Abtei lung V
E-4763/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Juni 2008 / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4763/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______
(Provinz C._______), seinen Heimatstaat im Mai 2005 und gelangte
per Flugzeug über Jordanien nach D._______, wo er ein zweistufiges
Asylverfahren durchlief, nach dessen negativem Abschluss am
20. September 2006 mit dem Zug in die Schweiz reiste und am
folgenden Tag ebenfalls um Asyl nachsuchte. Am 27. September 2006
fand im Empfangs- Verfahrenszentrum E._______ die Erstbefragung
statt, und am 20. Dezember 2006 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch den Kanton.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, anläss-
lich eines (...) am (...) 2004 in E._______ sei es zu Ausschreitungen
zwischen Kurden und Arabern gekommen. Dabei habe die Polizei die
Letzteren unterstützt, die kurdischen Anhänger angegriffen und den
Beschwerdeführer dabei so schwer verletzt, dass er seither ([Folgen]).
Zuerst sei er im Spital in E._______und danach in F._______
behandelt worden. Nach seiner Entlassung sei er von der Polizei an
seiner Wohnadresse aufgesucht, jedoch infolge seines schlechten
Gesundheitszustands nicht mitgenommen worden. Bei weiteren
Besuchen hätten seine Angehörigen gesagt, er sei nicht zuhause.
Zwischenzeitlich habe er sich ausserdem bei seinem Onkel versteckt.
Aufgrund des behördlichen Interesses an seiner Person habe er sich
zur Ausreise entschlossen, sei mithilfe einer (...) Bekannten seines
Vaters von F._______ nach G._______ und nach neuntägigem
Aufenthalt weiter nach D._______ geflogen. Nachdem sein dortiges
Asylgesuch abgelehnt und eine gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde abgewiesen worden seien, sei er mit dem Zug in die
Schweiz gereist, wo er ebenfalls um Asyl nachgesucht habe. Während
seines hiesigen Aufenthalts sei er zudem umfangreichen
exilpolitischen Aktivitäten nachgegangen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
zahlreiche medizinische Unterlagen aus D._______ sowie Berichte
über die Situation in seinem Heimatstaat zu den Akten.
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E-4763/2008
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2008 (am folgenden Tag eröffnet) stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug infolge Un-
zulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Juli 2008 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erheben und dabei beantragen, die Verfügung des BFM vom
16. Juni 2008 sei in den Ziffern 2, 3 und 6 (Ablehnung des Asyl-
gesuchs, Wegweisung und Wegweisungsvollzug bei Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme) aufzuheben, und ihm sei in der Schweiz Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der vor-
genannten Ziffern zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei im
Übrigen zu verzichten.
D.
D.a Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli 2008 verwies die zu-
ständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab und
verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Ein-
reichung der in Aussicht gestellten Beweismittel (Bestätigung des (...)
Krankenhauses in F._______ und Röntgenbilder) angesetzt.
D.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. August 2008 liess
der Beschwerdeführer mitteilen, es sei ihm von der Schweiz aus nicht
möglich, weitere Dokumente aus Syrien zu besorgen.
D.c Mit Eingabe vom 1. September 2008 wurde ein Zeugnis von Dr.
med. H._______, (...), vom 8. August 2008 zu den Akten gereicht.
D.d Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2008 wies die zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unent-
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geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und setzte
dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
Dieser wurde am 15. September 2008 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine (...) von
polizeilichen Misshandlungen anlässlich eines (...) im (...) 2004
herrührten (vgl. hierzu Ziff. 4.1.1) und er in der Folge seitens der
Behörden gesucht worden sei (vgl. Ziff. 4.1.2), vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu
genügen. Dabei sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es ihm im
Rahmen des in D._______ anhängig gemachten Asylverfahrens nicht
gelungen sei, den nämlichen Sachverhalt glaubhaft zu machen.
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4.1.1 Was die schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers anbelange, erscheine ausgesprochen un-
wahrscheinlich, dass diese auf die behaupteten Ursachen zurückzu-
führen seien. So gehe aus den eingereichten medizinischen Befund-
akten hervor, dass bei ihm nebst der I._______ eine J._______
diagnostiziert worden sei, was mit seinen Angaben, wonach ihn
Polizisten auf den Kopf geschlagen und in die Genitalzone getreten
hätten, nicht zu vereinbaren sei.
4.1.2 Hinsichtlich der angeblichen behördlichen Suche nach dem
Beschwerdeführer könne angesichts des schlechten körperlichen
Zustands und seiner damit verbundenen (...) davon ausgegangen
werden, dass es den Behörden leicht gefallen wäre, diesen zwischen
(...) 2004 und seiner Ausreise aus Syrien im Mai 2005 aufzugreifen,
wenn sie dies tatsächlich beabsichtigt hätten. Sogar unter der im
vorliegenden Länderkontext unwahrscheinlichen Annahme, dass die
Behörden den Beschwerdeführer in einer ersten Phase der Genesung
verschont hätten, könne erwartet werden, dass sie Mittel und Wege zu
einer späteren Ergreifung gefunden hätten. Ferner müsse auch das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Polizisten zu ihm nach
Hause gekommen und wieder gegangen seien, weil die Eltern ihnen
gesagt hätten, er sei nicht dort, als fern der Realität eingestuft werden,
da erfahrungsgemäss in solchen Fällen zumindest eine
Hausdurchsuchung durchgeführt würde. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass die syrischen Passbehörden dem
Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im
Jahr 2005 keinen Reisepass ausgestellt hätten, wenn damals behörd-
liche Verfolgungsabsichten gegenüber seiner Person bestanden
hätten. In Gesamtwürdigung des vorliegenden Asylgesuchs sei zudem
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland unter
Verwendung seines echten Reisepasses – und nicht wie geltend ge-
macht mit demjenigen eines niederländischen Staatsangehörigen –
verlassen habe. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die
diesbezüglichen Vorbringen ausgesprochen vage seien.
4.1.3 Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Vorfluchtgründe sei damit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer erst durch sein Verhalten nach der Ausreise Flüchtling
im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sei.
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst – hinsichtlich der
Ursachen der Verletzungen des Beschwerdeführers – gerügt, das BFM
habe die Beweismittel willkürlich gewürdigt und sei von einem falschen
Sachverhalt ausgegangen. So werde pauschal auf den Bescheid der
(...) Asylbehörden verwiesen, ohne dass die Kohärenz der dortigen
Ausführungen überprüft worden sei. Ausserdem sei das Schreiben des
(...)-Krankenhauses von E._______vom 24. Januar 2006, mit welchem
bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer am Tag nach (...)
eingeliefert worden sei, bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt
worden.
Hinsichtlich der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem
Beschwerdeführer ist der Rechtsmitteleingabe die Rüge zu ent-
nehmen, das BFM habe die entsprechenden Vorbringen zu Unrecht
als unglaubhaft qualifiziert. So übersehe die Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer nach dem ersten Auftauchen der Polizei an ver-
schiedenen Orten untergetaucht sei. Auch habe er niemals behauptet,
an seiner Wohnadresse seien keine Hausdurchsuchungen durch-
geführt worden. Schliesslich sei durchaus denkbar, dass er als
Schwerverletzter nicht mit letzter Konsequenz verfolgt worden sei.
4.3 Gemäss der weiterhin gültigen Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sind Vorbringen dann
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG dargetan, wenn im Sinne einer
Gesamtwürdigung festgestellt wird, dass die Umstände, die für die
Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Eine solche
Gesamtwürdigung hat das BFM vorliegend vorgenommen.
4.3.1 Was die Ursache der I._______ des Beschwerdeführers
anbelangt, können die Erwägungen des BFM nicht geteilt werden.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass allein aus dem negativen Aus-
gang des (...) Asylverfahrens keine Erkenntnis gewonnen werden
kann, zumal die Glaubhaftigkeitsprüfung einer ausländischen Behörde
kein Präjudiz für das schweizerische Asylverfahren darstellt. Auch die
Tatsache, dass beim Beschwerdeführer eine J._______ diagnostiziert
wurde, steht dem Wahrheitsgehalt von dessen Aussage, wonach seine
I._______ auf den geltend gemachten polizeilichen Übergriff im (...)
von E._______zurückzuführen sei, in keiner Weise entgegen. Wie in
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der Rechtsmitteleingabe zutreffend vorgebracht wird, hat der
Beschwerdeführer nie behauptet, zwischen der genannten J._______
und der polizeilichen Misshandlung bestehe ein Zusammenhang.
Sodann ist dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. H._______ vom
8. August 2008 zu entnehmen, (...).
Weiter ist den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe insoweit
beizupflichten, als in der angefochtenen Verfügung keine Würdigung
des Schreibens des (...)-Krankenhauses von E._______vom
24. Januar 2006 erfolgte. Diesem ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am (...) 2004 – mithin am Tag nach (...) in
E._______, an welchen sich die syrischen Sicherheitskräfte exzessiv
beteiligten und bei denen mehrere Menschen starben – eingeliefert
wurde. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Einlieferung zu den am
Vortag erfolgten Gewaltexzessen der Sicherheitskräfte erscheint
überwiegend wahrscheinlich, dass die schweren Verletzungen des
Beschwerdeführers auf die behauptete Weise zustande gekommen
sind.
4.3.2 Was die behauptete, nachfolgende behördlichen Suche nach
dem Beschwerdeführer anbelangt, hat das BFM hingegen zu Recht
auf Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen erkannt, wobei
vorab auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann.
Insbesondere kann das Vorbringen, wonach die Polizeibehörden
jeweils an der Wohnadresse des Beschwerdeführers vorgesprochen
hätten, um seiner habhaft zu werden, sich jedoch von den Eltern unter
der Begründung, er sei nicht zuhause, hätten abwimmeln lassen, nicht
geglaubt werden. Entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen
erscheint im syrischen Kontext überaus realitätsfremd, dass in solchen
Fällen nicht zumindest eine Hausdurchsuchung durchgeführt würde.
Die diesbezüglichen Erklärungs- und Entkräftungsversuche in der
Rechtsmitteleingabe decken sich nicht mit den Aussagen des Be-
schwerdeführers und sind somit als nachgeschobene Sachverhalts-
anpassungen zu qualifizieren. So steht dem Glättungsversuch auf Be-
schwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer nach dem ersten Auf-
tauchen der Polizei an verschiedenen Orten untergetaucht sei (Ziff. 5
der Beschwerdeschrift), die unzweideutige Aussage des Beschwerde-
führers bei der Erstbefragung entgegen, die Polizisten seien mehrmals
bei ihm gewesen und hätten mit ihm gesprochen, dies sei zuletzt kurz
vor seiner Ausreise ("erst gerade jetzt vor zwei Wochen") geschehen
(A2 S. 6). Auch die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, wonach
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der Beschwerdeführer niemals behauptet habe, an seiner
Wohnadresse seien keine Hausdurchsuchungen durchgeführt worden,
erweist sich als nicht stichhaltig. So gab dieser im Rahmen der
Anhörung zu Protokoll, die Polizei habe etwa dreimal bei ihm
vorgesprochen, sei aber häufiger bei ihm zuhause gewesen, jedoch
hätten seine Angehörigen jeweils gesagt, er sei nicht da (A19 S. 15).
Wenig später führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht immer
zuhause gewesen, manchmal habe er sich auch bei seinem Onkel
versteckt (ebenda). Aus diesen Aussagen folgt, dass der
Beschwerdeführer bei mehreren Hausbesuchen zuhause gewesen sei
und sich die Polizeibeamten unverrichteter Dinge hätten abwimmeln
lassen. Dies korrespondiert wie ausgeführt nicht mit den Erklärungen
in der Rechtsmitteleingabe und erscheint im vorliegenden
Länderkontext unwahrscheinlich. Dass schliesslich die syrischen
Behörden einer Person, der gegenüber ernsthafte
Verfolgungsabsichten bestehen und der es gelingt, sich während eines
Zeitraums von gut einem Jahr einer Ergreifung zu entziehen, nach
Ablauf dieses Jahres auch noch einen Reisepass ausstellen würden,
kann ausgeschlossen werden.
4.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und
dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung als
glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer im Rahmen (...) vom
(...) 2004 in E._______durch von Sicherheitskräften verübte Schläge
und Tritte so schwer verletzt wurde, dass (...). Von einer nachfolgenden
Verfolgung ist demgegenüber nicht auszugehen.
4.5 Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in
asylrechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin aufgrund dieser Vorfälle die
Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt
sind.
4.6 Vorab ist festzustellen, dass es am (...) 2004 in E._______,
Provinz C._______, anlässlich ([Geschehnisse]). Gemäss den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts erreichte die Gewalt-
anwendung (...) durchaus die geschilderte Intensität. Dass der Vorfall
für den (...) Beschwerdeführer überaus tragische Folgen zeitigte, steht
ebenfalls ausser Frage. Entscheidend ist jedoch, dass sich die
behördlichen Gewaltakte nicht gezielt und aus einem in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählten Grund gegen den Beschwerdeführer, sondern
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mehr oder weniger wahllos gegen die Masse (...) richteten. Dieser
Umstand wird auch in der Rechtsmitteleingabe anerkannt, indem dort
ausgeführt wird, (...) Mithin ereignete sich der Übergriff gegen den
Beschwerdeführer im Rahmen dieser wahllosen Gewaltakte. Da für die
Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten,
konkret gegen die Asyl suchende Person gerichtete Verfolgung
besteht, ist im genannten Vorfall – ungeachtet der schwerwiegenden
persönlichen Folgen für den Beschwerdeführer – keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu erblicken. An dieser Feststellung vermögen
auch die mit Eingabe vom 1. September 2008 eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern, da sie lediglich die unbestrittene
Gesundheitssituation des Beschwerdeführers betreffen.
4.7 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die allgemeine Situation der
Kurden in Syrien zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt.
Die Kurden stellen die grösste nicht arabische Minderheit in Syrien
dar. Es wird - je nach Quelle - von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen
Kurden ausgegangen, was entsprechend 8,5 - 15% der Bevölkerung
ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie
besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syri-
en". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unter-
scheiden: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe
der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in
registrierte bzw. nicht registrierte Kurden (sog. Ajanib bzw. Maktumin)
zu unterteilen ist.
Vorliegend steht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
Kurden syrischer Staatsangehörigkeit handelt (vgl. A2 S. 1). Damit
gehört er zur innerhalb seiner Volkszugehörigkeit am besten gestellten
Gruppe. Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden
unterliegen selbst staatenlose Kurden (Ajanib und Maktumin) in Syrien
keiner Kollektivverfolgung. Vielmehr hat die ARK in EMARK 2002
Nr. 23, welches Urteil für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit
beansprucht, sogar festgestellt, dass die Rechtsstellung von
staatenlosen Kurden syrischer Herkunft den Wegweisungsvollzug nicht
als unzumutbar erscheinen lasse. Von staatlichen Repressionen, die
ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, kann demnach
weder für den Beschwerdeführer individuell noch für die Kurden in
Syrien generell gesprochen werden.
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4.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels ent-
sprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der Be-
schwerdeführer nicht mit der Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungsverfügung erfolgte
demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im
Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nach-
achtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 FK) als
unzulässig. Das Bundesamt ordnete damit zu Recht die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers an.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 15. September 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 15. September 2008 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das Migrationsamt des Kantons E._______.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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