B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4767/2016
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016 / N (…).
E-4767/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 24. Januar 2016 in die Schweiz ein,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Eine Abfrage des SEM bei der
europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac vom 26. Januar 2016
ergab, dass die Beschwerdeführenden in mehreren Dublin-Staaten erfasst
wurden und sie am 22. Januar 2016 in Österreich ein Asylgesuch gestellt
hatten. Am 24. Februar 2016 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt.
Anlässlich der BzP wurden sie unter anderem zu ihrem Reiseweg befragt
und ihnen wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit
Griechenlands, Österreichs, Deutschlands oder weiterer Transitländer zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
B.
Gestützt auf den Eurodac-Treffer und die Aussagen der Beschwerdefüh-
renden, wonach sie am 23. (recte: 22.) Januar 2016 in Österreich Asyl be-
antragt hätten, ersuchte das SEM am 15. März 2016 die österreichischen
Behörden um deren Rückübernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO).
B.a Die österreichischen Behörden lehnten mit Eingabe vom 22. März
2016 das Ersuchen ab und teilten dem SEM mit, dass sie sich vorläufig
nicht als zuständig erachten würden, weil die Beschwerdeführenden über
Kroatien nach Österreich eingereist seien und in Österreich am 22. Januar
2016 Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Aufgrund der vorlie-
genden Beweise und Indizien sei gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein
Aufnahmeersuchen an Kroatien übermittelt worden. Die Antwortfrist ende
am 22. Mai 2016.
B.b Am 31. März 2016 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden
in der Form einer sogenannten Remonstration um erneute Prüfung des Er-
suchens nach Abschluss des Verfahrens mit Kroatien zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedsstaates.
E-4767/2016
Seite 3
B.c Am 30. Mai 2016 teilten die österreichischen Asylbehörden dem SEM
mit, dass die Antwortfrist Kroatiens am 22. Mai 2016 ungenutzt verstrichen
sei und mangels fristgerechter Antwort der kroatischen Behörden die Zu-
ständigkeit zur Prüfung der Asylanträge gemäss Art. 22. Abs. 7 Dublin-III-
VO auf Kroatien übergegangen sei. Somit könne dem Ersuchen der
Schweizer Behörden um Übernahme nicht zugestimmt werden.
B.d Gestützt darauf ersuchte das SEM am 31. Mai 2016 die kroatischen
Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18
Abs. 1 Bst b Dublin-III-VO.
B.e Am 3. Juni 2016 teilten die zuständigen kroatischen Behörden dem
SEM mit, sie hätten keine Anfrage Österreichs um Übernahme der Be-
schwerdeführenden gefunden, und ersuchten um entsprechende Beweis-
mittel.
B.f Auf Ersuchen vom 7. Juni 2016 hin übermittelten die österreichischen
Asylbehörden dem SEM gleichentags die am 22. März 2016 an Kroatien
erfolgten Übernahmeersuchen (inkl. Zustell- und Sendebestätigungen).
Am 8. Juni 2016 wurden diese Unterlagen den kroatischen Behörden über-
mittelt.
B.g Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 gewährte das SEM den Beschwerde-
führenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens und zur beab-
sichtigten Wegweisung nach Kroatien.
B.h In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2016 gaben die Beschwerdefüh-
renden an, ihre Heimat wegen der Kämpfe und Bedrohungen verlassen zu
haben; sie hätten immer nur in die Schweiz kommen wollen, und wollten
auf keinen Fall zurück nach Kroatien, insbesondere wegen ihrer (…) alten
Tochter.
B.i Am 18. Juli 2016 teilte das SEM den kroatischen Behörden mit, dass
Kroatien infolge Verfristung für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der
Beschwerdeführenden zuständig geworden sei.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (eröffnet am 29. Juli 2016) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung
in den Dublin-Staat Kroatien, welcher gemäss Dublin-III-VO für die Be-
handlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM
E-4767/2016
Seite 4
den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Am 19. Juli 2016 stimmte Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführen-
den explizit zu.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. August 2016
liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beantra-
gen, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, auf das
Verfahren sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung der Unterzeichneten als Rechtsbeistän-
din ersucht. Der Eingabe beigelegt war eine Honorarrechnung und eine
Fürsorgebestätigung der Caritas vom 2. August 2016.
F.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung
vom 11. August 2016 (per Telefax) einstweilen aus.
G.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 wurde die Vorinstanz eingeladen, in-
nert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 19. August 2016 liess sich das SEM zur Beschwerde ver-
nehmen. Es hielt – unter einigen zusätzlichen Anmerkungen – an der an-
gefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 stellte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und
gewährte ihnen Gelegenheit zur Replik.
J.
Mit Eingabe vom 30. August 2016 replizierten die Beschwerdeführenden
und hielten an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest. Im Übrigen
verlangten sie Akteneinsicht in die nachträgliche Zustimmung Kroatiens zu
E-4767/2016
Seite 5
ihrer Übernahme. Ausserdem wurde eine aktualisierte Kostennote zu den
Akten gereicht.
K.
Mit Schreiben vom 13. April 2017 teilten die Beschwerdeführenden mit,
dass die unterzeichnende Rechtsvertreterin die Wahrung ihrer Interessen
übernommen habe und dass die Beschwerdeführerin schwanger sei.
L.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 hielten die Beschwerdeführenden
weiterhin an den Ausführungen in der Replik vom 30. August 2016 fest und
erklärten, am (…) sei ihre Tochter D._______ geboren. Weiter sei die be-
sagte und gewünschte Akte (gemäss Replik vom 30. August 2016) noch zu
edieren beziehungsweise es sei dies bei der Vorinstanz zu veranlassen.
M.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 nahm eine nichtbevollmächtigte Dritt-
person zum Verfahren Stellung. Beigelegt war eine Notiz des Beschwerde-
führers.
N.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 verwiesen die Beschwerdeführenden zur
Stützung ihrer Argumentation auf das ergangene Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1998/2016 vom 21. Dezember 2017 (zur Publi-
kation vorgesehen).
O.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 hielt die zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, der Beschwerde vom 4. August 2016 komme aufschie-
bende Wirkung zu. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde indes abgewiesen. Weiter wurde das
SEM darum ersucht, das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden
zu prüfen und ihnen die zu edierenden Akten zuzustellen. Das SEM kam
diesem Ersuchen am 30. Januar 2018 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-4767/2016
Seite 6
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides im
Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
Eurodac habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 23. (recte: 22.)
Januar 2016 in Österreich Asylgesuche eingereicht hätten. Anlässlich ihrer
Befragung hätten sie erklärt, auf ihrer Reise in die Schweiz durch Grie-
chenland, Österreich, Deutschland und weitere Länder gereist zu sein. Die
kroatischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen keine Stellung genommen. Somit sei die Zuständigkeit ge-
mäss Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft vom 26.Oktober 2004 über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(DAA, SR 0.142.392.68, in Kraft seit 1. März 2008) und unter Anwendung
von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Kroatien übergegangen. Der im Rah-
men des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens geäusserte
Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz ändere nichts an der Zuständigkeit Kroatiens. Es sei nicht Sache
E-4767/2016
Seite 7
der betroffenen Personen, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat sel-
ber zu bestimmen. Es lägen weiter keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
würde. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder
ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots in ihr Heimatland zurückgeführt würden. Das Asyl- und Auf-
nahmesystem Kroatiens weise zudem keine systemischen Mängel auf. Es
lägen auch keine Gründe vor, wonach die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO verpflichtet wäre, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu prüfen. Vom Umstand, dass die Beschwerdeführenden über Verwandte
in der Schweiz verfügen würden, könnten sie nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten, da es sich nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO handle. Nach dem Gesagten sei Kroatien für die Behandlung
der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig, und es lägen keine
Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen
würden. Daher sei auf die Asylgesuche nicht einzutreten und die Be-
schwerdeführenden seien verpflichtet, aus der Schweiz auszureisen. Der
Wegweisungsvollzug sei möglich und durchführbar.
