B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4769/2015
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
per Postadresse:
c/o Schweizer Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 22. Juni 2011 (Eingang Botschaft:
1. Juli 2011) an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend
Botschaft) ersuchte die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsan-
gehörige tamilischer Ethnie, um Einreisebewilligung und Asylgewährung.
Ihrer Eingabe lagen Kopien von Identitätskarten, eines Heirats-, eines Ge-
burtsscheins und eines Auszugs aus einer Zeitung vom 21. Juni 2008 bei.
A.b Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 forderte die Botschaft die Beschwerde-
führerin zur Einreichung detaillierter Informationen und Beweismittel und
am 23. August 2011 zur weiteren Substantiierung der Angaben auf.
Die Antworten der Beschwerdeführerin datieren vom 11. August 2011,
5. September 2011 und 7. Dezember 2011. Sie reichte u.a. Kopien einer
Arbeitsbestätigung, eines Trauscheins, Kopien aus Zeitschriften, von Ge-
burtsscheinen und von Auszügen aus dem Todesregister ein.
A.c Die Schweizer Vertretung in Colombo hörte die Beschwerdeführerin
am 6. Februar 2015 zu den Gründen an. Die Beschwerdeführerin reichte
Kopien einer Identitätskarte, eines ärztlichen Zeugnisses, einer
behördlichen Anordnung vom 2. September 2010 sowie eines
Polizeischreibens vom 28. Februar 2011 ein. Sie weigerte sich, sich von
der Botschaft daktyloskopisch erfassen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin machte folgenden Sachverhalt geltend: Sie
stamme aus B._______. Sie sei (...eine bestimmte Berufsbezeichnung...)
und Mutter (…) und besitze zwei Liegenschaften, die eine in B._______
und die andere in C.______. Ab 1995 bis 2008 sei sie für die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als (...eine bestimmte Berufsbezeichnung...)
tätig gewesen. Sie sei nie Mitglied der LTTE gewesen und habe nie für
diese Organisation gekämpft. 1998 habe sie ihren Ehemann geheiratet,
der die LTTE unterstützt habe. Sie sei von Jaffna respektive ab 2000 von
B._______ aus ins Vanni-Gebiet gereist. Aufgrund ihrer Tätigkeiten für die
LTTE hätten Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) sie
zweimal zu erschiessen versucht. Angehörige der The People's Liberation
Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) hätten ihr in ihrem Haus ebenfalls
mit der Erschiessung gedroht. Sie habe die Leute der PLOTE darauf
hingewiesen, dass sie Kinder habe. Ihr am 26. April 2008 im Vanni-Gebiet
verschollener Ehemann sei am (…) 2008 im Raum D._______ geköpft
aufgefunden worden. Die LTTE-Leute hätten ihr nicht sagen können,
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weshalb er getötet worden sei. Sie habe den sri-lankischen Behörden
angegeben, dass er mutmasslich von den LTTE umgebracht worden sei,
um dessen Vergangenheit zu verschleiern. Gegen Kriegsende habe sie
sich im Vanni-Gebiet und später im Osten Sri Lankas aufgehalten. Nach
Kriegsende sei sie in einem Flüchtlingslager im Raum Vavuniya
untergekommen. Nach ihrer Wiederansiedlung in B._______ respektive im
Jahr 2012 hätten die Behörden Fotos von ihr angefertigt. Am 22. November
2009 habe sie zwei Anrufe erhalten. Sie sei aufgefordert worden, sofort
den Ort zu verlassen, sonst werde sie getötet. Im Jahr 2011 habe sie einen
Eintrag bei der Polizei gemacht, weil sie sich aufgrund des Todes ihres
Ehemannes Kompensationszahlungen erhofft habe. Angehörige der
PLOTE seien nach Kriegsende zwei bis dreimal für eine Nachforschung
vorbeigekommen. Im Dezember 2012 habe sie eine Person an der
Hauswand entdeckt, nachdem sie ihre Haustür geöffnet habe. Die von ihr
über die Rufnummer 119 alarmierte Polizei habe den Anruf nicht
beantwortet. Daraufhin habe sie der Armee telefoniert. Diese habe ihr
geantwortet, von nichts zu wissen. Leute der PLOTE hätten sich beim
Dorfvorsteher und der Rural Development Society (RDS) nach ihrer Person
und der Registrierung erkundigt. Sie hätten die RDS über ihre
Vergangenheit als (...eine bestimmte Berufsbezeichnung...) bei den LTTE
orientiert. Weiter sei sie 2012 von Personen in Uniform und etwas später
von Personen in Zivilkleidung gefragt worden, ob sie die LTTE unterstütze.
Am (…) 2015 sei ihr Zaun von Unbekannten zerschnitten worden. Die von
ihr telefonisch benachrichtigte Polizei habe lediglich so getan, als ob sie
sie nicht verstehen könne. Aus Furcht vor der Polizei habe sie keine
Anzeige auf dem Polizeiposten erstattet. Sie hätte ansonsten damit
rechnen müssen, dass die CID bei ihr auftauchen würde, denn ihr
Ehemann sei ein LTTE-Mitglied gewesen. Seither halte abwechselnd ein
Familienmitglied Nachtwache. Sie verneinte die Frage, ob sie in der
Vergangenheit je ein persönliches Problem mit den Sicherheitskräften
erlebt habe.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 – zugestellt durch die Botschaft mit Be-
gleitschreiben vom 29. Juni 2015 – verweigerte das SEM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom
27. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte
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die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
1.2 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Zur Kognition
im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).
1.4 Die Beschwerde erweist sich nach Kenntnis aller Akten als offensicht-
lich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterun-
gen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und
2 AsylG).
2.
2.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend (Asylgesuchseingang
Botschaft: 1. Juli 2011) – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art.
12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012
gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Än-
derung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
2.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann
das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Ver-
tretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.
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2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung eine akute
Gefährdung der Beschwerdeführerin, denn es fehle ihr an der erforderli-
chen Schutzbedürftigkeit. So seien ihre Schwierigkeiten mit den Behörden
nicht glaubhaft, denn sie habe ihre Probleme anlässlich der Anhörung wi-
dersprüchlich und konfus vorgetragen, ihre Kontakte zu Behörden, Polizei,
CID und Armee verworren geschildert. Es sei nicht zu erkennen, weshalb
die sri-lankischen Sicherheitsbehörden an ihr ein Interesse haben sollten.
Zudem seien hinter den Taten wie beispielsweise dem Durchschneiden ei-
nes Zaunes eher Vandalen zu vermuten. Sicherheitskräfte wären anders
vorgegangen. Bezeichnenderweise habe sie zu Protokoll gegeben, keine
konkreten persönlichen Probleme mit Sicherheitskräften gehabt zu haben.
Ihre Aussagen vermittelten den Eindruck, dass sie sich als alleinerzie-
hende Mutter mit drei Kindern in einer schwierigen Lage befinde und die
Probleme mit den Behörden erfinde. Die weiter dargelegten Umstände be-
träfen allgemeine Nachteile und insofern humanitäre Überlegungen, die
nicht einreisebeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Ausserdem be-
stünden innerstaatliche Aufenthaltsalternativen.
3.2 Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt,
ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen. Ei-
nerseits handelt es sich bei den Behauptungen um Wiederholungen be-
kannter Vorbringen, ohne diese weiter substanziell zu vertiefen; aufgrund
der bisher verworrenen und vagen Schilderungen der Ereignisse, bleiben
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diese Vorfälle somit nicht glaubhaft. Anderseits behauptet die Beschwer-
deführerin, Unbekannte seien während ihrer Ortsabwesenheit vom (…)
2015 in ihr Haus eingebrochen. Sie hätten es geplündert und verwüstet.
Sie habe Kenntnis, dass einige der Täter mit den Sicherheitskräften und
paramilitärischen Gruppen zu tun hätten. Sie habe sich gefürchtet, in die-
sem Zusammenhang die Polizei zu benachrichtigen, da diese gegenüber
den Tätern freundlich gesinnt sei. Letzte Woche habe sie eine neue Todes-
drohung erhalten. Ihr Rückruf sei nicht beantwortet worden. Sie fürchte sich
vor erheblichen Nachteilen.
Die stereotypen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sie nach
wie vor von den Sicherheitskräften (CID, Polizei), der PLOTE oder von pa-
ramilitärischen Organisationen bedroht sei, sind mangels Substanz und
Realkennzeichen nicht glaubhaft. Es bestehen keine substanziellen Anga-
ben in Bezug auf die Täterschaften vom (…) 2015 und die Morddrohung
kurz vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Im erwähnten Kontext
erklärt sie nicht, woher sie die Täter nun plötzlich kennen soll und weshalb
sie behaupten könne, die Sicherheitskräfte würden zu diesen Tätern
freundschaftliche Beziehungen unterhalten. Ihre Mutmassungen, vagen
und pauschalen Beschriebe der Vorfälle überzeugen nicht. Die oberflächli-
chen Angaben passen ins bisher gewonnene Bild über die Beschwerde-
führerin. Hätten die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihre Person tat-
sächlich im Visier gehabt, hätten sie sie offiziell zu Hause aufgesucht oder
sie auf ihr Amt vorgeladen und dort eingehend verhört. Dabei wären wohl
auch ihre älteren Kinder hinzugezogen und befragt worden. Von einem sol-
chen Vorgehen war indessen keine Rede gewesen. Weiter stellen die
LTTE, deren Nachfolgeorganisationen oder die von ihr abgespaltenen Be-
wegungen seit ihrem militärischen Untergang (2009) keine Machtfaktoren
mehr dar. Da sie nach Beendigung des Krieges offensichtlich nicht als eine
Angehörige der LTTE gilt und ihr Mann seit 2008 nicht mehr lebt, besteht
kein Grund, sich vor den sri-lankischen Behörden zu fürchten. Seit der Wie-
deransiedlung der Beschwerdeführerin in B._______ und einer fotographi-
schen Erfassung ist somit keine erhebliche Aktion oder Massnahme der
Sicherheitskräfte, der SLA oder anderer Organisationen ihr gegenüber
glaubhaft gemacht worden. Soweit sie nach wie vor daran festhält, dass
sie in Sri Lanka Übergriffsversuchen von Sicherheitskräften oder unbe-
kannten Dritten ausgesetzt sei, ist ihr deshalb entgegenzuhalten, dass es
ihr im heutigen politischen und rechtlichen Umfeld zuzumuten ist, sich ge-
gen Drohungen, Vandalenakte und sonstige Handlungen Unbekannter auf
dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen. Die von ihr beschriebenen Ereignisse
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stellen damit nicht nur unglaubhafte, sondern zugleich keine genügend in-
tensiven Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Weiter wäre aus ihren
Angaben nicht zu folgern, dass ihr die Bewegungsfreiheit oder ihre Rechte
von den Behörden je eingeschränkt worden wären, weshalb sie allfällig lo-
kal oder regional bedingten Problemen auch durch eine Wohnsitzverle-
gung innerstaatlich ausweichen könnte. Sie gehört damit nicht zu einer der
Risikogruppen, die einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können (vgl.
dazu BVGE 2011/24 E. 2).
Hinsichtlich der Lebensumstände in Sri Lanka ist festzuhalten, dass die
Situation nach dem Ende des Bürgerkriegs (Mai 2009) für jede tamilische
Staatsangehörige, namentlich für eine alleinerziehende Mutter mit drei Kin-
dern, nicht einfach ist, was aber nicht gegen die Zumutbarkeit eines weite-
ren Verbleibs in Sri Lanka sprechen könnte. Zudem stammt sie aus der
Vavuniya-Gegend, in der keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die politische Lage nicht dermassen angespannt wäre, dass ein dortiges
Leben als unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E.
13.2.1). Eine schwierige finanzielle Lebenssituation und entsprechende
humanitäre Überlegungen stellen praxisgemäss keinen ausreichenden
Grund für eine Bewilligung der Einreise dar.
3.3 Weiter besteht kein Anknüpfungspunkt zur Schweiz.
3.4 Zusammenfassend benötigt die Beschwerdeführerin nicht den Schutz
der Schweiz. Die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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