Abtei lung V
E-4764/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 19. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4764/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am
25. April 2008 und gelangte am 26. Mai 2008 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 28. Mai 2008 wurde der
Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 11. Juni 2008 zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend,
er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt B._______
(Provinz Suleymanyia). Er habe keinen Beruf erlernt. Nach der Schule
habe er auf der Strasse Waren verkauft und in einem Coiffeursalon
gearbeitet. Ab Sommer 2004 sei er, nach einer dreimonatigen
Ausbildung, als Polizist im Quartier C._______ in der Stadt B._______
tätig gewesen. Er habe über eine „Glock“ verfügt. Während zwei
Monaten sei er persönlicher Leibwächter des D._______, gewesen.
Dieser sei äusserst korrupt gewesen. Im Frühling 2007 habe er
D._______ deshalb bei E._______, dem Leiter der
Kontrollkommission, angezeigt, worauf D._______ verhaftet und zu
sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Anfangs 2008
habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden. Dabei hätten die
Verwandten von D._______ von ihm – dem Beschwerdeführer –
verlangt, dass er D._______ entlaste und den mitverhafteten
F._______ belaste. Er habe sich deshalb G._______, welcher
ebenfalls Leibwächter von D._______ gewesen sei, anvertraut und ihm
über die anonyme Anzeige berichtet. Zwei Monate vor der Ausreise
hätten die Verwandten von D._______ begonnen, ihn telefonisch mit
dem Tod zu bedrohen. Namentlich sei er auch vom Sohn von
D._______ bedroht worden. Vor dessen Drohungen habe er sich
besonders gefürchtet, da dieser im August 2007 bereits jemanden
umgebracht habe. Er gehe nun davon aus, dass G._______
D._______ informiert habe. Eineinhalb Wochen vor seiner Flucht habe
er Anzeige wegen der Drohungen eingereicht. Am 17. April 2008 habe
er sich zu einem Onkel mütterlicherseits begeben, bei welchem er sich
bis zur Ausreise versteckt gehalten habe.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
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E-4764/2008
C.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte durch sei-
nen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, gut
und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung derselben
oder zur Leistung des Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer die Für-
sorgebestätigung vom 25. Juli 2008 zu den Akten.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 3. September 2008
die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 9. Sep-
tember 2008 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten
Frist reichte dieser am 25. September 2008 die Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Die vagen Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Waffe seien nicht vereinbar mit der von ihm
behaupteten ehemaligen Zugehörigkeit zu einem Polizeicorps bezie-
hungsweise mit der geltend gemachten Funktion eines Leibwächters.
Beim ins Recht gelegten Polizeiberufsausweis handle es sich denn
auch lediglich um eine Fotokopie mit Vermerken, die klar als Fäl-
schung zu erkennen seien. Der Beschwerdeführer leite die von ihm ge-
schilderte Verfolgung vom Umstand ab, dass er während zweier Mona-
te Dienstzeit als persönlicher Leibwächter von D._______
mitbekommen habe, wie schwer korrupt dieser sei, worauf er
D._______ bei der vorgesetzten Stelle angezeigt habe. Anlässlich der
Erstbefragung sei der Beschwerdeführer gefragt worden, wann er
beim D._______ als Leibwächter gedient habe, was er indes nicht
mehr gewusst habe. Weiter habe der Beschwerdeführer bei der
Erstbefragung zu Protokoll gegeben, die Verwandten des D._______
hätten von ihm ab Ende Februar 2008 anlässlich ihrer Telefonate
jeweils verlangt, dass er die Anzeige widerrufe, ansonsten er
umgebracht werde. Dieses wesentliche Element der Asylbegründung
habe der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung, selbst auf
Nachfragen betreffend telefonische Drohanrufe, nicht mehr
vorgebracht. Indes habe er neu vorgebracht, anfangs 2008 habe eine
Gerichtsverhandlung stattgefunden, im Rahmen derer die Verwandten
des D._______ von ihm gefordert hatten, dass er durch seine
Aussagen den Unteroffizier F._______ Rashid Ibrahim be- und
D._______ entlaste. Angesichts dieser Ungereimtheiten sei
offensichtlich, dass es sich bei den Asylvorbringen hinsichtlich der
geltend gemachten beruflichen Tätigkeit als Polizist und bezüglich der
behaupteten Verfolgungssituation um ein Konstrukt handle.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Die Angaben, wonach er eine
Glock verwendet habe, würde mit diversen Berichten über die Verwen-
dung eben dieser Waffe durch die irakischen Polizeikräfte übereinstim-
men. Die saloppe Beschreibung unter Hinweis auf die Fingerspitze
entspreche der Umgangssprache unter Polizisten. Die Munition werde
im Irak nicht mit offiziellen Bezeichnungen an die Beamten ausgehän-
digt, da allen klar sei, welche Munition die Polizei für ihre Pistolen ver-
wende. Sodann könne die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum
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Polizeicorps neu mittels eines Ausbildungszertifikates belegt werden.
Im Weiteren sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die
zweimonatige Tätigkeit als Leibwächter kalendarisch nicht mehr genau
einordnen könne. Aus seinen Aussagen gehe indes hervor, dass dies
im Frühjahr 2007 gewesen sein müsse. Sodann habe der
Beschwerdeführer die Aussage, die Verwandten von D._______ hätten
ihn aufgefordert, seine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu
widerrufen, nicht nachgeschoben. Seine Aussage, wonach er zur
Entlastung von D._______ gedrängt worden sei, sei im Anschluss an
die Frage 16 erfolgt, mit welcher er auf allfällige Tötungsversuche
seitens der Verwandtschaft von D._______ angesprochen worden sei.
Der Kontext, in welchem er diese Aussage gemacht habe, lasse nicht
auf nachgeschobene Aussagen schliessen. Ebenfalls unverständlich
sei, weshalb das BFM dem Beschwerdeführer später mit Frage 54
entgegenhalte, er habe im Gegensatz zur Erstbefragung nicht
angegeben, dass er aufgefordert worden sei, seine Anzeige zu
widerrufen. Schliesslich falle bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit
ins Gewicht, dass die Identität des Beschwerdeführers
zwischenzeitlich zweifelsfrei feststehe.
4.3 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, bekanntlich würden
Personen, die an einer Schusswaffe ausgebildet worden seien oder
eine solche benützen würden beziehungsweise benützt hätten, für die
Bezeichnung der Geschossstärke in sämtlichen Ländern der Erde die
Angabe des Kalibers der Munition verwenden. Des Weitern würden
Angaben über das Kaliber auch zur Unterscheidung von Waffen des
gleichen Herstellers dienen, der meist verschiedene Produkte im An-
gebot habe. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Waffe le-
diglich „14“ angegeben, beziehungsweise habe er keine Angaben zur
Masseinheit machen können. In der Rechtsmitteleingabe werde vorge-
bracht, der Beschwerdeführer habe seine Fingerspitze vorgewiesen,
um das Kaliber seiner Waffe zu bezeichnen. Dies sei indes nicht der
Fall gewesen, vielmehr habe der Beschwerdeführer mittels seines
Daumens der einen Hand die halbe Länge seines Zeigfinders der an-
deren Hand als Kaliber der verwendeten Munition bezeichnet. Darart
grosskalibrige Muniton sei für eine Faustfeuerwaffe allein schon wegen
des gewaltigen Rückschlages bei der Schussabgabe nicht geeignet,
auch im Irak nicht. Dem eingereichten Ausbildungszertifikat komme
sodann kein Beweiswert zu, da solche Urkunden im Irak bekanntlich
leicht käuflich erworben beziehungsweise erschlichen werden könnten.
Ferner habe der Beschwerdeführer bereits einen gefälschten Berufs-
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ausweis eingereicht. Bei den nachgereichten Urkunden (Haftbefehl
und Polizeirapport) handle es sich schliesslich um blosse Fotokopien.
Da bei der Erstellung von Fotokopien jegliche Manipulationen
vorgenommen werden könnten, ohne dass davon Spuren hinterlassen
würden, könne den betreffenden Dokumenten generell kein
Beweiswert beigemessen werden, Schliesslich sei festzustellen, dass
die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten
telefonischen Bedrohungen auffällig ausweichend und bezüglich der
konkreten Drohungen substanzarm seien.
4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer fest, die Ausführungen
über die Detailkenntnisse betreffend Munition würde für die Ausbildung
in der Schweizer Armee oder Polizei zutreffen. Eine so fundierte und
detaillierte Ausbildung würden die Einheiten der im Aufbau befinden-
den lokalen Kräfte im Irak nicht geniessen. Die Antwort des Beschwer-
deführers zur Munition würde seinem Bildungsstand entsprechen. In-
dem er mit den Fingern die Munition nachgebildet habe, habe er nicht
den Durchmesser des Geschosses, sondern dessen Länge angege-
ben. Weiter seien die Ausführungen zum Ausbildungszertifikat blosse
pauschale Behauptungen, die dazu führen würden, dass der Urkun-
denbeweis für Asylsuchende aus dem Irak praktisch ausgeschlossen
sei.
4.5 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer fest, seine
Beschreibung der Munition entspreche der Umgangssprache unter Po-
lizisten. Zu diesem Erklärungsversuch ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer im Jahre 2004 eine dreimonatige Ausbildung, unter
anderem bei den Amerikanern, zum Polizisten absolviert und anschlie-
ssend während mehrerer Jahre auf dem Beruf gearbeitet haben will.
Vor diesem Hintergrund darf vom Beschwerdeführer ohne weiteres er-
wartet werden, dass er weiss, dass mit dem weltweit gleichlautenden
Ausdruck „Kaliber“ das Mass für den Durchmesser und nicht die Länge
des Projektils gemeint ist. Indem der Beschwerdeführer mit den Fin-
gern die Hälfte seines Zeigefingers zeigte, meinte er offensichtlich die
Länge des Projektils und nicht dessen Durchmesser. Davon ist auch
das BFM richtigerweise ausgegangen. Aufgrund dieser Unstimmigkei-
ten bestehen erste ernsthafte Zweifel am geltend gemachten Beruf
des Beschwerdeführers als Polizist.
Als Beweismittel für seine Berufstätigkeit hat der Beschwerdeführer
einen Polizeiausweis sowie mit der Rechtsmitteleingabe ein Ausbil-
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dungszertifikat eingereicht. Dazu ist vorweg grundsätzlich festzuhal-
ten, dass im Irak eine Vielzahl von Dokumenten leicht käuflich erwor-
ben beziehungsweise erschlichen werden kann, mithin bereits aus die-
sem Grund ein genereller Vorbehalt bezüglich solcher Beweismittel be-
steht. Sodann ist vorliegend festzustellen, dass es sich beim einge-
reichten Polizeiausweis um eine blosse plastifizierte Fotokopie handelt.
Zudem wurde der Ausweis am 27. September 2006 ausgestellt, indes
hat der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bereits im
Jahre 2004 die Polizeiausbildung abgeschlossen (vgl. A12 S. 4). Dass
der Beschwerdeführer während rund zwei Jahren ohne Polizeiausweis
tätig gewesen sein soll, ist mehr als erstaunlich. Weiter hat der Be-
schwerdeführer ein Ausbildungszertifikat, datiert vom 14. April 2005,
eingereicht. Dessen Ausstellungsdatum stimmt indes weder mit dem
Abschluss der Ausbildung im Jahre 2004 noch mit dem Ausstellungs-
datum des Polizeiausweises überein. Auch anlässlich der Anhörung
konnte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Dokumen-
tenausstellung nur sehr vage Angaben machen (vgl. A12 S. 5 f.). Des
Weitern ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung ausführte, seine Ausbildung habe aus einem zweimonati-
gen Kurs bei den Amerikanern und einem einmonatigen Kurs beim
Polizeidirektor von C._______ bestanden. Gemäss der eingereichten
Bestätigung hat der Beschwerdeführer einen achtwöchigen Kurs im
„C._______ Police Training Center“ besucht. Aufgrund dieser Un-
stimmigkeiten bezweifelt das Gericht ernsthaft, dass sich der Be-
schwerdeführer zum Polizisten ausbilden liess und anschliessend
diese Funktion auch ausgeübt hat. Diese Zweifel werden dadurch wei-
ter bestärkt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seinen
zweimonatigen Einsatz als Leibwächter von D._______ zeitlich auch
nur ansatzweise einzuordnen. An dieser Feststellung vermag der
blosse Hinweis, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe
hervor, dass dies im Frühjahr 2007 gewesen sein müsse, nichts zu
ändern. Weitergehend konnte der Beschwerdeführer auch die geltend
gemachten Bedrohungen in keiner Weise substanziieren. Nachdem es
sich dabei um die ausreiseauslösenden Ereignisse handelt und der
Beschwerdeführer dabei nur über selbst Erlebtes zu berichten hat,
dürfen von ihm diesbezüglich konkrete und substanziierte Angaben
erwartet werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung auch auf Nachfrage hin die Forderung von Seiten des
D._______, er solle seine Anzeige widerrufen, nicht wiederholt. Indes
hat er neu geltend gemacht, es habe eine Gerichtsverhandlung
stattgefunden, anlässlich welcher er von den Verwandten des
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D._______ aufgefordert worden sei, eine Drittperson zu belasten.
Dazu wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, die Aussage sei im
Kontext mit der Frage 16, welche vor der Frage 15 gestellt worden sei,
zu lesen und könne deshalb nicht als nachgeschoben betrachtet
werden. Für diese konstruierte Interpretation lassen sich dem Protokoll
der Empfangsstelle jedoch offensichtlich keine Hinweise entnehmen.
Als weitere Beweismittel für seine Vorbringen hat der Beschwerdefüh-
rer einen Haftbefehl und einen Polizeirapport zu den Akten gereicht.
Bei beiden Dokumenten handelt es sich um blosse Fotokopien, die –
wie bereits vorstehend ausgeführt – im Irak leicht verfälscht erworben
werden können und denen daher kein Beweiswert zukommt. Daher
und insbesondere in Anbetracht der zahlreichen Unstimmigkeiten ist
zu schliessen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
seine Asylvorbringen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen.
Es erübrigt sich demnach auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift zur Flüchtlingseigenschaft näher einzugehen, zumal
diese zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermögen.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers in den Eingaben nichts zu ändern. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Rechts abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
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richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. WALTER STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER , Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, §11 Asyl, S. 542. f., MINH SON NGUYEN , Droit public
des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil BVGE
2008/5 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya
und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung -
zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrach-
tet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa
und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element
der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im vorgenannten Urteil festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E.
7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
6.4.3 Der alleinstehende und - soweit aktenkundig - gesunde Be-
schwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben seit seiner Kindheit
bis zur Ausreise am 26. April 2008 in der Stadt C._______ (Provinz
Suleymaniya), wo er die Primar- und Sekundarschule besucht und ge-
arbeitet hat. Zudem leben seine Schwester sowie zumindest ein Onkel
väterlicherseits in der Stadt C._______, womit der Beschwerdeführer
dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Angesichts
seines Alters (geboren 1982) und seiner Berufserfahrungen, ist davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat - auch
in den Arbeitsmarkt - wieder integrieren kann. Sodann ist festzustellen,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen,
um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S.
215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen und ist ihm
zuzumuten, sich an einem anderen Wohnort niederzulassen und eine
neue Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitze einer Identitäts-
karte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 hat der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutge-
Seite 12
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heissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM, den
H._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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