3.2
3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen zunächst vorgebracht, die
als absolut zu verstehende Frist aus Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO von drei
Monaten zur Stellung eines Aufnahmeersuchens sei überschritten, womit
die Behandlungszuständigkeit auf die Schweiz übergegangen sei. Sollte
eine Abweichung von den Fristen nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO als zu-
lässig erachtet werden, sei diese Ausnahmeregelung nur sehr restriktiv an-
zuwenden. Vorliegend sei es für die schweizerischen Behörden aber mög-
lich gewesen, Kroatien vor Fristablauf um Rückübernahme anzufragen.
Denn spätestens durch das Schreiben der österreichischen Behörden vom
23. (recte: 22.) März 2016 habe die Schweiz Kenntnis über eine allfällige
Zuständigkeit Kroatiens gehabt und es wäre ihr unter Einhaltung der Fris-
ten möglich gewesen abzuklären, ob Kroatien für die Prüfung der Asylge-
suche zuständig sei. Somit könne auch nicht von einer Ausnahmeregelung
ausgegangen werden.
3.2.2 Grundsätzlich könne sich die Schweiz auf Angaben anderer Mitglied-
staaten stützen, um ein Aufnahmeersuchen an einen Mitgliedstaat zu
rechtfertigen. Allerdings handle es sich dabei lediglich um ein Indiz, wel-
ches auf seine Kohärenz, Nachprüfbarkeit und Detailliertheit hin überprüft
E-4767/2016
Seite 8
werden müsse (Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO). Nicht nur der ersuchte, auch
der ersuchende Mitgliedstaat sei gehalten, die Beweismittel und Indizien
zu überprüfen. Das SEM habe die Indizien, die für die Zuständigkeit Kroa-
tiens sprechen würden, nur fehlerhaft geprüft, indem es sein Aufnahmeer-
suchen an Kroatien lediglich auf die Information Österreichs abgestützt
habe. Eine unrichtige Anwendung der Beweiswürdigung durch den ersuch-
ten Mitgliedstaat führe zu einer Zuständigkeit des ersuchenden Mitglied-
staates. Es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Begründungspflicht vor. Vermutungsweise sei auch Kroatien seiner Über-
prüfungspflicht gemäss den von der Schweiz vorgebrachten Indizien (der
Angabe Österreichs, Kroatien sei zuständig) nicht nachgekommen. Zumin-
dest lasse die fehlende Antwort Kroatiens darauf schliessen, dass die An-
frage von den Behörden überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und be-
handelt worden wäre. Falls die Prüfung der Kohärenz, Nachprüfbarkeit und
hinreichenden Detailliertheit durch Kroatien nicht vorgenommen worden
sei, liege ein Fehler der Beweiswürdigung vor, weshalb die Schweiz für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei.
3.2.3 Ferner habe sich das SEM bei seinem Übernahmeersuchen an Kro-
atien vom 31. Mai 2016 zu Unrecht auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
gestützt. Da Kroatien zu keinem Zeitpunkt ein Asylverfahren für die Be-
schwerdeführenden durchgeführt habe, hätte sich die Vorinstanz auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO stützen sollen. Die Verfristung wäre so-
mit – bei Anwendung der richtigen Norm – erst nach zwei Monaten (Art. 22
Abs. 2 Dublin-III-VO), das heisst am 31. Juli 2016, abgelaufen. Die
Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid vom 13. Juli 2016 damit vor
Fristablauf gefällt.
3.2.4 Auch würden diverse Rechtsgrundlagen vorsehen, dass gegen
Nichteintretensentscheide wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stünden.
So enthalte Art. 29a BV eine Rechtsweggarantie. Besondere Bedeutung
komme auch Art. 13 EMRK zu. Schliesslich bilde auch Art. 27 Dublin-III-
VO ein wirksames Rechtmittel zur Überprüfung der korrekten Anwendung
der Dublin-III-VO, wie dies der Europäische Gerichtshof (nachfolgend
EuGH) in der Sache C-63/15 (Ghezelbash) bestätigt habe.
3.3 In seiner Vernehmlassung entgegnete das SEM, die kroatischen Be-
hörden hätten mit Erklärung vom 19. Juli 2016 explizit die Zustimmung zum
Ersuchen der Schweiz mitgeteilt. Es obliege nicht den Beschwerdeführen-
den, die Zuständigkeit zu klären, da hier keine self executing-Bestimmun-
gen vorliegen würden. Die Fristenregelung gemäss Art. 23 Abs. 2 Dublin-
E-4767/2016
Seite 9
III-VO richte sich an die Mitgliedstaaten und nicht an die betroffenen Per-
sonen, weshalb sich daraus keine Rechte zugunsten der Beschwerdefüh-
renden ableiten liessen (vgl. Urteil des BVGer D-2677/2015 vom 25. Au-
gust 2015, E. 6.2). Aufgrund der in Eurodac erfassten Fingerabdrücke
habe das SEM korrekt und fristgerecht ein Wiederaufnahmeersuchen an
Österreich gerichtet. Dieses sei mit Hinweis auf die bereits laufende Zu-
ständigkeitsabklärung mit Kroatien provisorisch abgelehnt worden. Nach-
dem die kroatischen Behörden das an sie gerichtete Übernahmeersuchen
nicht innert Frist beantwortet hätten, sei die Zuständigkeit gemäss Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO an Kroatien übergegangen. Die Antwort der österrei-
chischen Behörden habe nicht weiter überprüft werden müssen und das
SEM habe aufgrund der eindeutigen Zuständigkeitsabklärung folgerichtig
ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien gerichtet. Nachdem die Zustän-
digkeit von Kroatien – welche nicht nur gegenüber Österreich, sondern ge-
genüber sämtlichen Dublin-Staaten gelte – etabliert worden sei, habe die
Schweiz Kroatien “to accept transfer of the applicants pursuant to article
18.1b Dublin Regulation“ ersucht. Es widerspreche den Zielen der Dublin-
Verordnung hinsichtlich einer raschen Zuständigkeitsabklärung, wenn ein
Staat die ihm eingeräumten Fristen zur Prüfung eines Ersuchens aus-
schöpfe und damit erreicht werde, dass wegen einer unkontrollierten Wei-
terreise der Gesuchsteller in einen weiteren Staat die Zuständigkeit verän-
dert werde. Ein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz würde bedeu-
ten, dass die Person letztlich den zuständigen Staat mit ihrem Verhalten
selbst bestimmen könne, was nicht dem Kern des Dublin-Systems entspre-
che.
Ferner hätten die österreichischen Behörden ein take charge Ersuchen an
Kroatien gerichtet. Infolge Verfristung sei Kroatien für die Prüfung der Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden zuständig geworden. Gemäss den
take charge Kriterien komme es nur einmal zu einer Zuständigkeitsabklä-
rung und der ermittelte Staat sei daher zuständig. Demnach habe das SEM
zu Recht ein Ersuchen um Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO an Kroatien gerichtet und die Verfristung sei gemäss Art. 25
Abs. 2 Dublin-III-VO korrekterweise am 1. Juli 2016 erfolgt.
3.4 In der Replik vom 30. August 2016 wurde entgegnet, dem SEM sei
grundsätzlich zuzustimmen, wenn es sich auf den Effizienzgedanken des
Dublin-Verfahrens berufe. Allerdings könne es zu einer Verletzung der
Grundrechte, insbesondere des Rechts auf eine wirksame Beschwerde
(vgl. Art. 27 Dublin-III-VO, Art. 29a BV und Art.13 EMRK, deren Verletzung
folglich ebenfalls zu rügen sei) der betroffenen Personen kommen, wenn
E-4767/2016
Seite 10
ein Drittstaat die Zuständigkeit im Rahmen des Dublin-Verfahrens verbind-
lich festlege. Wenn sich die betreffenden Personen, wie im vorliegenden
Fall, in einem Mitgliedstaat befänden, und sich dieser Mitgliedstaat in sei-
nem Nichteintretensentscheid auf die Zuständigkeitsabklärungen eines an-
deren Mitgliedstaates, die in Abwesenheit der betroffenen Personen vor-
genommen worden seien, abstütze, so werde den Betroffenen die Anfech-
tung einer falschen Anwendung der Zuständigkeitskriterien nach der Dub-
lin-III-VO faktisch verwehrt.
Zur Frage, ob sich ein Asylsuchender auf Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO be-
rufen könne, sei auf das Urteil des EuGH vom 7. Juni 2016, Mehrdad Ghe-
zelbash gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, C-63/15, zu ver-
weisen, wonach sich Betroffene im Dublin-Verfahren auf die korrekte An-
wendung der Dublin-III-VO berufen könnten. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts, auf welches sich die Vorinstanz stütze, sei insofern hinfällig.
Die Argumente der Vorinstanz, gemäss welchen das Ersuchen basierend
auf Art. 18 Bst. b und nicht gestützt auf Art. 18 Bst. a Dublin-III-VO korrekt
sei, widersprächen sodann klar dem Wortlaut der Dublin-III-VO.
3.5 Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 wiesen die Beschwerdeführenden
auf das Grundsatzurteil E-1998/2016 hin, in welchem das Bundesverwal-
tungsgericht – unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des EuGH –
entschieden habe, dass sich Asylsuchende künftig generell auf die falsche
Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen könnten.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-4767/2016
Seite 11
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.5 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Grundsatzurteil E-1998/2016 (vgl. insbesondere E. 5.3.2) entschieden hat,
dass sich Asylsuchende generell auf die falsche Anwendung der Zustän-
digkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung berufen können, wobei eine all-
fällige Zustimmung des ersuchten Staates unbeachtlich bleibt. Die in seiner
E-4767/2016
Seite 12
bisherigen Praxis vorgenommene Unterscheidung zwischen direkt an-
wendbaren beziehungsweise dem Schutz der Grundrechte dienenden Zu-
ständigkeitsbestimmungen und solchen mit vorwiegend technischem Cha-
rakter hat das Bundesverwaltungsgericht damit aufgegeben und sich der
neueren Praxis des EuGH angepasst. Nach dem Gesagten steht fest, dass
sich die Beschwerdeführenden auch vorliegend auf die falsche Anwen-
dung der Zuständigkeitskriterien berufen können.
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die Vorinstanz habe
die kroatischen Behörden nicht innerhalb der dreimonatigen Frist gemäss
Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme ersucht. Dieses Fristversäum-
nis führe dazu, dass die Schweiz für die Behandlung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahren zuständig werde. Die Beschwerdeführenden stellen
sich dabei auf den Standpunkt, das SEM hätte, anstelle eines Wiederauf-
nahmeersuchens, ein Aufnahmeersuchen im Sinne von Art. 21 Dublin-III-
VO an Kroatien richten müssen.
5.3 Ein Aufnahmeverfahren nach Art. 18 Bst. a in Verbindung mit Art. 21 ff.
Dublin-III-VO wird eingeleitet, wenn die antragstellende Person zum ersten
Mal in einem Dublin-Mitgliedsstaat um internationalen Schutz ersucht, die-
ser Mitgliedsstaat sich aber unter Berücksichtigung der Zuständigkeitskri-
terien (normiert in Kapitel III der Dublin-III-VO) als unzuständig für die Prü-
fung des Antrags erachtet. Das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18
Bst. b-d in Verbindung mit Art. 23 ff. Dublin-III-VO unterscheidet sich vom
Aufnahmeverfahren dadurch, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaa-
tes bereits feststeht, weil die gesuchstellende Person in einem anderen
Mitgliedsstaat bereits ein Asylverfahren hängig oder abgeschlossen hat. Im
Wiederaufnahmeverfahren findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
K4 zu Art. 7; CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht,
3. Aufl. 2014, S. 255). Die Dublin-III-VO sieht für die Stellung von Übernah-
meersuchen eine (Verwirkungs-)Frist vor. Diese beträgt für Aufnahmeersu-
chen drei Monate ab Antragsstellung beziehungsweise zwei Monate nach
Vorliegen eines Eurodac-Treffers (vgl. Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO). Für
Wiederaufnahmeersuchen im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO ist
eine Frist von zwei Monaten nach Vorliegen eines Eurodac-Treffers bezie-
hungsweise drei Monaten ab Antragsstellung (bei anderen Beweismitteln
als Angaben aus dem Eurodac-System) vorgesehen. Diese Fristen bezie-
hen sich auf den jeweils aktuell zu prüfenden Antrag, da ansonsten im Falle
von Mehrfachanträgen ein rechtzeitiges Ersuchen gar nicht möglich wäre
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 3 zu Art. 21). Sodann sind die Fristen
E-4767/2016
Seite 13
zur Stellung von Übernahmeersuchen, unter einigen Ausnahmen, mit ab-
solutem Charakter ausgestaltet [(vgl. dazu auch CONSTATIN HRUSCHKA, in
Asyl 1/17, "Dublin-Remonstrationsverfahren: Ein Instrument zur Umge-
hung der Dublin-Fristen?“, S. 10 [nachfolgend zitiert als HRUSCHKA, Re-
monstration]; DERSELBE in: Spescha et al., Kommentar zum Migrations-
recht, 4. Aufl. 2015, Art. 21 AsylG N. 12, S. 500 und Art. 26 AsylG N 2,
S. 511; CONSTANTIN HRUSCHKA/FRANCESCO MAIANI, in: Kay Hailbron-
ner/Daniel Thym, EU Immigration and Asylum Law, A Commentary, 2. ed.
2016, Dublin III Regulation [EU] No. 604/2013, Art. 21, Rz. 3, S. 1551 und
Art. 27, Rz. 15, S. 1571)]. Dies ist bereits dem Wortlaut der einschlägigen
Bestimmungen zu entnehmen, wonach die Ersuchen „sobald wie möglich,
auf jeden Fall aber“ innert zwei beziehungsweise drei Monaten erfolgen
sollen. Schliesslich entsprechen diese absoluten Fristen auch dem der
Dublin-III-VO inhärenten Gedanken nach Straffung des Zuständigkeitsbe-
stimmungsverfahrens (vgl. auch FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 3 f. zu
Art. 21).
5.4 Wird ein Ersuchen fristgerecht abgelehnt, hat der ersuchende Mitglied-
staat die Möglichkeit, innerhalb dreier Wochen nach Ablehnung um erneute
Prüfung des Ersuchens anzufragen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Durchführungsver-
ordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Än-
derung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmun-
gen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend DVO]). Das sogenannte Re-
monstrationsverfahren ist ein Sonderverfahren im Rahmen der Zuständig-
keitsbestimmung nach der Dublin-III-VO und kann zur Anwendung gelan-
gen, wenn der ersuchende Mitgliedsstaat mit der Ablehnung eines Über-
nahmeersuchens durch einen anderen Mitgliedsstaat nicht einverstanden
ist. Für die Antwort des (erneut) ersuchten Staates ist eine Frist von zwei
Wochen vorgesehen. Das Ausbleiben einer Antwort innert der Frist gemäss
Art. 5 Abs. 2 DVO hat mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der
Grundverordnung allerdings keinen Zuständigkeitsübergang auf den er-
suchten Mitgliedsstaat zur Folge (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu
Art. 5 DVO). Ist allenfalls ein anderer (dritter) Mitgliedsstaat zuständig, so
kann dieser – unter Vorbehalt, dass die entsprechende Frist noch nicht ab-
gelaufen ist – um Übernahme ersucht werden (vgl. HRUSCHKA, Remonstra-
tion, S. 10 f.).
E-4767/2016
Seite 14
5.5 Die Beschwerdeführenden haben – was unbestritten ist – am 24. Ja-
nuar 2016 in der Schweiz Asylgesuche eingereicht. Der 24. Januar 2016
bildet damit den Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz im Sinne der
Dublin-III-VO. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eu-
rodac ergab, dass sie am 22. Januar 2016 bereits in Österreich Asylgesu-
che eingereicht hatten. Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden
danach folgerichtig – und innert vorgesehener Frist – um Wiederaufnahme
der Beschwerdeführenden. Die österreichischen Behörden lehnten das
Übernahmeersuchen am 22. März 2016 ab und teilten der Vorinstanz mit,
dass sie ein (noch pendentes) Aufnahmeersuchen an Kroatien gerichtet
hätten. Am 31. März 2016 ersuchte das SEM die österreichischen Behör-
den in der Form eines Remonstrationsverfahrens erneut um Übernahme
der Beschwerdeführenden. Diese Anfrage wurde von Österreich nicht in-
nert vorgesehener Frist von zwei Wochen beantwortet. Die Vorinstanz war
jedoch ab dem 22. März 2016 darüber informiert, dass allenfalls Kroatien
für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist.
Trotz dieses Hinweises von Seiten der österreichischen Behörden hat es
das SEM unterlassen, innert vorgesehener Maximalfrist von drei Monaten
(ab Antragsstellung in der Schweiz, vgl. Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO) ein
entsprechendes Ersuchen um Aufnahme an Kroatien zu richten (gestützt
auf die Mitteilung der österreichischen Behörden vom 22. März 2016 als
Indiz, vgl. Anhang II Ziff. 7 DVO). Die Frist von drei Monaten zur Stellung
des Aufnahmeersuchens an Kroatien ist sodann am 25. April 2016 (3 Mo-
nate ab Antragstellung, d.h. ab dem 24. Januar 2016) abgelaufen. Nach
Auffassung des Gerichts kann der absolute Fristenlauf nicht unterbrochen
werden. Gemäss der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts hat dies den Übergang der staatsvertraglichen Zuständigkeit
von Kroatien auf die Schweiz zur Folge, und zwar unabhängig von einer
allfälligen Zustimmung Kroatiens zur Übernahme der Beschwerdeführen-
den (vgl. a.a.O. Urteil 1998/2016 E. 5.4). Neu ist somit die Schweiz zur
Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
5.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden vor gut
zwei Jahren in der Schweiz Asylgesuche einreichten und sich seither in
einem reinen Zuständigkeitsverfahren befinden, ohne dass sie effektiven
Zugang zum „eigentlichen“ Asylverfahren erhalten hätten. Es versteht sich
von selbst, dass die aussergewöhnlich lange Verfahrensdauer im vorlie-
genden Verfahren nicht den Beschwerdeführenden anzulasten ist. Unter
dem Aspekt des Beschleunigungsgebots im Dublin-Verfahren (vgl. Urteile
des BVGer D-5927/2015 vom 28. Januar 2016 E. 5.7; D-6982/2011 vom
9. August 2013 E. 5.3; E-1642/2013 vom 30. Mai 2013) und in Anbetracht
E-4767/2016
Seite 15
der langen Verfahrensdauer des vorliegenden Dublin-Verfahrens könnte
es sich eventuell rechtfertigen, die Vorinstanz anzuweisen, das nationale
Verfahren aufzunehmen (vgl. beispielhaft Urteil D-5927/2015 E. 5.7).
5.7 Die angefochtene Verfügung ist aus den vorstehenden Gründen aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu prüfen. Auf die
weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden braucht demnach nicht
weiter eingegangen zu werden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen.
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der
Kostennote der vormaligen Rechtsvertreterin vom 30. August 2016 sind
Parteikosten von insgesamt Fr. 2‘592.15 (inkl. pauschale Auslagen) aus-
gewiesen. Die verrechneten Arbeitsstunden erweisen sich unter Berück-
sichtigung der gesamten Verfahrensumstände jedoch als nicht angemes-
sen beziehungsweise notwendig und sind zu reduzieren. Den Beschwer-
deführenden ist – unter Berücksichtigung der Eingaben nach dem 30. Au-
gust 2016 – eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘000.– (inkl. Aus-
lagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4767/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird ange-
wiesen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und
diese im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu prüfen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2‘000.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Versand: