewesen sein sollen - auf die Reise mitgegeben hätte. Der Beschwer-
deführer gab zudem auf die Frage, woher sein Bruder und seine
Freunde von seinem Haftort erfahren hätten, er wisse es nicht (vgl.
Akte A10, S. 34), weshalb nicht nachvollziehbar ist, wie dieser die
Flucht und Reise hätte organisieren können. Zuvor hatte er ferner
verneint, von Freunden/Verwandten oder Hilfsorganisationen Besuch
bekommen zu haben (vgl. a.a.O., S. 33). Angesichts dieser
Ungereimtheiten erscheinen die vorgebrachte Haft und Flucht als
unglaubhaft. Überdies vermag er auch aus der Publikation eines von
ihm verfassten Artikels, der am (...) im Internet unter Angabe seines
Namens und des Orts keine Verfolgungssituation abzuleiten, zumal er
nach dessen Erscheinen anfang Juni 2005 in den Sudan
zurückgekehrt sein will und sich somit offenbar nicht gefährdet gefühlt
hat. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer entgegen der
pauschalen Einwände in der Beschwerdeschrift, wonach er seine
Ausreisegründe detailliert, glaubhaft und überzeugend dargelegt habe,
keine Verfolgungssituation im Sudan glaubhaft zu machen.
Was die vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Begründung sei-
nes Asylgesuchs vorgebrachte Fortsetzung seiner politischen Tätigkeit
in der Schweiz betrifft, ist Folgendes festzustellen: Den grösstenteils
kommentarlos eingereichten Unterlagen (Einladung für eine Veranstal-
tung im (...), CD's und DVD's betreffend eine Kundgebung im (...) und
eine Veranstaltung vom (...), Fotos der erwähnten Veranstaltungen,
zwei Referenzschreiben der SLM) kann nichts entnommen werden,
wonach sich der Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen und
Veranstaltungen oder bei der Organisation derselben besonders und
über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in
der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt hätte.
Jedenfalls stellt das Schild mit der Aufschrift 'Free Darfour stop Killing',
welches der Beschwerdeführer bei einer Kundgebung trug (vgl.
eingereichte Fotos), keine Äusserung dar, die von der sudanesischen
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Regierung als regierungsfeindlich respektive als Gefährdung der
Sicherheit des sudanesischen Staates angesehen werden dürfte. Auch
der Auftritt des Beschwerdeführers als Referent bei der als (...)
betitelten Veranstaltung vom (...) (vgl. eingereichte DVD) dürfte zu
keinem anderen Ergebnis führen, fand diese Veranstaltung doch in
einem eher bescheidenen Rahmen und mit einer geringen
Teilnehmerzahl statt. Die eingereichten Fotos und Filmaufzeichnungen
sind den Akten zufolge nirgends veröffentlicht worden und auch sonst
weist nichts auf eine erfolgte Identifizierung durch die sudanesischen
Behörden hin. Anlässlich der Kundgebung vom (...) wurde die
schweizerische Politik kritisiert und dabei die Legalisierung der „sans
papiers“ in der Schweiz gefordert. Ferner dürften die zwei
eingereichten Referenzschreiben der SLM, in denen die Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers und dessen Teilnahme an Veranstaltungen der
SLM bestätigt werden, ebensowenig auf eine herausragende
exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Jedenfalls
erscheint eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer
Rückkehr in den Sudan selbst bei Bekanntwerden seiner Aktivitäten
angesichts der bescheidenen Qualität und des geringen Ausmasses
ihres exilpolitischen Engagements unwahrscheinlich. Zudem
erscheinen die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
kaum als staatsgefährdend und dürften daher von den sudanesischen
Behörden kaum als Bedrohung wahrgenommen werden.
7.2 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine
Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um
zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtli-
che Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6.),
weshalb das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art.
32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
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ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
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Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.5 Aufgrund der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts be-
steht ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Ge-
walt, weshalb derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, dass der aus Norddarfur stammende Beschwerdeführer, der sich
von 1996 bis 2001 in der Provinz Gezira und seit 2001 in Khartoum
aufgehalten hat, bei einer Rückführung in den Sudan einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Dem-
entsprechend ist der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumut-
bar zu qualifizieren. Zudem sind in Anbetracht der persönlichen Situa-
tion des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine kon-
krete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisi-
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ko hindeuten würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ei-
nen relativ jungen und gesunden Mann mit Universitätsabschluss (...),
welcher arabischer Muttersprache und Abstammung ist und über
mittelmässige Englischkenntnisse verfügt. Er hat eigenen Angaben
zufolge nach seinem Militärdienst von 2001 bis 2004 in Khartoum als
(...) gearbeitet. Zudem ist in Anbetracht seiner überdurchschnittlichen
Ausbildung davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich im
Sudan wiederum eine eigene wirtschaftliche und soziale Existenz
aufzubauen, zumal er im Raum Khartoum über ein Beziehungsnetz
verfügt (vgl. Akten A1, S. 3 und A10, S. 4).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Regelements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 172.320.2) grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG.
Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren
nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahren-
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skosten zu bezahlen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Vorweg ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 17. Juli
2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachrei-
chens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Verände-
rung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen wur-
de. Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Fürsorgebestätigung
eingereicht, weshalb seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit in Wiedererwä-
gung der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird in Wiedererwägung der Zwischenverfügung
vom 17. Juli 2007 abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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