B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4765/2012
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______,
9. I._______,
10. J._______,
Afghanistan,
alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 13. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten, nachdem sie eigenen Angaben zufolge drei Tage zuvor
– auf der Durchreise und ohne dort um Asyl nachzusuchen – in Italien re-
gistriert worden waren,
dass das BFM die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 am 18. Juni 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu den Persona-
lien und zum Reiseweg befragte und ihnen das rechtliche Gehör zu einer
Überstellung nach Italien im Rahmen des Dubliner-Abkommens gewähr-
te,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und
EURODAC-Treffer vom 10. Juni 2012 am 27. Juni 2012 ein Übernah-
meersuchen an die italienischen Asylbehörden stellte,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem BFM mit Einga-
be vom 14. August 2012 seine Vollmacht zu den Akten reichte,
dass er in diesem Schreiben darauf hinwies, der Beschwerdeführer 1 sei
in Afghanistan eine (…) und habe verschiedene (…) ausgeübt, beispiels-
weise (…),
dass es inzwischen zum Bruch mit der Regierung gekommen sei und er
bereits das Opfer (…),
dass mit der Eingabe zum Beleg dieser Vorbringen verschiedene Be-
weismittel zu den Akten gereicht wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2012 – eröffnet am
10. September 2012 – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und
gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gestützt auf das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
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ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und das Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen
gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR
0.362.32),
dass die italienischen Behörden innert der massgebenden Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen habe, womit
die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche auf Italien überge-
gangen sei,
dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – bis am 28. Februar
2013 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom
13. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und be-
antragen liessen, die Nichteintretensverfügung sei unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge aufzuheben und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu ge-
währen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und die Beschwerdeführenden
zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass der Instruktionsrichter die mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte kantonale Behörde mit Verfügung vom 14. September 2012 an-
wies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen (Art. 56 VwVG),
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und er mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2012 die aufschie-
bende Wirkung herstellte (Art. 107a AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es im Bereich des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich die Beschwerdeinstanz,
wenn sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückweist (BVGE 2011/30 E. 3 mit weiteren Hinweisen),
dass deshalb auf das Rechtsbegehren, den Beschwerdeführenden sei
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass vorliegend in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde vorab gerügt wird, dass der Beschwerdeführer 1
überhaupt nicht zu seinen Asylgründen und zu seiner aussergewöhnlich
(…) persönlichen Situation befragt worden sei (vgl. Beschwerde S. 2 f.),
dass die Sicherheit des Beschwerdeführers 1, auf den bereits (…), in Ita-
lien aus mehreren Gründen nicht gewährleistet sei,
dass einerseits die Sicherheitsinfrastruktur zum Schutz (…) exponierter
Asylsuchender in Italien deutlich schlechter sei als in der Schweiz und
sich dort auch sehr viel mehr Landsleute als hier aufhalten würden,
dass andererseits Italien ein grösseres Truppenkontingent der Internatio-
nal Security Assistance Force (ISAF) in Afghanistan stelle, welche die
Regierung von Hamid Karzai bei der Herstellung und Aufrechterhaltung
eines sicheren Umfelds in Afghanistan unterstütze, und aus dieser politi-
schen Konstellation ein erhebliches zusätzliches Risiko für den mit (…)
erwachse, "von der italienischen Politik missbraucht [zu] werden" (vgl.
Beschwerde S. 3),
dass nach Durchsicht der Akten festzustellen ist, dass die Beschwerde-
führenden 1, 2 und 3 am 18. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen nicht einmal summarisch zu ihren Gesuchs-
gründen befragt worden sind (die jeweilige Protokollrubrik 7 "Gesuchs-
gründe" enthält einzig die Formulierung "nicht befragt"),
dass demgegenüber zu Beginn der Protokolle (unter "Einleitende Fra-
gen / Begrüssung") noch in Aussicht gestellt worden war, die Gesuchs-
gründe würden bei der Befragung zur Person thematisiert ("summarisch
das Wichtigste"),
dass die jeweils folgende Protokollseite (unter "Einleitende Fragen /
Bst. h") den Vermerk "Verkürzte BzP gemäss Praxis bei Eurodac-Treffern"
aufweist (BzP = Befragung zur Person),
dass der Verzicht auf jegliche Befragung der Beschwerdeführenden zu ih-
ren Gesuchsgründen es dem Bundesverwaltungsgericht verunmöglicht,
die geltend gemachte Verletzung des Verbots des (flüchtlings- und men-
schenrechtlichen) Refoulements zu beurteilen,
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dass angesichts der besonderen persönlichen Situation des Beschwerde-
führers – die bereits vor Erlass der Nichteintretensverfügung, in der Ein-
gabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 14. August 2012, beschrie-
ben (und danach in der Beschwerdeschrift bestätigt) wurde – auch davon
auszugehen ist, dass er unvollständig zu den Gründen angehört worden
ist, die aus seiner Sicht gegen eine Rücküberführung der Beschwerdefüh-
renden nach Italien sprechen,
dass er nämlich nach den beiden standardisierten Fragen, die er mit der
Ablehnung einer allfälligen Rückkehr nach Italien beantwortete, nicht wei-
ter nach den konkreten Gründen für seine Haltung angehört wurde, ob-
wohl dies schon bei der damaligen Aktenlage angezeigt gewesen wäre,
dass das BFM nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig erstellt hat,
dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen bleiben kann, ob die
vom BFM thematisierte "Praxis bei Eurodac-Treffern" allenfalls sogar ge-
nerell (oder mit Bezug auf bestimmte Kategorien von Asylsuchenden) un-
zulässig ist,
dass die Vorinstanz das Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihre Si-
cherheit sei in Italien deutlich schlechter gewährleistet als in der Schweiz
als blosse Behauptung bezeichnet, denen das BFM allerdings faktisch
pauschale Gegenbehauptungen entgegensetzt, ohne sich mit den – an
sich weitgehend nachvollziehbaren – Argumenten inhaltlich wirklich aus-
einanderzusetzen,
dass die Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Italien bekanntlich
teilweise schwierig sind und sich bei besonders verletzlichen Personen
die Frage stellt, ob die Schweiz das Asylverfahren in Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO trotz Zuständigkeit des anderen Staates aus
humanitären Gründen selber behandeln soll,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie (…) und das
BFM in seiner Verfügung die Frage einer Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO mit keinem Wort thematisiert,
dass die vorinstanzliche Verfügung bei dieser Sachlage auch den gesetz-
lichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen ver-
mag,
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dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist, soweit darin
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2012
beantragt wird, und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach auch das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführenden mit ihrem Hauptbe-
gehren durchgedrungen sind,
dass die Beschwerdeführenden keine Kostennote haben einreichen las-
sen, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand in Anwendung von
Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE von Amtes wegen gestützt auf die Akten fest-
zusetzen ist,
dass die von der Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung in Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) auf Fr. 600.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
gesetzt wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird (und auf das Rechtsmittel einzutreten
ist).
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. September 2012 wird aufgehoben. Die
Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.– (inkl. sämtlicher Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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