B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4759/2014
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, Türkei,
vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2014 / N (…).
E-4759/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) und gelangte am 8. Mai 2012 in die Schweiz, wo er am
21. Mai 2012 erstmals um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 8. Novem-
ber 2013 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Dezember
2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-6948/2013 vom 25. Februar 2014 ab.
B.
B.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Juni 2014 ersuchte der
Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin B._______ und
ihren Kindern, N […]) ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz, eventualiter
um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. November 2013. Er bean-
tragte, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zur Begründung führte er aus, die ältesten Kinder seiner Lebenspartnerin
hätten begründete Furcht davor, in die Obhut ihres sie physisch und sexuell
missbrauchenden Vaters zu gelangen, wenn sie in die Türkei zurückkehren
müssten. Zudem wäre der Wegweisungsvollzug für alle Kinder aufgrund
ihrer Traumatisierung und der medizinischen Bedürfnisse unzumutbar. Die
Kinder C._______ und D._______ würden wegen Misshandlungen durch
den Vater und miterlebter Gewalt des Vaters gegen die Mutter unter post-
traumatischen Belastungsstörungen leiden und dringend eine angemes-
sene psychotraumatologische Therapie benötigen. Bei einer Rückkehr in
die Türkei sei von einer massiven Gefährdung des Kindeswohls auszuge-
hen.
Zur Stützung seiner Begehren reichte er ein Schreiben von Dr. med.
E._______, (…), vom (…), ein Unterstützungsschreiben von Pfarrern und
Pfarrerinnen, Seelsorgern und weiteren Personen vom (…), einen Bericht
der F._______ vom (…), eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 3. Juni 2014, ein Schreiben von lic. iur. G._______ vom
(…) sowie einen undatierten Brief von H._______ (Schwester seiner Le-
benspartnerin) ein.
B.b Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Telefax vom 11. Juni
2014 einstweilen aus.
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B.c Das BFM stellte mit Entscheid vom 23. Juli 2014 – eröffnet am 24. Juli
2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug.
C.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht vom 22. August 2014 (Poststempel: 25. August 2014)
anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung (insbesondere der Anhörung der Kinder I._______
und C._______) an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei diese
anzuweisen, wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 8. November
2013 zurückzukommen und die Flüchtlingseigenschaft der Kinder und
demnach auch der Eltern (des Beschwerdeführers und seiner Lebenspart-
nerin; Anmerkung BVGer) festzustellen, es sei ihm Asyl zu gewähren, sub-
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht
beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzu-
stellen beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme auszusetzen, im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme seien die Vollzugsbehörden falls nötig anzuweisen, von Voll-
zugsmassnahmen abzusehen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu bestellen.
Er reichte ein undatiertes Schreiben von Sr J._______ (Kopie), ein Schrei-
ben der zuständigen Sozialarbeiterin der K._______ vom (…) (Kopie), eine
Bestätigungsmail von Dr. med. E._______ vom (…), eine Einladung der
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste (…) vom (…) und eine Aus-
kunft der SFH vom 25. Juni 2014 ein.
Die gleichzeitig gegen die Verfügung betreffend die Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers und die Kinder (N […]) eingereichte Beschwerde wird
in einem separaten Verfahren E-4737/2014 geführt.
D.
Der vormals zuständige Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung
vom 3. September 2014 fest, der Beschwerdeführer dürfte den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
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auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 25. September 2014 reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht von Dr. med. E._______ vom (…) (Kopie), den Austrittsbericht der
(…), Dr. med. L._______, vom (…) (Kopie) sowie mehrere Artikel zur Situ-
ation in den türkischen Provinzen M._______ und N._______ ein.
Am 12. Oktober 2014 wandte sich O._______ an das Bundesverwaltungs-
gericht und führte aus, eine Rückkehr in die Türkei sei für die Lebenspart-
nerin des Beschwerdeführers und ihre Kinder nicht zumutbar. Er reichte ein
Foto des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin mit den Kindern
ein.
F.
Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
27. Oktober 2014 auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen, und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlas-
sung.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2014, wel-
che dem Beschwerdeführer am 13. November zur Kenntnis gebracht
wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
H.
Am 11. November 2014 reichte der Beschwerdeführer Belege zu seiner
Bedürftigkeit und eine Bescheinigung der Kinder- und Jugendpsychiatri-
schen Dienste (…) vom (…) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten.
In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe den Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich abgeklärt, da es die Kinder I._______ und C._______
nicht angehört habe. Diese Rüge betrifft nicht das vorliegende Verfahren,
sondern jenes der Lebenspartnerin und ihrer Kinder (E-4737/2014). Auf
das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aus dem genannten Grund
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nicht ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer-
deführer mache im zweiten Asylgesuch erneut geltend, in der Türkei Opfer
eines "Ehrenmordes" zu werden. Seine diesbezüglichen Aussagen im ers-
ten Asylverfahren seien als unglaubhaft qualifiziert worden, die Glaubhaf-
tigkeit der Asylgründe könne jedoch offen bleiben.
Er mache eine Verfolgung durch einen nicht-staatlichen Akteur geltend
(den Ehemann seiner Lebenspartnerin und seine Familie). Wie im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-6948/2013 vom 25. Januar 2014 darge-
legt worden sei, stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich in einer anderen
Gegend, namentlich im Westen der Türkei, niederzulassen. Seine diesbe-
züglichen Einwände, er könnte im Westen leicht von seinen Verwandten
aufgespürt werden, gelte als blosse Behauptung. Falls er dennoch von sei-
nen Verwandten aufgespürt werden sollte, hätte er die Möglichkeit, sich an
die zuständigen türkischen Behörden zu wenden, welche entschlossen
seien, gegen das Phänomen der "Ehrenmorde" effektiv vorzugehen und
grundsätzlich in der Lage seien, Schutz zu gewähren.
Die Vorbringen seien somit nicht als asylrelevant zu qualifizieren und wür-
den den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
4.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich einer Verfolgung des Beschwerde-
führers nichts vorgebracht. Indessen wird geltend gemacht, der unerträgli-
che psychische Druck für die Kinder, welcher vorliegend Verfolgung dar-
stelle, werde in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt. Dabei sei
die Schutzfähigkeit des türkischen Staates von sekundärer Bedeutung.
Diese Verfolgung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft ge-
macht worden. Die Vorinstanz wäre gemäss KRK verpflichtet gewesen,
das Kindeswohl zu berücksichtigen. Die eingereichten Berichte würden
klar belegen, dass eine Rückkehr in die Türkei eine massive Gefährdung
des Kindeswohls bedeuten würde. Seine Lebensgefährtin wäre zudem
nicht in der Lage, ihre Kinder in der Türkei angemessen zu unterstützen,
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da sie selbst psychiatrische Behandlung benötige und nach dem negativen
Entscheid des BFM vom 23. Juli 2014 in eine psychiatrische Klinik habe
eingewiesen werden müssen. Die Kinder könnten in der Türkei keine men-
schenwürdige kinderspezifische psychiatrische Therapie erhalten, was für
ihre positive Weiterentwicklung jedoch unabdingbar wäre. Des Weiteren
drohe die Gefahr, dass das Sorgerecht dem Vater der Kinder zugespro-
chen werde. Den Kindern würden deshalb schwerwiegende Nachteile dro-
hen. Auf die Schutzfähigkeit des türkischen Staates könne auch hier nicht
verwiesen werden, da es nicht genüge, dass die rechtliche Situation die
Kinder theoretisch schütze, und da der staatliche Schutz in der Praxis ver-
sage.
4.3
Vorliegend stellt sich die Frage, ob seit Abschluss des ersten Asylverfah-
rens Ereignisse eingetreten sind, welche die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen vermögen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
von Bedeutung sind. Für eine erneute Beurteilung von bereits rechtskräftig
beurteilten Sachverhalten besteht im Rahmen dieses Verfahrens kein
Raum.
Der Beschwerdeführer machte im zweiten Asylverfahren keine neuen Er-
eignisse oder Verfolgungsmomente geltend. Die Vorbringen bezogen sich
ausschliesslich auf eine allfällige Gefährdung der Kinder seiner Lebens-
partnerin. Es bestehen demnach keine Hinweise, welche geeignet sein
könnten, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz stellte
zu Recht fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und lehnte
folgerichtig sein zweites Asylgesuch ab.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
E-4759/2014
Seite 8
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
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setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen res-
pektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch
wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie in der Türkei an-
gespannt bleibt, ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2
E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen
Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als
unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und
D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1).
6.3.3 Der Beschwerdeführer verliess die Türkei im April 2012; er befindet
sich mithin seit bald drei Jahren in der Schweiz. Vorliegend bestehen keine
Hinweise darauf, seine Situation hätte sich seit dem Urteil
E-6948/2013 vom 25. Februar 2014 verändert. Der Beschwerdeführer
macht dies auch nicht geltend. Es kann deshalb bezüglich der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges vollumfänglich auf die dortigen Erwägun-
gen verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 9.2). Es sind somit keine individuellen
Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seine Heimat sprechen würden. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich als zumutbar.
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6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aus-
sichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels
Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzu-
weisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub