B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4768/2012
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
alle vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried &
Partner,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, aserbaidschanische Staatsangehörige
mit letztem Wohnsitz in Baku, eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 13. Juni 2011 verlassen haben und am 18. August 2011 in die
Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) E._______ vom 8. September 2011 (Beschwerdeführer)
respektive vom 14. September 2011 (Beschwerdeführerin) sowie der ein-
lässlichen Anhörungen durch das Bundesamt vom 24. Oktober 2011 (Be-
schwerdeführerin) respektive vom 25. Juli 2012 (Beschwerdeführer) – die
Anhörung des Beschwerdeführers wurde aus sprachlichen Gründen vom
24. Oktober 2011 auf den 25. Juli 2012 verschoben – zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdefüh-
rer sei seit 2003 Mitglied der Oppositionspartei Müsavat und sei mehrfach
während Demonstrationen festgenommen worden,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 zur Staatsanwaltschaft in Baku
vorgeladen worden sei, wo er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden
sei, um an Demonstrationen Jugendliche zum Steine werfen und Demo-
lieren von Geschäften zu animieren,
dass er ausserdem kompromittierendes Material in die Parteizentrale hät-
te schmuggeln sollen, damit die Behörden einen Grund für die Schlies-
sung des Parteilokals gehabt hätten,
dass ihm für den Fall, dass er sich weigere, Haft angedroht worden sei,
wobei man ihn massiv geschlagen habe,
dass ihm eine Bedenkfrist eingeräumt worden sei, wobei er bereits einen
Tag danach abgetaucht sei und sich im Ferienhaus eines Freundes ver-
steckt habe,
dass die Behörden an seiner Stelle seine Ehefrau – die Beschwerdefüh-
rerin – auf den (…) 2011 zur Staatsanwaltschaft vorgeladen hätten, wobei
der Beschwerdeführer sie dazu ermuntert habe, hinzugehen,
dass die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft vorgesprochen
habe und dabei misshandelt worden sei,
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dass sie dort erneut auf den (…) 2011 vorgeladen worden sei, wobei ihr
der Beschwerdeführer dieses Mal geraten habe, sofort ihre Sachen zu
packen und zusammen mit den Kindern an einen bestimmten Ort zu
kommen, wo er sie abhole,
dass der Beschwerdeführer bei der Partei vorgesprochen habe, um sich
seine Probleme schriftlich bestätigen zu lassen,
dass sich die Beschwerdeführenden aus diesen Gründen zur Ausreise
entschlossen hätten,
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Anliegen meh-
rere Beweismittel (Parteiausweis des Beschwerdeführers, Schreiben der
Partei vom (…) 2011 samt deutscher Übersetzung, vier Vorladungen vom
(…) 2011, (…) 2011, (…) 2011 sowie (…) 2011, zwei Fotos von Teilnah-
men an Kundgebungen vom (…) 2011 und (…) 2011 in Baku, Schreiben
der Organisation HAQQ & ADALET in Basel vom (…) 2012 sowie drei Fo-
tos von Demonstrationsteilnahmen der Beschwerdeführenden in Bern)
einreichten,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 31. August 2012 – eröffnet am 4. September 2012 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete ,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Anga-
ben des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft bei der Partei Müsa-
vat könne nicht auf eine besondere Funktion innerhalb der Partei ge-
schlossen werden, für die er ins Visier der Behörden hätte gelangen kön-
nen,
dass seine Ausführungen nicht über das hinausgehen würden, was auch
jede aussenstehende Person, welche nicht Parteimitglied sei, hätte an-
geben können,
dass er überdies nicht gewusst habe, in welcher Strasse in Baku sich das
Parteizentrum befinde, was von einem langjährigen und aktiven Partei-
mitglied jedoch zwingend zu erwarten gewesen wäre,
dass aus dem mangelnden Wissen und seinen unsubstanziierten Anga-
ben Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Sachvortrags entstünden,
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dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihn die
aserbaidschanischen Behörden unter massiver Drohung und unter Ge-
waltanwendung zur Zusammenarbeit hätten verpflichten wollen, um einen
stereotypen und konstruierten Handlungsablauf handle, wobei nicht ge-
glaubt werden könne, die Behörden hätten für eine derartige Zusammen-
arbeit ausgerechnet ein loyales, langjähriges und erfahrenes Parteimit-
glied heranzuziehen versucht, und dieses hätte sich den Entschluss trotz
der Aussicht auf Haft vorher noch in Freiheit überlegen können,
dass auf der Hand liege, dass eine solche Person niemals zur Zusam-
menarbeit bereit wäre und sich der verhassten Aufgabe zu entziehen ver-
suchen würde, was der Beschwerdeführer dann auch gemacht habe,
dass die Behörden, wollten sie tatsächlich eine Person in eine Partei infilt-
rieren, mit Sicherheit jemanden aus den eigenen Reihen für eine solche
Aufgabe heranziehen würden,
dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Anforderungen an eine
Parteimitgliedschaft nicht als besonders hoch zu bezeichnen seien, so
dass es nicht schwierig wäre, jemanden in die Partei einzuschleusen,
dass die Behörden vom Beschwerdeführer ohnehin lediglich verlangt hät-
ten, dass er Jugendliche zum Steine werfen animiere und etwas ins Par-
teilokal schmuggle, was keine besondere Aufgabe sei, für die nicht einmal
der Einsatz einer infiltrierten Person notwendig wäre, hätten Jugendliche
doch auch von Aussenstehenden dazu bewegt werden können, und es
auch einfach sei, etwas ins Parteigebäude hineinzuschmuggeln,
dass die Behörden, würden sie einem langjährigen und erfahrenen Par-
teimitglied derartige destruktive Pläne bekannt geben, ihre eigene Positi-
on schwächen würden, zumal es naheliegend wäre, dass das Parteimit-
glied die eigene Partei gewarnt hätte und diese Massnahmen zum Schutz
ergreifen würde,
dass angesichts der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Be-
hörden ihm gedroht und ihn misshandelt hätten, wobei sie dabei erwähnt
hätten, sie würden auch gegen die Familie vorgehen, fraglich sei, wes-
halb er alleine abgetaucht sei,
dass sodann nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer hätte
seiner Ehefrau geraten, der an sie gerichteten Vorladung ruhig Folge zu
leisten, zumal er es in Anbetracht der Drohungen und der eigenen erleb-
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ten Schläge als überwiegend wahrscheinlich hätte ansehen müssen,
dass auch der Beschwerdeführerin behördliche Gewalt drohe, was
schliesslich auch geschehen sei,
dass sich Personen, die sich in einer derartigen Situation befänden, an-
ders verhalten würden,
dass die eingereichten Beweismittel den Sachverhalt nicht glaubhaft er-
scheinen liessen, da auf den Fotos, die den Beschwerdeführer als Teil-
nehmer einer Demonstration zeigen würden, nicht ersichtlich sei, dass er
Probleme gehabt hätte, hätten sich die Sicherheitskräfte doch von ihm
abgewendet und der Beschwerdeführer habe sogar andere Demonstrati-
onsteilnehmer zurückgehalten,
dass es auch nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer hätte vom
Staatsanwalt, der die Fotos gemacht habe, zwei heruntergefallene Fotos
geschenkt erhalten, zumal diese doch als Beweismittel hätten dienen
können,
dass anzunehmen sei, die Bilder seien auf andere als die dargestellte
Weise erstellt worden,
dass ferner Dokumente wie die eingereichten Vorladungen ohne weiteres
selber oder von Drittpersonen angefertigt werden könnten, weshalb ihnen
kein Beweiswert zukomme,
dass zudem auffalle, dass die Schriftzüge auf den Vorladungen beinahe
deckungsgleich und mit demselben Schreibzeug geschrieben worden
seien, weshalb sie mit grosser Wahrscheinlichkeit zusammen und zum
selben Zeitpunkt verfasst worden seien,
dass sie optisch stärker zu unterscheiden wären, wenn sie in einem Inter-
vall von mehreren Tagen bzw. gar Wochen geschrieben worden wären,
dass auch die Bestätigung der Partei selber oder von Drittpersonen
nachgefertigt werden könne,
dass ferner der Umstand, dass die Beschwerdeführenden einmal in der
Schweiz an einer Kundgebung teilgenommen hätten, nicht darauf hinwei-
se, dass sie deswegen einer Verfolgung ausgesetzt werden könnten,
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dass sich folglich auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die diese
von ihrem Ehemann ableite, ebenfalls als unglaubwürdig erweisen wür-
den, namentlich das angebliche behördliche Vorgehen gegen sie anläss-
lich ihres Erscheinens bei der Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2011,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. September 2012
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks
Neubeurteilung und die Gewährung von Asyl beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Zuerkennung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde, die Vornahme einer Botschaftsabklä-
rung in Baku sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchten,
dass sie zur Begründung der Beschwerde anführten, eine Mitgliedschaft
bei der Partei Müsavat setze keine spezielle Funktion in der Partei vor-
aus,
dass die eingereichten Vorladungen der Staatsanwaltschaft auf Probleme
des Beschwerdeführers wegen seiner Parteimitgliedschaft hinweisen
würden,
dass sein Abtauchen und die Druckausübung auf die Beschwerdeführerin
den Tatsachen entsprechen würden,
dass die Vorladungen und die Parteibestätigung zu Unrecht als Fäl-
schungen erkannt worden seien, ohne dass diese einer internen oder ex-
ternen Überprüfung unterzogen worden seien,
dass die Mutter des Beschwerdeführers unterdessen zwei weitere Vorla-
dungen erhalten habe, wobei eine dieser Vorladungen als Beweismittel
ins Recht gelegt werde,
dass der Beschwerdeführer damit seine politischen Aktivitäten bzw. Ein-
stellung und die geltend gemachte behördliche Verfolgung habe glaubhaft
machen können,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen
ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. September 2012 den Ein-
gang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 50 und 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVW) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei zuzuer-
kennen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch
das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu
verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, wel-
che an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen, zumal
sie sich auf eine Wiederholung des Sachverhalts beschränken,
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dass vorab die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner Tätigkeit für die Partei Müsavat, welche keine beson-
dere Funktion darstellt, kaum ins Visier der Behörden gelangt ist,
dass daran auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er trotz-
dem von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei, nichts zu ändern
vermag,
dass es als wenig wahrscheinlich gilt, die Behörden hätten ausgerechnet
den Beschwerdeführer, ein langjähriges und loyales Mitglied, zur Zu-
sammenarbeit ausgewählt, zumal es sich bei den von ihm verlangten Tä-
tigkeit um keine besondere Aufgabe handelt, die nur von einem Partei-
mitglied hätte übernommen werden können,
dass die Vorinstanz ferner zutreffend ausgeführt hat, die Aufgaben hätten
auch irgendeine Person ausserhalb der Partei erfüllen können, zumal die
Behörden damit haben rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer als
ein langjähriges und erfahrenes Parteimitglied die Partei über die Pläne
der Behörden informiert,
dass abgesehen davon auch nicht einzusehen ist, weshalb die Behörden
ihm unter Androhung von Haft und erfolgten Schlägen eine Bedenkfrist
eingeräumt und ihm dabei Gelegenheit gegeben haben sollen, sich der
Aufgabe zu entziehen,
dass im Weiteren nicht nachvollziehbar ist, der Beschwerdeführer sei
nach den massiven Drohungen durch die Behörden, welche sich auch
gegen seine Familie gerichtet hätten, alleine abgetaucht und hätte seiner
Ehefrau geraten, dem ihr zugestellten Vorladungsschreiben bei der
Staatsanwaltschaft Folge zu leisten, hätte diese doch angesichts des Un-
tertauchens des Beschwerdeführers damit rechnen müssen, ebenfalls
bedroht und schlecht behandelt zu werden,
dass die Beschwerdeführenden auch aus den eingereichten Vorladungs-
schreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten können, weil derartige Be-
weismittel in ihrem Heimatstaat problemlos von Dritten zu erwerben sind,
weshalb ihnen nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht bei einem Vergleich der vier einge-
reichten Vorladungsschreiben vom (…). und (…) 2011 und vom (…) und
(…) 2011 überdies zur gleichen Ansicht wie die Vorinstanz gelangt, wo-
nach diese offenbar zur gleichen Zeit und mit demselben Schreibzeug
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geschrieben worden sind, was wiederum den Schluss nahelegt, dass sie
von Dritten abgefasst worden sind,
dass das Gericht bezüglich des auf Beschwerdeebene eingereichten Vor-
ladungsschreibens, das auf demselben Formular wie die im erstinstanzli-
chen Verfahren eingereichten ausgefüllt worden ist, zum gleichen Schluss
gelangt, weshalb auch dieses Schreiben die dargelegten Anhaltspunkte
für die Unglaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführenden nicht
auszuräumen vermag,
dass dasselbe für das eingereichte Referenzschreiben der Partei gilt,
zumal darin lediglich auf den vom Beschwerdeführer vorgetragenen, hie-
vor als unglaubhaft bezeichneten Sachverhalt Bezug genommen wird,
dass abgesehen von der festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend ge-
machten behördlichen Verfolgung das Gericht davon ausgeht, dass Mit-
glieder der Müsavat-Partei in Aserbaidschan zwar gewissen Benachteili-
gungen ausgesetzt sein können, diese hingegen in der Regel nicht asyl-
relevanten Charakter erreichen und auch nicht jedes einzelne einfache
Mitglied der Opposition betreffen (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6849/2010 vom 5. April 2011, E. 9.2),
dass daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden
kann, dem Beschwerdeführer drohe als einfaches Mitglied bei einer
Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung,
dass aufgrund der hievor gemachten Feststellungen darauf verzichtet
werden kann, eine Abklärung bei der Schweizer Vertretung in Baku in
Auftrag zu geben,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde-
schrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass es den Beschwerdeführenden somit offensichtlich nicht gelungen ist,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
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steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
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senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Aserbaidschan noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Be-
schwerdeführenden schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführenden über eine sehr gute Schul- respektive Be-
rufsausbildung sowie gewisse Berufserfahrungen verfügen (vgl. Akten
A10 S. 4 und A13 S. 4), was ihnen ein wirtschaftliches Fortkommen si-
chern dürfte, und in ihrem Heimatstaat auf ein Beziehungsnetz (Mutter
und Geschwister des Beschwerdeführers) zurückgreifen können, welches
sie bei Bedarf unterstützen kann, womit nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr geschlossen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz in der Folge in keiner Weise begründet wurde
und sich aus den Akten auch keine Hinweise ergeben, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere
Abklärungen der Vorinstanz nötig wären, weshalb der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, womit die kumulativen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG nicht erfüllt und die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird abgewie-
sen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: