B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4766/2014
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch Christoph von Blarer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2014 / N (…).
E-4766/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der Ethnie der Gurage mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ – verliess den Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) Dezember 2009 und reiste von Addis Abeba aus nach
Khartum (Sudan) und von dort auf dem Luftweg nach Italien, bevor er am
(…) Januar 2010 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 12. Januar 2010
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt und am
4. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asyl-
gründen befragt.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei im Jahr (…) wegen des Ver-
dachts auf Mitgliedschaft bei der ONEG (Oromo Netsanet Genbar, amha-
risch für: Oromo Liberation Front [OLF]) zu (…) Freiheitsstrafe verurteilt
worden. Diese habe er im Gefängnis (…) verbüsst. In den ersten vier Mo-
naten sei er einmal monatlich geschlagen und gefoltert worden. Er sei zu-
dem am (…) 2008 (über das Internet) der "Ginbot 7" als Mitglied beigetre-
ten und habe für diese weitere Mitglieder angeworben. Am (…) sei er fest-
genommen und zu (…) Monaten Haft verurteilt worden; er sei aber nach
(…) Monaten freigekommen. Danach sei er weiterhin verfolgt worden, habe
seine Arbeit nicht weiterführen und sich nicht frei bewegen können. So sei
die Polizei wiederholt – erstmals im (…) 2009 – zu ihm nach Hause gekom-
men; einmal sei er anwesend gewesen und habe die Beamten bestochen,
die anderen drei- oder viermal sei er nicht anwesend gewesen und habe
von seiner Frau davon erfahren. Ausserdem habe er als Mitglied der (…)
Probleme mit seinen muslimischen Familienmitgliedern und anderen Mus-
limen an seinem Wohnort bekommen. Schliesslich habe er als Angehöriger
der Ethnie der Gurage Benachteiligungen erlebt; namentlich sei von der
Regierung (...) enteignet worden, wobei die angebotene Entschädigung
derart tief gewesen sei, dass er darauf verzichtet habe.
A.b Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer zunächst zwei Geschäftsli-
zenzen sowie eine Bestätigung Nr. (…) (Kopien) zu den Akten.
B.
Am 17. August 2010 führte das BFM über die Schweizer Vertretung in Ad-
dis Abeba Abklärungen hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe durch.
Das Abklärungsergebnis datiert vom 26. Oktober 2010. Dessen wesentli-
cher Inhalt wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 zur Kenntnis
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gebracht und ihm Frist zur Stellungnahme sowie zum Einreichen allfälliger
Gegenbeweismittel gewährt.
Der Beschwerdeführer reichte am 10. Februar 2014 innert Frist seine Stel-
lungnahme sowie folgende sechs Beilagen ein: Ausdruck einer äthiopi-
schen Internetseite betreffend Korruption von Polizeibeamten und Rich-
tern; Farbkopie der Fotografie eines Geschäftsgebäudes, in dessen Ober-
geschoss sein (...)büro gewesen sei; Farbkopie einer Fotografie der "(…)
Church"; drei Fotografien (Farbausdrucke), die den Beschwerdeführer mit
je hohen Exilpolitikern zeigen würden.
Am 20. Juni 2014 nahm das BFM erneut mit der Schweizer Vertretung in
Addis Abeba Kontakt auf, zumal die am 17. August 2010 aufgeworfenen
Fragen namentlich hinsichtlich behördlicher Suche und Gefängnisaufent-
halte offen geblieben waren. Die Auskunft der Schweizer Vertretung vom
15. Juli 2014, wonach hierzu keine Informationen erhältlich seien, wurde
dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 – eröffnet am 28. Juli 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 25. August 2014 (Poststempel: 26. August 2014) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventuell sei er zufolge
subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-
eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zur vollständigen Abklä-
rung und Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt.
Mit der Beschwerde wurden namentlich die folgenden Beweismittel zu den
Akten gereicht: Internetausdruck vom 25. August 2014 "(…) Agency", Be-
triebserlaubnis Nr. (…), (…) Identitätsausweis Ehefrau Nr. (…), Geburtsur-
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kunden und Schülerausweise der (…) Kinder, Bestätigung Oromia Regio-
nal Government vom (…) 2014 mit englischer Übersetzung (jeweils Origi-
nale), eine Fotografie (Kopie), Quittung Mitgliederbeitrag "Ginbot 7" vom 6.
November 2011 (Original), Berichte Human Rights Watch vom 8. Juli 2014
und der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 7. Juli 2014 (je in Kopie),
Fotografie Kundgebung (Kopie), Fürsorgebestätigung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 wurde festgestellt, der Be-
schwerdeführer könne von Gesetzes wegen den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf ei-
nen späteren Verfahrenszeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde vorderhand verzichtet. Gleichzeitig übermittelte der
Instruktionsrichter die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme.
F.
Am 14. September 2014 liess der Beschwerdeführer einen Bericht der
"Ginbot 7" ("To whom it may concern") datierend vom 9. September 2014,
einreichen.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2014 voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 8. Okto-
ber 2014 unter Ansetzen einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht.
H.
Der Beschwerdeführer liess am 26. Oktober 2014 innert erstreckter Frist
seine Stellungnahme und weitere Beweismittel (Wechseldatenträger mit
Videosequenz, Foto und Kopie E-Mail-Verkehr mit "G7 Office") einreichen.
I.
Am 9. November 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
E-4766/2014
Seite 5
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Grundsatzurteil des BVGer
D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4766/2014
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz beurteilte in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2014 die vom
Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe im Wesentlichen als un-
glaubhaft.
4.1.1 So habe der Beschwerdeführer einerseits von einer Mitgliedschaft
bei der ONEG und damit verbundener über ein Jahr dauernder Inhaftie-
rung, andererseits von einer Mitgliedschaft bei der Genbot Sebat und damit
verbundener zweimonatiger Inhaftierung gesprochen.
4.1.2 Hinsichtlich der Festnahme habe er einmal den (…), dann den (…)
als Festnahmedatum genannt. Auch zur Schliessung seines Unterneh-
mens habe er sich unterschiedlich geäussert.
4.1.3 Abgesehen von den ungereimten Angaben sei sodann einerseits
nicht nachvollziehbar, wieso er nach der Haftentlassung im (…) weiterhin
behördlich verfolgt worden sein sollte. Andererseits erstaune, dass er trotz
angeblicher behördlicher Suche nach ihm ab (…) 2009 mit der Ausreise
noch bis (…) Dezember 2009 zugewartet habe.
4.1.4 Er habe erst bei der zweiten Anhörung vorgebracht, die äthiopische
Regierung habe (…) verstaatlicht, während dem er bei der BzP selbst auf
ausdrückliche Frage nach weiteren Asylgründen dieses Sachverhaltsele-
ment nicht erwähnt habe; mithin sei dieses Vorbringen als nachgeschoben
und daher nicht glaubhaft zu beurteilen.
4.1.5 Abklärungen an der vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnad-
resse hätten ergeben, dass die Familie dort nicht auffindbar und der Be-
schwerdeführer selber in jener Gegend unbekannt sei, obwohl er sich ge-
mäss eigenen Angaben lange an dieser Adresse aufgehalten haben wolle.
Sodann sei auch das von ihm angeblich geführte (…)büro an der angege-
benen Adresse nicht auffindbar gewesen. Seine im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs eingereichte Stellungnahme vermöge die festgestellten Un-
stimmigkeiten nicht aufzulösen.
E-4766/2014
Seite 7
4.1.6 Hinsichtlich des eingereichten Gerichtsentscheids sei aufgrund der
Botschaftsauskunft erstellt, dass die aufgeführte Strafe gar nicht für die ge-
nannte Straftat vorgesehen sei; auch hierzu habe der Beschwerdeführer
keine nachvollziehbare Erklärung beibringen können.
4.1.7 Soweit er schliesslich geltend gemacht habe, als (…) mit Muslimen
in seiner Verwandtschaft Probleme gehabt zu haben, vermöchten solche
"Animositäten Dritter", denen er innerstaatlich hätte ausweichen können,
keine Asylrelevanz zu entfalten.
4.2 In der Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:
4.2.1 Vorweg sei zu rügen, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt habe, indem es dem Beschwerdeführer die vom 5. Novem-
ber 2010 datierende Botschaftsauskunft erst am 3. Februar 2014 zur
Kenntnis gebracht habe. Am 24. Juli 2014 sei eine weitere Auskunft der
Botschaft zur Kenntnis zugestellt worden. Das lange Vorenthalten der Ab-
klärungsergebnisse habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt,
innert nützlicher Frist Stellung zu nehmen.
4.2.2 Entgegen der Darstellung in der vorinstanzlichen Verfügung habe der
Beschwerdeführer nie gesagt, er sei Mitglied der ONEG gewesen. Viel-
mehr habe er diesbezüglich dargelegt, es sei ihm vorgeworfen worden, ein
Mitglied dieser Partei gewesen zu sein. In Wirklichkeit habe er lediglich
Kontakt zu Leuten dieser Partei gehabt.
4.2.3 Was die zeitlichen Angaben zur ersten Inhaftierung betreffe, würden
diese um einige Tage differieren; es scheine, dass der Beschwerdeführer
diese Zeit der ersten Haft nicht mehr so präsent habe wie diejenige der
zweiten. Er habe auch bei der Anhörung bemerkt, er vergesse vielleicht
manchmal Dinge. Ausserdem seien seine Anhörungen nicht stets zielge-
richtet ausgefallen. Vor dem Hintergrund der Anzeichen auf erlittene Folter
seien jedoch die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Aussagen her-
abzusetzen. Die geringe Differenz der genannten Daten seien dabei nicht
geeignet, die diesbezüglichen Aussagen zu Inhaftierung und Folter in
Frage zu stellen.
4.2.4 Hinsichtlich des (…)büros werfe ihm das SEM ebenfalls zu Unrecht
unterschiedliche Aussagen vor. Die diesbezüglichen Antworten seien we-
nig verständlich und konfus ausgefallen; so spreche der Beschwerdeführer
plötzlich vom (…)geschäft, obwohl die Frage das (…)büro betroffen habe.
Die Fragen hinsichtlich Weiterführung oder Schliessung des Geschäfts
E-4766/2014
Seite 8
seien in der Folge nicht geklärt worden. Dass er ein (…)büro geführt habe,
sei jedoch durch die eingereichten Dokumente belegt. Nach der Haftent-
lassung habe er Angst vor erneuter Festnahme gehabt und deshalb kaum
mehr die Möglichkeit gehabt in sein Geschäft zu gehen; dies sei für ihn
einer Schliessung gleichgekommen. In der Tat sei sein (...)büro noch eine
Zeit lang offen gewesen; so finde sich bis heute ein Interneteintrag zu die-
sem Geschäft ("[…] Agency"). Die dort angegebene Telefonnummer
stimme mit der aktenkundigen Betriebserlaubnis des Beschwerdeführers
überein.
4.2.5 Was die Anzahl Folterungen während der ersten Haft betreffe, habe
der Beschwerdeführer während der Anhörung korrigiert, dass er in den ers-
ten vier Monaten einmal pro Monat und nicht jeden Monat der gesamten
Haft gefoltert worden sei. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz
seien daher nicht zutreffend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM
nicht weiter auf diese glaubhaft vorgebrachten, teilweise nachweisbaren
Misshandlungen nicht eingehe – dies umso weniger als er während der
Befragung die entsprechenden Narben gezeigt und deren Entstehung so-
wie die erlittenen Foltermethoden im Einzelnen beschrieben habe.
4.2.6 Hinsichtlich der nach der Haftentlassung andauernden Verfolgung sei
ein solches Vorgehen in Äthiopien namentlich bei verdächtigen Oppositio-
nellen offenbar üblich; auch nach einer Haftstrafe müssten diese Personen
mit erneuter Festnahme rechnen; so habe es im April 2009 eine Verhaf-
tungswelle gegen – tatsächliche und vermutete – Mitglieder der "Ginbot 7"
gegeben.
4.2.7 Soweit der Beschwerdeführer die durch die Regierung durchgeführte
Landenteignung erst bei der zweiten Anhörung vorgebracht habe, sei fest-
zuhalten, dass die Asylsuchenden bei der summarischen Befragung zur
Person bekanntlich angehalten würden, sich kurz zu fassen. Die Flucht-
gründe des Beschwerdeführers seien mannigfaltig, wobei er offensichtlich
in der BzP die ihm am wichtigsten scheinenden Gründe benannt habe.
4.2.8 Entgegen dem Ergebnis der Abklärungen durch die Schweizer Bot-
schaft sei seine Familie nach wie vor an der angegebenen Adresse zu
Hause. Seine Ehefrau habe sich im August 2014 sogar bei der Schweize-
rischen Botschaft gemeldet. Dass die Familie nicht an der Adresse ange-
troffen worden sei, könne jedenfalls nicht zur Unglaubhaftigkeit dieser Aus-
sagen führen, zumal der Beschwerdeführer hierzu weitere Beweismittel
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Seite 9
beschafft habe ([…] ID der Ehefrau, Geburtsurkunden und Schüleraus-
weise der […] Kinder, Bestätigung der Oromia Regional Government vom
[…] 2014). Das SEM habe die hier im Rahmen des rechtlichen Gehörs an-
gebotenen Beweismittel (Telefonnummern) nicht abgenommen. Es könne
zwar schwierig sein, in einer Grossstadt wie Addis Abeba Personen ausfin-
dig zu machen; dies dürfe dem Beschwerdeführer aber nicht zum Nachteil
gereichen. Seine Wohnadresse in B._______ vor der Ausreise habe durch
die Botschaft ausfindig gemacht werden können; dass ihn dort niemand
gekannt habe, sei damit erklärbar, dass er sich dort nicht offiziell, sondern
nur versteckt aufgehalten habe. Auch hinsichtlich des (...)büros habe die
Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme enthalte-
nen Angaben (Telefonnummer und Name des Eigentümers des Gebäudes)
nicht genutzt; der Beschwerdeführer habe auch auf dem eingereichten Bild
den Standort seines Büros markiert. Dass das SEM diese Angaben und
Informationen nicht weiter berücksichtigt habe, müsse ebenfalls als Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs qualifiziert werden.
4.2.9 Der eingereichte Gerichtsentscheid werde vom SEM als untaugliches
Beweismittel beurteilt; hingegen könne es auch in der vorliegenden Form
als Indiz für die angegebene Haft in Betracht gezogen werden, zumal die-
ses gemäss Botschaftsauskunft durchaus echt zu sein scheine und aus-
serdem nicht habe abgeklärt werden können, ob der Beschwerdeführer
von den äthiopischen Behörden gesucht werde.
4.2.10 Hinsichtlich der ersten Haft habe der Beschwerdeführer detailliert
und konkret die Zustände im Gefängnis beschrieben. Diese Ausführungen
würden von der Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht gewürdigt. Auch die
Folterspuren würden offenbar nicht für beachtenswert befunden, obwohl
der Beschwerdeführer diese bei der BzP den Anwesenden gezeigt habe.
4.2.11 Sodann seien die Botschaftsauskünfte widersprüchlich, wenn ein-
mal formuliert werde, mangels genügender Angaben seien keine Abklärun-
gen hinsichtlich Inhaftierung möglich, einmal gesagt werde, über Häftlinge
würden die Behörden keine Auskünfte erteilen.
4.2.12 Was die kurze Dauer der zweiten Haft ([…] Monate) betreffe, sei
dies vor dem Hintergrund der in Äthiopien herrschenden Willkür zu beur-
teilen; ausserdem habe ihm nicht nachgewiesen werden können, an einem
Regierungsumsturz beteiligt oder mit der "Ginbot 7" verbunden gewesen
zu sein.
E-4766/2014
Seite 10
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten Ak-
tenlage zu folgenden Schlüssen:
5.1 Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör zu prüfen.
5.1.1 Die Vorinstanz hat die im Anschluss an ihre Botschaftsanfrage
(17. August 2010) erhaltene Auskunft, datierend vom 26. Oktober 2010,
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2014 zur Kenntnis
gebracht und ihm die Gelegenheit zu Gegenäusserungen und zum Beibrin-
gen allfälliger Gegenbeweismittel gewährt. Das SEM muss sich in diesem
Zusammenhang den Vorwurf gefallen lassen, das Beschleunigungsgebot
missachtet und die Abklärungsergebnisse nicht unmittelbar nach Erhalt zu-
gestellt zu haben. Hingegen kann in diesem Zusammenhang nicht von ei-
ner Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, da die Aus-
kunft letztlich rechtsgenüglich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit
zur Stellungnahme gewährt worden ist. Dem Beschwerdeführer ist, soweit
ersichtlich, aus dem langen Zeitablauf zwischen Eingang des Abklärungs-
ergebnisses und Zustellung desselben zur Einsichtnahme kein schwerwie-
gender Nachteil erwachsen.
5.1.2 Offenbar hat das SEM dann erst zu diesem späten Zeitpunkt festge-
stellt, dass nicht alle an die Botschaft gestellten Fragen genügend beant-
wortet worden waren. Mit weiterem Schreiben vom 20. Juni 2014 wandte
es sich daher erneut an die Botschaft in Addis Abeba; die entsprechende
Auskunft vom 15. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2014
ebenfalls zur Kenntnis gebracht. Dass hierbei keine weitere Frist zur Stel-
lungnahme angesetzt worden ist, ist aufgrund des Inhalts der Information
– diese enthält keine wesentlichen Ergänzungen oder neue Fakten im Ver-
gleich zum ursprünglichen Abklärungsergebnis – nicht zu beanstanden;
dies wird in der Beschwerde zu Recht auch nicht behauptet.
5.2 Die Rüge, wonach das SEM zu Unrecht von einer Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der ONEG ausgegangen sei, ist als solche nicht
unberechtigt. So hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe Kontakte
zu Mitgliedern der ONEG gehabt, sei aber selber nicht Mitglied gewesen
(vgl. Protokoll BzP S. 6, Protokoll Anhörung S. 8). Das SEM muss sich hier
die unsorgfältige Beschreibung eines Sachverhaltselements vorwerfen las-
sen. Es ist allerdings auch festzuhalten, dass die Botschaftsanfrage vom
17. August 2010 in diesem Punkt sprachlich korrekt formuliert worden ist.
E-4766/2014
Seite 11
Ausserdem erweist sich diese sprachliche Ungenauigkeit – wie nachfol-
gend aufzuzeigen ist – letztlich nicht als ausschlaggebend für die Beurtei-
lung der damit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorbringen; auf eine
Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz kann vor diesem Hinter-
grund verzichtet werden.
5.3 Der Beschwerdeführer will Mitglied der "Ginbot 7" gewesen sein. Dazu
hat er einmal dargelegt, er sei am (…) 2008 deren Mitglied geworden (vgl.
Protokoll BzP S. 6). In der ausführlichen Anhörung datierte er den Beginn
seiner Mitgliedschaft auf den (…) 2009 (vgl. Protokoll SEM S. 12). Diese
Angaben weichen zeitlich erheblich voneinander ab. Die damit verbunde-
nen Schilderungen der Tätigkeiten und Kontakte innerhalb der "Ginbot 7"
erscheinen vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft, weil sie übertrieben
und aufgebauscht wirken. So will der Beschwerdeführer "direkt" dem Leiter
der Bewegung, D._______, unterstellt und als ranghöherer Agitator aktiv
tätig gewesen sein. Dabei habe er sich wiederholt – im grösseren und klei-
neren Rahmen (50–60 respektive bis 200 Teilnahmen) – mit Gleichgesinn-
ten ausgetauscht und sei mit hochrangigen Parteimitgliedern in Kontakt
gewesen. Dies habe nach (…) 2005 noch etwa (…) Jahre gedauert. Es ist
jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der erst 2008
oder 2009 überhaupt Mitglied dieser Organisation geworden ist, davon
spricht, bereits vorher als Agitator "direkt" D._______ unterstellt gewesen
zu sein, zumal hierarchisch geprägte Ämter mutmasslich Mitgliedern vor-
behalten (gewesen) sein dürften. Bezeichnenderweise hat er im Lauf der
Befragung auch seine Aussagen des Treffens mit leitenden Mitgliedern da-
hingehend relativieren müssen, als er sich einmal mit dem Vater eines
ranghohen Mitglieds der "Ginbot 7" getroffen habe, mit dem oben Genann-
ten jedoch letztlich zufolge dessen Landesabwesenheit gar keinen direk-
ten, sondern nur telefonischen Kontakt gehabt habe (vgl. Protokoll SEM S.
5 ff., S. 12 f). Es fällt zudem auf, dass seine Schilderungen zur "Ginbot 7"
und den anderen genannten Oppositionsorganisationen sowie den jeweili-
gen Führern inhaltlich nicht über das hinausgehen, was jedermann aus öf-
fentlichen Quellen zugänglich ist.
Es kann nach dem Gesagten zwar angenommen werden, dass der Be-
schwerdeführer sich – wie zahlreiche andere äthiopische Staatsangehö-
rige – online als Mitglied der "Ginbot 7" hat einschreiben lassen und sich
wohl auch mit Gleichgesinnten ausgetauscht hat. So hat er selber ausge-
führt: "Sie können jetzt auch im Internet nach dieser Ginbot 7 suchen. Es
gibt Formulare, jeder kann Mitglied werden." (vgl. Protokoll SEM S. 12).
Möglich ist auch, dass er im Rahmen einer Verhaftungswelle, wie sie im
E-4766/2014
Seite 12
Frühjahr 2009 erfolgt ist, allenfalls kurze Zeit inhaftiert gewesen ist. Dafür
sprechen die Schilderungen, wie er mit hundert anderen Häftlingen in einer
Zelle untergebracht worden sei, gegen Bestechungsgeld einen besseren
Platz habe erhalten können und nach zwei Monaten freigekommen sei (vgl.
a.a.O. S. 10). Allein aus einer solchen allfälligen "Online-Mitgliedschaft"
und einer allfälligen Festnahme im Rahmen von Massenverhaftungen kann
vorliegend mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht bereits gefolgert
werden, dies ziehe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine künftige asyl-
relevante Verfolgung nach sich. Das dazu am 14. September 2014 einge-
reichte Bestätigungsschreiben der "Ginbot 7" bestätigt zwar die Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers, nimmt in der Folge jedoch unter Angaben
diverser öffentlicher Quellen nur allgemein Stellung zur Situation der "Gin-
bot 7", der Menschenrechte und politischen Lage in Äthiopien. Aus diesen
Ausführungen lässt sich damit nicht auf eine individuell gegen den Be-
schwerdeführer gerichtete oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintre-
tende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung schliessen.
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen des Verdachts der Mit-
gliedschaft bei der ONEG sei er (…) zu (…) Gefängnis verurteilt worden.
Diese Strafe habe er vollumfänglich verbüsst. Als Festnahmedatum nannte
er zuerst den (…) (vgl. Protokoll BzP S. 6); bei der ausführlichen Anhörung
gab er hingegen an, am (…) verhaftet worden zu sein (vgl. Protokoll SEM
S. 8). Diese unterschiedlichen Festnahmedaten sind bisher nicht nachvoll-
ziehbar erklärt worden, womit die erheblichen Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung weiter bestehen. Diese werden zu-
dem durch weitere Ungereimtheiten bekräftigt:
5.4.1 Bei der Schilderung der damals angeblich erlittenen Misshandlungen
hat der Beschwerdeführer in der BzP dargelegt, er sei insgesamt viermal
an verschiedenen Tagen geschlagen worden (vgl. Protokoll BzP S. 6). Bei
der eingehenden Anhörung führte er aus, jeweils einmal monatlich ge-
schlagen worden zu sein. Darauf angesprochen, dass sich so – im Ver-
gleich zur ersten Aussage – eine weit höhere Anzahl erlebter Misshandlun-
gen ergebe, erklärte er dann, dies sei nur in den ersten vier Monaten ge-
schehen (vgl. Protokoll Anhörung S. 9). Diese Ausführungen erscheinen im
Kontext der zeitlich widersprüchlichen Angaben als wenig überzeugend
und nachgeschoben. Sodann ist festzustellen, dass die Schilderungen der
Misshandlungen zwar auf den ersten Blick einen drastischen Eindruck er-
wecken, bei näherer Betrachtung jedoch in ihrer Art und Weise insgesamt
kaum von Realkennzeichen geprägt sind. Insgesamt bestehen nach dem
E-4766/2014
Seite 13
Gesagten erhebliche Zweifel an der Inhaftierung und folglich den dabei an-
geblich erlebten Misshandlungen. Soweit der Beschwerdeführer darauf
hinweist, Narben am Körper zu haben (vgl. Protokoll BzP S. 6, Protokoll
SEM S. 8), und geltend macht, deswegen in ärztlicher Behandlung gewe-
sen zu sein (vgl. Protokoll BzP S. 6, Replik S. 2), weshalb die Folterungen
glaubwürdig seien, was vom SEM nicht rechtsgenüglich geklärt worden sei,
ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen von der medikamentösen Behand-
lung Anfang 2010 sind bis dato offenbar keine weiteren medizinischen Be-
handlungen notwendig geworden. So hat der Beschwerdeführer selber in
den zahlreichen Eingaben stets nur auf diese einzelne ärztliche Behand-
lung hingewiesen. Hätte er tatsächlich die geschilderten schwerwiegenden
Misshandlungen erlebt, hätte er diese durch entsprechende ärztliche Un-
terlagen belegen können (respektive im Rahmen der ihm obliegenden Mit-
wirkungspflichten müssen) oder mindestens auf gesundheitliche Folge-
probleme hinweisen müssen.
5.4.2 Die zweite Festnahme datierte der Beschwerdeführer auf den (…).
Er sei beschuldigt worden, Mitglied der "Ginbot 7" zu sein (vgl. Protokoll
BzP S. 6, Protokoll SEM S. 11 f.). Er sei zu (…) Monaten verurteilt worden,
danach (…) Monate lang im Gefängnis gewesen (vgl. Protokoll SEM S. 3,
11, Protokoll BzP S. 5) und am 27. März 2009 entlassen worden. Dazu hat
er eine Haftentlassungsbestätigung (Kopie mit Übersetzung) eingereicht,
in welcher festgehalten wird, dass "disziplinierte" Personen diese Bestäti-
gung bei der Entlassung erhalten würden und in der als Entlassungsdatum
der (…) genannt ist. Die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung dazu
haben ergeben, dass das Formular als solches authentisch erscheine, in-
haltlich jedoch manipuliert worden und namentlich die aufgeführte Strafe
nicht für die genannte Straftat vorgesehen sei. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs (Stellungnahme vom 10. Februar 2014) hat der Beschwerdeführer
lediglich zu den unterschiedlichen Entlassungsdaten Stellung genommen,
die inhaltlichen Auffälligkeiten konnte er nicht plausibel erklären.
Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung da-
von gesprochen hatte, ein Monat der Haft sei ihm "erlassen" worden (vgl.
Protokoll SEM S. 12), was eher auf eine offizielle und nicht – wie später
geltend gemacht – durch Bestechung erlangte frühere Freilassung hin-
weist; damit korrespondiert diese Aussage weiterhin nicht mit dem Entlas-
sungsdatum auf dem Dokument, zumal nicht einzusehen ist, weshalb er
diesfalls nicht von sich aus ein allfälliges "Freikaufen" angesprochen hat.
E-4766/2014
Seite 14
Die Vorinstanz hat diesem nur in Kopieform vorliegenden Dokument unter
diesen Umständen zu Recht die Beweiskraft abgesprochen.
5.4.3 Die erwähnten Zweifel werden durch weitere unstimmige Angaben
beispielsweise zu seinen Aufenthalten respektive den Orten und Zeiten be-
stätigt, an und zu denen er gewohnt respektive sich auch versteckt haben
will. Er hat einerseits als eine offizielle Wohnsitzadresse die Stadt
B._______ erwähnt, wo er vom (…) bis (…) gelebt habe (vgl. Protokoll BzP
S. 2). Auch bei der ausführlichen Befragung führte er zunächst diese Daten
an (vgl. Protokoll SEM S. 3). Später erklärte er unter anderem, er sei am
(…) nach B._______ gefahren (vgl. a.a.O. S. 13), und (…) Monate in
B._______ gewesen (vgl. a.a.O. S. 14) – was somit jedoch einen Aufent-
halt in B._______ bis (…) zur Folge gehabt hätte und nicht mit dem ange-
gebenen Zeitraum der zweiten Haft ([…]) vereinbar ist. Zudem ist es reali-
tätsfremd, dass er angibt, sich "zu Hause" versteckt zu haben, zumal davon
auszugehen ist, dass die Behörden bei Interesse an einer Person zuerst
an deren Wohnsitz vorstellig werden. Andererseits will er sich nicht bis,
sondern ab (…) in B._______ versteckt gehalten haben, was jedoch des-
halb nicht stimmig ist, weil er zu jenem Zeitpunkt gemäss vorherigen An-
gaben gar nicht mehr in B._______ gewohnt haben will.
5.4.4 Diese zahlreichen Ungereimtheiten werden durch die Abklärungser-
gebnisse der Botschaft vor Ort bestätigt. Dort ist der Beschwerdeführer
trotz angeblich mehrmonatigen Aufenthalts an der genannten Adresse
nicht bekannt gewesen. Der Erklärungsversuch in der Stellungnahme vom
10. Februar 2014, wonach er sich ja in B._______ nur versteckt aufgehal-
ten habe, und ihn dort deshalb niemand kenne, vermag jedenfalls die zeit-
lichen Ungereimtheiten nicht zu erklären.
5.4.5 Unklar ist auch geblieben, wann das (...)büro des Beschwerdeführers
zugegangen sein soll. Hierzu hat er einmal angegeben, das Geschäft exis-
tiere noch (vgl. Protokoll SEM S. 2 und 3), um später anzugeben, es sei
von den Behörden "geschlossen" worden (vgl. a.a.O. S. 16). In seiner Stel-
lungnahme vom 10. Februar 2014 hielt er dazu fest, das (...)büro sei (…)
Monate nach seiner Flucht – somit etwa im (…) – geschlossen worden,
weshalb die Botschaft bei Vornahme ihrer Untersuchungen das Geschäft
auch nicht mehr an der genannten Adresse habe finden können. Allerdings
hätte er diesfalls nicht bei der eingehenden Befragung im Februar 2010
zweifellos nicht zu Protokoll gegeben, die Behörden hätten sein (...)büro
"geschlossen". Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde
E-4766/2014
Seite 15
überzeugt nicht. Insgesamt sind somit auch diese Angaben nicht überein-
stimmend.
5.4.6 Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers erweckt insgesamt
den deutlichen Eindruck, er versuche, seine Antworten dem jeweils vorge-
haltenen Stand der Abklärungen anzupassen, was letztlich seine persönli-
che Glaubwürdigkeit in Frage stellt.
5.4.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Heimat als Ge-
schäftsmann tätig gewesen. Dazu hat er Unterlagen eingereicht (Lizenzko-
pien vom […] datierend). Es ist jedoch schwer vorstellbar, dass der Be-
schwerdeführer, der seit Ende (…) für (…) – somit bis (…) – im Gefängnis
gewesen sein soll, während seiner Haftzeit Geschäftslizenzen erhalten ha-
ben könnte. Abgesehen von den Schwierigkeiten im zeitlichen Ablauf ist
auch nicht anzunehmen, dass eine in Äthiopien aus politischen Gründen
inhaftierte Person von den Behörden überhaupt solche Geschäftslizenzen
erhalten würde.
5.4.8 Der Beschwerdeführer hat während hängigem erstinstanzlichen Ver-
fahren eine Änderung seines Geburtsdatums beantragt und diese auch er-
reicht (Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom […] Januar 2013); in die-
sem Zusammenhang brachte er ein am 17. März 2012 von den Behörden
des angeblichen Verfolgerstaates ausgestelltes Geburtszertifikat bei, was
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ebenfalls zu sei-
nen Ungunsten spricht.
5.4.9 Soweit der Beschwerdeführer bei der zweiten Befragung von (…)ent-
eignung gesprochen und dieses Thema sogar als erste Antwort auf die
Frage zu seinen Asylgründen (vgl. Protokoll SEM) angeführt und damit of-
fenbar als zentral betrachtet hat, ist hierzu einerseits mit der Vorinstanz
festzustellen, dass er dieses Vorbringen bei der Erstbefragung selbst auf
die Frage nach dem Bestehen weiterer Asylgründen nicht erwähnt hat. Die-
ses Sachverhaltselement ist als nachgeschoben zu qualifizieren. Anderer-
seits wäre eine (…)enteignung als solche kaum geeignet, um daraus auf
eine asylrechtlich motivierte Verfolgung zu schliessen.
5.5
Der Beschwerdeführer macht geltend, sich während seines Aufenthaltes in
der Schweiz für die "Ginbot 7" engagiert zu haben.
E-4766/2014
Seite 16
5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Aktivitäten von
äthiopischen Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Aus-
land lebenden Behördenvertretern zwar beobachtet werden. Dieser Um-
stand allein reicht indes für sich allein genommen nicht aus, um eine be-
gründete Verfolgungsfurcht von Exilaktivisten glaubhaft zu machen. Von
Bedeutung ist vielmehr die tatsächliche Erkennbarkeit der geltend gemach-
ten politischen Tätigkeit, mithin die Individualisierbarkeit der einzelnen Per-
son sowie deren konkrete politische Tätigkeit im Exil (vgl. Urteil
E-8352/2008 vom 26. Juni 2009 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist
auch festzuhalten, dass hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in der
Regel der strikte Beweis möglich und erforderlich ist (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.] Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365
Rz. 8.125). Dass der Beschwerdeführer als "Online-Mitglied" der "Gin-
bot 7" entsprechende Beiträge bezahlt, dabei mit führenden Mitgliedern der
Partei "im Austausch" (vgl. Beschwerde S. 15) steht, an Meetings teilge-
nommen und sich auch mit führenden Mitgliedern der Partei hat fotografie-
ren lassen, lässt eine solche Individualisierbarkeit noch nicht entstehen.
5.5.2 Zum Bild, auf dem er als Kundgebungsteilnehmer vor einem Trans-
parent politischen Inhalts abgelichtet ist, ist festzustellen, dass er nicht na-
mentlich erwähnt wird und die Aufnahme nicht den Eindruck hinterlässt,
der Beschwerdeführer hätte sich über das Mass der anderen Teilnehmer
hinaus exponiert oder an der Veranstaltung gar eine Führungsposition in-
negehabt. Insoweit weist der Beschwerdeführer kein besonders beach-
tenswertes und damit für die heimatlichen Behörden allenfalls interessan-
tes politisches Profil auf. Bei den Fotografien, die den Beschwerdeführer
mit anderen Persönlichkeiten der "Ginbot 7" handelt es sich offensichtlich
um privat aufgenommene und privat abgespeicherte Fotografien, die aus-
serdem vor nunmehr bald zwei Jahren entstanden sind (vgl. Stellung-
nahme vom 10. Februar 2014 S. 3).
5.5.3 Insgesamt ist nach dem Gesagten auch insoweit nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
eine asylrechtlich relevante Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit befürchten müsste. Der Beschwerdeführer erscheint – entgegen der
Auffassung in der Rechtsmitteleingabe – mithin nicht als engagierter, sich
erheblich exponierender oder gar staatsgefährdender exilpolitischer Akti-
vist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf
den – nach dem oben Gesagten auch vor der Ausreise politisch nicht auf-
fälligen – Beschwerdeführer in diesem Sinn aufmerksam geworden wären.
E-4766/2014
Seite 17
5.6 Was schliesslich die geltend gemachte Zugehörigkeit zur (...) und dar-
aus resultierende familiäre Probleme betrifft, vermögen auch die daraus
erlittenen Nachteile namentlich seitens Dritter und weiterer andersgläubi-
ger Familienmitglieder keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation
zu begründen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind
ebenfalls zu bestätigen.
5.7 Betreffend die Abklärungen der Schweizer Botschaft, wonach die Ehe-
frau (und Kinder) an der angegebenen Adresse nicht hatten angetroffen
werden können, ist vorweg festzuhalten, dass die Botschaftsabklärung als
Ganzes einen sorgfältigen Eindruck hinterlässt.
Soweit das Gegenteil behauptet und dazu ausgeführt wird, die Familie sei
nach wie vor an der angegebenen Adresse zu Hause und die Ehefrau sei
im August 2014 sogar bei der Schweizer Botschaft in Addis Abeba vorstel-
lig geworden (vgl. Beschwerde S. 9, Stellungnahme vom 10. Februar 2014)
ist festzuhalten: Die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung erfolgten
aufgrund der Adressangaben des Beschwerdeführers. Dabei konnte die
Familie nicht aufgefunden werden. Dass die Ehefrau zeitweise nicht an der
angegebenen Adresse gewohnt habe, aktuell – vier Jahre nach den Abklä-
rungen vor Ort – wieder dort lebe und von dort aus dem Beschwerdeführer
Unterlagen habe zukommen lassen, lässt die früheren Abklärungsergeb-
nisse jedenfalls nicht als unseriös erscheinen.
Den Akten ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Ehefrau offenbar in
F._______ lebt respektive gelebt hat. Dies hat der Beschwerdeführer sel-
ber der Vorinstanz mit Schreiben vom 12. März 2014, mithin nur einen Mo-
nat nach seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2014, mitgeteilt. Vor dem
Hintergrund der gesamten Aktenlage lässt sich daher eher der Schluss zie-
hen, dass sich die Ehefrau über einen bestimmten Zeitraum tatsächlich
nicht an der angegebenen Adresse aufgehalten haben könnte und
– will man den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde folgen –
erst später wiederum dorthin zurückgekehrt wäre. Letztlich ist festzustel-
len, dass die (auch) hierzu bestehenden Unklarheiten für die vom Be-
schwerdeführer behauptete Verfolgungssituation nicht ausschlaggebend
sind, weshalb sich weitere Ausführungen oder gar Abklärungen in diesem
Zusammenhang für das Gericht erübrigen.
6.
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer in Würdigung der gesamten Ak-
tenlage nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn
E-4766/2014
Seite 18
von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt
hat.
Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt, und es erübrigt sich, auf wei-
tere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. Für die (subeventualiter)
beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Ver-
anlassung.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4766/2014
Seite 19
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-4766/2014
Seite 20
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die allgemeine Lage in Äthiopien lässt nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4).
8.3.2 Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. So findet er bei seiner Rückkehr gemäss seinen Angaben
ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz vor und es steht ihm offen
und ist ihm zuzumuten, wiederum in eine seiner früheren beruflichen Tä-
tigkeiten einzusteigen.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
E-4766/2014
Seite 21
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die subeventualiter
beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Ver-
anlassung.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Akten kann von seiner
prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden und seine Begehren wa-
ren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Deshalb ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen
und von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4766/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: