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Abtei lung V
E-4767/2006
koh/bos
{T 0/2}
Urteil vom 24. Juli 2007
Mitwirkung: Richterinnen Kojic, Cotting-Schalch und De Coulon
Gerichtsschreiberin Bodenmann
X._______, geboren (...), unbekannte Staatsangehörigkeit,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 31. Oktober 2006 in Sachen Wegweisungsvollzug
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt:
A. Der in Skopje, Mazedonien, geborene Beschwerdeführer hat am 19. April 1988 in
der Schweiz ein erstes Asylgesuch eingereicht, welches mit Entscheid vom 31.
Januar 1989 abgewiesen wurde. Auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Be-
schwerde ist der damals zuständige Beschwerdedienst des Eidgenössischen Jus-
tiz- und Polizeidepartementes mit Entscheid vom 3. April 1989 nicht eingetreten,
nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss nicht einbezahlt worden war.
Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, er sei wegen Problemen mit den (damaligen) jugoslawischen Behörden im
Sommer 1986 in die Türkei gegangen und habe die türkische Staatsangehörigkeit
erlangt. Zur Stützung seiner Vorbringen hat der Beschwerdeführer (damals) einen
auf seinen Namen lautenden türkischen Identitätsausweis (Nüfus) eingereicht.
Eine Kopie dieses Ausweises ist in den diesbezüglichen Verfahrensakten abge-
legt.
B. In der Folge hat der Beschwerdeführer am 31. Januar 1990, 20. April 1995, 25.
April 1996 und am 29. Juni 1998 vier weitere Male um Asyl in der Schweiz nachge-
sucht.
Diese Asylgesuche wurden jeweils materiell abgelehnt, respektive sie wurden ab-
geschrieben oder es wurde auf die Gesuche nicht eingetreten. Alle dagegen einge-
reichten Beschwerden sind abgewiesen beziehungsweise es ist darauf nicht einge-
treten worden.
Im Rahmen des fünften Asylverfahrens hat die Schweizerische Vertretung in
Skopje Abklärungen vorgenommen, welche ergeben haben, dass der Beschwerde-
führer die mazedonische Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitzt. Er sei mit Ent-
scheid der zuständigen Behörde vom 24. September 1998 aus der mazedonischen
Staatsangehörigkeit entlassen worden ("discharged from his citizenship").
Das Bundesamt hat im Oktober 1999 eine weitere Abklärung durch die Schweizeri-
sche Vertretung in Ankara vorgenommen und dabei unter anderem um Abklärung
der allfälligen türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ersucht. Der
entsprechenden Botschaftsauskunft vom 14. Februar 2000 sind keine konkreten
Angaben zur Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Der Bot-
schaftsantwort zufolge müsse ein Ausländer fünf Jahre in der Türkei gelebt haben,
um die türkische Staatsbürgerschaft beantragen zu können. Falls die Staatsbür-
gerschaft durch Heirat erlangt werde, würden andere Regeln gelten.
C. Am 2. Januar 2006 hat der Beschwerdeführer ein sechstes Mal ein Asylgesuch ge-
stellt. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum Vallorbe vom 4. Januar
2006 führte der Beschwerdeführer aus, seine Staatsangehörigkeit sei unbekannt.
Er sei in Skopje, Mazedonien geboren und sei dort aufgewachsen. Er habe sich
letztmals auch vom Mai 2002 bis Ende 2005 dort - illegal - aufgehalten und als Si-
cherheitsangestellter in einer Handelsfirma gearbeitet. Seine Lebensgefährtin, mit
3welcher er ein gemeinsames Kind habe, und seine Mutter lebten in Skopje. Weil
seine mazedonische Staatsbürgerschaft nicht anerkannt werde, könne er seine
Lebensgefährtin nicht heiraten. Er habe früher einen in Skopje, mutmasslich 1980
ausgestellten Reisepass gehabt, den er heute nicht mehr besitze. Im Weiteren sei
seine im März 1985 in Skopje ausgestellte Identitätskarte im Jahr 1994 von den
mazedonischen Behörden eingezogen worden.
Zur Begründung seines sechsten Asylgesuches verwies er ferner auf die
Begründungen seiner bisherigen fünf Gesuche. Seit diesen abgeschlossenen
Verfahren habe er weitere Dokumente erhalten. Er werde weder von den
mazedonischen noch von den türkischen Behörden als Staatsangehöriger
anerkannt. Seine in Mazedonien lebenden Familienangehörigen würden die
mazedonische Staatsbürgerschaft besitzen. Er selbst könne nicht mehr im
Versteckten dort leben. Er sei in Mazedonien geboren, dort aufgewachsen, werde
aber von den dortigen Behörden als "ungewünschte Person" ohne Nationalität
("citoyen indésirable, sans nationalité") betrachtet. Weil er im albanischen Teil von
Skopje gelebt habe, sei er nie von den Behörden kontrolliert worden. Als er mit
Hilfe eines Anwaltes ein erneutes Gesuch um Verleihung der mazedonischen
Staatsbürgerschaft gestellt habe, sei ihm ein Monat später behördlicherseits
mitgeteilt worden, dass er die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle. Er
kenne den Grund für den im Jahr 1986 erfolgten Widerruf seiner
Staatsangehörigkeit nicht.
D. Am 12. Januar 2006 fand eine direkte Befragung des Beschwerdeführers durch
das BFM statt. Dabei führte er ergänzend aus, er habe niemals einen richtigen
Reisepass besessen. Im Mai 2002 habe er von der Gemeinde A._______ in der
Türkei einen drei Monate gültigen Reisepass erhalten, damit er nach Skopje habe
zurückreisen können. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der
Schweiz sei er mit seiner türkischen Identitätskarte in die Türkei zurückgekehrt. Er
wisse nicht, ob er in Wirklichkeit jemals die türkische Staatsangehörigkeit beses-
sen habe. Er habe damals mit seiner in der Türkei lebenden Schwester bei den
Behörden vorgesprochen und habe eine türkische Identitätskarte erhalten. Er habe
sich damals nur während zehn Monaten in der Türkei aufgehalten und könne sich
selbst nicht erklären, weshalb er einen türkischen Ausweis erhalten habe. Aus
dem eingereichten Schreiben vom 12. August 2005 gehe hervor, dass er nicht Bür-
ger der Türkei sei. Mit den staatlichen Behörden in Mazedonien habe er niemals
Probleme gehabt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumen-
te zu den Akten:
- Bestätigung der mazedonischen Staatsbürgerschaft vom 16. März 1994 (Kopie)
- mazedonischer Geburtsschein vom 22. Januar 1998 (Kopie)
- mazedonische Identitätskarte Nr. (...) (Kopie)
- Bestätigung betreffend Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit vom
12. August 2005 (Original)
- fremdsprachiges Dokument datiert 25. Februar 1997 im Original
- mazedonischer Registerauszug datiert 19. August 2005 im Original.
4E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 – dem Beschwerdeführer gleichentags eröff-
net – ist das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das sechste Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten und hat die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug in die
Türkei angeordnet.
Zur Begründung wurde dabei ausgeführt, die abweisende Verfügung des BFM vom
6. November 2000 sei in Rechtskraft erwachsen. Die vom Beschwerdeführer im
sechsten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe – das Fehlen eines Aufenthalts-
titels und die Staatenlosigkeit – stellten keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne
des Asylgesetzes dar. Das am 29. Juni 1998 eingeleitete Asylverfahren (fünftes
Asylverfahren) sei abgeschlossen. Die seither vom Beschwerdeführer vorgetrage-
nen Sachverhaltselemente seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu
begründen respektive nicht für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer
mache zwar geltend, staatenlos zu sein. Die im diesbezüglichen Dokument betref-
fend den Verlust seiner türkischen Staatsangehörigkeit zitierten Gesetzesartikel
würden indessen ein entsprechendes, präzises Verfahren zum Widerruf der
Staatsangehörigkeit vorsehen. Dieses Verfahren sehe nicht die Ausstellung einer
blossen Bestätigung vor. Eine solche Bestätigung könne nur dann ausgestellt wer-
den, wenn eine Person, die die türkische Staatsangehörigkeit einmal besessen
habe, ein entsprechendes Verfahren durchlaufen habe, welches zur Entlassung
aus der Staatsbürgerschaft geführt habe. Das vom Beschwerdeführer eingereichte
Dokument bestätige nur, dass dieser aus der türkischen Staatsangehörigkeit ent-
lassen werden könne, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben seien.
Die Vorbringen des Beschwerdeführres würden daher mit dem Inhalt der einge-
reichten Beweismittel nicht übereinstimmen. Hieraus ziehe das Bundesamt den
Schluss, dass der Beschwerdeführer, wie bereits im fünften Asylverfahren festge-
halten worden sei, nach wie vor die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Diese
Annahme könne einzig durch die Veröffentlichung eines Entscheides betreffend
Widerruf der Staatsangehörigkeit im offiziellen Publikationsorgan "Resmi Gazete"
umgestossen werden.
Im Weiteren wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
qualifiziert. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch persönliche Umstände
liessen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachten.
F. In der Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2006 führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe zwei Dokumente beschaffen können, in welchen die
mazedonischen respektive die türkischen Behörden bestätigen würden, dass er die
mazedonische respektive türkische Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitze. Der
Wegweisungsvollzug nach Mazedonien sei nicht möglich, zumal die dortigen Be-
hörden ihn nicht einreisen lassen würden. Gemäss Artikel 20 des türkischen Ge-
setzes (403) über den Erwerb und den Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft
werde der Verlust der Staatszugehörigkeit durch einen Ministerratsentscheid ver-
fügt, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen (Volljährigkeit und Besitz der
bürgerlichen/zivilen Rechte, sowie Erwerb oder hinreichende Indizien für den Er-
werb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft) gegeben seien. Gemäss Art. 22 und
23 des betreffenden Gesetzes sei die türkische Staatsbürgerschaft mit der Eröff-
nung/Zustellung der entsprechenden behördlichen Verfügung widerrufen. Gemäss
5diesem Gesetz müsse der Entscheid betreffend Verlust der türkischen
Staatsbürgerschaft nicht veröffentlicht werden. Nachdem der Beschwerdeführer
die entsprechende Staatsbürgerschaft verloren habe, sei auch der
Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht möglich.
G. In der Vernehmlassung vom 3. Februar 2006 beantragte das BFM die Abweisung
der Beschwerde. Ergänzend führte es aus, beim Dokument datiert vom 12. August
2005 handle es sich um einen Verzicht ("renonciation") auf die türkische Staatsan-
gehörigkeit. Falls der Beschwerdeführer an der Echtheit dieses Dokumentes fest-
halte, sei festzustellen, dass er unwahre Angaben gemacht habe zu seiner türki-
schen Staatsangehörigkeit. Nachdem der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs-
pflicht verletzt habe, sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, der Frage nachzuge-
hen, ob der Beschwerdeführer andere massgebliche Sachverhaltselemente ver-
schleiere.
H. Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 1. März 2006
wurde die Beschwerde vom 24. Januar 2006 hinsichtlich des Nichteintretens auf
das Asylgesuch abgewiesen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzu-
ges wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 17. Ja-
nuar 2006 bezüglich der Ziffern 3 und 4 aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Ver-
fahrensakten dem BFM überwiesen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der
Erwägungen.
Zur Begründung führte die ARK in ihrem Urteil aus, das BFM habe zu Recht fest-
gestellt, dass die Begründung des Asylgesuches, namentlich die geltend gemachte
Staatenlosigkeit und das Fehlen einer Aufenthaltstitels für die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft respektive die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht
relevant sei. Es sei nicht einsehbar, weshalb der Verlust der mazedonischen res-
pektive der türkischen Staatsbürgerschaft eine Verfolgung darstellen könne. Zu-
dem erfolge der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft gemäss Art. 4 und 5 des Ge-
setzes Nr. 403 auf Gesuch des Betreffenden hin. Aus diesen Gründen sei das
BFM zu Recht auf das sechste Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten. Aus dem Dokument vom 12. August 2005 betreffend Verzicht auf die türkische
Staatszugehörigkeit, dessen Authentizität vom BFM nicht bestritten werde, müsse
jedoch davon ausgegangen werden, dass er diese Staatsbürgerschaft nicht mehr
besitze. Zudem ziehe gemäss Art. 5 des Gesetzes Nr. 403 der Erlass einer diesbe-
züglichen Verfügung de facto den Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft nach
sich. Nachdem dieses Dokument nur in Kopie vorliege, sei es am BFM, die Echt-
heit dieses Beweismittels zu bestimmen. Falls sich die Echtheit bestätigen sollte,
liege es weiter in der Zuständigkeit des BFM, abzuklären, ob der Beschwerdefüh-
rer in der Zwischenzeit eine anderweitige, namentlich die mazedonische Staats-
bürgerschaft erlangt habe. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer
staatenlos sei, sei seitens des BFM weiter zu untersuchen, ob die mazedonischen
Behörden bereit seien, dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise zu gestatten,
zumal er bereits mehrere Jahre dort gelebt und seine Familie (Mutter, zwei Brüder,
zwei Schwestern und ein Sohn) sich dort niedergelassen habe. Aus den dargeleg-
ten Gründen wurde die Kassation der angefochtenen Verfügung im Wegweisungs-
vollzugspunkt angeordnet.
I. In der Folge hat das BFM am 24. Mai 2006 weitere Abklärungen durch die Schwei-
6zerische Vertretung in Ankara durchführen lassen. Namentlich wurde um Überprü-
fung der Echtheit der Bestätigung der türkischen Behörden betreffend Verlust der
türkischen Staatsangehörigkeit vom 12. August 2005 ersucht. Zudem wurde die
Botschaft angefragt, ob sich feststellen lasse, ob der Beschwerdeführer rechtskräf-
tig auf die türkische Staatsbürgerschaft verzichtet habe.
Aus der diesbezüglichen Botschaftsantwort vom 14. Juli 2006 geht hervor, dass
das Dokument vom 12. August 2005 authentisch sei. Der Beschwerdeführer habe
rechtskräftig und auf eigenes Begehren hin auf die türkische Staatsbürgerschaft
verzichtet. Der Verlust dieser Staatsbürgerschaft sei nicht im Publikationsorgan
"Resmi Gazette" veröffentlicht worden. Eine solche Publikation erfolge nur in den
Fällen, bei denen die Staatsbürgerschaft seitens der türkischen Behörden entzo-
gen werde. Zudem wies die Schweizer Vertretung darauf hin, dass gemäss Art.
20/c des türkischen Bürgerschaftsgesetzes der Verzicht auf die Staatszugehörig-
keit nur dann anerkannt werde, wenn der Betreffende im Besitz einer anderweiti-
gen Nationalität sei oder belege, dass er Anspruch auf eine solche habe. Im Falle
des Beschwerdeführers sei der Entscheid vom 12. August 2005 vom türkischen In-
nenministerium den mazedonischen Behörden in Skopje am am 17. Juli 2005 noti-
fiziert worden. Im Weiteren wurde die Echtheit der in Kopie eingereichten
Identitätskarte, welche am 15. Dezember 1987 ausgestellt worden war, bestätigt.
Die entsprechende Anfrage des BFM an die Schweizerische Botschaft sowie die
Ergebnisse derselben sind dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 25.
September 2006 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben worden,
sich hierzu schriftlich zu äussern.
Mit Eingabe vom 26. September 2006 führte der Beschwerdeführer aus, die Bot-
schaftsauskunft habe seine Angaben bestätigt. Es sei ihm weder möglich, in die
Türkei zurückzureisen, noch erhalte er mazedonische Identitätspapiere.
J. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 ordnete das BFM die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an und verfügte gleichzeitig den Wegweisungs-
vollzug an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die ARK habe in ihrem Urteil vom 1. März 2006
festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Das Asylgesuch sei demnach rechtkräftig abgelehnt worden. Zur Wegweisung sei
festzustellen, dass selbst unter Annahme der Staatenlosigkeit des Beschwerdefüh-
rers aus diesem Umstand kein Wegweisungshindernis abgeleitet werden könne.
Die Schweiz sei Signaturstaat des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen, SR 0.142.40). Dieses
Übereinkommen regle die Rechtstellung der Staatenlosen. Es garantiere
einerseits, dass die Signaturstaaten die Staatenlosen den übrigen Fremden
gleichstellten. In Bezug auf einzelne Rechtspositionen (wie Religionsausübung,
geistiges und gewerbliches Eigentum, Zutritt zu den Gerichten, Wohlfahrt) sollten
Diskriminierungen Staatenloser gegenüber Staatsangehörigen des Signaturstaates
verhindert werden. Hingegen gewähre das Übereinkommen keine Ansprüche auf
Zulassung in ein Land beziehungsweise auf Aufenthaltsregelungen. Massgeblich
sei diesbezüglich das innerstaatliche Recht.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Asylverfahren wiederholt geltend
7gemacht, er habe nie die türkische Staatsangehörigkeit besessen. Ferner be-
haupte er, es sei ihm nicht möglich, mazedonische Identitätspapiere zu erhalten.
Angesichts der vorliegenden Abklärungsergebnisse stehe indessen unzweifelhaft
fest, dass der Beschwerdeführer lange Jahre im Besitze der türkischen Staatsan-
gehörigkeit gewesen sei. Die anhaltende Bestreitung dieser Tatsache durch den
Beschwerdeführer erwecke den Eindruck, dass er nicht bereit sei, bei der Feststel-
lung des Sachverhaltes vollumfänglich mitzuwirken. So gebe es keinerlei Belege
dafür, dass er, wie behauptet, versucht habe, mazedonische Identitätspapiere zu
beschaffen, beziehungsweise er im Jahre 2002 einen Antrag auf Wiedererlangung
der mazedonischen Staatsbürgerschaft eingereicht habe. Es sei nicht Sache des
Bundesamtes, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach hy-
pothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen. Anhand der Aktenlage seien
keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Mazedonien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unzulässige
Behandlung drohe. Weder die in Mazedonien herrschende Lage noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen.
Schliesslich erscheine der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar.
K. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2006 (Datum Postaufgabe) an
die ARK beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der BFM-Verfügung vom
31. Oktober 2006 und die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges. Zudem sei seine Staatenlosigkeit festzustellen. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei in Mazedonien zur Welt ge-
kommen. Im September 1986 sei seine mazedonische Staatsangehörigkeit aber-
kannt worden. Seither sei er staatenlos und habe verschiedentlich in der Schweiz
sowie 10 Monate lang in der Türkei gelebt. Soweit das Bundesamt ihm vorhalte,
nicht genügend zur Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt zu haben, sei fest-
zuhalten, dass er anlässlich der Bundesanhörung erklärt habe, nur 10 Monate lang
in der Türkei gelebt zu haben und eine türkische Identitätskarte besessen zu ha-
ben. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die entsprechende Staatsangehö-
rigkeit gehabt habe, zumal es ihm auch nicht nachvollziehbar erscheine, dass er
diese nach einem nur 10-monatigen Aufenthalt erlangt haben solle. Er habe jedoch
das aus seiner Sicht massgebliche Dokument vom 12. August 2005, in welchem
die türkischen Behörden bestätigten, dass er die türkische Staatsangehörigkeit
nicht besitze, zu den Akten gereicht. Entgegen der vom Bundesamt vertretenen
Ansicht habe er die Mitwirkungspflicht nicht verletzt, zumal er zwei Original-
Beweismittel eingereicht habe, welche verifizieren würden, dass er weder über die
türkische noch über die mazedonische Staatsbürgerschaft verfüge. Obwohl im
Urteil der ARK vom 1. März 2006 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei,
habe es die Vorinstanz unterlassen, sich im angefochtenen Entscheid
ausführlicher zur Staatenlosigkeit und zur praktischen und technischen Möglichkeit
des Wegweisungsvollzuges zu äussern. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um
hypothetische Wegweisungshindernisse, sondern um solche von sehr praktischer
Natur. Aufgrund des Fehlens einer Staatsbürgerschaft könne er weder in die
Türkei noch nach Mazedonien ausgeschafft werden. Die Prüfung von Art. 3 der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
80.101) sei nicht vertieft geprüft worden. Es treffe zwar zu, dass er keiner Folter
ausgesetzt werde. Im Falle einer Wegweisung nach Mazedonien, werde er aber
sehr wohl einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, da er dort weder heiraten
noch seine staatsbürgerlichen Rechte ausüben könne. Das Führen eines
menschenwürdigen Lebens sei ihm in Mazedonien nicht möglich. Bereits zweimal
sei er mit einem einmaligen Einreisedokument nach Mazedonien gereist, in der
Hoffnung, die Staatsbürgeschaft wieder zu erlangen. Das letzte Mal habe er
zweieinhalb Jahre lang auf einen Entscheid gewartet und während dieser Zeit
ohne Aufenthaltsgenehmigung gelebt. Nach dieser Wartezeit sei ihm der
aktenkundige Entscheid der mazedonischen Behörden eröffnet worden, wonach er
keine Staatsbürgerschaft und keinen Reisepass erhalte. Es sei ihm mangels
Ausweispapieren auch nicht möglich gewesen, die Vaterschaft für sein leibliches
Kind anzuerkennen oder seine Lebenspartnerin vor dem Zivilstandsamt zu
heiraten. Da er die mazedonische Staatsangehörigkeit nicht besitze, sei der
Wegweisungsvollzug dorthin weder möglich noch zumutbar.
L. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2006 hat die zuständige Instruktions-
richterin der ARK den Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, dass
der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kön-
ne.
M. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer unter
anderem mitgeteilt, dass das vormals bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren
seit dem 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird und da-
bei das neue Verfahrensrecht zur Anwendung kommt. Aufgrund einer summari-
schen Prüfung der Akten wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen.
N. In seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2007 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Ergänzend führte es aus, es sei angesichts des Umstan-
des, dass diverse Familienangehörige mit der entsprechenden mazedonischen
Staatsbürgerschaft in Mazedonien leben würden, nicht ersichtlich, weshalb es dem
Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, diese Staatsbürgerschaft zu erlangen,
falls er sie tatsächlich nicht besitze.
O. Mit Replikeingabe vom 8. März 2007 wiederholte der Beschwerdeführer seine bis-
herigen Bemühungen um Erlangung der mazedonischen Staatsbürgerschaft und
um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Er verwies ausdrücklich darauf hin, dass er
ein grosses persönliches lnteresse daran habe, mit seiner Frau und seinem Kind
leben zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
9nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK noch hängigen Rechtsmittel.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3. Mit Urteil der ARK vom 1. März 2006 wurden die Ziffern 3 und 4 der BFM-Verfü-
gung vom 17. Januar 2006 aufgehoben und die Akten dem BFM zur Fortsetzung
des Verfahrens im Sinne der Erwägungen überwiesen. Mit Verfügung des BFM
vom 31. Oktober 2006 wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2006 an die ARK beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 31. Oktober 2006 und die
Feststellung der Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig der Voll-
zug der Wegweisung.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern,
wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug
ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der aus-
ländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn
er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a
Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: So-
bald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mittei-
10
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S.
2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines sechsten Asylverfahrens geltend
gemacht, staatenlos zu sein. Er sei zwar in Skopje geboren, er sei dort aufge-
wachsen und habe sich von Mai 2002 bis Ende 2005 dort – illegal – aufgehalten
und gearbeitet. Im Jahre 1986 sei seine mazedonische Staatsangehörigkeit jedoch
widerrufen worden, wobei er die Gründe hierfür nicht kenne. Weil seine
mazedonische Staatsangehörigkeit jedoch nicht anerkannt werde, könne er weder
seine Lebenspartnerin und die Mutter seines leiblichen Kindes heiraten, noch
könne er seine Vaterschaft zu diesem Kind anerkennen lassen. Er werde von den
mazedonischen Behörden als "citoyen indésirable" behandelt und könne daher
nicht auf menschenwürdige Weise in Mazedonien leben.
Er habe zwar früher einen türkischen Identitätsausweis (Nüfus) besessen, habe
sich jedoch nur zehn Monate lang in der Türkei aufgehalten. Aus dem eingereich-
ten Beweismittel vom 12. August 2005 gehe hervor, dass er nicht Staatsbürger der
Türkei sei.
5.2
5.2.1 In ihrem Urteil vom 1. März 2006 hat die ARK die Verfügung des BFM vom 17. Ja-
nuar 2006 hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges (Dispositivziffern 3 und 4) auf-
gehoben und die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens an das BFM zurückge-
wiesen. Dabei hat es namentlich erwogen, der Beschwerdeführer scheine auf-
grund des Dokumentes vom 12. August 2005 betreffend Verzicht auf die türkische
Staatszugehörigkeit, dessen Authentizität vom BFM nicht bestritten werde, diese
Staatsbürgerschaft nicht mehr zu besitzen. Das BFM habe die Echtheit dieses bis-
her bloss in Kopieform eingereichten Beweismittels zu bestimmen. Falls die Echt-
heit bestätigt werden sollte, liege es weiter in der Zuständigkeit des BFM, abzuklä-
ren, ob der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine anderweitige, namentlich
die mazedonische Staatsbürgerschaft erlangt habe. Sollte sich weiter herausstel-
len, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei, sei seitens des Bundesamtes wei-
ter abzuklären, ob die mazedonischen Behörden bereit seien, dem Beschwerde-
führer die Wiedereinreise zu gestatten, nachdem er bereits mehrere Jahre dort ge-
lebt habe und mehrere enge Familienangehörige sich dort niedergelassen hätten.
5.2.2 In der Folge hat das Bundesamt zwar weitere Abklärungen durch die Schweizeri-
sche Vertretung in Ankara durchführen lassen, welche insbesondere die Echtheit
des Dokumentes vom 12. August 2005 bestätigt haben. Zudem wurde festgestellt,
dass der Beschwerdeführer auf eigenes Begehren und rechtskräftig auf seine tür-
kische Staatszugehörigkeit verzichtet habe. Entsprechende weitergehende Abklä-
rungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die mazedonische Staatsbürgerschaft
besitze respektive gegebenenfalls ihm die Wiedereinreise nach Mazedonien ge-
stattet werde, hat das BFM hingegen unterlassen.
5.2.3 Im angefochtenen Entscheid führt das BFM weiter aus, der Beschwerdeführer
habe nicht belegen können, dass er im Jahre 2002 einen Antrag auf Wiederer-
langung der mazedonischen Staatsbürgerschaft eingereicht habe. Es sei jedoch
nicht Sache des Bundesamtes, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerde-
11
führers nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen. Es seien auf-
grund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien eine unzulässige Behandlung
drohe.
Mit den vorgenommenen Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in An-
kara und den zitierten Erwägungen zum angeblich zulässigen Wegweisungsvoll-
zug hat das Bundesamt die von der ARK auferlegten weiteren, klar spezifizierten
Untersuchungsmassnahmen zur weiteren Untersuchung der Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers respektive zur Möglichkeit der Wiedereinreise nach
Mazedonien nicht vorgenommen. Das BFM hat sich vielmehr einseitig damit
begnügt, die türkische Staatsangehörigkeit weiter zu untersuchen, um dann in sehr
pauschaler Weise und ohne Zusatzinformationen auf der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Mazedonien zu beharren.
5.2.4 Unter diesen Umständen muss festgestellt werden, dass die Durchführbarkeit, na-
mentlich die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach
Mazedonien nach wie vor unklar bleibt. Der massgebliche Sachverhalt ist in die-
sem Aspekt nicht hinreichend abgeklärt. Zwar gab der Beschwerdeführer selbst
an, in Mazedonien geboren, dort aufgewachsen zu sein und über Familieangehöri-
ge zu verfügen, welche die mazedonische Staatsbürgerschaft besitzen und in die-
sem Land auch wohnhaft sind. Diese Umstände liefern durchaus gewisse Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mazedonische Staatszugehörigkeit
heute besitzen respektive diese wiedererlangen oder ihm zumindest eine Aufent-
haltsbewilligung gewährt werden könnte. Auf der anderen Seite gibt es aber
aufgrund der im fünften Asylverfahren vorgenommenen Abklärungen bei der
Schweizerischen Vertretung in Skopje konkrete Hinweise in den Verfahrensakten,
dass der Beschwerdeführer die mazedonische Staatsbürgerschaft nicht mehr
besitzt, nachdem er mit Entscheid der zuständigen Behörden vom 24. September
1998 aus der mazedonischen Staatsbürgerschaft entlassen worden sein soll (vgl.
actum D 24 sowie D33). Gerade die hier interessierenden Fragen, ob der
Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der mazedonischen
Staatsbürgerschaft im Jahr 1998 diese Staatsbürgerschaft in der Zwischenzeit
wieder erlangt hat oder wieder erlangen könnte sowie die Frage, ob dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner engen persönlichen und familiären
Beziehungen die Wiedereinreise nach Mazedonien zwecks Aufenthalt wieder
gestattet würde, sind entgegen den entsprechenden Anordnungen der ARK vom
BFM nicht weiter untersucht worden.
5.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall somit zusammenfas-
send zum Schluss, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vom BFM wiederum nicht rechtsgenüglich abgeklärt
wurde. Die entsprechenden, von der ARK im Urteil vom 1. März 2006 konkret
dargelegten weiteren Untersuchungsmassnahmen erweisen sich auch im heutigen
Zeitpunkt als unerlässlich, um die faktische Vollziehbarkeit der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Mazedonien beurteilen zu können.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle ferner festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Türkei nicht mehr in Betracht
gezogen werden kann.
12
6.
6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts (Möglichkeit der Wie-
dererlangung der mazedonischen Staatszugehörigkeit, Frage der Gestattung der
Wiedereinreise nach Mazedonien zwecks Aufenthalt des Beschwerdeführers in
Mazedonien) und zur nachfolgenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen. Diese werden je-
doch vom BFM im Rahmen des neu aufgenommenen Verfahrens zu berücksichti-
gen sein.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Dem
im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer sind durch die Be-
schwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb keine
Parteientschädigung zu entrichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2006 wird bezüglich der Ziffern 2 und 3
aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung der notwendigen Abklärungen
sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N ...)
- (...)
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Therese Kojic Sandra Bodenmann
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