Abtei lung V
E-4771/2006
E-1146/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Spälti Giannakitsas,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Monica Capelli,
Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2006 / E - 4771/2006
N (...).
Einreisebewilligung und Familienzusammenführung mit
der Ehefrau B._______, geboren (...), Türkei,
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2007 / E-1147/2007
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-4771/2006
E-1146/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie aus C._______ (Provinz
D._______) stellte am 9. Januar 1989 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz. Er machte geltend, als Sympathisant der PKK (Partiya Kar-
kerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) wie andere Dorfbewohner
auch von der Polizei misshandelt worden zu sein, im Militär und im
Gymnasium Benachteiligungen und Schikanen ausgesetzt gewesen zu
sein und polizeilich gesucht zu werden. Mit Verfügung vom 20. Sep-
tember 1989 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Seit dem
8. Dezember 1989 war er unbekannten Aufenthaltes.
A.b Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben erneut am 16. August 2005 und gelangte über ihm unbe-
kannte Länder am 24. August 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags
ein zweites Asylgesuch stellte. Am 2. September 2005 fand (...) die
summarische Erstbefragung statt und am 28.September 2005 erfolgte
die Anhörung durch die zuständige Behörde des Kantons (...).
Der Beschwerdeführer gab im zweiten Asylverfahren an, er habe sich
im Zeitraum 1988/1989 in Deutschland aufgehalten und dort ein Asyl-
gesuch gestellt. Von Deutschland aus sei er in die Schweiz gelangt, wo
er ebenfalls um Asyl nachgesucht habe. Im Oktober 1989 sei er nach
Frankreich gegangen, wo er sich bis Ende 1990 aufgehalten und ein
weiteres Asylgesuch gestellt habe. Er habe etwa die gleichen Asyl-
gründe (vor allem Behelligungen und Schikanen) geltend gemacht wie
in den Verfahren in Deutschland und in der Schweiz. In Frankreich
habe er an PKK-Veranstaltungen teilgenommen. Dann habe er sich für
insgesamt etwa zwei Wochen in Belgien, Luxemburg, Bulgarien, Grie-
chenland und Syrien aufgehalten. Anfang 1991 bis etwa März 1992 sei
er im libanesischen E._______ in einem PKK-Lager politisch und
militärisch ausgebildet worden.
B.
Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im
(...) 1992 in den Bergen der Region F._______ stationiert und als
Guerilla-Kämpfer gegen den türkischen Staat tätig gewesen. Er sei im
(...) 1992 in sein Dorf zurückgekehrt und habe beim (...) mitgeholfen.
Auf die Anzeige seines Vaters hin, der ihn auf diese Weise davor habe
bewahren wollen, eines Tages umgebracht zu werden, sei er von
Seite 2
E-4771/2006
E-1146/2007
Soldaten der Einheit JITEM (Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele,İ
Nachrichtendienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) in der
Wohnung seiner Tante festgenommen worden. Die Beamten hätten ihn
zunächst zur Polizeidirektion in G._______gebracht, später für einen
halben Tag zum Gendarmerieposten in H._______, wo er von den
Soldaten misshandelt worden sei. Danach sei er für über zehn Tage
nach I._______ verlegt, dort zu seiner PKK-Tätigkeit verhört und
regelmässig gefoltert worden. Als Folge davon, dass sein Kopf auf den
Boden geschlagen worden sei, leide er noch heute unter
Sehstörungen, was man ihm in der Schweiz ärztlich bescheinigt habe.
Anschliessend sei er der Staatsanwaltschaft von I._______ vorgeführt
und nach Anordnung der Untersuchungshaft für etwa zwei Monate im
Gefängnis von I._______ festgehalten worden. In diesem E-Typ-
Gefängnis (Hochsicherheits-Einrichtungen für die durch
Staatssicherheitsgerichte Verurteilten) sei er der einzige politische
Häftling gewesen und herablassend behandelt worden. Dann sei er für
etwa eineinhalb bis zwei Monate in J._______ in Untersuchungshaft
gewesen, wo sein Verfahren hätte stattfinden sollen. Da sich aber das
DGM (Devlet Güvenlik Mahkemeleri, Staatssicherheitsgericht) von
K._______ für zuständig erklärt habe, sei er in das E-Typ-Gefängnis
von K._______ verlegt worden, wo er gewalttätigen Übergriffen von
Soldaten ausgesetzt gewesen sei. Er sei vor dem
Staatssicherheitsgericht angeklagt und im (...) 1993 als PKK-
Angehöriger nach Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches (TStGB)
zum Tode verurteilt worden. Seine Todesstrafe sei in lebenslange
beziehungsweise Haft bis zum Jahr 2022 umgewandelt worden. Als er
im Gefängnis von K._______ inhaftiert gewesen sei, habe seine
Familie einen Anwalt für ihn beauftragt. Nach der Urteilsverkündung
sei er in das Gefängnis von G._______verlegt worden. Von dort aus
habe er wegen Fehlens der nach der Urteilsverkündung vorgesehe-
nen Anhörung Beschwerde erhoben. Der Kassationshof habe zwar die
Beschwerde wegen dieses Formfehlers gutgeheissen, aber das
materielle Urteilsmass bestätigt. Später sei er wieder nach K._______
verlegt worden, wo eine weitere Gerichtssitzung stattgefunden habe,
dann habe man ihn nach G._______und schliesslich nach L._______
gebracht, wo er ein zweites Mal angehört worden sei. Im E-Typ-
Gefängnis von L._______ sei er von etwa 1994 bis 1997 inhaftiert
gewesen. In diesem Zeitraum sei das zweite Urteil gefällt worden. Er
habe aufgrund der schlechten Haftbedingungen an Hungerstreiks
teilgenommen. Im Jahr 1997 sei er wieder nach G._______verlegt
worden, wo er sieben Jahre bis zu seiner Entlassung inhaftiert
gewesen und einige Male gefoltert worden sei. Am 12. September
2003 sei er aufgrund eines sogenannten Resozialisierungsgesetzes
Seite 3
E-4771/2006
E-1146/2007
vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Vor der Entlassung sei er zum
Gefängnisdirektor gerufen worden, der von ihm als Gegenleistung für
die frühzeitige Entlassung die Zusammenarbeit mit den Behörden
verlangt habe. Man habe von ihm gefordert, den Behörden aus seiner
Heimatregion auf Abruf Informationen über PKK-Sympathisanten und -
Aktionen zu liefern. Für den Fall, dass er noch einmal für die PKK aktiv
werde, sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Er sei in sein Heimatdorf
zurückgekehrt und mehrmals, das erste Mal sieben Monate nach der
Haftentlassung und dann jeweils in Abständen von ein paar Monaten,
von den Behörden in M._______ und I._______ vorgeladen und unter
Drohungen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, das letzte Mal
etwa zwei Monate vor seiner Ausreise. Wegen der Kontakte zu den
Sicherheitskräften sei er auch von der PKK, die ihn des Verrats
verdächtigt habe, unter Druck gesetzt worden. Mitte Juli 2005 habe er
sein Heimatdorf verlassen und sich etwa einen Monat lang in Istanbul
bei seinem Cousin aufgehalten. Aus Angst vor den Behörden habe er
die Türkei verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte - teils in Kopie, teils im Original (s. Be-
weismittelmappe) - folgende Dokumente ein: einen türkischen Nüfus,
ein handschriftliches Gesuch des Beschwerdeführers an die Gefäng-
nisdirektion vom 11. August 2008 (betreffend die Anwendung des Re-
sozialisierungsgesetzes), eine Haftentlassungsbestätigung vom
12. September 2003, ein Telefax an den Vater vom 24. Oktober 2001,
diverse Quittungen, ein handschriftliches Gesuch an die Gefängnisdi-
rektion vom (...) 2002, ein Zustellcouvert zum Urteil des DGM
K._______ vom (...) 2004, eine unübersetzte Abschrift des Urteils des
DGM K._______ vom 2. Mai 1995 (wonach die Todesstrafe, später
abgewandelt in lebenslange Haft, verhängt worden sei, ein
handschriftliches Gesuch des Beschwerdeführers an die
Gefängnisdirektion vom (...) 2003, einen unübersetzten Beschluss des
DGM K._______ vom 15. April 2004 (Herabsetzung der wegen
Mitgliedschaft in der PKK und Teilnahme an bewaffneten Aktionen
verhängten lebenslänglichen Haft auf neun Jahre Zuchthaus), einen
Beschluss des DGM K._______ vom (...) 2001 (Abweisung des
Gesuchs um Strafmilderung), eine Abschrift des Beschlusses des
DGM K._______ vom (...) 2002 (Abweisung der Strafmilderung).
B.a Das BFM veranlasste am 7. Februar 2006 eine Dokumentenana-
lyse der eingereichten Gerichtsunterlagen. Diese bestätigte die Au-
thentizität der Dokumente.
Seite 4
E-4771/2006
E-1146/2007
B.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. März 2006 - eröffnet am
16. März 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft. Indessen wurde er von der Asylgewährung ausgeschlos-
sen, weil er als asylunwürdig betrachtet wurde. Gleichzeitig wurde
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf-
nahme angeordnet. Das Bundesamt führte zur Begründung aus, auf-
grund der Vorbringen im Sachverhalt, der eingereichten Beweismittel
und der von ihm vorgenommenen Abklärungen sei zu schliessen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund der in der Türkei erlittenen Nachteile
und des Bestehens einer begründeten Furcht vor weiteren ernsthaften
Nachteilen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 53 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle. Es sei be-
kannt, dass sich die PKK bei ihrem Kampf gegen den türkischen Staat
zahlreicher Vergehen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht
habe. Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) genüge für die Anwendung von Art. 53 AsylG
die Mitgliedschaft in der PKK nicht, vielmehr müsse der individuelle
Tatbeitrag geprüft werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei
zu entnehmen, dass dieser aktives Mitglied der PKK gewesen sei und
im Jahr 1992 an Gefechten teilgenommen habe. Zudem sei er nach
Art. 125 TStGB zum Tode verurteil worden, welche Strafe anschlies-
send in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt worden sei. Ge-
stützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die Gerichtsdoku-
mente sei von einer politischen und militärischen Ausbildung in der
PKK und der Teilnahme am bewaffneten Kampf auszugehen. Damit
lägen verwerfliche Handlungen im Sinne des Art. 53 AsylG vor. Im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei festzustellen, dass eine
eigentliche Zwangslage des Beschwerdeführers oder ein Rechtferti-
gungsgrund für den Beitritt zur PKK nicht vorlägen. Auch wenn gegen
die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses die lange Haft des Be-
schwerdeführers, die erlittene Folter und seine Gesundheitsschädi-
gung sowie die Tatsache sprächen, dass er keine Gefahr für die Si-
cherheit und Ordnung der Schweiz darstelle, sei ihm entgegenzuhal-
ten, dass er eine Abkehr von den radikalen Zielen der PKK oder vom
bewaffneten Kampf nicht habe glaubhaft machen können. Daher sei
seine Mitgliedschaft in der PKK anzunehmen und der Asylausschluss
als verhältnismässig zu erachten. Für die Anwendung des Art. 53
AsylG auf Straftaten im Ausland genüge der begründete Verdacht der
Begehung einer solchen. Mit der Verurteilung des Beschwerderdefüh-
rers durch den DGM K._______ sei dieser erbracht.
B.c Mit Beschwerde an die ARK vom 13. April 2006 beantragte der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Asylgewährung und
Seite 5
E-4771/2006
E-1146/2007
in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Einschluss des Erlasses des Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar
an einer politischen und militärischen Ausbildung im E._______ teilge-
nommen und er sei anschliessend für drei Monate in den Bergen um
F._______ stationiert gewesen. Laut eigenen Aussagen habe er aber
nie an Kampfhandlungen teilgenommen, nie geschossen und somit
auch niemanden verletzt oder gar getötet. Er sei von der PKK unter
Druck gesetzt worden, bei ihr als Guerilla-Kämpfer gegen seinen Wil-
len zu bleiben. Mehrmals habe er in der kantonalen Anhörung betont,
dass er gegen Gewaltanwendung und für den Dialog sei. Er sei nie ein
richtiges Mitglied der PKK gewesen. Der Argumentation der Vorins-
tanz, dass aufgrund der Verurteilung durch den DGM K._______ der
Verdacht hinreichend begründet sei, der Beschwerdeführer habe in der
Türkei verwerfliche Taten gemäss Art. 53 AsylG begangen, sei nicht zu
folgen, da sich das BFM nicht auf dieses Urteil berufen könne.
Schliesslich sei aus den Protokollen klar ersichtlich, dass die Aussa-
gen des Beschwerdeführers unter Folter erzwungen worden seien, ein
Vorgehen, das hinlänglich bekannt sei. Zusammenfassend würden die
vom BFM aufgeführten, nachweislich erlittenen Nachteile des Be-
schwerdeführers schwerer wiegen als die lediglich dreimonatige Sta-
tionierung als Guerilla-Kämpfer bei der PKK. Es sei festzustellen, dass
dem kantonalen Protokoll nur entnommen werden könne, der Be-
schwerdeführer sei als Guerilla-Kämpfer gegen den türkischen Staat
aktiv gewesen, dagegen sei ihm nicht zu entnehmen, ob er tatsäch-
lich an Kampfhandlungen teilgenommen und jemanden verletzt oder
getötet habe. Bei ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung habe die Vorin-
stanz ausser Acht gelassen, dass die dreimonatige Stationierung des
Beschwerdeführers als Guerilla-Kämpfer mehr als 14 Jahre zurücklie-
ge und somit die zu berücksichtigende Verjährungsfrist des schwei-
zerischen Strafrechts überschritten sei. Auch habe der Beschwerde-
führer nach seiner Haftentlassung keinen Kontakt mehr zur PKK ge-
sucht oder hergestellt.
B.d Mit Schreiben vom 21. April 2006 reichte die Rechtsvertreterin die
angekündigte Fürsorgebestätigung ([...]) nach.
B.e Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 teilte der Instruktions-
richter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
Seite 6
E-4771/2006
E-1146/2007
ren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befun-
den.
B.f In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2006 hielt das BFM voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Es wurde argumentiert, der Beschwerdeführer habe
entgegen seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wiederholt
erklärt, als Guerilla-Kämpfer gegen den türkischen Staat gekämpft zu
haben. Bei den Vorbingen, er habe nie an Kampfhandlungen teilge-
nommen und sei kein richtiges Mitglied der PKK gewesen, handle es
sich um Schutzbehauptungen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beitritts zur PKK bereits
(...) Jahre alt gewesen sei und sich somit seines Tuns hätte bewusst
sein müssen. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entneh-
men, dass er sich aufgrund einer Zwangslage der PKK angeschlossen
und an der politischen und militärischen Ausbildung teilgenommen ha-
be. Sodann sei er Angehöriger des bewaffneten Kaders der PKK ge-
wesen.
B.g Mit Replik vom 1. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer den Aus-
führungen in der Vernehmlassung entgegegen, er habe lediglich aus-
gesagt, als Guerilla-Kämpfer drei Monate lang in den Bergen statio-
niert gewesen zu sein. Nach seinen Aufgaben während dieser Zeit sei
er nicht gefragt worden. Er habe damals einzig Wache gehalten, nie
aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen und somit auch nie auf ei-
nen Menschen geschossen. Auch seine Aussagen in der kantonalen
Anhörung, wonach er einfacher Guerilla-Kämpfer gewesen sei und
- beispielsweise - Zeitungen oder Tee verteilt habe, erweckten nicht
den Eindruck, er sei mit wichtigen Aufgaben betraut gewesen und ha-
be aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Im Übrigen werde auf
die in der Beschwerde vorgenommenen Abwägungen bei der Verhält-
nismässigkeitsprüfung des vorliegenden Asylausschlusses hingewie-
sen.
B.h Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 fragte das Bundesverwaltungsge-
richt - unter Bezugnahme auf eine vorgängige telefonische
Kontaktnahme - beim BFM an, ob von den beim Bundesamt als
Beweismittel eingereichten türkischen Gerichtsurteilen (Originale, s.
Beweismittelmappe B2) Übersetzungen vorlägen; es würden sich im
vorinstanzlichen Dossier lediglich übersetzte stichwortartige Titel zu
den einzelnen Gerichtsdokumenten befinden.
Seite 7
E-4771/2006
E-1146/2007
B.i Mit Verfügung vom 12. August 2008 lud das Bundesverwaltungs-
gericht das BFM zu einer erneuten Stellungnahme ein und forderte es
zugleich auf, für eine Übersetzung oder zumindest Teilübersetzung
einzelner Passagen der beim BFM eingereichten Beweismittel zu
sorgen.
B.j Mit Vernehmlassung vom 9. September 2008 hielt das Bundesamt
zu den eingereichten Gerichtsdokumenten fest, der Beschwerdeführer
sei am 2. Mai 1995 zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt
worden. Namentlich sei ihm zur Last gelegt worden, in der ersten Hälf-
te des Jahres 1992 als Mitglied der PKK an bewaffneten Auseinander-
setzungen teilgenommen zu haben. Die Strafe sei am (...) 2004 vom
DGM K._______ auf neun Jahre Zuchthaus herabgesetzt worden. Im
Übrigen werde vollumfänglich an den Erwägungen festgehalten und
die Abweisung der Beschwerde beantragt. Gleichzeitig veranlasste
das BFM mit Datum vom 7. September 2008 Teilübersetzungen fol-
gender Dokumente, die es anschliessend im Beweismitteldossier ab-
legte: Urteil des DGM K._______ vom (...) 1995, Beschluss des DGM
K._______ vom (...) 2004, Beschluss vom (...) 2002, Beschluss vom
(...) 2001 und Bescheinigung des Gefängnisses N._______ vom (...)
2003.
B.k Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Septem-
ber 2008 reichte die Rechtsvertreterin mit Telefaxeingabe vom
25. September 2008 bezüglich des Verfahrens E-4771/2006 eine
Kostennote gleichen Datums zu den Akten.
B.l Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober
2008 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein-
geladen. In seiner Replik vom 4. November 2008 betonte er, die An-
schuldigung des DGM K._______, er habe als Mitglied der PKK im
Jahr 1992 an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen,
entspreche nicht der Wahrheit, zumal er vor Gericht unter Folter
ausgesagt habe. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die
Anwendung von Art. 53 AsylG unverhältnismässig sei.
B.m Mit Eingabe vom 29. Januar 2009 fragte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers an, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei.
Im Antwortschreiben des Gerichts vom 3. Februar 2009 teilte der In-
struktionsrichter mit, dass aufgrund der gerichtsinternen Prioritäten-
ordnung eine verbindliche Aussage über den Zeitpunkt des Verfah-
rensabschlusses nicht gemacht werden könne.
Seite 8
E-4771/2006
E-1146/2007
C.
C.a Mit Eingabe an das BFM vom 30. Juni 2006 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Erteilung einer Einreisebewilligung, Asyl und Fa-
miliennachzug im Rahmen des Art. 51 AsylG für seine religiös
angetraute Ehefrau.
C.b Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 nahm das BFM das Familien-
zusammenführungsgesuch als Einreise- und Asylgesuch entgegen,
verweigerte der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Hierbei führte es aus, dass
gemäss Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (altANAG, BS 1 121)
Ehegatten und Kinder vorläufig aufgenommener Personen bei kumula-
tivem Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzung frühestens drei
Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachziehen und in
diese eingeschlossen werden können. Da diese Wartefrist noch nicht
abgelaufen sei, müsse das Gesuch abgelehnt werden. Zudem habe
das Amt (...) in seiner vom BFM erbetenen Stellungnahme vom
3. Oktober 2006 die Verweigerung der Einreise der Ehefrau beantragt.
C.c Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Februar
2007 reichte die Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die vorinstanz-
liche Verfügung ein und beantragte deren Aufhebung, die Bewilligung
der Einreise der Ehefrau in die Schweiz und die Gewährung von Asyl
für die Ehefrau. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvor-
schusses ersucht. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass
das Familienvereinigungsgesuch unter der damals gültigen Rechtslage
bereits im Juni 2006 gestellt worden sei, in welchen Kontext auch das
Grundsatzurteil der ARK vom 7. März 2006 (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 7) gehöre. In diesem sei festgestellt worden, dass im Fall vorläufig
aufgenommener Flüchtlinge nicht generell eine Wartefrist anzuordnen
und diese auf Gesuch hin grundsätzlich zu bewilligen sei. Auch nach
der neuen Rechtslage dürfe das Grundsatzurteil der ARK nicht in Ab-
rede gestellt werden, zumal es aufgrund von Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 14 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
gefällt worden sei. Es sei stossend, dass der Entscheid im Januar
2007 - unmittelbar nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen - ge-
Seite 9
E-4771/2006
E-1146/2007
fällt worden sei, obwohl das Gesuch bereits im Juni 2006 eingereicht
worden sei; ein elf Tage früher gefällter Entscheid hätte unter Bezug-
nahme auf EMARK 2006 Nr. 7 positiv ausfallen müssen.
C.d Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
C.e Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom
27. Februar 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde darauf
hingewiesen, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren
Zeitpunkt befunden werde.
C.f In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2007 hielt das BFM voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 31. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht.
C.g Mit Schreiben vom 28. November 2007 reichte die Rechtsvertrete-
rin einen ärztlichen Bericht (...) vom 4. Oktober 2007 betreffend den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Im Bericht werden
ihm typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung
und eine schwere Depression mit somatischem Symptom und
Suizidgedanken bescheinigt. Aus medizinischer Sicht seien eine
Familienzusammenführung und eine gesicherte Lebensperspektive für
den Beschwerdeführer äusserst wichtig. Die Rechtvertreterin bat um
prioritäre Behandlung beziehungsweise Mitteilung, wann mit einer
Urteilsfällung zu rechnen sei.
C.h Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 bestätigte der Instruk-
tionsricher den Eingang des Schreiben vom 28. November 2007 und
teilte der Rechtsvertreterin mit, dass die gerichtsinterne Prioritäten-
ordnung zu beachten sei und über den Zeitpunkt des Verfahrensab-
schlusses nichts gesagt werden könne.
C.i Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers am 19. Februar 2009 eine Kosten-
note gleichen Datums das Verfahren E-1146/2007 betreffend ein.
Seite 10
E-4771/2006
E-1146/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
Die Beschwerden wurden form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.3
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht vereinigt aufgrund des engen zeit-
lichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomi-
schen Gründen die Verfahren des Beschwerdeführers bezüglich Asyl
und Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau.
2.
2.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt, jedoch in
Anwendung von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlos-
sen. Das BFM ist der Auffassung, den Befragungsprotokollen und der
Verurteilung des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass dieser
Seite 11
E-4771/2006
E-1146/2007
sich als PKK-Mitglied am bewaffneten Kampf beteiligt habe und somit
verwerfliche Handlungen vorliegen würden, die gemäss Art. 53 AsylG
zum Asylausschluss führten. Das Bestehen der Flüchtlingsei-
genschaft ist wegen der Anerkennung als Flüchtling nicht mehr zu
überprüfen. Die Überprüfung der angefochtenen Verfügung beschränkt
sich auf die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht
die Asylgewährung verweigert hat.
2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird indessen kein Asyl gewährt,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder
wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt ha-
ben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
2.3 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK
1993 Nr. 8 E 6.a S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E 5-7 S. 173 ff., EMARK
2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der
"verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Ver-
brechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dar-
stellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von alt Art. 9
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fas-
sung respektive dem Verbrechensbegriff gemäss neu Art. 10 Abs. 2
StGB in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung entsprechen, mithin
als Verbrechen - einer vormals mit Zuchthaus, heute mit einer Frei-
heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Straftat - zu betrachten
sind. Diese Ordnung ist vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des
Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalre-
vision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember
1995 , BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerflichen
Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben
oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E.
7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei
Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis
erforderlich; vielmehr genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig ge-
macht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73).
Seite 12
E-4771/2006
E-1146/2007
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bestreitet, ver-
werfliche Handlungen im vorgenannten Sinn begangen zu haben.
Fraglich ist, welcher konkrete Tatbeitrag dem Beschwerdeführer anzu-
lasten ist.
3.2 Über die Aktivitäten des Beschwerdeführers als Guerilla-Kämpfer
bleiben die Angaben in der kantonalen Anhörung recht vage. Tatsache
ist, dass er sich von Anfang 1991 bis etwa (...) 1992 im E._______
(Libanon) in einem Lager der PKK befunden hat, dort politisch sowie
militärisch ausgebildet worden ist und anschliessend drei Monate lang
als Guerilla-Kämpfer gegen den türkischen Staat in den Bergen von
F._______ war. Fest steht auch, dass er nach Art. 125 TStGB wegen
Mitgliedschaft in der PKK und seiner Aktivitäten verurteilt worden ist.
3.3 Zwar sind die Gerichtsdokumente nach Abklärung des BFM für
echt befunden worden, aber die mittlerweile eingereichten, im Sep-
tember 2008 angefertigten (Teil-)Übersetzungen der Gerichtsdoku-
mente sind nur mit Vorbehalt für die Bestimmung der konkreten Tat-
handlungen des Beschwerdeführers heranzuziehen.
Dem Urteil des DGM K._______ vom (...) 1995 ist hinsichtlich des
Sachverhaltes zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei Mitglied der
PKK gewesen, habe während eines dreimonatigen Zeitraums Hinter-
halte errichtet, Militärfahrzeuge beschossen und während eines Mo-
nats auf dem Land an bewaffneten Gefechten mit Sicherheitskräften
teilgenommen. Er sei im Besitz seiner Waffe festgenommen worden.
Indessen geht aus der Urteilsübersetzung auch hervor, dass der Be-
schwerdeführer während der Hauptverhandlung seine Aussagen wi-
derrufen und seine Schuld bestritten hat. Übesetzungen dieser Aus-
sagen des Beschwerdeführers liegen allerdings nicht vor.
Aufgrund der notorischen Misshandlungen in Untersuchungshaft sowie
der bei politisch missliebigen Personen oft angewandten Folter und
angesichts der rechststaatlich meist sehr fragwürdigen Verfahren vor
den türkischen Staatssicherheitsgerichten sind die gerichtlichen
Feststellungen jedoch mit Vorsicht zu behandeln. Insofern verfängt
auch die Argumentation des BFM nicht, wonach der hinreichende
Verdacht auf Vorliegen einer entsprechenden Straftat nach Art. 53
AsylG unter anderem damit begründet wird, dass der
Beschwerdeführer nach Art. 125 TStGB zum Tode verurteilt wurde,
Seite 13
E-4771/2006
E-1146/2007
umgewandelt in lebenslängliche Freiheitsstrafe. Da auch das
Bundesamt die geltend gemachte Folter nicht in Frage stellt (vgl.
Verfügung des BFM, Seite 4), sind die Gerichtsakten für die
Bestimmung des konkreten Tatbeitrages des Beschwerdeführers
vorliegend nicht heranzuziehen.
3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird behauptet, der Beschwerdeführer
habe nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. In der kantona-
len Anhörung gab er zu Protokoll, er habe gemacht, was gerade an-
gefallen sei, wie Zeitungen oder Tee verteilen (vgl. B12 S. 26), und er
sei gegen Gewaltanwendung (vgl. B12 S. 25). Auch behauptet er, nie
richtiges PKK-Mitglied gewesen zu sein. Allerdings ist die Mitglied-
schaft in der PKK insofern ohne Belang, als allein die Zugehörigkeit zu
dieser Organisation keinen Asylausschluss rechtfertigt (vgl. dazu
EMARK 2002 E.7c S. 80). Der Beschwerdeführer trat zusammen mit
anderen Insassen in den Hungerstreik, um gegen die Haftbedingun-
gen zu protestieren (vgl. B12 S. 17). Die Teilnahme an einem Hunger-
streik (sogenanntes „Todesfasten“) zur Solidaritätsbekundung mit der
PKK ist jedoch gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung
ebenfalls nicht als verwerfliche Handlung einzustufen (siehe EMARK
2004 Nr. 21 E. 5a). Im Übrigen handelte es sich nach den Angaben
des Beschwerdeführers auch nicht um einen Hungerstreik zur
Solidaritätsbekundung mit der PKK.
3.5 Der Beschwerdeseite ist zwar zuzustimmen, dass es in den Pro-
tokollen keine genauen Aussagen zum Tatbeitrag des Beschwerde-
führers gibt. Aber er gehörte gemäss seinen eigenen Aussagen dem
bewaffneten Kader der PKK an und kämpfte gegen den türkischen
Staat (vgl. B12 S.10). Das Verb „kämpfen“ verwendet er mehrfach (vgl.
zum Beispiel B12 S. 7 „als Guerillakämpfer gegen den türkischen
Staat gekämpft“). Auch trug er eine Waffe bei sich, als er festgenom-
men wurde (vgl. B12 S. 10), und er wurde im PKK-Lager als Guerilla-
Kämpfer militärisch ausgebildet. Es kann also, auch angesichts des
herabgesetzten Beweismasses für im Ausland begangene Taten, an-
genommen werden, dass er unter Anwendung von Waffengewalt aktiv
am Kampfgeschehen teilgenommen und damit eine verwerfliche
Gewalttat begangen hat, dies insbesondere vor dem Hintergrund der
damaligen gewaltsamen Auseinandersetzungen in der besagten
Region zwischen der PKK und den Sicherheitskräften.
3.6 Die Frage der Verwerflichkeit der nicht weiter spezifizierten Kampf-
handlung des Beschwerdeführers kann aber letztlich offenbleiben, da
die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu verneinen ist.
Seite 14
E-4771/2006
E-1146/2007
Auch wenn dem BFM Recht zu geben ist, dass der Beschwerdeführer
nicht mehr ganz jung war, als er sich der PKK angeschlossen hat, so
gilt es festzustellen, dass er sich bereits in der Haft, spätestens aber
nach seiner Haftentlassung im Jahr 2003 vollständig von der PKK ab-
gewandt hat. Er hat nach der Verhaftung keinen Kontakt mehr zur PKK
gesucht, fühlte sich im Gegenteil, weil er von ihr wegen Kontakten mit
den Behörden als Spitzel verdächtigt wurde, von der PKK bedroht.
Dass er sich abgewandt hat, ist beispielsweise der Aussage zu ent-
nehmen, wonach er gegen Gewaltanwendung sei und früher nicht
nachgedacht habe (vgl. B12 S. 15). Auch handelt es sich um einen
über sechzehn Jahre zurückliegenden Zeitraum von wenigen Monaten
im Jahr 1992, für den ihm verwerfliche Taten zur Last gelegt werden.
Mithin sind die Taten im Guerilla-Kampf verjährt, tritt doch nach
15 Jahren ungeachtet eines allfälligen Ruhens oder einer Unterbre-
chung der Verjährungsfrist die sogenannte absolute Verjährungsfrist
ein (vgl. EMARK 1996 Nr. 40 E.6c). Zudem stellt er, wie den Akten zu
entnehmen ist, kein Sicherheitsrisiko dar. Auch geht aus den Akten zur
Familienzusammenführung hervor, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz keine Straftaten begangen hat oder sich sonst etwas hat zu-
schulde kommen lassen (vgl. Z3 S. 2 und 3).
4.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig (Art.
106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Nach Prüfung sämtlicher Akten gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
entgegen der Beurteilung durch das Bundesamt nicht nur die
Voraussetzung für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, sondern dass ihm mangels Vorliegens eines Asylaus-
schlussgrundes Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG). In Gutheissung
der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 14. März 2006 in
den Dispositivziffern 2 bis 7 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob es sich bei der
als „Gesuch um Familienzusammenführung“ bezeichneten Eingabe
vom 30. Juni 2006 um ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug
in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 51 AsylG
oder aber um ein Asylgesuch aus dem Ausland handelt, das primär
nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG zu
beurteilen wäre. Auf ersteres wäre die zum damaligen Zeitpunkt für die
BFM-Verfügung geltende Bestimmung von Art. 14c Abs. 3bis altANAG,
Seite 15
E-4771/2006
E-1146/2007
die mit dem am 1. Januar 2008 - im Rahmen der Aufhebung des
altANAG und Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein-
geführten Art. 85 Abs. 7 AuG inhaltlich übereinstimmt, anzuwenden.
5.2 Voraussetzung für den Familiennachzug und Einbezug in die
vorläufige Aufnahme von Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jah-
ren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenom-
menen Flüchtlingen ist nach den gleichlautenden Bestimmungen (Art.
14c Abs. 3bis altANAG und Art. 85 Abs. 7 AuG) neben einer drei-
jährigen Wartefrist ab Anordnung der vorläufigen Aufnahme das Zu-
sammenwohnen, Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung und
das fehlende Angewiesensein der Familie auf Sozialhilfe. Der Be-
schwerdeseite ist zuzustimmen, dass das altANAG zuvor (bis zum
31. Dezember 2006) die erwähnte dreijährige Wartefrist ab Anordnung
der vorläufigen Aufnahme nicht vorsah.
6.
6.1
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2007/19 aus-
geführt, dass sich aus dem Hinweis des - zum Zeitpunkt der vorlie-
genden BFM-Verfügung noch geltenden - Art. 24 Abs. 3 der Verord-
nung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Wegweisung und
Ausweisung von ausländischen Personen (altVVWA, AS 1999 2254,
Fassung gemäss Ziff. I 2 der Verordnung vom 8. November 2006 über
die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der teilweisen
Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgeset-
zes sowie des Krankenversicherungs- und des AHV-Gesetzes, in Kraft
bis 31. Dezember 2007) auf Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), welcher nach
den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Asylgesetzänderungen
unverändert blieb, der allgemein gültige Grundsatz ableiten lasse, wo-
nach einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Aner-
kennung als Flüchtling stets die Prüfung der originären Flüchtlingsei-
genschaft, also einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG
vorzugehen habe. Der mit dem früheren Art. 24 Abs. 3 altVVWA über-
einstimmende, am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 74 Abs. 5 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) verweist ebenfalls auf diesen
allgemeinen Grundsatz in Art. 37 AsylV 1. Nach Art. 37 AsylV 1 ist
vorgesehen, dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines
Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen
Seite 16
E-4771/2006
E-1146/2007
Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst erfolgt,
wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 festgestellt wurde, dass die
einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig
nach Art. 3 AsylG erfüllt. Die Norm trägt dem Umstand Rechnung,
dass die engsten Verwandten eines Flüchtlings oftmals selbst der Ver-
folgung ausgesetzt sind.
6.2 Somit ist auch ein Familiennachzugsgesuch eines vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlings, mit dem unter anderem eine persönliche Ge-
fährdung der sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Fami-
lienangehörigen geltend gemacht wird, nach Treu und Glauben gege-
benenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20
Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen ist, wofür nicht allein entscheidend
sein kann, ob das betreffende Gesuch bei einer schweizerischen Ver-
tretung im Ausland oder aber - wie vorliegend - unmittelbar beim BFM
eingereicht wurde (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung
beanspruchende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15 E. 2b
S. 129). Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling
und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer einer näheren Ab-
klärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar
erscheint.
6.3 Daraus ergibt sich, dass ein Gesuch um Familiennachzug vorläu-
fig in der Schweiz aufgenommener Flüchtlinge in erster Linie zur Prü-
fung der Frage führen muss, ob die nachzuziehende Person die
Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt. Des Weiteren ist zu prüfen,
ob der im Ausland befindenden Familienangehörigen gemäss den Kri-
terien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen ist. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber festzustellen,
dass durch die Vorinstanz - indem in der angefochtenen Verfügung
zwar die Ablehnung des Asylgesuches verfügt wurde, aber sich die
Verfügung inhaltlich einzig auf die Bestimmung des damaligen Art. 14c
Abs. 3bis altANAG stützte - keine der beiden genannten Fragen abge-
klärt und in den Entscheid einbezogen worden ist.
6.4 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Am-
tes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grund-
satz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1
VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vor-
Seite 17
E-4771/2006
E-1146/2007
bringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich
dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand
und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche
Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge-
schützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewäh-
rung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall ist - eine sorg-
fältige und ausführliche Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24
E. 5.1 S. 256).
Die Frage, ob bei Asylgesuchen im Ausland die Schweizer Botschaft
über die Notwendigkeit der Durchführung einer Befragung entscheiden
und unter welchen Umständen und auf wessen Anweisung hin allen-
falls darauf verzichtet werden darf, braucht vorliegend nicht erörtert zu
werden (vgl. zur Sachverhaltsermittlung und zur Gewährung des recht-
lichen Gehörs im Auslandverfahren BVGE 2007/30), denn wie sich aus
den folgenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt
nicht genügend erstellt.
6.5 Wie bereits festgehalten, hat sich das BFM bisher nicht mit der
Frage der persönlichen Gefährdungslage der Ehefrau des Beschwer-
deführers auseinandergesetzt. Es hat kein eigentliches Asylgesuch
aus dem Ausland entgegen genommen und in der Folge keine Anhö-
rung der Ehefrau durch die Schweizerischen Botschaft in Ankara an-
geordnet oder sie aufgefordert, ihre eigenen Asylgründe schriftlich
darzulegen. Auch wenn das Gesuch vom 30. Juni 2006 sehr kurz ge-
halten ist, wäre angesichts des Umfangs und Inhalts der Verfahrensak-
ten des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, dass entsprechen-
de Massnahmen oder Abklärungen vorgenommen werden, zumal er
aussagte, seine Familieinangehörigen seien nach seiner Ausreise von
den Behörden aufgesucht worden.
6.6 Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2007 stützt sich so-
mit weder auf einen vollständig festgestellten Sachverhalt noch beant-
wortet sie die primär zu prüfenden Rechtsfragen, weshalb das BFM
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt respektive
abgeklärt hat, was grundsätzlich eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör darstellt.
6.7 Es stellt sich daher die Frage, ob diese Gehörsverletzung auf Be-
schwerdeebene geheilt werden kann oder zur Kassation der angefoch-
Seite 18
E-4771/2006
E-1146/2007
tenen Verfügung führt. Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Fort-
setzung der Praxis der ARK - davon aus, dass Gehörsverletzungen
beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellungen dank der
umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) unter bestimmten Voraussetzungen ge-
heilt werden können (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1, EMARK
1998 Nr. 34 E. 10d, mit weiteren Hinweisen).
6.8 Es kann allerdings nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht sein, erst auf dieser Stufe für eine vollstän-
dige Sachverhaltsermittlung zu sorgen. Mit der Vornahme sämtlicher
noch notwendiger Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesver-
waltungsgericht würde dies weit über den Rahmen eines Beschwer-
deverfahrens hinausgehen. Vorliegend sind keinerlei Abklärungen zur
persönlichen Gefährdungssituation der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers getroffen worden. Der festgestellte Verfahrensmangel wiegt
schwer, zumal es um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens
einreiserelevanter Verfolgung geht. Die angefochtene Verfügung muss
daher kassiert werden, eine Heilung durch die Beschwerdeinstanz
kommt nicht in Frage.
6.9 Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als damit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2007 bean-
tragt wird, da das BFM die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerde-
führers nicht als Asylgesuch aus dem Ausland behandelt und sich in
der Folge nicht mit ihrer Gefährdungslage in der Türkei auseinander-
gesetzt hat. Erst wenn eine Abklärung des BFM ergibt, dass eine ei-
gene Gefährdung der Ehefrau nach Art. 3 AsylG nicht vorliegt, kann
der Ehefrau die derivative Flüchtlingseigenschaft aus Art. 51 AsylG
zugesprochen und Asyl erteilt werden, zumal mit vorliegendem Ent-
scheid die Vorinstanz angewiesen wird, dem Beschwerdeführer Asyl
zu erteilen, so dass die Voraussetzungen von Art. 14c Abs. 3bis
altANAG für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge
obsolet geworden sind. Die Sache ist daher zur erneuten Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang der beiden vereinigten Beschwerde-
verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. April 2006 um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (Verfahren
4771/2006) ist somit gegenstandslos geworden.
Seite 19
E-4771/2006
E-1146/2007
8.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7, 8 und 9 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Rechtsvertreterin hat für das Beschwerdeverfahren E-4771/2006 eine
Honorarnote in der Gesamthöhe von Fr. 1600.– (ohne Mehrwertsteuer)
eingereicht, für das Beschwerdeverfahren E-1146/2007 eine solche (in
der Gesamthöhe) von Fr. 600.– (ohne Mehrwertsteuer). Der
ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Damit
ergibt sich insgesamt für beide Verfahren eine von der Vorinstanz
auszurichtende Parteienschädigung von Fr. 2200.– (ohne
Mehrwertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
E-4771/2006
E-1146/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 13. April 2006 wird gutgeheissen und die
Verfügung des BFM vom 14. März 2006 in den Dispositivziffern 2 bis 7
aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Die Beschwerde vom 8. Februar 2007 wird gutheissen und die Verfü-
gung des BFM vom 10. Januar 2007 wird aufgehoben.
4.
Die gesamten Akten werden dem BFM zur erneuten Prüfung der
Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für die vereinigten
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2200.– (inkl.
Auslagen) zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie; Beilage: Kopien der Beschwerdedossiers E-4771/2006,
E-1146/2007 und Dossier N (...)).
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
Seite 21