B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4769/2017
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2017 / N (…).
E-4769/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, D._______, ersuchte am
14. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl.
B.
Am 16. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 4
Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013
(TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zü-
rich zugewiesen und am 17. Juli 2015 summarisch zu ihrer Person befragt
(BzP). Am 21. Juli 2015 erteilte sie den Mitarbeitenden der Rechtsvertre-
tungsorganisation im VZ Zürich Vollmacht.
C.
Am 22. Juli 2017 erfolgte im Beisein ihrer Rechtsvertretung das beratende
Vorgespräch im Rahmen der Einleitung des Dublin-Verfahrens. Am 11. Au-
gust 2015 wurde sie gemäss Art. 19 TestV dem erweiterten Asylverfahren
sowie in Anwendung von Art. 27 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 11 und 22
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AslyV 1, SR 142.311) dem Kan-
ton E._______ zugewiesen. Gleichentags erklärte die Rechtsberatungs-
stelle im VZ Zürich das Mandatsverhältnis für beendet. Am 16. Oktober
2015 wurde aufgrund der Aktenlage das Dublin-Verfahren beendet.
D.
Am 19. Januar 2017 erfolgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihr Vater sei beim Militär gewesen und ihr älterer
Bruder habe die Schule abgebrochen, um die Familie unterstützen zu kön-
nen. Ihr Bruder sei sodann auch in den Militärdienst eingezogen worden,
sei aber nach Absolvieren der Grundausbildung nach Hause zurückgekehrt
und anschliessend nicht mehr ordnungsgemäss in den Dienst eingerückt.
An seiner statt sei ihre Mutter verhaftet worden. Daraufhin habe sie, die
Beschwerdeführerin, die 8. Schulklasse im Dezember 2012 abgebrochen,
um sich um ihre jüngeren Geschwister zu kümmern. Im März oder April
2013 habe sie in ihrer Abwesenheit eine Vorladung erhalten. Aus Angst,
dass sie dasselbe Schicksal wie ihr Bruder erleiden würde, habe sie die-
sem Aufgebot keine Folge geleistet und sich stattdessen in der Wildnis ver-
steckt. Etwa einen Monat später habe sie eine zweite Vorladung erhalten.
E-4769/2017
Seite 3
An einem Sonntag habe sie ihre jüngeren Geschwister beziehungsweise
andere Dorfbewohner in der Kirche getroffen. Gemeinsam habe man sich
zur Ausreise entschieden. Sie seien im April 2013 illegal über Äthiopien,
den Sudan, Libyen und Italien am 14. Juli 2015 in die Schweiz eingereist.
Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein
sowie Fotos der Identitätskarten ihrer Mutter und ihres Vaters zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 – eröffnet am 29. Juli 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch
ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin – am 23. August 2017 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, der vorinstanzliche Ent-
scheid sei aufzuheben und ihr sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Ver-
fügung des SEM aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In
formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Des Weiteren wurde die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beantragt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Auch der Antrag um Bei-
ordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
wurde gutgeheissen. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 18. September 2017 hielt die Vorinstanz mit er-
gänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-4769/2017
Seite 4
I.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 20. September
2017 zur Kenntnis gebracht und ihr Frist zur Einreichung einer allfälligen
Replik gesetzt.
J.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Rep-
lik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein.
K.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin
eine detaillierte Kostennote nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-4769/2017
Seite 5
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach
Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eine Verfol-
gung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible,
E-4769/2017
Seite 6
im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der darge-
legten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsäch-
lich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus
muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen was
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten
würden. So sei zunächst zweifelhaft, dass sie nach dem Schulabbruch zum
Militär einberufen worden sei. Ihre Aussagen zum angeblichen Dienstauf-
gebot seien unsubstantiiert und wenig nachvollziehbar ausgefallen. Sämt-
liche zentralen Vorbringen seien äusserst pauschal und oberflächlich ge-
schildert worden und hätten keinen Eindruck subjektiv geprägter Erleb-
nisse erweckt. Insbesondere die Behauptung der Beschwerdeführerin, die
Vorladung sei in ihrer Abwesenheit zugestellt worden und sie habe diese
nach ihrer Rückkehr nicht gelesen, sei stereotyp und wenig überzeugend.
Die Begründung für dieses Verhalten, sie sei gestresst gewesen und habe
deswegen das Schreiben nicht öffnen wollen, überzeuge zudem nicht.
Auch hinsichtlich der zweiten Vorladung, die die Beschwerdeführerin im
Übrigen an der BzP sowie im Rahmen der Anhörung in der freien Schilde-
rung nicht erwähnt habe, gäbe es Vorbehalte. Die Schilderung dieses Er-
eignisses sei sodann wiederum stereotyp und substanzlos ausgefallen.
Des Weiteren seien auch die Umstände des Ausreiseentschlusses in Zwei-
fel zu ziehen. Einerseits habe sich die Beschwerdeführerin nach eigenen
Angaben in der Wildnis versteckt, andererseits habe sie am sonntäglichen
E-4769/2017
Seite 7
Gottesdienst teilgenommen. Hätte sie sich tatsächlich vor den eritreischen
Behörden gefürchtet, hätte sie kaum einen Gottesdienst, an dem vermu-
tungsweise zahlreiche Dorfbewohner teilgenommen haben dürften, be-
sucht. Schliesslich habe sie zunächst erläutert, im Gottesdienst ihre jünge-
ren Geschwister getroffen zu haben und mit ihnen gemeinsam den Ent-
schluss zur Flucht gefasst zu haben. Andererseits habe sie später geltend
gemacht, es habe sich dabei um Dorfbewohner gehandelt. In Bezug auf
die vorgebrachte illegale Ausreise verwies das SEM auf die geltende
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische
Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres
Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und
der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche
sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten, seien ebenso wenig ersichtlich.
4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, dass sie ent-
gegen der Vorhalte der Vorinstanz sehr detailliert über den Erhalt der Vor-
ladung berichtet habe. Sie habe ihre Gefühle beschrieben und geschildert,
wie sie ihre Schwester getröstet habe. Sowohl die Schwester als auch die
Nachbarn hätten die Vorladung gelesen, so dass es nicht mehr notwendig
gewesen sei, dass auch sie, die Beschwerdeführerin, das Schreiben noch
lese, zumal es sich um ein Standardschreiben handle und sie gewusst
habe, was darin stehe. Als sie die Vorladung erhalten habe, sei es ihr pri-
mär darum gegangen, ihre Schwester zu beruhigen. Da sie bereits gewusst
habe, dass sie dem Aufgebot keine Folge leisten würde, sei es nicht nötig
gewesen, den Brief genau zu lesen. Als sie bei der Anhörung zu Protokoll
gegeben habe, dass sie das Schreiben überflogen habe, habe sie damit
lediglich gemeint, dass sie die Vorladung gesehen und gewusst habe, wo-
rum es sich dabei handeln müsse. Ebenfalls habe sie von der Art des Pa-
piers und dem darauf abgedruckten Stempel Kenntnis genommen. Aus all
dem habe sie schliessen können, dass ihre Schwester eine militärische
Vorladung in den Händen halte. Soweit von der Vorinstanz vorgebracht
werde, sie habe die zweite Vorladung während der BzP und des freien Be-
richts nicht erwähnt, sei festzuhalten, dass sie im Rahmen der freien Er-
zählung über zwei Seiten hinaus sehr detailliert die Geschehnisse wieder-
gegeben habe, insbesondere jene, die sie emotional belastet hätten. Dazu
würden der Einzug des Bruders, die Verhaftung ihrer Mutter sowie ihre Aus-
reise gehören. Dass sie die zweite Vorladung nicht erwähnt habe, könne
ihr nicht vorgehalten werden, da ihr dies zum einen nebst den anderen
E-4769/2017
Seite 8
Geschehnissen nicht so wichtig erschienen sei und zum anderen, weil sie
über diesen Aspekt des Erlebten erst im späteren Verlauf der Anhörung im
Detail berichtet habe. In Bezug auf die Umstände der Flucht sei auszufüh-
ren, dass die Vorbringen, sie habe sich in der Wildnis versteckt und sie
habe den Gottesdienst besucht, nicht in einem Widerspruch zueinander
stünden. Die Soldaten würden den Gottesdienst nicht besuchen, was sie
genau gewusst habe. Da sie sehr gläubig sei, sei es ihr in dieser verzwei-
felten Situation umso wichtiger gewesen, am Gottesdienst teilnehmen zu
können. Im Gottesdienst habe sie sodann ihre Geschwister sowie zwei
Jungen angetroffen. Mit Letzteren sei sie dann ausgereist. Sie habe sich
zwar in ihrer freien Erzählung diesbezüglich nicht sehr klar ausgedrückt,
von einem Widerspruch sei aber nicht auszugehen. Insgesamt sei sie
durchaus in der Lage gewesen, die Geschehnisse in Eritrea glaubhaft, de-
tailliert und realitätsnah, mit Orts-, Zeit- und Personenangaben zu schildern
und habe dabei stets auf ihre jeweilige Gefühlslage verwiesen. Die dro-
hende Zwangsrekrutierung und die Angst vor Razzien hätten einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirkt und dazu geführt, dass sie ihre Fa-
milie, für die sie zu diesem Zeitpunkt eine grosse Verantwortung getragen
habe, verlassen habe.
4.3 Die Vorinstanz hielt im Rahmen der Vernehmlassung an ihren Erwä-
gungen fest und entgegnete erneut, dass die Anforderungen an ein «real
risk» im Sinne von Art. 3 EMRK verhältnismässig hoch seien und bei der
blossen Möglichkeit, bei der Rückkehr in den Heimatstaat zwecks Rekru-
tierung allenfalls in Haft genommen zu werden, diese Anforderungen nicht
gegeben seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer un-
glaubhaften Angaben die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und
unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK be-
stehe. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin vom eritreischen Nationaldienst suspendiert oder da-
raus entlassen worden sei.
4.4 In der Replik hielt die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 28. August 2017 fest,
dass sie als Minderjährige aus Eritrea ausgereist sei, keinen Nationaldienst
geleistet habe und auch nicht davon befreit worden sei. Zudem sei sie nicht
verheiratet und habe den Diaspora-Status noch nicht erreicht. Daher ge-
höre sie einer besonders gefährdeten Personengruppe an und müsse bei
einer Rückkehr damit rechnen, in den Nationaldienst eingezogen und al-
lenfalls vorgängig inhaftiert zu werden. Da das Bundesverwaltungsgericht
im genannten Entscheid offengelassen habe, ob bei der Personengruppe,
E-4769/2017
Seite 9
zu der sie gehöre, eine Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK angesichts der
drohenden Haft und Rekrutierung bestehe, sei dies im vorliegenden Ver-
fahren zu prüfen. Zudem sei erneut festzuhalten, dass sie die Gescheh-
nisse in Eritrea äusserst glaubhaft geschildert habe, insbesondere ihre per-
sönliche Gefühlslage betreffend.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Die Desertion wird von den eritreischen Be-
hörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind
Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausge-
setzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen
Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgewiesen hat.
5.3 So ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwer-
deführerin die Umstände, wie sie die erste Vorladung bekommen haben
soll, äusserst knapp und stereotypisch geschildert hat. Insbesondere die
Aussage, sie sei nicht zu Hause gewesen, als ein Bote der Verwaltung vor-
beigekommen sei, und sie habe den Brief selbst weder geöffnet noch ge-
lesen (act. A35/18 F103 ff.), ist vor dem Hintergrund, dass die Vorladung
als Grund für die Ausreise aus ihrem Heimatland angebracht wird, nicht
nachvollziehbar. Das Argument, ihre Schwester und ihre Nachbarn hätten
das Schreiben gelesen und sie selbst hätte ohnehin gewusst, um was es
sich dabei gehandelt habe, überzeugt nicht. Im Widerspruch zur Ausfüh-
rung, den Brief nicht gelesen zu haben, führte die Beschwerdeführerin spä-
ter gar aus, die Vorladung überflogen zu haben (act. A35/18 F111), was
weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen aufkommen lässt. So-
weit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, sie habe das Papier und den
Stempel erkannt, weil ihr Bruder ebenfalls ein solches Aufgebot erhalten
E-4769/2017
Seite 10
habe, vermag ebenfalls nicht schlüssig zu erklären, wieso sie die Vorla-
dung nicht gelesen haben soll. Auffällig ist ausserdem, dass die Schilde-
rung der Beschwerdeführerin in der freien Erzählung hinsichtlich ihres
Fluchtwegs relativ ausführlich ausfiel und vereinzelte Realkennzeichen
enthielt (act. A35/18 F79), wohingegen die Ausführungen zum Erhalt der
Vorladung, ein Ereignis welches aus objektiver Sicht sehr prägend gewe-
sen sein muss, kaum Substanz aufwiesen. Selbst auf Nachfrage des Sach-
bearbeiters konnte die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zu die-
sem Vorfall mehr machen (act. A35/18 F95 ff.). Auch die Ausführungen zu
den nachfolgenden Geschehnissen, dass sie zu ihrem Bruder gegangen
sei und sich mit ihm in der Wildnis versteckt habe, sind weitgehend detail-
arm und pauschal ausgefallen (act. A35/18 F114 ff.). Des Weiteren sind in
zeitlicher Hinsicht Diskrepanzen festzustellen. So bringt die Beschwerde-
führerin vor, nach Erhalt der ersten Vorladung im März oder April 2013
(act. A35/18 F120) von zu Hause weggegangen zu sein und sich für zwei
bis drei Tage in der Wildnis versteckt und sich dann zur Ausreise entschlos-
sen zu haben (act. A35/18 F95). Gleichzeitig bringt sie aber auch vor, eine
zweite Vorladung einen Monat nach dem ersten Aufgebot erhalten zu ha-
ben und im Mai 2013 ausgereist zu sein (act. A35/18 F120), was im Wider-
spruch zum vorgenannten Vorbringen steht. Weitere Widersprüche inhalt-
licher Art ergeben sich ausserdem im Hinblick auf das zweite militärische
Aufgebot. Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, eines Tages nach-
hause gekommen zu sein, wo ihr dann ihre Schwester erzählt habe, dass
sie eine zweite Vorladung erhalten habe (act. A35/18 F121). Andererseits
führt sie aus, ihre Schwester, die damals bei den Grosseltern gelebt habe,
unterwegs angetroffen und so von der zweiten Vorladung erfahren zu ha-
ben (act. A35/18 F122 f.). Auch die Ausführungen zum Entschluss ihrer
Ausreise weisen diverse Diskrepanzen auf. So bringt sie vor, dass sie sich
nach Erhalt der ersten Vorladung zwei bis drei Tage in der Wildnis versteckt
und dann den Entschluss zur Ausreise gefasst habe (act. A35/18 F95),
dass sie nach Erhalt der zweiten Vorladung einen Monat nach der ersten
Vorladung wieder in die Wildnis gegangen sei, um sich zu verstecken
(act. A35/18 F122) beziehungsweise dass sie zwei Tage nach dem Zusam-
mentreffen mit der Schwester in die Kirche gegangen sei und von dort aus
ausgereist sei (act. A35/18 F123). Wie auch bereits die Vorinstanz aus-
führte, widerspricht sich die Beschwerdeführerin schliesslich in Bezug auf
die Umstände ihrer Ausreise, indem sie während der freien Erzählung da-
von spricht, in der Kirche ihre jüngeren Geschwister angetroffen zu haben,
dass diese hätten ausreisen wollen und sie beschlossen habe, mit ihnen
mitzugehen (act. A35/18 F79). Später spricht sie jedoch von zwei «Jungs»
E-4769/2017
Seite 11
beziehungsweise von Dorfbewohnern, mit denen sie ausgereist sei
(act. A35/18 F125 ff.).
Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ma-
chen, tatsächlich ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben. Die
zentralen Vorbringen, insbesondere der Auslöser wie auch die Umstände
ihrer Ausreise, sind aufgrund der zahlreichen inhaltlichen und zeitlichen
Diskrepanzen nicht substantiiert dargelegt worden, so dass an deren
Wahrheitsgehalt stark zu zweifeln ist. Daran vermögen auch die wenigen
und weitgehend pauschal gebliebenen Erklärungen für die Widersprüche
in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.
5.4 Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine konkret be-
vorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Folglich
ist nicht davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem
Heimatstaat in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zu-
sammenhang mit einer Rekrutierung gestanden hat. Es ist damit auch nicht
davon auszugehen, sie sei wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) in den
Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe begründete Furcht, ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Die entspre-
chenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen.
Die Beschwerdeführerin befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den
Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft ein-
gezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht
relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Mass-
nahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten
Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und
E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Refe-
renzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018
E. 6.3).
5.5 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin illegal aus Eritrea aus-
gereist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt.
5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
E-4769/2017
Seite 12
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
5.5.2 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten (Vor-)Fluchtgründe als unglaubhaft erwie-
sen haben, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche sie
von Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten.
5.6 Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges im Wesentlichen fest, im Falle der Beschwerdeführerin ergäben
sich keine Anhaltspunkte, wonach ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Die blosse Möglichkeit bei ihrer Rückkehr zwecks Zuführung
zum militärischen Training allenfalls inhaftiert zu werden, reiche für die An-
nahme eines «real risk» nicht aus. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend
auch zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder
ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig
lasse die individuelle Situation der Beschwerdeführerin den Wegweisungs-
vollzug unzumutbar erscheinen.
6.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe entge-
gen, ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und
E-4769/2017
Seite 13
Art. 4 EMRK unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Im Sinne der inzwi-
schen geänderten und in den nachfolgenden Erwägungen dargelegten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt es sich an dieser
Stelle, auf die allgemeinen Argumente einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E-4769/2017
Seite 14
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement le-
diglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Eritrea ist demnach rechtmässig.
8.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint ihre Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel
(vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des BVGer D-2311/2016
vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 13.2–13.4).
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid
BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer aus-
führlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen
mit den folgenden Erwägungen bejaht:
8.3.1.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.4).
8.3.1.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
E-4769/2017
Seite 15
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als
Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Natio-
naldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Viel-
mehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den National-
dienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung
ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt in-
dessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Be-
soldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während
der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1
insbes. E. 6.1.5).
8.3.1.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im ge-
nannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammen-
hang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer ille-
galen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder
im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach
Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschli-
chen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.3.2 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt
sich nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach
E-4769/2017
Seite 16
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu be-
fürchten hat.
8.3.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend aus-
einandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung ste-
henden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Ver-
besserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungs-
wesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der
trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen – und insbeson-
dere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer
individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzel-
fall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 ebenfalls mit der Frage befasst,
ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es
stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
E-4769/2017
Seite 17
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.4.4 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind bei der Beschwerdeführerin nicht er-
sichtlich, handelt es sich bei ihr doch gemäss Aktenlage um eine junge,
gesunde Frau, die über ein breites soziales und familiäres Beziehungsnetz
in ihrem Heimatstaat verfügt.
8.5
8.5.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG).
8.5.2 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdefüh-
rerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde
gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2017 gutge-
heissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 5. September 2017 als amtliche Rechtsbeiständin beige-
ordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist
sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfah-
rens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die am 6. Oktober 2017 eingereichte Kostennote weist ei-
nen zeitlichen Vertretungsaufwand von siebeneinhalb Stunden aus, was
E-4769/2017
Seite 18
angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung, dass bei unentgeltlicher
Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.–
für anwaltliche Vertreter auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE), ist das Honorar beim geltend gemachten Stundenansatz von
Fr. 220.– auf Fr. 1'650.– (inklusive Auslagen; es besteht keine Mehrwert-
steuerpflicht) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4769/2017
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'650.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili