B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4771/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).
E-4771/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus dem Bezirk Vavuniya, Nordprovinz – verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 27. Dezember 2015 und reiste auf dem
Luftweg in die Schweiz ein. Am 28. Dezember 2015 stellte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch.
Anlässlich der summarischen Befragung des Beschwerdeführers vom
5. Januar 2016 zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person trug er
im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor:
Er habe im Jahr 2006 in Sri Lanka wegen seiner Tätigkeit beim Geheim-
dienst der LTTE Probleme mit dem CID (Criminal Investigation Depart-
ment) bekommen. Aus diesem Grund sei er im Mai 2006 nach Indien aus-
gereist und habe sich bis Oktober 2015 dort aufgehalten (BzP S. 4, 7).
Nach seiner Rückkehr aus Indien habe er am 11. November 2015
B._______, einen Bekannten aus dem Heimatdorf, getroffen. Dieser habe
für das CID gearbeitet. Nach dieser Begegnung seien das CID und die Ar-
mee zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Haus umzingelt. Aus
Furcht habe er das Haus nicht mehr verlassen. Später habe er sich bei
Verwandten aufgehalten und sei mit Hilfe seiner Tante aus Sri Lanka aus-
gereist. Am
27. Dezember 2015 habe er seinen Heimatstaat illegal in Richtung Schweiz
verlassen (BzP S. 6).
Am 6. Juli 2017 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwer-
deführers zu seinen Asylgründen durch. Dabei trug er im Wesentlichen fol-
genden Sachverhalt vor:
Er habe am Ende seiner Schulzeit Hilfsdienste ([…]) für die LTTE geleistet.
Drei seiner Kollegen seien am (…) August 2006 von der Armee getötet
worden. Daraufhin sei er von den Angehörigen der Opfer zu Unrecht de-
nunziert worden, weshalb er ins Visier des CID geraten sei (Hausbesuche,
Einvernahmen). Aus Furcht vor Verfolgungsmassnahmen sei der Be-
schwerdeführer am (…) August 2008 beziehungsweise am (…) November
2008 nach Indien ausgereist, wo er sich bis im Herbst 2015 ([…] 2015)
aufgehalten habe. Danach sei er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bei
seiner Ankunft in Vavuniya habe er einen Bekannten namens C._______
getroffen, der als "Kopfnicker" für das CID gearbeitet habe. Nach dieser
Begegnung sei sein Haus von den Behörden umzingelt worden. Aufgrund
E-4771/2017
Seite 3
dieser Umstände habe er seinen Heimatstaat am 27. Dezember 2015 ver-
lassen.
Zur Stützung der Vorbringen legte der Beschwerdeführer seinen Geburts-
schein ("Certificate of Birth No […]") mit englischer Übersetzung und sei-
nen Führerschein ("Sri Lanka Driving Licence") als Beweismittel ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017, eröffnet am 24. Juli 2017, verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz nicht
gerecht werden.
C.
C.a Mit Eingabe vom 23. August 2017 liess der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des SEM vom 18. Juli 2017 durch seinen Rechtsvertreter
anfechten und beantragen, es sei festzustellen, dass die Verfügung den
Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung
verletze und nichtig/ungültig sei, weshalb das SEM anzuweisen sei, sein
Asylverfahren weiterzuführen. Weiter sei die angefochtene Verfügung we-
gen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuwei-
sen. In weiteren Eventualbegehren wurde die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Asylgewährung respektive die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 und die Feststellung der
Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs beantragt.
Der Beschwerdeführer gestand in seiner Beschwerdebegründung ein, bei
seinem bisherigen Sachverhaltsvortrag unwahre Angaben gemacht zu ha-
ben. So sei er nach seinem langjährigen Aufenthalt in Indien Ende 2015
nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe seine Flucht direkt von Indien
über verschiedene Länder in die Schweiz verschwiegen, weil er befürchtet
habe, nach Indien zurückgeschickt zu werden. Dementsprechend sei die
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Seite 4
Vermutung des SEM richtig gewesen, wenn es die Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka in seiner Verfügung als nicht glaubhaft
qualifiziert habe (Beschwerde S. 12 f.).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwal-
tungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzu-
legen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und
zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien.
Ferner wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer vollständige Ein-
sicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in das Aktenstück A7,
zu gewähren und es sei das SEM anzuweisen, ein Beweismittelverzeichnis
zu erstellen und in alle eingereichten Beweismittel Einsicht zu gewähren,
verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung.
Zudem wurde beantragt, es sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öf-
fentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) offen-
zulegen, wobei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen sei.
Schliesslich wurde im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragt, es
sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, um einen
Zeitungsartikel, in welchem über die Tötung seiner drei Freunde am
(…) August 2006 berichtet werde, sowie Unterlagen über die Verfolgung
seines Bruders D._______ in Sri Lanka einzureichen. Ferner sei er durch
eine Person des SEM, welche über ausreichende Länderkenntnisse ver-
füge, erneut anzuhören (vgl. Beschwerde S. 35),
C.b Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: eine Zwischenver-
fügung (E-5901/2016) des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September
2016, eine 16-seitige (aktualisierte) Stellungnahme des Rechtsvertreters
vom 12. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016, eine 11-
seitige Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2016 zum
Lagebild des SEM vom 16. August 2016, ein Rechtsgutachten von Prof.
Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung des SEM vom
26. Mai 2014, ein 88-seitiger Bericht des Rechtsvertreters zur aktuellen
Lage in Sri Lanka vom 18. Juli 2017 (inklusive CD mit Informationsquellen),
diverse internationale Berichte und Zeitungsartikel zur Lage in Sri Lanka
E-4771/2017
Seite 5
aus den Jahren 2016 und 2017 sowie ein Formular "Ersatzreisepapierbe-
schaffung" des sri-lankischen Generalkonsulats.
D.
Mit Schreiben vom 29. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, teilte ihm den voraussichtlichen Spruchkörper mit und
wies den Antrag ab, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich
zugängliche Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka
offenzulegen, wobei anschliessend eine Frist zur Beschwerdeergänzung
anzusetzen sei. Weiter wurde dem Beschwerdeführer die Sri Lanka Driving
Licence sowie das Certificate of Birth No (…) samt englischer Übersetzung
in Kopie ediert. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Ak-
tenstücks A7 ediert und ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung einge-
räumt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen ab
Erhalt der Verfügung angesetzt, um die in Aussicht gestellten Beweismittel
nachzureichen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
Der geforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt (Eingang
Gerichtskasse: 18. September 2017).
F.
Nach Einsicht in die vom Gericht ausgehändigten Akten wurde mit Eingabe
vom 18. September 2017 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten ge-
reicht, wobei insbesondere moniert wurde, es sei die Kurzbefragung des
Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäss erfolgt.
G.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 erneuerte der Beschwerdeführer seinen
zuvor bereits durch das Gericht abgewiesenen Antrag auf Offenlegung der
Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 und reichte hierzu
einen Bericht des UNHCR "Country of Origin Information: Towards Enhan-
ced International Cooperation" vom Februar 2004 sowie einen Ausdruck
des Artikels C8 "Länderinformationen und Lageanalysen" aus dem "Hand-
buch Asyl und Rückkehr" des SEM als Beweismittel zu den Akten.
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Seite 6
Ferner wurden folgende neuen Beweismittel ins Recht gelegt: eine Kopie
eines an die (…) Behörden gerichteten Schreibens des Bruders des Be-
schwerdeführers namens D._______ ("Introduction & Why I left Sri Lanka",
ohne Datum und Unterschrift), ein Foto des Personalausweises von
D._______ als Mitarbeiter bei [internationale Organisation E._______] so-
wie ein Foto des entsprechenden Bestätigungsschreibens vom 10. Dezem-
ber 2012; ein Zeitungsartikel zur Lage in Sri Lanka im Zusammenhang mit
E._______. Schliesslich wurde der auf TamilNet am 31. August 2006 publi-
zierte Artikel "Army releases mutilated bodies, warns families" eingereicht,
der sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf seine drei getöteten
Kollegen beziehen soll.
H.
Mit Instruktionsverfügung 12. Oktober 2017 wurde das SEM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2017 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2017 wurde dem Beschwer-
deführer das Replikrecht eingeräumt.
K.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung Stellung und reichte als Beweismittel einen 91-seitigen Be-
richt des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober
2017 (CD mit Informationsquellen) zu den Akten sowie ein mit Schwärzun-
gen versehenes Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer
im Sinn seines Beschwerdevorbringens, es seien die Personen, welche für
den angefochtenen Entscheid zuständig gewesen seien, bekanntzugeben,
die entsprechenden Namen des Fachspezialisten sowie des Chefs Asyl-
verfahren 2 mitgeteilt und ihm Gelegenheit geboten, eine allfällige Stellung-
nahme hierzu einzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Stel-
lungnahme ein und hielt namentlich fest, es werde im Zusammenhang mit
E-4771/2017
Seite 7
der nötigen Heilung eines Verfahrensmangels eine Parteientschädigung
beantragt. Ferner nahm der Rechtsvertreter erneut ausführlich (S. 2 – 42
der Eingabe) zur Lage in Sri Lanka Stellung und reichte eine weitere CD
mit Informationsquellen als Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammen-
setzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
E-4771/2017
Seite 8
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, die Verletzung des
Willkürverbots, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sowie die unvoll-
ständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
2013, Rz. 1043).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz leide
an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig ma-
che. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit,
weil aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zustän-
dig gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 13-15).
E-4771/2017
Seite 9
3.3.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S.
346 m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter
Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der man-
gelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwach-
sen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 m.w.H.)
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer
die Namen der für die angefochtene Verfügung zuständigen SEM-Mitarbei-
ter bekannt gegeben; der Beschwerdeführer hat innert der ihm gesetzten
Frist zu den offen gelegten Namen Stellung genommen (vgl. oben Bst. M.).
Dass an der Verfügung Personen mitgewirkt hätten, gegen die Ableh-
nungsgründe bestanden hätten, wird nicht geltend gemacht. Das Fehlen
der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt indes keinen be-
sonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfü-
gung nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5326/2017 vom
19. Dezember 2017 E. 7.1), sondern ist praxisgemäss heilbar. Durch die
nachträgliche Bekanntgabe der Namen im Rahmen der Beschwerdein-
struktion war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf rich-
tige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beur-
teilung seiner Sache zu überprüfen. Der Antrag, es sei festzustellen, dass
die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Be-
handlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich abzuweisen (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1). Der fest-
gestellte Mangel ist mittlerweile geheilt.
E-4771/2017
Seite 10
3.4 Der Beschwerdeführer moniert, er habe sich an der Anhörung vom
6. Juli 2017 darüber beklagt, dass er vom Übersetzer der BzP bedrängt
worden sei, da dieser ihm immer wieder gesagt habe, er solle zusammen-
fassend berichten. Die BzP, welche auf ein mögliches Dublin-Verfahren
ausgerichtet gewesen sei, sei entsprechend oberflächlich gewesen. Auf-
grund dieser mangelhaften Befragung liege eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs vor (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Nach Offenlegung des Akten-
stücks A7 im Rahmen der Beschwerdeinstruktion (vgl. oben Bst. E und F)
unterstrich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. Sep-
tember 2017, der grosse Druck, der zum fraglichen Zeitpunkt im EVZ
Kreuzlingen geherrscht habe, lege es nahe, dass die Übersetzer mit unzu-
lässigen Bemerkungen eine Beschleunigung der Befragungen angestrebt
hätten.
Bei Sichtung des BzP-Protokolls sind indes keine Anhaltspunkte für eine
derartige Druckausübung seitens des Befragers festzustellen. Zwar wurde
die BzP in der Tat stark verkürzt durchgeführt, da die Unterbringungssitua-
tion im EVZ äusserst angespannt gewesen sei; dies bedeutete unter ande-
rem, dass auf Länder- und Herkunftsfragen verzichtet wurde und der Be-
schwerdeführer aufgefordert wurde, sich kurz zu fassen und nur das Wich-
tigste zu erwähnen (vgl. A7/1). Dennoch konnte der Beschwerdeführer sich
diesbezüglich hinreichend äussern. Entgegen des Vorwurfs des Beschwer-
deführers, ist in der Tatsache, dass sein Befrager ihn aufforderte «sämtli-
che Ausreisegründe, ohne jedoch ins Detail zu gehen, zu nennen», kein
Verfahrensmangel zu erkennen. Es drängt sich im Übrigen der Hinweis auf,
dass der Beschwerdeführer auch in der BzP Vorbringen zu Protokoll gab,
die sich eingestandenermassen als unwahr herausstellen. Zudem fand
später eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers statt. Damit
konnte der Sachverhalt vom SEM hinlänglich erstellt werden. Die Rüge der
Gehörsverletzung ist unbegründet.
3.5 Der Beschwerdeführer erblickt sodann auch darin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, dass zwischen der BzP und der Anhörung mehr als
eineinhalb Jahre vergangen seien. Durch dieses unsachgemässe Vorge-
hen habe das SEM eine zentrale Empfehlung im Rechtsgutachten von
Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 missachtet, wonach die zeitliche
Nähe zwischen Anhörung und Befragung zu wahren sei; weiter habe es
sein Versprechen in der Medienmitteilung vom 26. Mai 2014, diese Emp-
fehlungen rasch und konsequent umzusetzen, nicht eingehalten (vgl. Be-
schwerde S. 16 f.).
E-4771/2017
Seite 11
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung von Prof. Kälin an das SEM, aus welcher der
Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Letzteres gilt auch für
die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergeben sich keine zwingenden zeitlichen Vorgaben für
die Vorinstanz. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet (vgl. etwa Ur-
teil des BVGer E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 2.8).
3.6 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt.
3.6.1 So habe das SEM den Sachverhalt mit Blick auf das Gefährdungsri-
siko des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt und die Relevanz
der Vorbringen nicht richtig erkannt (vgl. Beschwerde S. 18 ff.). Überdies
habe das SEM die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unrich-
tig abgeklärt sowie das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 falsch ausgelegt, was dazu geführt habe,
dass zahlreiche Risikofaktoren nicht geprüft worden seien. Stattdessen
habe es sich an seinem eigenen unvollständigen und teilweise falschen
Lagebild orientiert. Ferner seien auch die Abklärungen der Vorinstanz zur
Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch. Diese habe sich entgegen der
Ansicht des SEM insbesondere in Bezug auf die allgemeine Situation der
Tamilen sowie die Existenz von Folter und Korruption auch seit der Wahl
des Präsidenten Sirisena nicht verbessert. In diesem Zusammenhang
wurde – neben Datenträgern mit vielen länderspezifischen Informationen –
ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasster Länderbericht
vom 18. Juli 2017 zu Sri Lanka eingereicht; im weiteren Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens reichte der Rechtsvertreter wiederholt weitere von
ihm verfasste Lageberichte ein (vgl. oben Bst. K, M).
An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das SEM
zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich dieser Punkte ausgegangen ist, nicht die Erstellung des Sach-
verhalts beschlägt, sondern eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che ist, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl-
gründe betrifft. Festzuhalten bleibt, dass die Kritik an der angeblich unsach-
gemässen Befragung des Beschwerdeführers offenkundig fehlgeht ange-
sichts der Tatsache, dass dieser vielmehr in der Befragung eingestande-
nermassen über weite Strecken Unwahres zu Protokoll gegeben hat.
E-4771/2017
Seite 12
3.6.2 Weiter habe es das SEM unterlassen, die zu erwartende Papierbe-
schaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf und die standard-
mässigen behördlichen "Backgroundchecks" für das vorliegende Verfahren
korrekt und vollständig abzuklären. In diesem Zusammenhang wurde auf
neue Fälle von zurückgeschafften ehemaligen Asylsuchenden aus der
Schweiz hingewiesen, die nach der Rückkehr verfolgt worden seien (vgl.
Beschwerde S. 28 ff.). Was die diesbezüglichen Befürchtungen des Be-
schwerdeführers anbelangt (vgl. Beschwerde S. 25 ff.), ist auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen,
wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardi-
siertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur
aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-
lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrun-
des anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfol-
gung zu rechnen.
3.6.3 Weder im Zusammenhang mit der Prüfung allfälliger Risikofaktoren
betreffend den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka noch
betreffend die bevorstehende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Ge-
neralkonsulat ist eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstel-
lung durch das SEM festzustellen.
Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM in
Kenntnis des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 mit allfälligen
Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Alleine der
Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen
Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und es aus sachlichen
Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als von
ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
Auch für spezifische Abklärungen im Zusammenhang mit der Beschaffung
von Reisepapieren bestand und besteht ebenso wenig Veranlassung.
3.7 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten
als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde korrekt und um-
fassend erstellt; die Verfügung ist in angemessener Weise begründet, und
der Beschwerdeführer konnte sie sachgerecht anfechten. Was den Mangel
betrifft, dass die an der Verfügung mitwirkenden Personen nicht namentlich
genannt worden sind, wurde dies im Beschwerdeverfahren geheilt. Da-
E-4771/2017
Seite 13
rüber hinausgehend ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersicht-
lich. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Die
diesbezüglichen Kassationsbegehren sind somit abzuweisen.
4.
4.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch
das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer folgende Be-
weisanträge (vgl. Beschwerde S. 35): Es sei ihm eine angemessene Frist
zur Beibringung eines Zeitungsartikels, in welchem über die Tötung seiner
drei Freunde am (...) August 2006 berichtet werde, anzusetzen (1). Er sei
durch eine Person des SEM, welche über ausreichende Länderkenntnisse
verfüge, erneut anzuhören (2).
4.2 Nach den vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung für
eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdefüh-
rer hätte bereits im Verfahren vor dem SEM, spätestens aber auf Be-
schwerdeebene, wo er durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und über-
durchschnittlich umfangreiche Rechtsschriften sowie zahlreiche Beilagen
eingereicht hat, Gelegenheit gehabt, detailliert über seine Verfolgungsge-
schichte Auskunft zu geben. Entsprechend ist der Antrag auf eine erneute
Anhörung abzuweisen. Eine zusätzliche Anhörung würde demnach einzig
dazu dienen, Handlungen nachzuholen, die er in Verletzung seiner Mitwir-
kungspflicht versäumt hat. Der entsprechende Beweisantrag (2) ist abzu-
weisen.
4.3 Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 wurde dem Beschwer-
deführer Gelegenheit zur Einreichung von weiteren Beweismitteln geboten.
Dem Beweisantrag 1 ist damit entsprochen worden.
4.4 Ebenso ist dem Gesuch um Einsicht in die SEM-Akten und um an-
schliessende Einreichung einer Beschwerdeergänzung mit Zwischenver-
fügung vom 1. September 2017 entsprochen worden.
4.5 Demgegenüber ist der im Rahmen der Eingaben vom 9. Oktober 2017
und 29. November 2017 (implizit oder explizit) erneut gestellte Antrag auf
Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16.
August 2016 abzuweisen, nachdem dieser bereits mit Zwischenverfügung
vom 1. September 2017 abgewiesen worden ist; auf die dortigen Erwägun-
gen ist an dieser Stelle zu verweisen (vgl. ausserdem auch etwa Urteil des
E-4771/2017
Seite 14
BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E.5; D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E.
6.3).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zunächst erhebliche
Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers fest. So habe der
Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung unterschiedliche Zeit-
angaben zur Dauer des Aufenthalts in Indien gemacht. Weiter habe er sich
auch in der Beschreibung beziehungsweise Benennung der Person, die
ihn bei seiner Rückkehr in Indien denunziert haben soll, widersprochen.
Bezüglich des Zeitpunkts dieses Treffens habe er sich ausserdem auch
innerhalb der Anhörung widersprochen. Diese Widersprüche habe der Be-
schwerdeführer auf Vorhalt des SEM hin nicht aufzuklären vermocht.
Schliesslich sei auch die Beschreibung seiner Tätigkeit bei den LTTE zwi-
schen der BzP und der Anhörung widersprüchlich.
6.2 Sodann habe der Beschwerdeführer auf Nachfragen des SEM hin, wie
er bei seinen Aufträgen durch das LTTE-Kader vorgegangen sei, keine
substantiierten Antworten geben können. Seine diesbezüglichen Schilde-
rungen würden in Allgemeinplätzen und Wiederholungen verharren und
würden nicht den Eindruck vermitteln, dass er tatsächlich solche Tätigkei-
ten zu Gunsten der LTTE ausgeübt hätte. Auch die Begegnung mit dem
E-4771/2017
Seite 15
«Kopfnicker» habe er nicht detailgetreu schildern können. Schliesslich
habe er zur Frage, weshalb er im Herbst 2015 zurückgekehrt sei (ausser
dass sich die Lage in Sri Lanka beruhigt gehabt habe), nur ausweichende
Antworten zu Protokoll geben können, womit die geltend gemachte Rück-
kehr als nicht glaubhaft zu bewerten sei.
6.3 Weiter vermöge der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor
Verfolgung aufzuzeigen. Aufgrund der als unglaubhaft beurteilten Aussa-
gen sei es dem SEM nicht möglich, die durch das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Referenzurteil definierten Risikofaktoren abschliessend zu
prüfen beziehungsweise das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers
vollumfänglich zu erfassen. Im Umkehrschluss sei daher davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer keine asylbeachtlichen Probleme werde
zu befürchten haben. Allein die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
die Landesabwesenheit genüge nicht, um eine Gefährdung anzunehmen,
ebensowenig die Tatsache einer allfälligen Befragung oder allfälliger Kon-
trollmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka.
Schliesslich sei auch aufgrund des blossen Umstands, dass er Waren für
die LTTE transportiert habe, nicht davon auszugehen, dass er in den Augen
der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine beson-
ders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe.
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe führte der Rechtsvertreter aus, aus den tat-
sächlich sehr widersprüchlichen Aussagen, was mehr als offensichtlich sei,
werde klar, dass die Geschichte mit der Rückkehr nach Sri Lanka nicht
passiert sein könne. Dies werde vorliegend auch eingestanden. Es sei
hierzu jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich bei dieser
Aussage gefürchtet habe, ansonsten nach Indien zurückgeschafft zu wer-
den.
7.2 Hingegen stelle sich die Frage, ob das Engagement zugunsten der
LTTE in den Jahren 2004 bis 2006, (…), zum heutigen Zeitpunkt noch zu
einer asylrelevanten Verfolgung führen könne. Aufgrund der bereits zuvor
in der Beschwerde gerügten Mängel an der Anhörung seien die Aussagen
des Beschwerdeführers falsch gewürdigt und zu Unrecht als unglaubhaft
bewertet worden. Zudem würden die Aktivitäten des Beschwerdeführers
für die LTTE von Seiten der sri-lankischen Regierung als klare Unterstüt-
zung des Terrorismus gewertet. Es stimme sodann nicht, dass der Be-
E-4771/2017
Seite 16
schwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Tätigkeit substanti-
iert zu beschreiben, sondern der Befrager habe so wenig Ahnung von der
Situation in Sri Lanka gehabt, dass er die Relevanz der Antworten des Be-
schwerdeführers nicht erkannt habe, was dazu geführt habe, dass die Ant-
worten des Beschwerdeführers in unverständlichen Sätzen, bis hin zu ein-
zelnen Worten festgehalten worden seien.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die LTTE
in den Jahren 2004 bis 2006 seien glaubhaft. Die sri-lankische Armee habe
solche Aktivitäten beobachtet; drei Mitaktivisten des Beschwerdeführers
seien deswegen extralegal getötet worden. Das an verschiedenen Stellen
der Beschwerdeschrift erwähnte Urteil des High Court Vavuniya (wo Ende
Juli 2017 ein ehemaliges LTTE-Kadermitglied wegen der Rekrutierung von
Kindersoldaten verurteilt worden ist; Anmerkung des Gerichts) zeige auf,
dass eine Verfolgung wegen früherer LTTE-Unterstützung zeitlich unbe-
grenzt weiterhin drohe. Ausserdem drohe ihm seines Bruders wegen Re-
flexverfolgung. Daraus ergebe sich sehr klar, dass dem Beschwerdeführer
bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohen würde.
7.3 In der Beschwerde nahm der Beschwerdeführer ferner im Zusammen-
hang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern Bezug auf die
im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.
Juli 2016 definierten Risikofaktoren (vgl. Beschwerde S. 42 ff.). Vor diesem
Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um
Leib und Leben begründet, zumal er aus einer Familie mit mehreren LTTE-
Mitgliedern und -unterstützern stamme, aufgrund der behördlichen Behel-
ligungen auf einer Stop- oder Watch-List figuriere und nach einem mehr-
jährigen Aufenthalt in der Schweiz, einem Zentrum der tamilischen
Diaspora, nach Sri Lanka zurückkehren würde. Der Beschwerdeführer er-
fülle damit zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risi-
kofaktoren (vgl. Beschwerde S. 26, 42 ff.).
8.
8.1 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, wenn der Beschwerde-
führer nunmehr einräume, dass die nicht glaubhaft gewordenen Vorbringen
betreffend Rückkehr aus Indien nach Sri Lanka nicht zutreffen würden, so
sei dies als Versuch zu betrachten, die zahlreichen Widersprüche, die sich
zwischen BzP und Anhörung gezeigt hätten, zu umschiffen. Der Beschwer-
deführer begründe die plötzliche Verneinung einer Rückkehr nach Sri
Lanka damit, dass er befürchtet habe, nach Indien zurückgeschickt zu wer-
den, wenn er angegeben hätte, direkt von dort aus nach Europa gereist zu
E-4771/2017
Seite 17
sein. Diese Argumentation überzeuge jedoch nicht; eine Rückschaffung
des Beschwerdeführers nach Indien käme nur im Falle eines Bleiberechts
in Indien in Betracht; ein solches könne angesichts des langen Aufenthalts
in Indien nicht ausgeschlossen werden, was jedoch wegen der offenkundi-
gen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht ab-
schliessend habe untersucht werden können. Die Verneinung der Rück-
kehr nach Sri Lanka ziele vielmehr darauf ab, das Risikoprofil des Be-
schwerdeführers zu erhöhen. Allerdings gehe die Beschwerdeschrift mit
keinem Wort auf die widersprüchlichen Angaben zum Ausreisedatum
(2006 oder 2008) ein, womit dieser Widerspruch bestehen bleibe und es
dem Beschwerdeführer zuzuschreiben sei, wenn der Sachverhalt nur mit
diesen Widersprüchen habe aufgenommen werden können. Im Übrigen
seien nicht nur die Vorfälle nach der angeblich vorgetäuschten Rückkehr
aus Indien, sondern auch jene vor der Ausreise aus Sri Lanka offensichtlich
unglaubhaft.
8.2 In seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer zunächst seine
Rügen, das SEM habe den Sachverhalt zur Ländersituation in Sri Lanka
falsch abgeklärt und stütze sich auf ein unrichtig erhobenes Lagebild vom
16. August 2017, ohne dessen Quellen offenzulegen.
Betreffend die Erwägungen in der Vernehmlassung wurde festgestellt, das
SEM werfe dem Beschwerdeführer vor, er habe das Eingeständnis betref-
fend die Rückkehr gemacht, weil er sich dadurch verbesserte Chancen in
seinem Asylbeschwerdeverfahren erhoffe. Das SEM mache somit klar,
dass es eigentlich die Geschichte der Rückkehr nach Sri Lanka geglaubt
habe, diese aber bewusst in Zweifel gezogen habe, um das Asylgesuch
grundsätzlich ablehnen zu können. Ferner sei mit Verweis auf das Verfah-
ren N (…) festzuhalten, dass die Schweizer Asylbehörden selbstverständ-
lich auch ohne jede Grundlage und ohne jede nähere Prüfung beschlies-
sen könnten, einen tamilischen Asylgesuchsteller nach Indien zurückzu-
schicken, selbst wenn dort keine Bleiberecht bestehe. Wenn das SEM ein-
räume, wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht habe eine Rückschaf-
fung nach Indien nicht geprüft werden können, belege dies eben gerade,
dass der Beschwerdeführer gute Gründe gehabt habe, eine direkte Reise
aus Indien in die Schweiz zu verheimlichen.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Sie hat in
E-4771/2017
Seite 18
ihrem Entscheid sowie in ihrer Vernehmlassung überzeugend dargelegt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht gerecht werden. Mit den nachfolgend dargelegten
Ergänzungen kann im Wesentlichen auf die entsprechenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
9.2
9.2.1 Nach dem auf Rechtsmittelebene erfolgten Eingeständnis des Be-
schwerdeführers, dass er nach seinem langjährigen Aufenthalt in Indien
gar nie nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und entsprechend auch die von
ihm geschilderten Verfolgungsmassnahmen seitens des CID nicht erlitten
habe, ist seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich gesunken. Der Be-
schwerdeführer hat in der BzP wie in der einlässlichen Anhörung zu den
Asylgründen über weite Strecken zugestandenermassen unwahre und er-
fundene Vorbringen zu Protokoll gegeben. Er wurde auf Widersprüche in
seinen Aussagen in ausführlicher Weise angesprochen und hätte Gelegen-
heit gehabt, diesbezüglich Stellung zu nehmen; dabei beharrte er aber auf
den Vorbringen, die er nun als unrichtig eingesteht. Dies tangiert die Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen in genereller Weise.
9.2.2 Die vom SEM in seiner Vernehmlassung geäusserte Vermutung, der
Beschwerdeführer habe seinen bisher geltend gemachten Sachverhalt auf-
grund der vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten zahlrei-
chen Aussagewidersprüche angepasst (Verneinung der Rückkehr nach Sri
Lanka), um seine Chancen zur Erfüllung eines Risikoprofils zu erhöhen,
erscheint unter den gegebenen Umständen naheliegend. Die nachträgli-
che Anpassung des Sachverhalts und das Eingeständnis von unwahren
Angaben kann durchaus im Sinne einer Schadensbegrenzung und zu-
gunsten einer Erhöhung der Prozesschancen betrachtet werden, zumal
sich die zahlreichen erheblichen Widersprüche wohl kaum anders hätten
beseitigen lassen. Inwiefern sich aus dem Eingeständnis des Beschwerde-
führers, das er unwahre Aussagen gemacht hat, nunmehr Vorwürfe an die
Vorinstanz rechtfertigen sollen (so Replik S. 8 f.), wird nicht nachvollzieh-
bar.
9.2.3 Nachfolgend bleibt somit lediglich der Frage nachzugehen, ob das
geltend gemachte Engagement des Beschwerdeführers zugunsten der
LTTE in den Jahren 2004 bis 2006 zum heutigen Zeitpunkt noch zu einer
asylrelevanten Verfolgung führen könnte. Auf die eingestandenermassen
unwahren Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Rückkehr
nach Sri Lanka im Jahr 2015 ist nicht mehr weiter einzugehen.
E-4771/2017
Seite 19
9.3
9.3.1 Vorab ist zum übrig gebliebenen Sachverhaltsteil (Unterstützung der
LTTE in den Jahren 2004 bis 2006) festzuhalten, dass die Vorinstanz zu-
treffend auch bezüglich dieses Vorbringens auf massive Unglaubhaftig-
keitselemente hinweist.
So behauptete der Beschwerdeführer in der BzP, er habe für den Geheim-
dienst der LTTE gearbeitet; er habe Probleme mit dem CID gehabt und sei
deshalb nach Indien ausgereist (BzP, A6 Ziff. 2.04 und Ziff. 7.02). Demge-
genüber bestanden seine Tätigkeiten den Aussagen in der Anhörung zu-
folge lediglich darin, Waren für die LTTE (…) zu transportieren [Informati-
onsbeschaffung und -weitergabe] (A23 F 39 ff.; vgl. auch Beschwerde S.
11, 18 f., 36, 38). Die Aussagen, wie die Informationsbeschaffung und –
weitergabe vor sich gegangen sei, blieben durchaus vage und ohne detail-
reiche Substanz (vgl. A23 F 43 ff.). Auch auf Vertiefungsfragen hin folgten
keine präzisierenden Angaben.
9.3.2 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, am (...) August 2006 seien
drei seiner Komplizen – [Namen] – ermordet worden; deren Eltern hätten
den Beschwerdeführer dafür zu Unrecht bei der Polizei angezeigt. Am (…)
September 2006 sei die Polizei bei ihm vorbeigekommen und habe ihn zur
CID-Abteilung in Vavuniya gebracht, wo er bezüglich seiner Verbindungen
zu den LTTE befragt worden sei. Danach habe man ihn wieder freigelas-
sen, wobei man ihn aufgefordert habe, in 14 Tagen zu einer weiteren Ein-
vernahme zu erscheinen. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen
und sei in die von den LTTE kontrollierte Gegend (…) gegangen. Im De-
zember 2006 sei er nach (…) gegangen. Danach sei er durch ein Armee-
fahrzeug ins (...)-Flüchtlingslager gebracht worden. Später, nämlich am (...)
August 2008 (A23 F 12; Beschwerde S. 12, 36) beziehungsweise am (…)
November 2008 (A23 F 58, 88), sei er illegal nach Indien gereist.
9.3.3 Wiederum in Widerspruch zu diesen Darstellungen stehen die Aus-
sagen in der BzP, denen zufolge der Beschwerdeführer vielmehr bereits im
Mai 2006 nach Indien ausgereist sei (BzP, A6 Ziff., 2.04); dieser Angabe
zufolge wäre er im August 2006, als Kollegen getötet worden seien, gar
nicht mehr in Sri Lanka gewesen.
Die vorstehenden Vorbringen zu den Ereignissen im Zusammenhang mit
den Behörden fielen zudem nicht substanziiert aus. Auffällig ist, dass der
Beschwerdeführer einerseits mit jenen drei Kollegen, die getötet worden
seien, zusammengearbeitet haben will, dass er seinerseits aber nach einer
E-4771/2017
Seite 20
blossen Befragung und körperlichen Inspektion auf der CID-Abteilung wie-
der entlassen worden sei (A23 F 31 S. 5); die geltend gemachten Ereig-
nisse beschränken sich auf Hausbesuche und eine einzige polizeiliche Ein-
vernahme. Den Angaben in der Anhörung zufolge sei der Beschwerdefüh-
rer nach dem Ereignis, dass drei Kollegen getötet worden seien, weitere
zwei Jahre in Sri Lanka verblieben; unter anderem sei er von Armeeange-
hörigen in ein Flüchtlingslager verbracht worden, ohne dass aber in dieser
Zeit je etwas Relevantes geschehen wäre.
Wenn im Beschwerdeverfahren ein auf TamilNet publizierter Artikel einge-
reicht wird, der über die Aushändigung von 16 getöteten und verstümmel-
ten jungen Tamilen an ihre Familien Ende August 2006 berichtet wird (Bei-
lage 35; Eingabe vom 9. Oktober 2017), lässt sich daraus eine Gefährdung
des Beschwerdeführers – der sich zum selben Zeitpunkt bereits in Indien
befunden haben soll, beziehungsweise der zum selben Zeitpunkt lediglich
eine Einvernahme mit anschliessender Freilassung erlebt habe – nicht ab-
leiten. Im fraglichen Artikel werden übrigens keine Namen der Toten veröf-
fentlicht; auch diesbezüglich sind keine Rückschlüsse zu den Vorbringen
des Beschwerdeführers möglich.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerde-
führers betreffend seine angeblichen Aktivitäten für die LTTE in verschie-
dener Hinsicht als ungereimt; es sind verschiedene Gründe gegeben, wel-
che auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen lassen.
Die Tätigkeiten haben sich allenfalls in einem eng beschränkten und nie-
derschwelligen Rahmen bewegt. Darauf lässt denn auch die Aussage des
Beschwerdeführers schliessen, nach seiner Ausreise nach Indien sei er zu
Hause noch einmal – einen Monat nach der Ausreise – gesucht worden,
später nicht mehr (vgl. A23 F65). Auf eine Exponiertheit, die auch heute,
mehr als zehn Jahre später, eine Gefährdung begründen könnte, lässt sich
jedenfalls nicht schliessen.
9.3.5 Schliesslich vermögen auch die Hinweise, dem Beschwerdeführer
drohe seines Bruders wegen eine Reflexverfolgung, nicht zu überzeugen.
An der Anhörung gab der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Protokoll,
sein Bruder lebe seit circa sechs Jahren in (…). Dieser sei aus Sri Lanka
ausgereist, weil er wegen des Beschwerdeführers Probleme mit der sri-
lankischen Polizei bekommen habe (A23/16 F24 ff.). Demgegenüber wird
E-4771/2017
Seite 21
in der Rechtsmitteleingabe genau das Gegenteil, nämlich eine dem Be-
schwerdeführer drohende Reflexverfolgung des Bruders wegen geltend
gemacht. So sei der Bruder wegen Arbeit bei [internationale Organisation
E._______] sowie ebenfalls wegen Unterstützungstätigkeit zu Gunsten der
LTTE im Fokus der Behörden gewesen und sei deshalb im Jahr 2012/2013
nach (…) geflohen. Die angeblichen LTTE-Aktivitäten des Bruders stehen
in klarem Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, seine Ge-
schwister und seine Eltern hätten mit den LTTE nichts zu tun (A23 F 53).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Bruder sind
demnach widersprüchlich. Es ergeben sich aus den Akten im Übrigen kei-
nerlei Hinweise, die auf eine entsprechende Reflexverfolgung schliessen
liessen. Zudem vermag auch das als Beweismittel eingereichte Schreiben
seines Bruders an die (…) Behörden, in welchem die Verfolgungsge-
schichte des Bruders dargelegt wird (in welchem nirgends auf den Be-
schwerdeführer Bezug genommen wird), oder die Arbeitsbestätigung der
E._______ für seinen Bruder die geltend gemachte Reflexverfolgung nicht
zu belegen.
9.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl-
relevante Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Er hat nicht aufgezeigt,
dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt habe oder in begründeter Weise habe be-
fürchten müssen.
10.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in begründeter Weise Verfolgung befürchten
müsste.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
E-4771/2017
Seite 22
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung bezie-
hungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tat-
sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre-
chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re-
gimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
10.2 Nach den vorstehenden Erwägungen sind auch unter Bezugnahme
auf das skizzierte Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 keine
Gründe gegeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Auch
diesbezüglich erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als korrekt.
Der Beschwerdeführer konnte in persönlicher Hinsicht keine tiefgreifende
Beziehung Beziehung zu den LTTE glaubhaft darlegen; allenfalls ist von
Aktivitäten in den Jahren 2004 bis 2006 auszugehen, die lediglich nieder-
schwellig waren und damals keine ernsthaften Behelligungen durch die Be-
hörden auslösten. Die Behauptung exilpolitischer Tätigkeiten (so Be-
schwerde S. 26) bleibt gänzlich unsubstantiiert und wird durch keinerlei
Beweisunterlagen untermauert; keine einzige der zahlreichen im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Beilagen bezieht sich auf irgendeine
exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers. Auch eine mögliche Re-
flexverfolgung wegen des heute in (…) lebenden Bruders wurde nicht
glaubhaft gemacht. Relevante verwandtschaftliche Beziehungen zu den
LTTE angehörenden Personen gehen aus den Akten nicht hervor. Es sind
somit keine hinlänglichen risikobegründenden Faktoren im Sinne der
Rechtsprechung gegeben, welche in einer Gesamtschau und in ihrer allfäl-
ligen Wechselwirkung zu berücksichtigen wären. Es ist im Fall des Be-
schwerdeführers nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behör-
den ihn verdächtigen würden, er könne bestrebt sein, den nach wie vor als
Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wieder aufflam-
men zu lassen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.1).
E-4771/2017
Seite 23
10.3 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit auch un-
ter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu
verneinen.
10.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich
auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Be-
richten und Länderinformationen, die sich mit der allgemeinen Lage im
Land befassen, ohne zum Beschwerdeführer einen konkreten Bezug auf-
zuweisen. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil
zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte
Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tami-
lischer Ethnie zu schliessen. Der im Oktober 2018 begonnene Machtkampf
zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickreme-
singhe vermag an dieser Einschätzung nichts Grundlegendes zu ändern.
Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Be-
schwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Es sind somit
keine Hinweise gegeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-4771/2017
Seite 24
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08;
P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Rechtsprechung bestä-
tigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr.
44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung,
ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver-
schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in E. 10.1 identifi-
zierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark,
a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebüh-
rend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch
wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstel-
len, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
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Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder
die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig er-
scheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politi-
scher Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie vorstehend erwähnt,
wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung.
Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden. We-
der aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hin-
sicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der
Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass er – wie jeder nach Sri Lanka zu-
rückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Nach Einschätzung
des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage, die Ereig-
nisse rund um den Machtkampf zwischen Rajapaksa, Sirisena und Wick-
remesinghe sowie die angespannte Situation seit den Terroranschlägen
von Ostern 2019 nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für
nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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12.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be-
jaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil
publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumut-
bar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschät-
zung vermögen auch die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri
Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern.
12.6 Der Beschwerdeführer stammt aus (…) im Bezirk Vavuniya (Nordpro-
vinz). Seine Eltern und ein Bruder würden heute noch in seinem Heimatort
leben; ferner habe er mehrere Onkel und Tanten in Sri Lanka (vgl. BzP, A6
S. 4 f.). Er habe in schulischer Hinsicht die O-Levels erfolgreich abge-
schlossen und hätte die Möglichkeit gehabt, seine schulische Laufbahn in
den A-Levels fortzusetzen (vgl. A23/16 F31). Stattdessen sei er im Jahr
2006 respektive 2008 aber nach Indien ausgereist, wo er bis zu seiner Ein-
reise in die Schweiz im Jahr 2015 gelebt und gearbeitet habe. Das SEM
hielt in seiner Verfügung somit zutreffend fest, dass der im Übrigen ge-
sunde Beschwerdeführer (BzP, A6 S. 8) in seinem Heimatort über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Trotz
der langen Landesabwesenheit kann es ihm zugemutet werden, sich in der
Heimat wieder zu integrieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
12.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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12.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge seiner sehr umfang-
reichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm sind sie praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Be-
rechtigterweise rügte er die Nichtoffenlegung des Namens der der an der
angefochtenen Verfügung mitwirkenden SEM-Mitarbeiter, auch wenn er
diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vo-
rinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Dieser Mangel konnte auf Be-
schwerdeebene geheilt werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es
sich, die Verfahrenskosten um Fr. 100.– auf Fr. 1400.– zu reduzieren (vgl.
Urteile E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 E. 11.1, D-3997/2017 vom 6. März
2019 E. 10.1 und D-6662/2017 vom 20. Februar 2019 E. 12.1).
14.2 Der am 18. September 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 750.– ist an diesen Betrag anzurechnen. Es wird somit noch ein
Restbetrag von Fr. 650.– geschuldet.
14.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, ist die Parteient-
schädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
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2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des An-
spruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde
als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet,
weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen
Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Auf-
wand für diese Rüge als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.–), ist
praxisgemäss von einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. die oben, in
E. 14.1 zitierten Entscheide sowie, statt vieler, Urteile
D-6583/2017 vom 3. Mai 2019 E. 16.2, D-2478/2017 vom 11. März 2019
E. 12).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird an diesen
Betrag angerechnet.
Der Restbetrag von Fr. 650.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: