B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4762/2015
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau
B._______, geboren (…), und die Kinder
C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), und
E._______, geboren (…), Kosovo,
alle vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungs-
entscheid); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 3. oder 4. Mai 2012 und gelangten am 4. Mai 2012 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Eltern und Ge-
schwister von A._______ (E-4761/2015, N […]) ersuchten ebenfalls am
4. Mai 2012 um Asyl.
Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) lehnte die Asyl-
gesuche mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 ab, verfügte ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Die dagegen am 27. November 2013 erhobene Beschwerde wurde mit Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2015 abgewiesen.
B.
B.a Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 22. Juni 2015
beim SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides.
B.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 6. Juli 2015 – eröffnet am 8. Juli
2015 – dieses Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom
25. Oktober 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in
der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 5. August
2015 Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, von der Wegweisung sei abzusehen, eventualiter sei der Vollzug
auszusetzen, subeventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2015 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wegen Aussichts-
losigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden auf,
innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.– einzuzahlen.
E.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die verfügte Weg-
weisung und den Wegweisungsvollzug. Die Nichtanerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylverweigerung sind nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die
abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Be-
schwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen
wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch").
5.
5.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 22. Juni 2015 wurde unter Hinweis
auf diverse Arztberichte geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien
krank und die Transportfähigkeit einzelner Familienmitglieder sei einge-
schränkt. Die Genesung sei in Kosovo mangels Zugang zu medizinischer
Versorgung nicht möglich.
5.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die vorgebrach-
ten gesundheitlichen Beschwerden seien bereits im ordentlichen Asylver-
fahren bekannt gewesen. Aus den aktuellen ärztlichen Berichten ergebe
sich keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers, welche sein Leben gefährden könnte, und seine Er-
krankung könne auch in Serbien behandelt werden. Die Erkrankung der
Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht lebensgefährlich, und auch die
Lern- und Sprachschwierigkeiten der Kinder stünden dem Wegweisungs-
vollzug nicht entgegen.
Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 25. Oktober 2013 zu beseitigen vermöchten.
5.3 In der Beschwerde wird erneut auf die eingereichten ärztlichen Berichte
und die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland verwiesen,
und ein zusätzlicher ärztlicher Bericht für den Beschwerdeführer vom (…)
eingereicht.
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5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM
das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ablehnte.
Die aufgezählten Krankheitsbilder vermögen nach Ansicht des Bundesver-
waltungsgerichts die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle,
die zur Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges führt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die EGMR-Praxis)
offensichtlich nicht zu erreichen. Zudem geht aus den eingereichten ärztli-
chen Berichten hervor, dass die genannten Erkrankungen im Zeitpunkt der
Urteilsfällung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits bekannt waren.
Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die vorgebrachten Vollzugshin-
dernisse bereits überprüft worden seien, wurde in der Beschwerde nichts
entgegengesetzt.
Die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sind nach dem Gesagten
vollumfänglich zu stützen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1200.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 28. August 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub