B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-476/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 21. September 2012 ein erstes Asylge-
such ein. Das BFM trat mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 auf das
Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Am 21. Au-
gust 2014 suchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal um Asyl in der
Schweiz nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank ergab, dass er am 18. Februar 2013 bereits in Italien um Asyl nach-
gesucht hatte. Mit Schreiben vom 26. September 2014 gewährte die Vo-
rinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ita-
liens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dazu
machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 geltend,
er sei in Italien nur registriert worden und habe Fingerabdrücke abgeben
müssen. Er habe in Italien auf der Strasse gelebt, da er keine Unterkunft
gehabt habe. Sein Leben in Italien sei nicht sicher gewesen.
B.
Abklärungen bei den italienischen Behörden durch die Vorinstanz ergaben,
dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde. Mit
Schreiben vom 13. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, da er in Italien als Flüchtling anerkannt sei, sei die Dublin-Ver-
ordnung nicht anwendbar. Das Asylverfahren werde deshalb in der
Schweiz behandelt. Aufgrund der sich präsentierenden Sachlage werde
beabsichtigt, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht einzutreten. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör.
C.
In seinen Stellungnahmen vom 22. Oktober 2014 machte der Beschwer-
deführer geltend, er habe zwar eine Aufenthaltsbewilligung in Italien, je-
doch keine Unterkunft und kein Geld. Er habe in Italien weder Familie noch
ein soziales Netz. Es falle ihm schwer mit der Situation in Italien zurecht zu
kommen. In der Schweiz gehe es ihm psychisch besser. Er bitte die Behör-
den von einer Wegweisung abzusehen und auf sein Asylgesuch einzutre-
ten.
D.
Am 5. November 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014
entsprachen die italienischen Behörden dem Ersuchen.
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E.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 – eröffnet am 16. Januar 2015 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
zu verlassen und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
F.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben.
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Bundesrat
habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG),
Italien habe den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und die zu-
ständigen italienischen Behörden hätten der Rückübernahme zugestimmt.
Da ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aner-
kannt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, könne er nach Italien zu-
rückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzps zu befürchten. Unter diesen Umständen bestehe offensicht-
lich kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft in der Schweiz (Art. 25 VwVG), weshalb auf das Asylgesuch in
Anwendung von Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei.
3.3 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass es sich bei
Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat handelt, wo er als Flüchtling
anerkannt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Er behauptet
ohne Begründung, es werde ihm nachgestellt, und beklagt sich über feh-
lende Arbeit, Schulbildung und Unterkunft. Damit vermag er indes nicht
darzulegen, dass und inwieweit der Nichteintretensentscheid Bundesrecht
verletzten könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Die Vorinstanz
ist demnach auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht an-
geordnet.
4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.3 Der Beschwerdeführer ist in Italien als Flüchtling anerkannt. Das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und Art. 5 AsylG braucht deshalb in Bezug auf den Heimat- oder
Herkunftsstaat nicht geprüft zu werden. Auch nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) hat der Beschwerdeführer nicht zu befürch-
ten, dass ihm für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weil keine völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Schweiz der Ausreise entgegenstehen, ist der Vollzug
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG). Er ist auch zumutbar. Der Vollzug kann nur
unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat kon-
kret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), nicht aber – wie hier – bei einer
Rückkehr in einen sicheren Drittstaat. Die Vorinstanz führt ausserdem die
Richtlinien 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinien) an. Schliesslich ist der
Vollzug auch möglich (Art. 84 Abs. 2). Der Beschwerdeführer bringt nichts
vor, was ein Wegweisungsvollzugshindernis begründen könnte. Die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme fällt deshalb ausser Betracht.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: