B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4764/2014
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM
vormals: Bundesamt für Migration; BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N (…).
E-4764/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Syrien im April 2012, reiste mit einem am 6. April 2012 ausgestellten
Schengen-Visum über die Türkei nach Griechenland und gelangte an-
schliessend auf dem Luftweg am 30. April 2012 in die Schweiz, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch stellte. Am 8. Mai 2012 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt (Befragung zur
Person [BzP]).
Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei ethnischer
Araber und stamme aus Aleppo. Seine Ehefrau und drei Kinder habe er in
Aleppo zurückgelassen. Er habe im Quartier (...) in Aleppo ein Haus ge-
kauft und sei daran gewesen, dieses fertig zu bauen. Das Militär sei mit
Panzern ins Quartier einmarschiert und habe alle Häuser – auch seines –
sowie die Moschee zerstört. Eines Tages seien Leute in sein Geschäft in
Aleppo eingebrochen und hätten Waren gestohlen. Sein Sohn B._______
sei zweimal entführt worden; er nehme an, die Shabiha-Milizen seien dafür
verantwortlich. Es herrsche Krieg und er wisse nicht, an wen er sich wen-
den solle. Er habe persönlich nie Probleme mit den syrischen Behörden
gehabt und sei niemals inhaftiert worden. Die Entführungen seines Sohnes
habe er den Behörden gemeldet, diese hätten ihm jedoch keine Unterstüt-
zung gewährt. Anfangs 2012 sei er selbst zweimal von einem Militär-Oberst
mit dem Tod bedroht worden, nachdem jener seine geschäftlichen Schul-
den bei ihm nicht beglichen habe. Sein Haus sei zerstört und sein Geschäft
geplündert worden. Er habe die Kinder nicht mehr ernähren können und
habe viel Lösegeld für die Freilassung seines entführten Sohnes zahlen
müssen. Diese Umstände hätten ihn zur Ausreise veranlasst. Er hoffe,
dass seine Familie ihm eines Tages nachreisen könne.
B.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 richtete sich der Beschwerdeführer an die
Vorinstanz und ersuchte um Erläuterungen zu seiner Situation in der
Schweiz. Gleichzeitg reichte er Kopien von Ausweisen (Aleppo [...] 2012;
Auszüge aus dem am 4. September 2012 zu den Akten gereichten Reise-
pass Nr. [...] sowie einen Führerausweis mit Foto) zu den Akten.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, sein Asylgesuch sei nach wie vor hängig und die Ansetzung eines An-
hörungstermins sei vorgesehen.
E-4764/2014
Seite 3
C.
Am 4. September 2012 fand in Anwesenheit eines Arabisch-Dolmetschers
ein Gespräch zwischen einem Mitarbeitenden des Migrationsdienstes des
Kantons Bern und dem Beschwerdeführer statt und ein Gesprächsprotokoll
wurde dazu erstellt.
Dabei führte der Beschwerdeführer aus, in seinem Heimatland herrsche
Bürgerkrieg. Das Leben seiner in Syrien lebenden Familie sei in Gefahr. Er
sei seit vier Monaten und vier Tagen in der Schweiz und brauche Hilfe;
seine Gedanken seien bei seiner Familie. Er ersuche um ein Gespräch mit
dem Sachbearbeiter, der für seinen Asylentscheid verantwortlich sei.
Der Beschwerdeführer wurde bei diesem Gespräch vom Mitarbeiter des
Migrationsdienstes darauf hingewiesen, dass seine Familie erst nach ei-
nem positiven Asylentscheid nachgezogen werden könne. Das vorliegende
Gesprächsprotokoll respektive der Wunsch, mit dem zuständigen Sachbe-
arbeiter des BFM zu sprechen, werde dem Bundesamt weitergeleitet.
Anlässlich dieses Gesprächs gab der Beschwerdeführer seinen syrischen
Reisepass Nr. (...) zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 teilte Laura Rossi, Fürsprecherin, (...),
dem BFM mit, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Interessenwahrung
im Asylverfahren beziehungsweise im allfälligen Dublin-Verfahren manda-
tiert worden sei. Gleichzeitig wurde insbesondere um Akteneinsicht er-
sucht.
Mit der Eingabe wurde eine ärztliche Bescheinigung des [Therapiezent-
rum] (im Nachfolgenden: [Therapiezentrum]) vom 25. September 2012
nachgereicht und um prioritäre Behandlung des vorliegenden Asylverfah-
rens ersucht. Aus dieser ärztlichen Bescheinigung geht hervor, dass der
Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10
F 32.1) leide. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Kriegswirren in
seiner Heimatstadt Aleppo in die Schweiz geflohen, nachdem seine mate-
rielle Lebensgrundlage zerstört worden sei und die Familie und er an Leib
und Leben gefährdet gewesen seien. Die noch nicht lange zurückliegende
Traumatisierung in Verbindung mit der massiven Sorge um das Wohlerge-
hen der Familie, die sich weiterhin im Kriegsgebiet befinde, führe dazu,
dass er sehr vulnerabel und emotional instabil reagiere. Sein psychischer
E-4764/2014
Seite 4
Zustand destabilisiere sich anhaltend. Das Anliegen zur Beschleunigung
des Asylverfahrens werde aus medizinisch-therapeutischen Gründen un-
terstützt.
E.
Der zuständige Fachspezialist Asyl des BFM teilte der Rechtsvertreterin
per E-Mail vom 9. November 2012 mit, dass das Asylverfahren des Be-
schwerdeführers im nationalen Verfahren behandelt werde. Die Rechtsver-
treterin wurde zudem ersucht, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er
sich aufgrund der hohen Asylgesuchseingänge und der diesbezüglichen
Prioritätenordnung bis zur Entscheidfällung noch eine Zeit lang gedulden
müsse.
F.
Mit Eingabe vom 19. März 2013 richtete sich der Beschwerdeführer noch-
mals persönlich an das BFM und bat um einen Termin mit dem für sein
Asylverfahren zuständigen Sachbearbeiter. Ergänzend führte er aus, er
habe weitere Informationen zu seinem Asylgesuch.
G.
Am 22. Mai 2013 (Eingang BFM) wurde ein Bericht des ärztlichen Leiters
[Therapiezentrum] vom 21. Mai 2013 zu den Akten gereicht.
Aus diesem geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2. Au-
gust 2012 in psychiatrischer Behandlung am [Therapiezentrum] befinde. Er
leide an den Folgen der traumatischen Situation in seinem Heimatland und
den schwerwiegenden Verlusten, die er durch den Krieg erlitten habe, so-
wie unter den aktuellen psychosozialen Belastungen. In Ergänzung zum
Bericht vom 25. September 2012 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer
erlebe sich in der Schweiz als ohnmächtig und habe massive Schuldge-
fühle gegenüber seiner Familie entwickelt. Die Ehefrau C._______ lebe mit
den drei gemeinsamen Kindern B._______, D._______ und E._______ in
Aleppo. Die Familie habe in den letzten Monaten 14-mal aus der aktuellen
Wohnsituation flüchten müssen und habe Schutz in Kellern und Wohnhäu-
sern gesucht. Sie leide anhaltend an Angst vor Kriegsgewalt und unter aus-
geprägter materieller, existenzieller Not. Am 15. Mai 2013 habe der Be-
schwerdeführer erfahren, dass sein Vater im Spital in Syrien verstorben
sei. In der gleichen Woche sei das Haus, in dem die Familie untergekom-
men sei, teilweise von einem Bombenanschlag zerstört worden. Diese
Nachrichten hätten zu einer starken Verschlechterung seines Gesundheits-
zustands geführt. Aktuell sei eine ambulante Behandlung in Frage gestellt
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und eine stationäre müsse in Betracht gezogen werden. Um einen Famili-
ennachzug veranlassen zu können, sei der Beschwerdeführer auf einen
legalen Aufenthalt in der Schweiz angewiesen.
H.
Mit E-Mail vom 10. Juni 2013 wurde die damalige Rechtsvertreterin vom
BFM darüber informiert, dass eine Vorladung des Beschwerdeführers zur
Anhörung zu den Asylgründen am 9. Juli 2013 vorgesehen sei.
Am 10. Juni 2013 teilte Fürsprecherin Laura Rossi dem BFM mit, sie werde
den Beschwerdeführer zur Anhörung nicht begleiten.
I.
Am 9. Juli 2013 fand eine einlässliche Befragung des Beschwerdeführers
durch das BFM statt. Dabei gab dieser im Wesentlichen zu Protokoll, er
habe Kontakte zu seiner bei den Schwiegereltern in Aleppo lebenden Ehe-
frau. Er habe weitere Verwandte in Aleppo, wisse aber nicht, wie es diesen
gehe. Er sei aufgrund von Ereignissen im Jahr 1997/1998 mit einem Aus-
reiseverbot der syrischen Behörden belegt worden. Während der Regie-
rung von Hafiz al Assad sei er zusammen mit seinem Bruder im "Echuan"-
Krieg (Muslimbrüder-Krieg) im Jahr 1982 von den „alewitischen Systemmit-
gliedern“ verhaftet und schwer gefoltert worden. Im Jahr 1997 sei er wie-
derum von der Militärsicherheit, Abteilung "Palästina", verhaftet und bis
1998 inhaftiert worden und dabei am Kopf, Ellenbogen, Oberschenkel und
an den Geschlechtsteilen schwer gefoltert und verunstaltet worden, so
dass er in Ohnmacht gefallen sei. Er habe anschliessend zwei Wochen
lang im Spital behandelt werden müssen. Er könne seither nicht mehr nor-
mal sprechen und habe Narben am ganzen Körper. Die Verhaftung 1997
sei erfolgt, weil er verdächtigt worden sei, mit F._______, einem Kurden
aus Aleppo, dem er persönlich Geld geliehen und der Personen aus Syrien
nach Istanbul und Griechenland gebracht habe, zusammengearbeitet zu
haben. Er habe bereits im Jahr 2000 versucht, aus Syrien zu flüchten, was
ihm nicht gelungen sei. Er sei vom Jahr 1999 bis 2009 unter Beobachtung
gestanden. Insbesondere sei darauf geachtet worden, mit wem und was er
gearbeitet habe. Die Beobachtung habe geendet, ohne dass man je etwas
Belastendes gegen ihn festgestellt habe. Zwei Jahre vor seiner Ausreise
habe er von behördlichen (…)firmen Aufträge für (…) bekommen. Das Ein-
kaufskomitee habe mit ihm Kontakt aufgenommen, worauf er mit dem (…)
(und Militär[…]) G._______ Gespräche geführt habe. Der Beschwerdefüh-
rer habe für diesen (...) private Aufträge durchgeführt und ihm Geld gelie-
hen. Weil er sein Geld nicht zurückerhalten habe, habe er gegen diesen
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Seite 6
(...) Anzeige erstattet. Hierauf sei er mit dem Tod bedroht worden. Sein
Sohn B._______ sei Ende 2011 respektive im Jahr 2012 drei Tage lang
entführt worden und nur gegen Leistung eines Lösegeldes (mehrere Milli-
onen Lira) freigelassen worden. Nachdem sein Sohn ein zweites Mal ent-
führt worden sei und der Beschwerdeführer Lösegeld bezahlt habe, habe
er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Er habe seine Familie zu-
rückgelassen zu einer Zeit, als Bashar al Assad noch nicht mit Flugzeugen
und schweren Waffen sein Volk attackiert habe.
Im Jahr 1998 sei Jaffar al-Assad, der Neffe von Hafiz al-Assad, zu ihm ge-
kommen und habe ihn um die Weitergabe von Namen von vermögenden
Familien gebeten. Es seien immer Händler und reiche Leute ausgesucht
worden, um deren Kinder und Ehefrauen zu entführen und Profit zu ma-
chen. Dem Beschwerdeführer sei eine Mitbeteiligung am Erlös dieser Ent-
führungen angeboten worden, was er jedoch abgelehnt habe. Nachdem
seine Familie nach seiner Ausreise 13-mal umgezogen sei, habe sie nicht
mehr genug zum Leben. Der Ort (...), an dem sich die Familie derzeit auf-
halte, liege in (…) der Stadt Aleppo. Das Gebiet werde sowohl von der Op-
position als auch von der Regierung kontrolliert. Er habe sich in Syrien nicht
politisch betätigt, da er ständig unter Beobachtung gestanden habe.
J.
Mit Eingabe vom 25. März 2014 teilte Rechtsanwalt Michael Steiner, Bern,
dem BFM mit, dass er vom Beschwerdeführer mit der Interessenwahrung
im Asylverfahren mandatiert worden sei, und erklärte alle früheren Vertre-
tungsverhältnisse als aufgelöst. Zudem wies der Rechtsvertreter darauf
hin, dass der Beschwerdeführer eine geschlechtsspezifische Verfolgungs-
situation geltend gemacht habe und dabei nicht von einem reinen Männer-
team angehört worden sei. Es sei zwingend eine ergänzende Anhörung mit
einem reinen Männerteam durchzuführen, falls dem Beschwerdeführer
nicht Asyl erteilt werde. Betreffend exilpolitische Tätigkeiten wies der Be-
schwerdeführer darauf hin, dass es an der Syrien-Friedenskonferenz vom
22. Januar 2014 in Montreux zu einer Kundgebung von Assad-Anhängern
gekommen sei. Gegen diese Demonstration hätten wiederum Assad-Geg-
ner protestiert. Die Auseinandersetzungen, die rund um die Konferenz und
ausserhalb der Verhandlungen stattgefunden hätten, hätten grosse medi-
ale Aufmerksamkeit erlangt, wozu auf acht Artikel und Filmausschnitte ver-
wiesen wurde, welche im Internet und im Verfahren (…) dokumentiert
seien.
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Im Weiteren wurde eine Fotoaufnahme eingereicht, auf welcher der Be-
schwerdeführer anlässlich der Demonstration vom 22. Januar (gemäss
späterer Richtigstellung: 24. Januar) 2014 in Genf abgebildet sei.
K.
Am 26. März 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zur
Demonstration vom 24. Januar 2014, Internetauszüge sowie Auszüge aus
der Facebook Seite "Syrian Revolution 2011 in Switzerland against Bashar
al-Assad" sowie einen Ausweis (...) in Aleppo zu den Akten. Ergänzend
wurde dazu ausgeführt, es sei offensichtlich, dass sich die syrischen Be-
hörden und Geheimdienste in der Schweiz installieren würden und Oppo-
sitionelle identifizieren, sie auf die Liste der Staatsfeinde und Terroristen
setzen und spätestens bei ihrer Rückkehr nach Syrien gegen sie vorgehen
würden. Der Beschwerdeführer sei durch seine aktive exilpolitische Teil-
nahme am Protest gegen das Assad-Regime an die Öffentlichkeit getreten
und könne den syrischen Behörden und Spitzeln nicht entkommen.
L.
Am 7. Mai 2014 wurden weitere Beweismittel nachgereicht (Berichte des
[Therapiezentrum] vom 3. Februar 2014, 8. Juli 2013, 15. April 2013 und
30. August 2012; Notiz von Dr. (...) vom 8. Oktober 2012 sowie zwei Foto-
aufnahmen des Wohnortes respektive des Arbeitsortes des Beschwerde-
führers in (...) in Syrien).
M.
Am 28. Mai 2014 und 19. Juni 2014 wurden weitere Fotoaufnahmen be-
treffend den Sohn E._______, welcher auf dem Weg zu Schule aufgrund
einer Geschossexplosion an den Augen verletzt worden sei, nachgereicht.
N.
Am 11. Juli 2014 wurden zwei Arztberichte des (…)spitals vom 20. Sep-
tember 2013 und 9. Mai 2014 nachgereicht.
Aus diesen Berichten geht im Wesentlichen hervor, dass beim Beschwer-
deführer der "Verdacht auf eine Prostatitis bei Status nach Harnröhrenver-
letzung 1999" diagnostiziert wurde. Eine antibiotische Therapie sei durch-
geführt worden; die Prognose sei gut und eine vollständige Heilung sei
wahrscheinlich. Die Prostatitis könne überall dort, wo Antibiotika verfügbar
seien, behandelt werden. Es liege eine vollumfängliche Reisefähigkeit vor.
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Seite 8
O.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 stellte das BFM fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sein Asylgesuch wurde
abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Voll-
zug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und
eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeord-
net.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbrin-
gen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu
genügen. So seien die Schilderungen zu den Drohungen seitens der Per-
son, welcher der Beschwerdeführer Geld geliehen habe, sowie zu den Ent-
führungen des Sohnes widersprüchlich ausgefallen. Auch die erst an der
einlässlichen Anhörung vom 9. Juli 2013 vorgetragenen Benachteiligungen
(Ausreiseverbot, Verhaftungen und Folterungen) seien als nachgeschoben
und daher unglaubhaft einzustufen. Den Ausführungen aus dem Arztbe-
richt vom 20. September 2013 sei zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer an Prostata leide. Daher entbehre das Vortragen von Folterungen
im Genitalbereich jeglicher Grundlage, nachdem eine solche Ursache dem
entsprechenden Arztbericht nicht zu entnehmen sei.
Im Weiteren stellten die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner
Gewalt erlittenen Nachteile keine asylbeachtliche Verfolgung dar, soweit
sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründen zu treffen. Die vorgetragenen Zerstörung des
Wohnhauses und die Plünderung des Geschäfts sowie der Warendiebstahl
seien daher nicht asylbeachtlich.
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen exilpolitischen Tätigkeiten in
der Schweiz wiesen nicht das erforderliche Profil auf, um das Interesse der
syrischen Behörden auf sich zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei im Hei-
matland nicht politisch aktiv gewesen und habe gemäss eigenen Angaben
nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, weshalb davon auszu-
gehen sei, dass er seitens der heimatlichen Behörden nicht als Aktivist be-
kannt sei und er Syrien unbescholten verlassen habe. Angesichts der rie-
sigen Datenmenge im Internet sei eine umfassende Überwachung seitens
der syrischen Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich. Es sei vielmehr
davon auszugehen, dass sich diese auf Personen beschränkten, die – an-
ders als der Beschwerdeführer – ein für den Staat als politisch gefährlich
eingestuftes Profil aufweisen würden.
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Seite 9
P.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 ersuchte Rechtsanwalt Michael Steiner das
BFM um vollumfängliche Akteneinsicht.
Q.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 teilte Fürsprecherin Laura Rossi dem BFM
mit, es werde um eine korrekte Neueröffnung der Verfügung vom 16. Juli
2014 ersucht, nachdem diese dem Beschwerdeführer direkt eröffnet wor-
den sei. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsicht in die Verfahrensakten.
R.
Mit Begleitschreiben vom 30. Juli 2014 wurde Rechtsanwalt Michael Stei-
ner Akteneinsicht gewährt.
Mit Schreiben gleichen Datums teilte das BFM Fürsprecherin Laura Rossi
mit, der Beschwerdeführer habe das Mandatsverhältnis mit ihr aufgelöst.
Das Bundesamt verwies auf die Vollmacht des Beschwerdeführers zu-
gunsten von Rechtsanwalt Michael Steiner vom 25. März 2014.
S.
Mit Schreiben vom 11. August 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Di-
rektor des BFM unter anderem mit, er wolle gegen den BFM-Entscheid
vom 16. Juli 2014 Beschwerde erheben und er verlange eine dritte Anhö-
rung. Zudem machte er eine falsche respektive unvollständige Protokollie-
rung seiner Aussagen geltend.
T.
Am 25. August 2014 teilte der Direktor des BFM dem Beschwerdeführer
mit, seine Eingabe vom 11. August 2014 werde dem zuständigen Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet.
U.
Die Eingabe des Beschwerdeführers, datiert vom 11. August 2014, ging
beim Bundesverwaltungsgericht am 27. August 2014 ein.
V.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Septem-
ber 2014 wurde festgestellt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom
11. August 2014 als frist- und formgerechte Beschwerde gegen die BFM-
Verfügung vom 16. Juli 2014 entgegengenommen werde. Gleichzeitig
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Eingabe zu ergänzen und
die Begründung zu präzisieren.
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Seite 10
Der Beschwerdeführer liess die angeordnete Frist zur Beschwerdeergän-
zung unbenutzt verstreichen.
W.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2014 wurde ein Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben.
X.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Be-
freiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses und sinnge-
mäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Y.
Telefonische Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Okto-
ber 2014 bei Rechtsanwalt Michael Steiner haben ergeben, dass der Be-
schwerdeführer nicht mehr von diesem vertreten wird; das betreffende
Mandatsverhältnis sei aufgelöst worden.
Z.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
AA.
Die Ehefrau C._______ und die drei minderjährigen Kinder des Beschwer-
deführers (E._______, D._______ und B._______ [Jahrgänge]), alle syri-
sche Staatsangehörige, reisten ihrem Ehemann respektive Vater nach und
gelangten am 30. Januar 2015 in die Schweiz. Am 4. Februar 2015 ersuch-
ten sie um Asyl. Am 10. Februar 2015 fand eine Befragung der Ehefrau zur
Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel statt.
BB.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das SEM
die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers
anerkenne, was rechtliche Auswirkungen auf das Asylbeschwerdeverfah-
ren des Beschwerdeführers haben könnte. Das Beschwerdeverfahren des
Beschwerdeführers E-4764/2014 wurde sistiert, bis das SEM über das
Asylgesuch der Ehefrau und Kinder (ebenfalls Verfahren N […]) befunden
habe. Die Akten wurden dem SEM überwiesen zur Beurteilung des Asyl-
gesuches der Ehefrau und der drei minderjährigen Kinder.
E-4764/2014
Seite 11
CC.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 wies das SEM die Asylgesuche der
Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an und verfügte gleichzeitig die vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers erhoben mit Eingabe vom
18. September 2015 Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 27. Au-
gust 2015 (Verfahren E-5837/2015; N […]).
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 hob das Bundesverwal-
tungsgericht die am 10. März 2015 verfügte Sistierung des Beschwerde-
verfahrens des Beschwerdeführers E-4764/2015 wieder auf. Gleichzeitig
hielt das Gericht fest, aufgrund des engen, persönlichen und sachlichen
Zusammenhanges werde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem
ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren der Ehefrau und der Kinder in-
soweit koordiniert, als beide Beschwerdeverfahren – soweit möglich – pa-
rallel geführt würden und über beide Verfahren gleichzeitig entschieden
werde.
DD.
Mit Begleitschreiben der Flüchtlingshilfe Heilsarmee, (…) vom 20. Juli 2015
wurde ein Original-Reisedokument des Beschwerdeführers (Nr. […]) dem
SEM überwiesen (Eingang SEM: 21. Juli 2015).
EE.
Mit Postsendung vom 7. Oktober 2015 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein von ihm verfasstes
und unterzeichnetes, fremdsprachiges Schreiben nach.
Dieses Dokument wurde im vorliegenden Verfahren und im koordinierten
Beschwerdeverfahren der Ehefrau (E-5837/2015) zu den Akten genom-
men.
Das Gericht liess dieses Dokument amtlich (gerichtsintern) übersetzen.
Gemäss dieser Übersetzung führt der Beschwerdeführer aus, es sei ihm
nicht möglich gewesen, einen Übersetzer zu finden oder einen Anwalt zu
konsultieren. Die Situation im Heimatland Syrien sei bekannt: es herrsche
nur noch Krieg, Zerstörung und Schutzlosigkeit. Das gesamte Hab und Gut
der Familie sei durch eine Explosion in ihrem Wohnviertel zerstört worden.
Zunächst sei er aus Syrien geflohen, nachdem der Sohn B._______ ent-
E-4764/2014
Seite 12
führt worden sei. G._______ habe den Beschwerdeführer mit dem Tod be-
droht, nachdem er Flüchtlinge in Aleppo, die aus Homs geflohen seien, un-
terstützt habe. Nachdem die Familie in der Schweiz eine Aufenthaltserlaub-
nis erhalten habe, fühlten sich die Familienmitglieder wie Staatsgefangene
und sie hätten keine Rechte mehr. Deshalb würden sie um nochmalige
Prüfung ihrer Asylgesuche ersuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom
23. September 2015 das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem eben-
falls am Gericht hängigen Beschwerdeverfahren der Ehefrau und der drei
minderjährigen Kinder (E-5837/2015) koordiniert (vgl. Sachverhalt, oben
E-4764/2014
Seite 13
Bst. CC). Daher ergeht das vorliegende Urteil gleichzeitig mit dem Urteil im
Verfahren E-5837/2015.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der damalige Rechtsvertreter brachte in seiner Eingabe vom 25. März
2014 die Verfahrensrüge vor, der Beschwerdeführer habe am 9. Juli 2013
geschlechtsspezifische Verfolgungen vorgetragen und sei dabei in Anwe-
senheit von zwei Frauen angehört worden. Es sei zwingend eine ergän-
zende Anhörung durch ein reines Männerteam durchzuführen. Im Weiteren
machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an den Direktor des SEM
vom 11. August 2014 unter anderem Verfahrensfehler geltend; insbeson-
dere seien seine Angaben anlässlich seiner Anhörungen nicht respektive
falsch festgenhalten worden.
Hierzu ist das Folgende festzuhalten:
3.1 Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner BzP vom 8. Mai 2012 kei-
nerlei Vorbringen betreffend Folter oder geschlechtsspezifische Misshand-
lungen vorgetragen. In der Folge wurde für die einlässliche Anhörung zu
den Asylgründen am 9. Juli 2013 ein korrekt zusammengestelltes Befra-
gungsteam eingesetzt. In der Befragung vom 9. Juli 2013 wurde er zweimal
danach gefragt, ob er angesichts der Anwesenheit von Frauen von einem
reinen Männerteam befragt werden möchte, nachdem er von erlebten ge-
schlechtsspezifischen Misshandlungen berichtet hatte. Der Beschwerde-
führer gab hierzu zweimal zu Protokoll, die Anwesenheit von Frauen sei für
ihn kein Problem (vgl. Akte A22, S. 8, Antwort 70 sowie S. 10, Antwort 92).
Entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 25. März 2015 ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Befragung mit dem eingesetzten Team fort-
gesetzt wurde.
3.2 Im Weiteren gab der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen zu
Protokoll, dass er den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin
gut verstehe (vgl. A5, S. 2 und 9; A22, S. 1). Er bestätigte zudem beide
Befragungsprotokolle mit seiner Unterschrift als korrekt und vollständig
(vgl. A5, S. 9; A22, S. 18).
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Seite 14
Es sind an keiner Stelle Hinweise aus den Verfahrensakten zu entnehmen,
die darauf schliessen liessen, dass die Angaben des Beschwerdeführers
falsch oder unvollständig protokolliert worden sein könnten. Sämtliche Aus-
führungen des Beschwerdeführers wurden ihm in einer ihm verständlichen
Sprache (Arabisch) rückübersetzt. Zudem hat die bei der einlässlichen An-
hörung anwesende Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Befragung
keinerlei Mängel oder Bemerkungen festgehalten (vgl. A22, Beilage zum
Protokoll). Das SEM hat seinen Entscheid daher zu Recht auf die vom Be-
schwerdeführer zu Protokoll gegebenen Schilderungen und Erklärungen
gestützt. Es besteht keine Veranlassung, die betreffenden Protokolle nicht
oder nur eingeschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches
heranzuziehen.
3.3 Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche
Verfahren vom SEM korrekt durchgeführt wurde und die Vorinstanz ihren
Entscheid auf einen richtig und vollständig erhobenen Sachverhalt basiert
hat.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken.
5.
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen vor, er sei im Jahr 1982 von "alewitischen Systemmitgliedern"
und im Jahr 1997 durch die syrischen Militärbehörden inhaftiert und dabei
schwer gefoltert worden. Im syrischen Bürgerkrieg seien die Häuser seiner
Familie in Aleppo beim Einmarsch der syrischen Regierungstruppen zer-
stört und sein Geschäft sei geplündert worden. Im Weiteren sei sein Sohn
zweimal – vermutungsweise durch die Shabiha-Milizen des Assad-Re-
gimes – entführt worden, weshalb er Lösegeldzahlungen habe leisten müs-
sen.
E-4764/2014
Seite 15
5.1 Soweit der Beschwerdeführer Festnahmen und schwerste Folterungen
in den Jahren 1982 respektive 1997/1998 geltend gemacht hat, ist das Fol-
gende festzuhalten:
An der einlässlichen Anhörung vom 9. Juli 2013 brachte der
Beschwerdeführer vor, er sei bereits im Jahr 1982 von "alewitischen
Systemmitgliedern" und nochmals im Jahr 1997 von den Militärbehörden
verhaftet und bis 1998 inhaftiert worden, wobei er am Kopf, an den
Extremitäten und an den Geschlechtsteilen schwer gefoltert und
verunstaltet worden sei, so dass er sich in Spitalpflege habe begeben
müssen (vgl. Akte A22, S. 7 f., Fragen 67 bis 71). Diese Ereignisse trug der
Beschwerdeführer an der einlässlichen Anhörung grundsätzlich – für sich
alleine betrachtet – auf schlüssige Weise vor und schilderte die Umstände
dieser Inhaftierungen und erlittenen massiven Folterungen in konziser
Weise (vgl. Akte A22, S. 7, Fragen 68 ff.).
Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht feststellte,
stehen diese Vorbringen allerdings in einem diametralen Widerspruch zu
den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP. Seinen diesbe-
züglichen Ausführungen gemäss soll er keine Probleme mit den heimatli-
chen Behörden gehabt haben. Zudem gab er expizit an, niemals in Haft
gekommen zu sein (vgl. Akte A5, S. 7, Punkt 7.01).
In der BzP hat der Beschwerdeführer auch die bei der späteren, einlässli-
chen Anhörung geltend gemachte ständige Beobachtung während rund
zehn Jahren – von 1999 bis 2009 – mit keinem Wort erwähnt oder auch
nur angedeutet. Der Umstand, dass er die beiden angeblichen Inhaftierun-
gen von 1982 und insbesondere diejenige von 1997 bis 1998 mit keinem
Wort erwähnt hat, lässt daher erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt die-
ser Vorbringen aufkommen. Es bleibt unplausibel und nicht nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer diese für ihn zweifelslos einschneidenden
Erlebnisse und insbesondere die erlittenen massivsten Folterungen (hef-
tige Schläge auf den Kopf, Ellenbogenhiebe ins Gesicht, Verlust sämtlicher
Zähne, Narben am Körper, Penis zur Hälfe weggeschnitten, Blutverlust,
Ohnmacht, Operation am Unterleib, durch die Folterungen verursachte
Sprachschwierigkeiten [vgl. Akte A22, S. 7 und 8, Fragen 68 und 69]) an-
lässlich der Kurzbefragung im Mai 2012 nicht einmal ansatzweise erwähnt
hat.
E-4764/2014
Seite 16
Auch das nach den Inhaftierungen angeblich seitens der syrischen Behör-
den gegen ihn ausgesprochene Ausreiseverbot (vgl. Akte A22, S. 5 f., Fra-
gen 50-53), welches für ihn als Geschäftsmann mit entsprechender Reise-
tätigkeit eine einschneidende Repressionsmassnahme dargestellt hätte,
erwähnte er bei der Erstbefragung nicht.
Wie bereits erwähnt, fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdefüh-
rers in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin statt; auf explizite
Frage hin, ob er angesichts der geltend gemachten geschlechtsspezifi-
schen Verfolgungsgründe die Anhörung in einem Männerteam durchführen
wolle, hielt der Beschwerdeführer fest, die Anhörung auch in Anwesenheit
der Dolmetscherin fortsetzen zu wollen (vgl. Akte A22, Antworten 70 und
92). In der Summarbefragung wurde der Beschwerdeführer von einem
männlichen Mitarbeiterteam (Befrager und Dolmetscher) befragt; es beste-
hen keine Anhaltspunkte, dass die personelle Zusammensetzung des Be-
fragungsteams einen Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerde-
führer gehabt und diesen an der Schilderung der massiven körperlichen
Übergriffe, der zehn Jahre anhaltenden Überwachung oder des gegen ihn
ausgesprochenen Ausreiseverbots gehindert hätte. Wie bereits in E. 3 fest-
gehalten, wurde das vorinstanzliche Verfahren korrekt geführt und das Vor-
gehen des SEM bei der einlässlichen Anhörung ist nicht zu beanstanden.
5.2 Im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation reichte der
Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens verschiedene von
medizinischen Fachpersonen verfasste Berichte ein:
Notiz von Dr. (...) (Ärztlicher Leiter des [Therapiezentrum]) vom
8. Oktober 2012 (A30);
sechs Berichte des [Therapiezentrum] datiert vom 30. August
2012, 25. September 2012, 15. April 2013, 21. Mai 2013, 8. Juli
2013 und 3. Februar 2014 (A14, A20, A30);
zwei Berichte des (…)spitals vom 20. September 2013 und vom 9.
Mai 2014 (A30).
Auch diesen Berichten lassen sich insgesamt keine hinreichenden Anhalts-
punkte entnehmen, die die geschilderten Misshandlungen und Folterungen
belegen würden.
E-4764/2014
Seite 17
Aus dem ersten Bericht des [Therapiezentrum] vom 30. August 2012 geht
hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belas-
tungsstörung leidet, die primär auf die massive Sorge um seine (zunächst)
in Syrien zurückgebliebene Familie zurückgeführt wird. In den Berichten
vom 15. April 2013 und 21. Mai 2013 wird festgehalten, dass der Beschwer-
deführer an den Folgen der traumatischen Situation in seinem Heimatland
und den dabei erlittenen schwerwiegenden Verlusten sowie unter psycho-
sozialen Belastungen, Ohnmachtsgefühlen, massiven Schuldgefühlen ge-
genüber seiner Familie und an Schlafstörungen leide. Die zurückliegende
Traumatisierung wird ebenfalls auf die massive Sorge um das Wohlerge-
hen der Familie zurückgeführt.
Im Bericht vom 8. Juli 2013 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer
über urologische Beschwerden klage und diesbezüglich geschildert habe,
dass ihm anlässlich einer zweiwöchigen Inhaftierung in Aleppo im Jahr
1997/98 Schnittverletzungen im Bereich des Genitals durch einen Wärter
zugefügt worden seien, worauf er im Spital operiert worden sei. Seine heu-
tigen urologischen Beschwerden führe der Beschwerdeführer auf diese
ihm zugefügten Verletzungen zurück.
Im Bericht vom 3. Februar 2014 wird festgehalten, dass der Beschwerde-
führer vom 2. August 2012 bis 28. Oktober 2013 im [Therapiezentrum] in
Behandlung war und insgesamt 32 Konsultationen stattfanden. Es wird er-
neut eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Laut Anam-
nese habe der Beschwerdeführer im Jahr 1989 einen Zusammenbruch er-
lebt und danach nicht mehr sprechen und sehen können. Im Jahr 1997/98
sei er für zwei Wochen in einem syrischen Gefängnis schwer gefoltert wor-
den. Durch die Gründung einer Familie und die Weiterführung der Arbeit
habe er sich stabilisieren können. Die am 15. Mai 2013 zugetragene Nach-
richt, dass sein Vater in einem Spital in Syrien verstorben sei und in der
gleichen Woche das Haus der Familie von einem Bombenanschlag zerstört
worden sei, habe zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
geführt. Nachdem er erfahren habe, dass auch das [Therapiezentrum]
nicht beschleunigend und hilfreich für sein Asylgesuch werden könne, habe
er sich enttäuscht abgewendet und die Behandlung beim [Zentrum] been-
det.
In den Berichten des (…)spitals (…) wird unter anderem eine Prostatitis bei
Status nach Harnröhrenverletzung 1999 festgestellt. Eine bakterielle Infek-
tion wird als wahrscheinlichste Ursache für die Prostatitis betrachtet, wes-
halb eine medikamentöse Behandlung angeordnet wurde. Zudem wird
E-4764/2014
Seite 18
festgehalten, eine Prostatitis könne überall behandelt werden, wo Antibio-
tika verfügbar seien.
Insgesamt muss festgehalten werden, dass die vorliegenden Arztzeug-
nisse und Spitalberichte an keiner Stelle eine erlittene Folter oder Miss-
handlungen im Genitalbereich bestätigen. Es werden einzig eine Prosta-
taerkrankung und Status nach Harnröhrenverletzung diagnostiziert. Auch
soweit der Beschwerdeführer vorgetragen hat, ihm seien sämtliche Zähne
ausgeschlagen worden (A22, S. 8, Antwort 86) liegen keinerlei medizini-
sche Unterlagen vor, welche diese gewaltsam zugefügten Verletzungen
bestätigen würden. Zwar wird, wie erwähnt, in einzelnen Berichten des
[Therapiezentrum] erwähnt, der Beschwerdeführer habe von erlebter Fol-
ter gesprochen; die Folterungen werden aber nicht attestiert oder weiter
dokumentiert. Soweit sich das [Therapiezentrum] zur Traumatisierung des
Beschwerdeführers äussert, wird diese nicht auf eine erlebte Folter oder
Gewalt zurückgeführt; vielmehr basiere die attestierte Traumatisierung res-
pektive die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung auf der
massiven Sorge des Beschwerdeführers um das Wohlergehen seiner (da-
mals) in Syrien zurückgebliebene Familie und auf dessen Schuldgefühlen,
seine Familie dort zurückgelassen zu haben. In den Arztberichten zu den
medizinisch-somatisch feststellbaren Verletzungen werden die angeblich
erlittenen Misshandlungen (alle Zähne ausgeschlagen sowie Penisverlet-
zung) ebenfalls nicht diagnostiziert.
In der Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 11. Juli 2014 wurde
geltend gemacht, aus den eingereichten Arztberichten des (…)spitals gehe
hervor, dass der Beschwerdeführer im Genitalbereich gefoltert worden sei.
Den vorliegenden Spitalberichten sind jedoch keine solche Angaben zu
entnehmen; die Spitalberichte bestätigen einzig eine Prostatitis (Status
nach Harnröhrenverletzung 1999), ohne sich zu den möglichen Ursachen
dieser Erkrankung zu äussern. In der Anamnese ist von Folter oder Miss-
handlungen keine Rede. Es wird vielmehr einzig festgehalten, der Be-
schwerdeführer habe eine Harnröhrenverletzung im Jahr 1999 erlitten, wel-
che in Syrien behandelt worden sei.
5.3 Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass die vom Be-
schwerdeführer geschilderten Misshandlungen in den zahlreich beige-
brachten medizinischen Unterlagen keine hinreichende Stütze finden. Die
vorgetragenen physischen und psychischen Übergriffe respektive deren
geltend gemachte Hintergründe können nicht als überwiegend wahrschein-
lich qualifiziert werden. Es muss daher im Ergebnis offen gelassen werden,
E-4764/2014
Seite 19
ob der Beschwerdeführer körperliche Verletzungen im geltend gemachten
Umfang jemals erlitten hat und heute noch entsprechende Narben am Kör-
per aufweist; jedenfalls wurde nicht überwiegend wahrscheinlich dargetan,
dass der Beschwerdeführer Misshandlungen mit flüchtlingsrelevantem
Hintergrund erlitten hat.
Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang können jedoch unterblei-
ben. Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer die zur Diskussion
stehenden Ereignisse ins Jahr 1982 respektive 1997 und 1998 datiert. An-
gesichts des langen seitherigen Zeitablaufs kann nicht davon ausgegan-
gen werden, dass diese im Jahr 1982 beziehungsweise 1997/1998 angeb-
lich erfolgten Ereignisse für die im Jahr 2012 erfolgte Ausreise des Be-
schwerdeführers aus Syrien in einem sachlichen und zeitlichen Kausalzu-
sammenhang stehen; diese Vorbringen müssen daher im Ergebnis als
nicht flüchtlingsrelevant qualifiziert werden.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer zwei Entführungen seines Sohnes Ende
2011 (vgl. Akte A22, S. 11, Frage 99) respektive 2012 (vgl. Akte A22, S. 9,
Frage 81) geltend macht, ist festzustellen, dass die Urheberschaft dieser
Entführungen im Dunkeln bleibt. Der Beschwerdeführer selbst führt diese
Mitnahmen und Lösegeldforderungen zwar einerseits auf die Shahiba-Mi-
lizen (vgl. Akte A5, S. 7, Punkt 7.01) und somit auf das Assad-Regime zu-
rück. Er brachte jedoch andererseits vor, ein gewisser G._______ respek-
tive dessen Gefolgsleute (vgl. Akte 22, S. 9, Frage 80 ff.), beziehungsweise
Alewiten (vgl. Akte 22, S. 12, Frage 103) seien für die Entführungen seines
Sohnes verantwortlich. Gemäss seinen eigenen Angaben handelt es sich
bei seinen Angaben zur Urheberschaft der Entführungen um blosse Ver-
mutungen (vgl. Akte A5, S. 7, Punkt 7.01: "Ich glaube, er wurde von Sha-
biha-Milizen entführt"; Akte A22, Frage 103: "Ich weiss es nicht ganz sicher.
Aber ich weiss, dass sie von Alewiten sind, die gleiche Ethnie"). Diese Ver-
mutungen hat der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen und
Beschwerdeverfahrens nicht mit entsprechenden Beweismitteln untermau-
ert oder gar belegt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Umstände der beiden Entführun-
gen seines Sohnes auf konzise, glaubhafte Weise zu schildern. Im Weite-
ren hat der Beschwerdeführer mehrfach die Entführungen im Zusammen-
hang mit Streitigkeiten um Geldschulden und –zahlungen geschildert (vgl.
A22, S. 9, Antwort 80 und S. 10, Antwort 87). Es kann daher nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese
E-4764/2014
Seite 20
Entführungen einen gezielten und auf einem flüchtlingsbeachtlichen Ver-
folgungsmotiv basierenden Hintergrund gehabt haben, weshalb auch die-
sen Vorbringen die Asylrelevanz abgesprochen werden muss.
5.5 Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage, dass die Ereig-
nisse, welche der Beschwerdeführer im Zuge des syrischen Bürgerkrieges
persönlich miterleben musste – namentlich die Bombardierungen seiner
Heimatstadt Stadt Aleppo, wo er sein ganzes Leben bis zur Ausreise aus
Syrien im April 2012 verbracht hat (vgl. Akte 22, S. 3, Frage 26), die Zer-
störung seiner Häuser und Plünderung seines Geschäftes sowie die Furcht
um das Wohlergehen seiner Familie –, schrecklich und traumatisierend wa-
ren und in Aleppo im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers – wie
auch heute noch – eine Situation verbreiteter Gewalt, Zerstörung und
Elend vorherrschte.
5.5.1 Es wurde verschiedentlich davon berichtet, dass der Konflikt zwi-
schen der syrischen Regierung und verschiedenen Oppositionsgruppen im
Jahr 2012 eine zunehmende Militarisierung erfuhr und sich die Lage ins-
besondere in Aleppo und Damaskus Mitte des Jahres 2012 dramatisch zu-
spitzte (zur Bürgerkriegssituation in Aleppo: vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-4268/2014 vom 18. Januar 2016, E. 4.2, mit Quellenver-
weisen).
Die Stadt Aleppo war immer wieder Schauplatz von Gefechten zwischen
Regierungstruppen und Oppositionellen. In den vergangenen Jahren übte
die Regierung die Kontrolle über den westlichen Teil der Stadt aus, wäh-
rend der Osten der Stadt von den Rebellen dominiert wurde. Dabei sind
die Allianzen unter den Rebellengruppen komplex und wechseln ständig.
Alle Rebellengruppierungen stellten sich gegen das Assad-Regime und
verweigern eine Zusammenarbeit mit dem sogenannten "Islamischen
Staat" (IS), ihre Taktiken und Ideologien sind aber nicht einheitlich. Men-
schenrechtsorganisationen und die UNO haben gegenüber dem IS, der
Nusra-Front, dem syrischen Ableger des Al-Khaida-Netzwerkes, und der
syrischen Regierung Anklagen schlimmster Kriegsverbrechen erhoben;
alle bewaffneten Gruppierungen in Syrien werden einer Vielzahl von Men-
schenrechtsverletzungen beschuldigt. Auch geriet die Region Aleppo zu-
nehmend seitens des IS unter Druck (vgl. beispielsweise die im zitierten
Entscheid E-4268/2014 vom 18. Januar 2016 genannten Quellen).
E-4764/2014
Seite 21
Am 29. Januar 2016 begannen in Genf Verhandlungen zwischen den Kon-
fliktparteien unter der Schirmherrschaft des UN-Sonderbeauftragten Staf-
fan de Mistura. Die bisherigen Friedensverhandlungen haben allerdings
keine entscheidenden Fortschritte erzielen können. Mit dem nach fünf Jah-
ren Bürgerkrieg eingetretenen Waffenstillstand kehrte im Frühjahr 2016
zwar eine kurze Periode relativer Normalität in den Alltag der Bevölkerung
Aleppos zurück, und die gewalttätigen Auseinandersetzungen gingen zu-
rück. Im April 2016 wurden jedoch die heftigen Kämpfe in der Provinz Al-
eppo fortgesetzt. Regierungstruppen, Rebellen und IS-Kämpfer lieferten
sich Gefechte um die Kontrolle einzelner Gebiete. Wegen dieser heftigen
Kämpfe sind gemäss Human Rights Watch mehr als 30'000 Menschen in-
nert 48 Stunden aus der Region Aleppo geflohen (vgl. Tagesanzeiger vom
14. April 2016: "30'000 Menschen fliehen innerhalb von 48 Stunden").
5.5.2 Selbst wenn im Jahr 2012 ein weiterer Verbleib des Beschwerdefüh-
rers in Aleppo nach dem Gesagten unzumutbar war und heute nach wie
vor ganz offenkundig von einer Situation verbreiteter massiver Gewalt aus-
gegangen werden muss, fehlt es den von ihm vorgetragenen Ereignissen
an der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geforderten Gezieltheit
der Verfolgung. Von Gezieltheit in diesem Sinne ist dann auszugehen,
wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkun-
gen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates respektive ihrer Hei-
matregion ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht nur "re-
flexartig" im Sinne ungezielter Nebenfolgen des Krieges oder Bürgerkrie-
ges, sondern als individuelle Person in der Regel aufgrund einer asylrele-
vanten Verfolgungsmotivation betroffen ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 530 Rz. 11.16; vgl. auch Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993 Nr. 37 E. 7 c). Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereig-
nissen (Zerstörung seiner Häuser und Plünderung seiner Geschäfte) han-
delt es sich zweifelsohne um schreckliche Erlebnisse, sie stellen jedoch
primär ungezielte Nebenfolgen des Krieges dar, von denen im Jahr 2012
der Grossteil der Bevölkerung in Aleppo – unabhängig von deren ethni-
scher Zugehörigkeit – betroffen war. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für
die Bombardierungen der Stadt, welche zu zahlreichen Todesopfern auch
unter der Zivilbevölkerung führten.
Überdies scheinen die Zerstörungen der Häuser und Geschäftslokalitäten
des Beschwerdeführers nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsmotiva-
tion getragen zu sein; der Beschwerdeführer selbst hat diese Ereignisse
E-4764/2014
Seite 22
nicht auf einen entsprechenden asylbeachtlichen Hintergrund zurückge-
führt.
5.6 Der Beschwerdeführer führte aus, von 1999 bis 2009 – also während
einer Zeitspanne von rund zehn Jahren – sei er zwar unter starker Be-
obachtung gestanden, sei aber nicht mehr persönlich bedroht worden; die
syrischen Behörden hätten festgestellt, dass er unschuldig sei und hätten
keine Beweise gegen ihn erheben können (vgl. A22, S. 9, Frage 78 und
79).
Wie oben bereits erwähnt, wurde diese rund zehnjährige Beobachtung erst
anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2013 vorgetragen (vgl. oben E. 5.1),
weshalb grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen be-
stehen. Ausserdem hält der Beschwerdeführer explizit fest, dass er in die-
sem Zusammenhang nicht (mehr) persönlich bedroht worden sei. Zudem
geht er selbst davon aus, dass die syrischen Behörden aufgrund der feh-
lenden Beweise keinen Verdacht (mehr) gegen ihn gehabt haben und von
seiner Unschuld ausgegangen sind. Er gab weiter an, sich im Heimatland
– unter anderem aufgrund der anhaltenden Beobachtung – nicht politisch
betätigt zu haben (vgl. Akte A22, S. 13, Frage 113). Daher ist nicht davon
auszugehen, dass ein aktueller behördlicher Verdacht der Entfaltung poli-
tisch missliebiger Aktivitäten gegen den Beschwerdeführer besteht.
5.7 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asylbeachtlichen Ver-
folgungssituation ausgesetzt war und keine begründete Furcht vor Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gehabt hat. Das SEM hat daher zu
Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
6.
In einem nächsten Schritt ist im Folgenden zu prüfen, ob beim Beschwer-
deführer flüchtlingsrelevante Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
vorliegen.
6.1 Der Beschwerdeführer hat die Entfaltung exilpolitischer Tätigkeiten in
der Schweiz geltend gemacht. Insbesondere trug er vor, im Januar 2014 in
Genf an einer Demonstration gegen das Assad-Regime teilgenommen zu
haben, und reichte eine diesbezügliche Fotoaufnahme, auf welcher er als
Fahnenträger abgebildet ist, nach. Dazu führte er weiter aus, er könne an-
E-4764/2014
Seite 23
gesichts der bekannten Vorgehensweise der syrischen Behörden und Ge-
heimdienste in der Schweiz identifiziert werden und könne als Oppositio-
neller den syrischen Spitzeln nicht entkommen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. den
als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn sich diese in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen.
6.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Er-
wägungen der Vorinstanz, wonach die geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht das erforderliche Ausmass über-
schreiten, um das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen,
zutreffend sind.
Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer in Syrien politisch
nicht aktiv. Wie vorstehend ausgeführt, konnte er keine Vorverfolgung
glaubhaft machen (vgl. E. 5.). Es kann daher ausgeschlossen werden,
dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blick-
feld der Behörden geraten ist.
Die bestehende Aktenlage lässt darauf schliessen, der Beschwerdeführer
sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätig-
keit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Fotoaufnahme und der
Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er in-
nerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine ex-
ponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr, wie Tausende syrischer
Staatsangehöriger in der Schweiz, an einer Kundgebung gegen das syri-
E-4764/2014
Seite 24
sche Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist des-
halb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein beson-
deres Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um eine
für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit
Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausseror-
dentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnte.
6.4 Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers entgegen den Behauptungen in der Beschwerde die
Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste syrischer Staatsangehöriger nicht.
Nach dem Gesagten ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen zu verneinen.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien beste-
hende respektive ihm drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung glaub-
haft zu machen. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner
Ausreise aus Syrien in der Schweiz politische Aktivitäten ausgeführt hat,
die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe führen würden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die (origi-
näre) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
7.2 Nachdem mit heutigem Urteilsdatum auch das Beschwerdeverfahren
der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers (E-5837/2015) abgewie-
sen und die vorinstanzliche Verfügung betreffend Nichterfüllung der Flücht-
lingseigenschaft und Verweigerung des Asyls bestätigt wird, liegt auch kein
Sachverhalt vor, welcher eine Prüfung des Einbezugs in die Flüchtlingsei-
genschaft von C._______ im Sinne von Art. 51 AsylG nach sich ziehen
würde.
7.3 Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-4764/2014
Seite 25
8.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2014
den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem
Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die
Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen
eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2014 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4764/2014
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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