Abtei lung V
E-4759/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Senegal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4759/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im März 2008 auf dem Seeweg verliess und über ein ihm unbe-
kanntes Land am 21. April 2008 mit dem Zug illegal in die Schweiz
einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 23. April 2008 und der di-
rekten Anhörung vom 6. Juli 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend machte, er sei ethnischer Mandinga mit letztem Wohnsitz in
C._______, Region D._______, Senegal,
dass seine Heimatregion seit rund vier Jahren immer wieder von be-
waffneten Rebellen heimgesucht worden sei und diese wiederholt
Kämpfer aus der Zivilbevölkerung zwangsrekrutiert hätten,
dass die Rebellen jeden getötet hätten, der sich geweigert habe, sich
ihnen anzuschliessen,
dass er selbst nun ein Alter erreicht habe, wo auch ihm eine Zwangs-
rekrutierung drohe,
dass die Rebellen rund einen Monat vor seiner Ausreise erneut aufge-
taucht seien, weshalb er sich zur Flucht aus seinem Heimatstaat ent-
schlossen habe,
dass er mit einem Lkw nach E._______ mitgefahren sei und er sich
dort unbemerkt auf ein Schiff geschlichen habe,
dass er von der Schiffsbesatzung entdeckt und mit Essen versorgt
worden sei und er in der Folge als Tellerwäscher in der Kombüse gear-
beitet habe,
dass er nicht wisse, wie lange die Überfahrt gedauert habe und er
schliesslich in einem ihm unbekannten Land von Bord gegangen sei,
wo er anschliessend einige Zeit auf der Strasse gelebt habe,
dass er einen Schwarzen getroffen, dieser ihm ein Zugticket in die
Schweiz gekauft und den Weg zum Empfangszentrum erklärt habe,
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dass er auf seiner Reise nie kontrolliert worden sei und er sich nie
habe ausweisen müssen,
dass er im Heimatstaat nie Reise- oder Identitätspapiere besessen
habe und er lediglich über einen Geburtsregisterauszug verfüge, der
sich zu Hause bei seiner Mutter befinde,
dass er seiner Mutter einen Brief geschrieben habe, dieser jedoch we-
gen einer falschen Adresse retourniert worden sei,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Minder-
jährigkeit für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens eine Vertrauens-
person beigeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 14. August 2008,
vom 17. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 wegen Verstosses
gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Be-
täubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) von
der Stadtpolizei F._______ verzeigt wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2009 eröffnete, dass
er für den weiteren Verlauf des Verfahrens als Volljähriger behandelt
werde und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2009 – eröffnet am 17. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
konkreter Indizien würden ernsthafte Zweifel an der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens insbesondere
widersprüchliche Altersangaben gemacht und auch keine heimatlichen
Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere eingereicht habe, wodurch
er seiner Mitwirkungspflicht gegenüber den schweizerischen Asylbe-
hörden nicht nachgekommen sei,
dass der Beschwerdeführer den Vorhaltungen des BFM beziehungs-
weise den Indizien hinsichtlich seiner bestehenden Volljährigkeit nichts
substanzielles entgegenzuhalten vermocht habe, womit die behaupte-
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te Minderjährigkeit unbewiesen geblieben und davon auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht habe,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden innerhalb der einge-
räumten Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe und
– insbesondere angesichts der Schilderungen zu den Umständen sei-
ner Ausreise aus dem Heimatstaat – auch keine entschuldbaren Grün-
de für die Nichtabgabe entsprechender Papiere vorliegen würden,
dass derart dürftige, stereotype und detailarm angeführte Vorbringen
bezeichnend seien für Asylsuchende, die nicht gewillt seien, ihre Iden-
tität mittels Dokumenten zu belegen und sich vorliegend der Schluss
aufdränge, der Beschwerdeführer habe dem BFM die Abgabe rechts-
genüglicher Reise- beziehungseise Identitätspapiere bewusst vorent-
halten, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen
Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Dritte geltend ma-
che, dem senegalesischen Staat jedoch kein mangelnder Schutzwille
oder mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, zumal sich
der Beschwerdeführer nie um staatlichen Schutz bemüht habe,
dass es dem Beschwerdeführer ferner zumutbar gewesen wäre, sich
dem Zugriff der Rebellen durch Zufluchtnahme in einer anderen Regi-
on des Senegal zu entziehen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzli-
chen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal
sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
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möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren, es sei ihm ein Rechtsbeistand bei-
zugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie-
derherzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
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stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge im Heimatstaat
über einen Geburtsregisterauszug verfügt, der sich bei seiner Mutter
befinde (vgl. A1/11 S. 5), er somit bei den Behörden registriert ist,
dass er gemäss eigenen Angaben telefonischen Kontakt zu einem
Freund im Heimatstaat unterhält (vgl. A 20/9 S. 3),
dass sein Versuch auf dem Postweg mit seiner Mutter Kontakt aufzu-
nehmen als untauglich bezeichnet werden muss, zumal er den Brief
falsch adressiert hat (vgl. A 20/9 S. 6),
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere möglich und zumutbar
gewesen wäre, sich über seinen Freund oder über die senegalesische
Vertretung in der Schweiz Identitätspapiere seines Heimatstaates zu
beschaffen,
dass das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz – aufgrund der im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu
bezeichnenden Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei an Bord
eines Schiffes zunächst in ein ihm unbekanntes Land gelangt, wo ihm
ein unbekannter Schwarzer ein Zugticket in die Schweiz finanziert
habe, und er habe die Reise, ohne jegliche Reise- und Identitätspapie-
re und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt (vgl.
A1/11 S. 8), davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische
Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verlet-
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zung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität
aufweisen müssen, um als asylrelevant angesehen zu werden, wobei
lediglich geringe Beeinträchtigungen nicht genügen, zumal das Asyl-
recht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will (vgl. ALBERTO
ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollstän-
dig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt, Bern/Stuttgart 1991, S.
77),
dass Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter
als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu
wenig intensive Eingriffe in Leib Leben oder Freiheit nach Art. 3 Abs. 2
AsylG dann als Verfolgung gelten, wenn daraus ein unerträglicher psy-
chischer Druck entsteht, der den weiteren Verbleib im Heimatstaat für
die betroffene Person als objektiv unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
a.a.O., S. 79),
dass Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein muss, der
stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die
Furcht vor ihm als begründet erscheint (vgl. a.a.O.),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbringt, er befürchte, von den Rebellen in seiner Hei-
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matregion zwangsrekrutiert beziehungsweise im Weigerungsfall von
diesen getötet zu werden (vgl. A1/11 S. 6),
dass er selbst keinen Kontakt zu den Rebellen gehabt habe, sondern
lediglich durch seine Mutter von der Mitnahme eines Freundes erfah-
ren habe (vgl. A1/11 S. 5),
dass der Beschwerdeführer somit keinen konkreten Eingriff in men-
schenrechtlich geschützte Rechtsgüter geltend macht, der bereits
stattgefunden hat,
dass vorliegend zu prüfen ist, ob ein konkreter Eingriff mit solcher
Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet er-
scheint,
dass der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, er könnte in Zukunft
möglicherweise von den Rebellen zwangsrekrutiert werden,
dass indes nicht jede noch so entfernte Möglichkeit eines zukünftigen
Eingriffs in menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter für die Annah-
me einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung genügt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinaus in zentra-
len Punkten verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche enthal-
ten,
dass er nicht in der Lage war, die geografischen und örtlichen Gege-
benheiten seiner Heimatregion korrekt zu schildern,
dass er insbesondere aussagte, er stamme aus dem Dorf C._______,
Region D._______ (vgl. A1/11 S. 1 ff.),
dass in der Region D._______ gemäss gesicherten Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts kein Dorf namens C._______, jedoch eine
Ortschaft namens G._______, existiert,
dass es sich bei der vom Beschwerdeführer als H._______
beziehungsweise E._______ bezeichneten Ortschaft in Wirklichkeit um
I._______ handeln dürfte,
dass sich I._______ nicht wie behauptet in unmittelbarer Nähe von
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D._______ befindet (vgl. A1/11 S. 2), sondern rund 70 Kilometer davon
entfernt liegt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aussagte, er
habe sich in I._______ unbemerkt an Bord eines Fischerbootes ge-
schlichen (vgl. A1/11 S. 7),
dass er bei der direkten Anhörung hingegen zu Protokoll gab, er sei an
Bord eines Frachtschiffs aus seinem Heimatstaat ausgereist (vgl.
A20/9 S. 6),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten we-
der den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG genügen und auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift
nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die Vorbringen in
der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts än-
dern können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend – in Übereinstimmung
mit den Erwägungen der Vorinstanz – von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgeht,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in seinem Hei-
matstaat über familiäres Beziehungsnetz verfügt (Mutter, Schwestern,
Bruder, Tante mütterlicherseits) sowie in telefonischem Kontakt zu sei-
nem Freund steht (vgl. A20/9 S. 3), weshalb er bei seiner Rückkehr
nach Senegal nicht auf sich allein gestellt sein wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Zuordnung eines Rechtsbeistandes
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass mit der Fällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Marco Abbühl
Versand:
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