B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4770/2016
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
mit ihren Kindern
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (…).
E-4770/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder suchten am 28. Mai 2016 um
Asyl in der Schweiz nach. Am 7. Juni 2016 wurden sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso summarisch befragt und man gewährte ihnen
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachten sie vor, in Italien
seien die Lebensbedingungen schlecht. Man erhalte von niemandem Hilfe
und könne nicht arbeiten.
B.
Am 21. Juni 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gestützt auf Art. 13
Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden hies-
sen das Ersuchen am 15. Juli 2016 gut. In dieser Bestätigung wurde den
Beschwerdeführenden und ihren Kindern unter Namensnennung eine fa-
miliengerechte Unterbringung zugesichert.
C.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 – eröffnet am 27. Juli 2016 – trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführenden
und ihre Kinder aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie
sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 4. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 20. Juli 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten. In prozessu-
aler Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei
E-4770/2016
Seite 3
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen
eine Rechtsvertretung nach Wahl zu bestellen.
Die Beschwerdeführenden reichten eine Anfrage an den kantonalen Sozi-
aldienst für eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 5. August 2016 reichte der kantonale Sozialdienst eine
Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten.
F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 10. August 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
E-4770/2016
Seite 4
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe in der ange-
fochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin schwan-
ger sei. Somit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu ei-
ner allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. Der Untersuchungsgrund-
satz in Dublin-Verfahren beschränkt sich auf die Feststellung der internati-
onalen Zuständigkeit und allfälliger Überstellungshindernisse. Soweit keine
Schutzbestimmung vorgeht, sind auch schwangere Frauen ohne weiteres
zu überstellen. Vorbehalten bleiben spezifisch in der Person der Schwan-
geren begründete Überstellungshindernisse, die nachgewiesen oder zu-
mindest glaubhaft gemacht werden müssen. Wie nachfolgend zu zeigen
sein wird, liegt ein solches Überstellungshindernis nicht vor. Dass die Vor-
instanz die Schwangerschaft nicht explizit erwähnt, verletzt den Untersu-
chungsgrundsatz nicht, zumal sie „in Würdigung der Aktenlage und der von
ihnen gemachten Umstände“, mithin unter Berücksichtigung der Schwan-
gerschaft entschieden hat. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass
der Behörde die Schwangerschaft bekannt ist und sie diese bei einer Über-
stellung berücksichtigen wird. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen
Sachverhalt somit hinreichend geklärt und den Untersuchungsgrundsatz
nicht verletzt.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
E-4770/2016
Seite 5
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gutgeheis-
sen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens liege somit bei Italien. Die Beschwerdeführenden würden mit ihren
Ausführungen die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermögen. An-
gesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen
hinsichtlich der Unterbringung würden dem SEM keine Informationen vor-
liegen, welche darauf hindeuten, dass Italien nicht in der Lage sein werde,
nach Einreichung eines Asylgesuchs, die Beschwerdeführenden und ihre
Kinder gemeinsam in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struk-
tur aufzunehmen. Hinweise, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kin-
der gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK
ausgesetzt wären, würden keine vorliegen. Systemische Mängel würden in
Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine vorliegen. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz gebe es keine Gründe.
5.2 Die Beschwerdeführenden wenden ein, aufgrund der Schwangerschaft
sei es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht zumutbar, nach Ita-
lien zu gehen. Als hochschwangere Frau sei sie eine besonders verletzli-
che Person und aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass die italieni-
schen Behörden über die Schwangerschaft informiert worden seien. Die
von Italien abgegebenen Zusicherungen würden nicht genügen, um ihnen
eine angemessene Unterbringung zu garantieren. Sie seien zu wenig kon-
kret und nicht mehr aktuell. Eine Überstellung zum jetzigen Zeitpunkt
würde einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen.
E-4770/2016
Seite 6
6.
6.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführen-
den am 6. Mai 2016 in Italien (Lampedusa) ihre Fingerabdrücke abgege-
ben haben. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine Überstellung nach Italien
würde aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK gleichkommen. Zudem sei die Zusicherung der
italienischen Behörden zu wenig konkret und nicht mehr aktuell.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Tarakhel-Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Ta-
rakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 [Nr. 29217/12]) in einem
Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Fa-
milien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle
E-4770/2016
Seite 7
Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien ei-
ner kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbrin-
gung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine
materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstel-
lung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit Urteil D-6358/2015 vom
7. April 2016 wurde das vorliegende System von konkreten Zusicherungen
unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit
zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familienge-
rechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten
Voraussetzungen genügend bezeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015
vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Damit reichen die
Zusicherungen (nucleo familiare mit Namensnennung und Altersangaben
und Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) aus. Die Überstel-
lung der Beschwerdeführenden ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
6.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die
betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit
Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was bei der Beschwerdeführerin,
welche einzig ihre Schwangerschaft geltend macht, nicht der Fall ist. Dass
sie aufgrund der Schwangerschaft gesundheitliche Probleme hätte, kann
den Akten nicht entnommen werden.
6.2.3 Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet den überstellenden Mitglied-
staat dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über besondere Bedürf-
nisse der zu überstellenden Person, insbesondere auch bei Schwanger-
schaften, zu übermitteln. Aus den Akten geht hervor, dass die schweizeri-
schen Behörden die nötigen Informationen an die italienischen Behörden
zu übermitteln planen. Dabei handelt es sich um eine reine Überstellungs-
modalität.
6.2.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Italien
E-4770/2016
Seite 8
den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung ver-
weigern würde, gibt es keine Hinweise.
6.2.5 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden
Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die
Beschwerdeführenden und ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder
erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK).
6.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
7.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Ge-
such um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben
werden. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4770/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: