B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4763/2014
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Seraina Berner,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge Ende 2011 und gelangte über Äthiopien, den Sudan und Libyen
nach Italien. Am 1. Mai 2014 reiste er von dort aus weiter in die Schweiz,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl
nachsuchte.
Bei der Befragung zur Person vom 22. Mai 2014 führte der Beschwerde-
führer betreffend seinen Aufenthalt in Italien im Wesentlichen aus, er ha-
be dort ein Asylgesuch gestellt und eine bis 2016 gültige Aufenthaltsbe-
willigung (permesso di soggiorno) erhalten. Die meiste Zeit habe er in
B._______ in einem Camp gelebt und sich während dreier Monate in Mai-
land auf der Strasse durchgeschlagen. Er leide an (...) beziehungsweise
mutmasslich an (...) und habe in Italien keine medizinische Behandlung
erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) (staatsvertragliche Zuständigkeit eines
Drittstaats zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juni 2014 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die
Aufhebung der Verfügung und die Ausübung des Selbsteintrittsrechts
durch das BFM.
D.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 teilten die italienischen Behörden der Vor-
instanz mit, dem Beschwerdeführer sei in Italien subsidiärer Schutz ge-
währt und eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden.
E.
Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM am 8. Juli 2014 die Verfü-
gung vom 10. Juni 2014 auf und nahm das nationale Asylverfahren wie-
der auf.
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Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren am
11. Juli 2014 ab.
F.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihm in Italien subsidiärer Schutz
gewährt worden sei, weshalb beabsichtigt werde, gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach
Italien wegzuweisen. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerde-
führer Frist zu Einreichung einer Stellungnahme angesetzt.
G.
Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 25. Juli 2014 im
Wesentlichen aus, er könne aufgrund seiner schweren Erkrankung und
der damit verbundenen besonderen Abhängigkeit zu seinem in der
Schweiz lebenden Bruder nicht nach Italien zurückkehren. Dort würde er
die notwendige Betreuung und Unterstützung nicht erhalten.
H.
Mit Verfügung vom 5. August 2014 – eröffnet am 19. August 2014 – trat
das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien und den Vollzug an.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe
in Italien subsidiären Schutz erhalten und könne dorthin zurückkehren.
Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweise sich zudem als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
I.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 26. August 2014 an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er insbesondere um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
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Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen ärztli-
chen Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 22. Mai 2014 und
ein Schreiben eines Facharztes FMH für allgemeine Medizin vom 24. Juni
2014 zu den Akten.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Verfügung vom 1. September
2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
K.
Mit Verfügung vom 18. September 2014 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines detaillierten
aktuellen ärztlichen Berichts und einer Erklärung betreffend die Befreiung
der ihn behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht.
L.
Am 14. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Be-
richt der neurologischen Klinik des Kantonsspitals D._______ vom 6. Ok-
tober 2014 und eine Entbindungserklärung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Sofern die Be-
schwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erach-
tet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73
m.w.H.).
Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat
zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs
in der Schweiz aufgehalten hat.
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Seite 6
5.2 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und das Bestehen
einer Aufenthaltsbewilligung infolge Gewährung subsidiären Schutzes in
diesem Land sind aktenkundig und werden vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Bei Italien handelt es sich gemäss einem Beschluss des Bun-
desrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um
einen verfolgungssicheren Drittstaat, und die italienischen Behörden ha-
ben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 25. Juli 2014 aus-
drücklich zugestimmt (vgl. die vorinstanzliche Akte A31/1). Damit sind die
Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben.
5.3 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Da der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach
vom BFM zu Recht angeordnet.
5.4 Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prü-
fung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers.
5.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK und der FoK und es gibt keine Hinwei-
se darauf, dass Italien seine daraus entstehenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht einhalten würde. Weder bringt der Beschwerdeführer
Gründe vor noch ergeben und sich aus den Akten Anhaltspunkte, wonach
Italien im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden.
Italien hat die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung
von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch
auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge
oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt
des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt.
Kapitel VII der Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit
subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26
[Zugang zu Beschäftigung], 29 Abs. 2 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische
Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen systematisch missachten würde und
der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Italien unter Missachtung
von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Be-
handlung ausgesetzt wäre. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei den
zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls
(mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge) auf
dem Rechtsweg durchzusetzen.
Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist somit in Beachtung der
massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
zu beurteilen.
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5.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, in Italien auf der Strasse
gelebt und keinerlei Unterstützung erhalten zu haben. Diesen Vorbringen
ist entgegenzuhalten, dass er in Italien über eine gültige Aufenthaltsbewil-
ligung und damit einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt. Asylsuchen-
de wie auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus können in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und der
medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein
(vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und
Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78 und EGMR, Ta-
rakhel gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom 4. November
2014 §§ 111–115). Hinsichtlich seiner diesbezüglichen Anliegen kann
dem Beschwerdeführer jedoch zugemutet werden, sich an die in Italien
zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden. Auch private Hilfsorganisa-
tionen können ihm bei der Einforderung seiner Rechte behilflich sein.
Gegen die Überstellung nach Italien bringt der Beschwerdeführer sodann
vor, er befinde sich in einer prekären gesundheitlichen Situation und ste-
he in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz vorläufig
aufgenommenen Bruder.
Aus dem eingereichten aktuellen Arztbericht des Kantonsspitals
D._______ vom 6. Oktober 2014 ergibt sich ein Verdacht auf (...) bei Sta-
tus nach (…). Seit dem 19. Mai 2014 befinde sich der Beschwerdeführer
in einer (…) Therapie mit dem Arzneimittel E._______; seither sei es zu
keinem (…) mehr gekommen. Der Beschwerdeführer berichte jedoch
über vermehrte Nervosität und Kopfschmerzen. Klinisch zeige sich ein
sehr erfreulicher Verlauf seit Beginn der medikamentösen Therapie, (…)
würden keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Hinweise auf eine er-
höhte (…) bestehen. Die Therapie mit E._______ sei in reduzierter Dosis
([…]) weiterzuführen. Eine klinische Verlaufskontrolle sei in einem Jahr
geplant.
Aufgrund der stabilisierten gesundheitlichen Situation des Beschwerde-
führers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien aus medizi-
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Seite 9
nischer Sicht als zumutbar. Die geplante Verlaufskontrolle kann in Italien
durchgeführt werden. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung aus-
führte, werden die italienischen Behörden im Voraus über medizinisch
notwendige Behandlungen informiert und diesen wird im Rahmen der
Überstellungsvorbereitung ein aktuelles Arztzeugnis übermittelt, um den
weiteren Verlauf der medizinischen Behandlung in Italien sicherzustellen.
Das benötigte Medikament E._______ der Firma F._______ ist in Italien
ebenfalls erhältlich, so dass der Beschwerdeführer die benötigte Therapie
fortführen können wird (vgl. European Medicines Agency [EMA],
und Centro di informazione sul farmaco per l'area vista [CIFAV], ,
beide besucht am 28. Oktober 2014). Schliesslich hielt das BFM in der
angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass durch die – wohl insbe-
sondere moralische – Unterstützung, die der Beschwerdeführer von sei-
nem Bruder im Zusammenhang mit der Erkrankung erfährt, kein Abhän-
gigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder
dargetan werden konnte, so dass eine räumliche Trennung der Ge-
schwister nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führt.
Zusammenfassend besteht auch unter Berücksichtigung des jüngsten Ur-
teils des EGMR vom 4. November 2014 (vgl. a.a.O.), der erschwerten
Umstände in Italien und der individuellen gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers kein Anlass zur Annahme, dieser würde im Falle einer
Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
5.4.3 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der
Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
das Vorliegen von Wegweisungsvollzughindernissen glaubhaft zu ma-
chen. Mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an
keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
E-4763/2014
Seite 10
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch
aufgrund des am 1. September 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
7.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
1. September 2014 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge-
währt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs.
1 AsylG i.V.m. den Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Auf das Einfordern einer Kostennote kann ver-
zichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der
Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist der erst nach Beschwerdeeinreichung mandatierten
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu Lasten des Bundesverwal-
tungsgerichts eine Parteientschädigung von Fr. 350.– (inkl. Auslagen) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4763/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird eine Entschädigung von 350.– (inkl.
Auslagen) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: