Abtei lung V
E-4763/2009/bao
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2009 resp.
10. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4763/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea am
12. Februar 2008 verliess, über den Sudan und Libyen nach Italien
(Lampedusa) gereist sei, von wo er zwei Wochen später nach Crotone
in ein Flüchtlingscamp gebracht worden sei,
dass er nach 4 Monaten in diesem Flüchtlingscamp via Rom und
Milano nach C._______ gereist sei, wo er am 27. Januar 2009 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 3. Februar 2009 im D._______ summarisch befragt und
ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährt wurde,
dass er anlässlich der Befragung zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend machte, er und sein Bruder seien aufgrund der Zugehörigkeit
ihres Vaters zu „Budda“ diskriminiert worden und ihm (dem Be-
schwerdeführer) sei aufgrund dessen schlechten Ansehens in der
Gesellschaft auch keine Tochter zur Ehefrau anvertraut worden,
dass er überdies Angst habe, ins Militär eingezogen zu werden,
dass der Beschwerdeführer gemäss EURODAC-Meldungen in Italien
am 13. August 2008 und am 9. September 2008 daktyloskopisch er-
fasst wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar
2009 dem Kanton D._______ zuwies,
dass das BFM am 27. März 2009 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden richtete,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 27. März
2009 mitgeteilt wurde, Italien sei allenfalls für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig, weshalb er gemäss Art. 36 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bis zum 10. April
2009 die Gelegenheit erhalte, sich dazu zu äussern; diese Frist liess
der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen,
dass die italienischen Behörden sich bis zum 15. April 2009 nicht ver-
nehmen liessen, weshalb das BFM infolge Verfristung nach Art. 20
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Abs. 1 Bst. c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan-
gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO) von deren stillschweigenden Zustimmung und Zu-
ständigkeit ausging und Italien um Mitteilung der Rückführungs-
modalitäten ersuchte,
dass die Rechtsberatung, Asylhilfe Bern, am 14. April 2009 ihre
Mandatsübernahme unter Einreichung der Vollmacht vom 6. April 2009
anzeigte,
dass das BFM mit – lediglich an den Beschwerdeführer adressierter -
Verfügung vom 2. Juni 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien
sowie den Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung erteilte,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass das BFM den mit dem Vollzug
beauftragten kantonalen Behörden in einem Begleitschreiben mitteilte,
wie die Verfügung dem Beschwerdeführer bzw. der Rechtsvertretung
zu eröffnen sei (act. A21),
dass aus der „Eröffnungs- und Empfangsbestätigung“ (vgl. act. A23),
zu erkennen ist, die zuständige kantonale Behörde habe die Verfügung
dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2009 „mündlich“ eröffnet,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2009 nach Italien überstellt
wurde (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung des D._______ [act.
A24]),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid im Wesentlichen mit der
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, ge-
stützt auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verträge, begründet und
im Falle einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise für einen Verstoss
gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkannte,
zumal Italien über ein funktionierendes Rechtssystem verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben liess und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzu-
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heben, (sinngemäss) vom Selbsteintrittsrecht der Schweiz sei Ge-
brauch zu machen, und dem Beschwerdeführer sei die Wiedereinreise
zu erlauben,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, das Bundes-
amt sei anzuweisen, den Entscheid korrekt an die Rechtsvertreterin zu
eröffnen, und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Begründung
der Rechtsmitteleingabe insbesondere vorbrachte, sie befürchte einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK, da Italien mit Libyen am 10. Juni 2009
ein Übereinkommen getroffen habe, gemeinsam gegen die illegale
Migration vorzugehen, und Italien somit Europäische Aufnahme-
standards, das Flüchtlingsrecht und das Abschiebeverbot (Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]) verletze,
dass der Beschwerdeführer überdies während seines Aufenthalts im
Flüchtlingscamp in Italien nicht zu seinen Asylgründen befragt worden
sei,
dass zur Stützung der Vorbringen ein Internetauszug von Human
Rights Watch, Italy/Libya: „Gaddafi Visit Celebrates Dirty Deal“ zu den
Akten gegeben wurde (/en/news/2009/06/09),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
30. Juli 2009 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
gewährte, ihn von der Vorschussleistungspflicht befreite und gleich-
zeitig das BFM zur Vernehmlassung einlud,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2009 fest-
hielt, das Versäumnis der zuständigen kantonalen Behörde (gemäss
damaliger Praxis des BFM hätte der Kanton die Verfügung am Tag der
Überstellung mit den editionspflichtigen Akten an die Rechtsvertreterin
faxen bzw. das Original mit Rückschein zustellen sollen) sei seitens
des BFM nachgeholt worden, und die Verfügung vom 2. Juni 2009 sei
mit der gleichlautenden vom 10. August 2010 ersetzt und der Rechts-
vertretung zugestellt worden, mithin sei die Verfügung nun rechtmässig
eröffnet,
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dass die vom Beschwerdeführer befürchtete Kettenabschiebung mit
dem Hinweis auf das Abkommen vom 10. Juni 2009 zwischen Italien
und Libyen lediglich eine Behauptung darstelle,
dass der Beschwerdeführer ferner die Äusserung, er sei in Italien nicht
einmal zu seinen Asylgründen befragt worden, nicht nachweisen
könne,
dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 17. August 2009 dem
Bundesverwaltungsgericht die nachgeholte Zustellung der Verfügung
(vorab per Telefax und anschliessend per Einschreiben mit Rück-
schein) anzeigte, und dabei geltend machte, die dem Beschwerde-
führer zugefügten Nachteile aus der mangelhaften Eröffnung könnten
mit der nachträglichen Eröffnung nicht rückgängig gemacht und be-
hoben werden, weshalb an den Rechtsbegehren bzw. der Beschwerde
festgehalten werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben vom 17. August
2009 als eine die Ausführungen der Beschwerdeschrift vom 24. Juli
2009 übernehmende Beschwerde entgegennahm und dem Be-
schwerdeführer das Replikrecht zur Vernehmlassung des BFM vom
12. August 2009 gewährte,
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 3. September
2009 der vorinstanzlichen Vernehmlassung entgegenhielt, die Ketten-
abschiebung der Flüchtlinge nach Libyen sei keine Behauptung,
sondern eine Tatsache, die von internationalen Menschenrechts-
organisationen dokumentiert werde, und die Nichtbefragung der Asyl-
gründe in Italien könne nicht belegt werden, weshalb in Anwendung
der Untersuchungsmaxime das BFM den Sachverhalt festzustellen
habe bzw. die Beweislast trage,
dass sie anbei diverse diesbezügliche Internetauszüge von Human
Rights Watch, UNHCR und World Socialist Web Site einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 Bst.
c VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung hat,
dass die in einem Dublin-Verfahren bereits überstellte Person ihr
aktuelles Rechtsschutzinteresse allein durch den Vollzug der Weg-
weisung nicht verliert, da sie in solchen Verfahren den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens üblicherweise im Ausland abzuwarten hat,
ausser es werde die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. Art. 19 und 20
Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise deren
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist, zumal auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG
erfüllt sind,
dass mit Verweis auf die Instruktionsverfügungen vom 30. Juli 2009
und 20. August 2009 des Bundesverwaltungsgericht auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2009 beantragt wurde, der
Beschwerdeführer sei wieder in die Schweiz einreisen zu lassen, da ihm
aus der mangelhaften Eröffnung und der prompten Überstellung nach
Italien ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen sei,
dass vorab zu prüfen ist, ob, wann und wem gegenüber die Verfügung
rechtsgenüglich eröffnet wurde,
dass mit der ordnungsgemässen Zustellung die Rechtsmittelfrist zu
laufen beginnt; die Eröffnung ist grundsätzlich Voraussetzung für die
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Gültigkeit einer Verfügung (siehe JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von
Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10),
dass Verfügungen gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG den Parteien durch
die Behörden schriftlich eröffnet werden, und eine nach der Aus-
nahmeregelung von Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG mögliche mündliche
Eröffnung gewissen Regeln zu folgen hat, welche in casu nicht
berücksichtigt wurden,
dass nach Art. 11 Abs. 3 VwVG eine Behörde ihre Mitteilungen an den
mandatierten Rechtsvertreter der Partei zu richten hat, sofern ihr die
Mandatsübernahme angezeigt worden ist,
dass, wenn die Mitteilung direkt gegenüber der Partei und nicht an den
Vertreter erfolgt und – wie hier – der Vertretungsbefugte der Behörde
bekannt ist, dies – ausser in den Konstellationen von Art. 13 Abs. 3
AsylG (Asylgesuch an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle an
einem schweizerischen Flughafen) – einen Eröffnungsmangel darstellt
(vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG,
N 30 zu Art. 11),
dass vorliegend die erste – lediglich an den Beschwerdeführer
adressierte – Verfügung des BFM vom 2. Juni 2009 dem Beschwerde-
führer entgegen den Anforderungen von Art. 11 Abs. 3 VwVG am
25. Juni 2009 persönlich übermittelt wurde,
dass diese Mitteilung der Verfügung an den Beschwerdeführer zwar
mangelhaft, die Verfügung selbst aber weder ungültig noch nichtig ist
(vgl. RES NYFFENEGER in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 25 zu Art. 11 Abs. 3),
dass die Rechtsmittelfrist aus dieser mangelhaft eröffneten Verfügung
entgegen der Vorschrift von Art 20 VwVG nicht zu laufen beginnt, bis
die Verfügung dem Rechtsvertreter mitgeteilt worden ist (vgl. RES
NYFFENEGGER in: a.o.O.),
dass die Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2009
alles Nötige zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers unter-
nommen hat, indem sie unter anderem eine ordentliche Eröffnung
beantragte (vgl. RES NYFFENEGGER in: a.o.O.),
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dass das BFM mit gleichlautender – korrekterweise an die Rechtsver-
treterin adressierte – Verfügung vom 10. August 2009 seine erste Ver-
fügung vom 2. Juli 2009 ersetzte, nachdem es am 30. Juli 2009 vom
Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung aufgefordert worden
war,
dass somit der Entscheid des BFM vom 10. August 2009
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet,
dass dieser mit dem Eingang dessen Originals (mit der Originalunter-
schrift des verfügenden BFM versehen) bei der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers rechtmässig eröffnet wurde, also am 11. August
2009, und die Rechtsmittelfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2009 mit jener
vom 17. August 2009 durch die Rechtsvertreterin ergänzt wurde,
weshalb beide vorliegend berücksichtigt werden,
dass der Antrag des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe
vom 24. Juli 2009 auf „(Wieder)einreise in die Schweiz“ lautete, weil die
Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat bereits erfolgt war;
dass anzunehmen ist, hätte sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung noch in der Schweiz aufgehalten, hätte dieser
auf „Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne
von Art. 107a AsylG“ gelautet,
dass dieser Antrag im heutigen Zeitpunkt unter dem Blickwinkel des zur
Publikation vorgesehenen Urteils E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 zu
beurteilen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Urteil festhielt, der so-
fortige Wegweisungsvollzug in Dublin-Verfahren entbehre gegenwärtig
einer gültigen gesetzlichen Grundlage (E. 4.3.3) und die beschriebene
Praxis der Vorinstanz sei in Dublin-Verfahren mangels expliziter gesetz-
licher Grundlage und infolge Widerspruchs zum AsylG, zum VwVG und
zur Dublin-II-VO als nicht rechtmässig (E. 4.5) zu beurteilen, da sie die
rechtzeitige Prüfung der allfälligen Anwendung von Art. 107a AsylG
verhindere (E. 3.5) und damit das Gebot effektiven Rechtschutzes
verletzte (E. 5.7),
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dass sich aufgrund der obgenannten Ausführungen die Frage aufdrängt,
ob dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Vorinstanz be-
ziehungsweise der kantonalen Behörden (Eröffnung der Verfügung des
BFM durch den Kanton an den Beschwerdeführer und unverzüglicher
Wegweisungsvollzug sowie Überstellung in den als zuständig er-
achteten Dublin-Staat) der effektive Rechtschutz nach Art. 13 EMRK
entzogen wurde und ihm daraus ein schwerer nicht wieder gut-
zumachender Nachteil erwachsen ist,
dass die Nichtbeachtung der obengenannten Grundsätze angesichts
ihrer formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung führen müssten,
dass indessen zu berücksichtigen ist, dass die vorinstanzliche
Verfügung vom 2. Juni 2009 bzw. vom 10. August 2009 (rechtmässige
Eröffnung an die Rechtsvertreterin) datiert und somit vor dem er-
wähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2010
ergangen ist, weshalb die darin festgelegten Grundsätze noch nicht
beachtet werden konnten,
dass deshalb der Verfahrensmangel ausnahmsweise geheilt werden
kann, wenn dem Beschwerdeführer aus dem sofortigen Vollzug kein
Nachteil entstand (vgl. EMARK 1999 Nr. 3 E. 3.c S. 20 f),
dass vorliegend aus diesem Grund ausnahmsweise geprüft wird, ob
zum Zeitpunkt der Beschwerde die Anordnung einer aufschiebenden
Wirkung gerechtfertigt gewesen wäre,
dass gemäss Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde gewährt werden kann, wenn begründete Anhaltspunkte für
eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch den
(Wieder-) Aufnahmestaat – vorliegend Italien – vorliegen,
dass – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt
hat – (vgl. etwa das Urteil E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 oder
das Urteil E-4109 vom 17. August 2009) nicht davon ausgegangen
werden muss, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Wegweisung
nach Italien der konkreten Gefahr („real risk“), ausgesetzt, in einer
Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Weise behandelt zu werden,
namentlich indem er eine Kettenabschiebung nach Eritrea zu be-
fürchten habe, zumal der Beschwerdeführer zum Einen in Italien noch
kein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat bzw.
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keine derartigen Hinweise aus den Akten zu entnehmen sind (vgl. act.
A1), zum Anderen aufgrund des Abkommens zwischen Libyen und
Italien vom 10. Juni 2009, das nicht Personen betrifft, die sich bereits
im Europäischen Raum befinden, nichts zu befürchten hat (vgl. Human
Rights Watch, Italy/Libya: Gaddafi Visit Celebrates Dirty Deal,
),
dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) gemäss Regel 39 in zwei Verfahren
die Überstellung von zwei erwachsenen Männern nach Italien bejahte
(vgl. European Council on Refugees and Exiles /ECRE Information
Note; EctHR Interim Measures (Rule 39) to stop Dublin transfers S. 2),
dass nach dem Gesagten der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG gewährt worden wäre,
dass zusammenfassend festgehalten wird, dass das BFM mit dem
sofortigem Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach
Italien – am Tag nach der mangelhaften Eröffnung seiner Verfügung –
das Gebot des effektiven Rechtsschutzes zwar verletzte,
dass der festgestellte Verfahrensmangel indessen ausnahmsweise
nicht zur Kassation führt, weil der zitierte Grundsatzentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts E-5841/2009 erst nach der Verfügung der
Vorinstanz erfolgte und dieser Mangel kein in materieller Hinsicht
erwachsener Nachteil für den Beschwerdeführer zu bewirken
vermochte (vgl. EMARK 1999 Nr. 3 E. 3.c S. 20 f.),
dass zudem der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der
Befragungsprotokolle als hinreichend erstellt erachtet werden konnte
und sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nochmals zu
den Gründen, die gegen eine Rückführung nach Italien sprechen, hat
äussern können, weshalb der Verfahrensmangel auf
Beschwerdeebene als geheilt erachtet werden kann,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] publiziert
in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kogni-
tion prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft
worden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass vorliegend vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, der sich aus Art. 29 bis
35 VwVG ergibt, verletzt hat,
dass in Art. 35 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren
(vgl. Art. 6 AsylG) festgehalten wird, schriftliche Verfügungen seien zu
begründen,
dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher
umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst
sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6),
dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat,
von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt,
wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann
(vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110 E.2b),
dass gemäss Art. 3 Abs. 4 Dublin-II-VO einem Asylbewerber schriftlich
und in einer ihm bekannten Sprache die Anwendung dieser Ver-
ordnung, deren Fristen und Wirkung mitzuteilen sind,
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dass mit dieser Pflicht für die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung
getragen wird, dass dem Grundsatz des „fair trials“ nur dann Genüge
getan ist, wenn der Antragsteller über die massgeblichen Be-
stimmungen der auf ihn anzuwendenden Normen informiert ist und
dadurch seine Rechte entsprechend wahren kann (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asyl-
zuständigkeitssystem, 3. überarbeitete Auflage, NWV Wien Graz 2010,
S. 78),
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss kommt,
dass die angefochtene Verfügung diesen Kriterien offensichtlich nicht
gerecht wird, da die Vorinstanz zur Begründung der Zuständigkeit
Italiens in seiner Verfügung pauschal auf das DAA und das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 verwies,
dass indessen das BFM gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m.
Art. 1 und Art. 29a Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 1] verpflichtet ist, die Zuständigkeit zur
Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Dublin-II-
VO festgelegt sind, zu prüfen,
dass mit dieser völkerrechtlich neu geschaffenen Verpflichtung die
Mitgliedstaaten zwingend ein Zuständigkeitprüfungsverfahren nach
den hierarchisch aufgebauten Kriterien der Art. 6 bis 12 bzw. 14 und
15 der Dublin-II-VO durchzuführen haben, bevor der Asylantrag
materiell zu prüfen ist (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG a.o.O.,
S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2009
weder die Dublin-II-VO als rechtliche Grundlage noch das zutreffende
Zuständigkeitskriterium in Kapitel III (Art. 5-14 der Dublin-II-VO) bzw.
allenfalls die Anwendung von Art. 4 dieser Verordnung nannte, nach
welchem Italien für die Durchführung der materiellen Prüfung des
Asylantrags zuständig ist,
dass das BFM damit seine sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör ergebende Begründungspflicht verletzt hat und dem
Beschwerdeführer dadurch eine sachgerechte Anfechtung der Be-
schwerde betreffend die Zuständigkeit Italiens gemäss Dublin-II-VO
nicht möglich war,
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dass der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmitteleingaben indessen
die Zuständigkeit Italiens nicht explizit in Frage stellte, weshalb davon
auszugehen ist, dass er diese implizit anerkennt, ohne die
diesbezüglichen genauen Kriterien zu kennen, weshalb dieser Mangel
als geheilt erachtet wird,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am 13. August 2008
und am 9. September 2008 von den italienischen Behörden in der
Datenbank EURODAC als Asylsuchender erfasst wurde,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staats-
vertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, [SR
0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht
innert Frist beantworteten, weshalb das BFM gestützt auf Art. 20 Abs.
1 Bst. c zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu,
dass die Zuständigkeit Italiens – wie eben erwähnt – nicht bestritten
wurde, der Beschwerdeführer jedoch den Selbsteintritt der
schweizerischen Asylbehörden mit der Begründung beantragte, sobald
das gemäss Gemeinschaftsrecht festgelegte Schutzniveau in einem
Dublin-Staat nicht erreicht werde, bzw. dieses vorübergehend absinke,
sei es Pflicht eines anderen Mitgliedstaates, dem ein Asylgesuch vor-
gelegt worden ist, auf dieses einzutreten, auch wenn dieser nach den
Zuständigkeitskriterien (Art. 5-14 Dublin-II-VO) nicht zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, in Italien kein faires
Asylverfahren zu erhalten und unmenschlich behandelt zu werden,
dass hinsichtlich der bemängelten Einhaltung der Mindestschutz-
standards durch Italien Folgendes festzuhalten ist:
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dass zwar Hinweise für gewisse Schwierigkeiten Italiens mit der
Unterbringung von Asylsuchenden vorliegen, indessen auch zu er-
kennen ist, Italien bemühe sich, diese zu beheben,
dass insbesondere der Zugang zum Asylverfahren und eine ent-
sprechende Unterkunft sowie der Zugang zu medizinischen
Institutionen grundsätzlich gewährleistet wird (vgl. Aufsatz von Maria
Cristina Romano, „The Italian asylum procedure – some problematic
aspects“ in: The Researcher, S. 28; Report by Thomas Hammarberg,
Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his
visit to Italy on 13-15 January 2009,
id=1428427 ),
dass der Beschwerdeführer überdies nicht weiter ausführt, inwiefern er
in Italien eine unmenschliche Behandlung zu erwarten habe,
dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass
Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die ein-
schlägigen Normen der EMRK halten würde,
dass das BFM den Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in den
Dublin-Staat (Italien) hat überstellen dürfen, welcher für die Prüfung
seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit keinen Grund erkennt,
weshalb das BFM von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO) hätte Gebrauch machen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu
prüfen ist,
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dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellen,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittrechts oder gegebenenfalls – falls sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung
der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
dass mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2009 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde,
weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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