B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4770/2013
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Gesuchsteller,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Gegenstand
Revision; Urteil E-4723/2011 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 11. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – ein Kurde und Angehöriger des Stammes B._______
– verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. November
2009 und gelangte am 16. November 2009 in die Schweiz, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 18. November 2009
sowie der ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Dezember
2009 brachte er im Wesentlichen vor, seine Kindheit in Bagdad verbracht
zu haben und im Jahr 1996 zusammen mit seiner Familie in die Provinz
D._______ in den Nordirak gezogen zu sein, wo er auch gearbeitet habe.
Nach dem Sturz von Saddam Hussein im Jahr 2003 sei er nach Bagdad
zurückgekehrt. Dort habe er bis zur Ausreise am Flughafen E._______
als Koch im amerikanischen Militärlager gearbeitet. Im Oktober und No-
vember 2009 sei er von einer terroristischen Gruppierung insgesamt
dreimal unter Drohungen zur Aufgabe seiner Arbeit aufgefordert worden,
wobei ihm im dritten Drohschreiben (datiert vom (…) November 2009) für
den Fall seiner Weigerung die Tötung angedroht worden sei. Auf Anraten
der Familie habe er beschlossen, das Land zu verlassen, und sich noch
am selben Tag nach F._______ begeben. Zum Beleg seiner Vorbringen
reichte der Gesuchsteller einen irakischen Identitätsausweis und den
oben erwähnten Drohbrief vom (…) November 2009 im Original zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch unter
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Diesen Entscheid begründete
es damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug sei zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 26. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Gesuchsteller durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Verfügung
des BFM vollumfänglich anfechten. Neu brachte er vor, wegen angebli-
cher terroristischer Aktivitäten in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren verurteilt worden zu sein. Zur Untermauerung seiner neuen
Vorbringen liess er ein irakisches Urteil vom (…) Januar 2011 und eine
Bestätigung vom (…) Februar 2011 zu diesem Urteil – in Form von Farb-
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kopien und je mit einer Übersetzung in eine Amtssprache – zu den Akten
reichen. In seiner Stellungnahme vom 7. September 2011, in welcher das
BFM vollumfänglich an den Erwägungen seiner Verfügung vom 28. Juli
2011 festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, führte es in
Bezug auf die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel aus, sol-
che Dokumente seien im Irak leicht käuflich zu erwerben, die nur in Form
von Kopien eingereichten Unterlagen hätten bei der vorliegenden Akten-
lage keinen erheblichen Beweiswert. Mit fristgerechter Replik vom
19. September 2011 entgegnete der Gesuchsteller, das BFM habe seinen
Beweismitteln zu Unrecht und ohne Vornahme einer formalen Analyse die
Echtheit abgesprochen. Angesichts des massiven Strafmasses des iraki-
schen Strafurteils sei eine genaue Überprüfung der Sachlage notwendig.
Der Vater des Beschwerdeführers habe daher nunmehr im Heimatland
eine Anwaltskanzlei mit der Wahrung der Interessen des Sohnes beauf-
tragt. Zum Beleg dieses Vorbringens legte er eine Anwaltsvollmacht (in
Kopie und arabischer Sprache) ins Recht. Mit weiteren (unaufgeforder-
ten) Beweismitteleingaben vom 1. Dezember 2011 bzw. vom 13. Juni
2013 liess der Gesuchsteller durch je unterschiedliche Rechtsvertreter ei-
ne von seiner Anwältin im Irak eingereichte Berufung vom 9. Juli 2011, die
hierzu erfolgte Stellungnahme des Untersuchungsoffiziers vom 11. Juli
2011, die Aussage seines Vaters vom 16. Juli 2011, die Einstellung des
Berufungsverfahrens vom 7. September 2011, eine Bestätigung des
Wohnsitzes seines Vaters im Quartier G._______ in Bagdad (alle Be-
weismittel in Form von Farbkopien) bzw. einen Original-
Studentenausweis seines (…), eine Anzeige seines (…) vom 12. August
2012 (Farbkopie), eine Todesurkunde betreffend den (…) vom 30. Sep-
tember 2012 (Original), eine im Internet publizierte Berichterstattung über
Bombenattentate namentlich im Quartier H._______ in Bagdad sowie ei-
ne Kopie des bereits bei den Akten liegenden Drohbriefs vom (…) No-
vember 2009 mit deutscher Übersetzung einreichen. In der letzten Einga-
be brachte er zudem vor, der (…) sei ebenfalls erheblichen Drohungen
ausgesetzt gewesen, habe deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet
und sei schliesslich am (…) September 2013 (recte: 2012) bei der Explo-
sion einer Autobombe ums Leben gekommen.
D.
Mit Urteil E-4723/2011 vom 11. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab. Zur Begründung hielt es vorweg fest, dass das
BFM den Identitätsausweis im Asylentscheid vom 28. Juli 2011 gestützt
auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) als Fälschung eingezogen habe, wobei auf Beschwerdeebene
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dieses Vorgehen des BFM von den Rechtsvertretern des Gesuchstellers
nicht thematisiert und das Ergebnis der Beurteilung des BFM damit nicht
bestritten worden sei. Ferner bestätigte es nach Prüfung der Akten die
vom BFM festgestellte Unglaubhaftigkeit der im erstinstanzlichen Verfah-
ren vorgebrachten Asylgründe. Zu den im Lauf des Beschwerdeverfah-
rens eingereichten weiteren Beweismitteln und Dokumenten hielt es in
Übereinstimmung mit dem BFM fest, dass jene nur als (Farb-)Kopien vor-
lägen und sie damit jeglichen Manipulationen zugänglich seien, was de-
ren Beweiswert erheblich in Frage stelle. Die neuen Vorbringen hielt es
für unglaubhaft – unter anderem wegen innerer Widersprüche zwischen
den Dokumenten. So schliesse das Urteil vom (…) Januar 2011 Rekurs-
möglichkeiten ausdrücklich aus; gleichwohl scheine ein Berufungsverfah-
ren stattgefunden zu haben. Das Gericht wies zudem auf zahlreiche Un-
stimmigkeiten in den Dokumenten hin. So stimmten die Referenznum-
mern nicht überein und seien die Formulierungen teilweise lücken-
haft/untechnisch und unvollständig (vgl. Urteil E-4723/2011 vom 11. Juli
2013 E. 5.3).
E.
Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe des neu bevollmächtigen
Rechtsvertreters vom 26. August 2013 um Revision des Urteils vom 11.
Juli 2013, verbunden mit den Begehren, das Urteil sei revisionsweise
aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfül-
le, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs revisionsweise in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) unter Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. Zur Be-
gründung seines Revisionsgesuchs machte er "neue Tatsachen und Be-
weismittel" geltend, wobei er als "neue Beweismittel" Kopien von hand-
schriftlich veränderten Kopien im Beschwerdeverfahren bereits einge-
reichter Beweismittel, angeblich korrigierte Übersetzungen (Beilagen 3, 4
sowie 6 bis 9 gemäss Beilagenverzeichnis des Revisionsgesuchs), ein-
reichte. Ferner reichte er als Beilage 5 erneut die Farbkopie der Anwalts-
vollmacht seines Vaters ein. Als Beilagen 10 bzw. 11 legte er ausserdem
eine Medienmitteilung von Amnesty International Schweiz vom 11. März
2011 bzw. einen Bericht von Amnesty International Schweiz vom 14. Sep-
tember 2010 ins Recht. Er machte geltend, diese Beweismittel seien vom
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früheren Rechtsvertreter entweder falsch übersetzt oder nicht eingereicht
worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG,
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk-
tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener
erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und tut die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar. Auf das im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
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3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Par-
tei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un-
ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen
Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss
des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben müssen; als Revisions-
grund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen. Zum
andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende
Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfah-
rens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und
deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen"
(Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tat-
sachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur
mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova
dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder
gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bun-
desgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen
sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflicht-
gemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich
dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache
auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten
angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessfüh-
rung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, dass die
gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im frü-
heren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel
sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen
Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum
Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das
vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Be-
lang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der
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Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
3.2 Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch keine neue Tat-
sache geltend; vielmehr thematisiert er erneut die im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren vorgebrachte Verurteilung in Abwesenheit zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren. Er reicht Dokumente zu den Akten, die
dieses Vorbringen, welches im Beschwerdeverfahren tatsächlich unbe-
wiesen geblieben ist, beweisen sollen. Es gilt zu prüfen, ob diese Be-
weismittel im revisionsrechtlichen Sinne neu und erheblich sind. Die Bei-
lage 5 ist klarerweise nicht neu, da sie im Beschwerdeverfahren bereits
eingereicht und dort gewürdigt worden ist (vgl. Bst. D). Bei den Beilagen
3 und 4 sowie 6 bis 9 handelt es sich um Fotokopien von handschriftlich
ergänzten Fotokopien von Übersetzungen von in Kopie eingereichten
Beweismitteln. Die Übersetzungen (ohne handschriftliche Ergänzungen)
sind im ordentlichen Verfahren bereits eingereicht worden. Bei den hand-
schriftlichen Ergänzungen handelt es sich gemäss Gesuchsbegründung
um Übersetzungskorrekturen, welche vom aktuellen Rechtsvertreter an-
gebracht worden seien, da die ursprüngliche Übersetzung durch den frü-
heren Rechtsvertreter fehlerhaft ausgefallen sei. In diesem Zusammen-
hang stellt sich die Frage, ob ein im ordentlichen Beschwerdeverfahren
eingereichtes Beweismittel durch Manipulation des Rechtsvertreters zu
einem neuen Beweismittel wird. Diese Frage kann indes offen gelassen
werden, weil es sich in casu, würde man die Frage bejahen, um nachträg-
lich entstandene, nicht aber nachträglich aufgefundene Beweismittel han-
deln müsste. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in
fine BGG wären sie im Revisionsverfahren nicht zugelassen. Ausserdem
sind sie ohnehin als verspätet im Sinne von Art 46 VGG zu würdigen, da
sich der Gesuchsteller allfällige Versehen seines (damaligen) Rechtsver-
treters (so auch die geltend gemachten Übersetzungsfehler) zurechnen
lassen muss. Darüber hinaus ist auch die Erheblichkeit der eingereichten
Beweismittel ohne Weiteres zu verneinen, zumal diese nicht geeignet
sind, den Beweis für die unbewiesen gebliebenen Tatsachen zu erbrin-
gen. Zwar beseitigen die "Korrekturen" bei den Übersetzungen zwei vom
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2013 beanstan-
dete Unglaubhaftigkeitselemente (Referenznummer und Name des Ge-
suchstellers). Dem sind aber zwei Dinge entgegenzuhalten: Erstens ist
nicht nachvollziehbar, dass der frühere Rechtsvertreter zwar imstande
gewesen sein soll, den Inhalt richtig wiederzugeben, aber nicht in der La-
ge, Zahlen richtig zu übersetzen. Zweitens kommt den entsprechenden
Unglaubhaftigkeitselementen nur eine untergeordnete unselbständige
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Bedeutung zu. Die wesentlichen Argumente, welche zur Verneinung der
Glaubhaftigkeit geführt haben (geringer Beweiswert, da lediglich Kopien,
innerer Widerspruch unter den Dokumenten, etc. vgl. Bst. D), werden von
den korrigierten Übersetzungen nämlich nicht ansatzweise entkräftet. Die
Beilagen 10 und 11 sind schliesslich klarerweise verspätet, zumal sie nur
deshalb nicht bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht worden sind,
weil es der damalige Rechtsvertreter unterlassen hat, sie einzureichen.
Nicht nur muss sich der Gesuchsteller die Versäumnisse seines Vertre-
ters anrechnen lassen. Anders zu entscheiden, hiesse auch, dass ein ab-
gewiesener Asylsuchender durch das Zurückhalten von Beweismitteln für
sich einen Revisionsgrund schaffen könnte. Davon abgesehen, ist auch
die Erheblichkeit dieser Beweismittel ohne Weiteres zu verneinen, da sie
sich nicht auf den Gesuchsteller persönlich oder seinen Strafprozess im
Irak beziehen. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch in
mehrfacher Hinsicht als unbegründet.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als
aussichtslos, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet einer
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist. Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit
dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: