B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-477/2017
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (…).
E-477/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am
19. Februar 2015. Am 29. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte
tags darauf um Asyl nach. Am 19. August 2015 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am
19. Dezember 2016 zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor seiner
Ausreise im Dorf B._______, Zoba C._______ mit seiner Frau und seinen
drei Söhnen gelebt. Seine Eltern und fünf seiner Geschwister würden
ebenfalls in B._______ leben. Er habe seine Ausbildung im Jahre 2002 in
der zehnten Klasse abgebrochen. Davon hätten die Behörden erfahren
und ihn zu Beginn des Jahres 2003 – er sei (…) Jahre alt gewesen –
aufgeboten, in Sawa in den Militärdienst einzurücken. Da er indes seine
Mutter bei der (…) habe unterstützen müssen, sei er dem Aufgebot
während zweier Jahre nicht gefolgt und habe sich im Dorf versteckt. Im
Jahre 2005 hätten die Behörden seine Mutter festgenommen. Sie habe
unter Bürgschaft versprechen müssen, ihn den Behörden zu übergeben.
Nach einem Monat sei die Mutter aus dem Gefängnis entlassen worden
und er habe Anfangs 2006 den Militärdienst angetreten. Im Rahmen seines
Dienstes habe er zuerst für das Unternehmen D._______ gearbeitet.
Später sei er in (…), für (…) sowie in der (…) eingesetzt worden. Er habe
in jeweils grösseren Abständen Urlaub erhalten. Im Jahre 2010 sei er nicht
mehr aus seinem Urlaub zur Einheit zurückgekehrt. Als Soldat habe er
keine Zukunft gesehen, da der Dienst ein Leben lang dauere. Für seinen
Dienst habe er nicht einmal genug Lohn erhalten, um neben dem Unterhalt
für sich und seine Familie, die Reise nach Hause und wieder zurück zur
Einheit zu finanzieren. Für solche Reisen habe er sich jeweils Geld borgen
müssen. Seine Frau habe in der Zwischenzeit damit begonnen, (…) und er
habe realisiert, dass er damit ein merklich höheres Einkommen generieren
könne. Weil er nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, sei er von
den Behörden gesucht worden. Seine Familie habe deshalb bei ihren
Angehörigen gelebt. Er selbst habe sich in der Wildnis aufgehalten und
(…), welches er auf dem Markt verkauft habe.
Im Jahre 2012 hätten ihm Leute seiner ehemaligen Einheit vor seinem
Haus aufgelauert. Eine Person habe ihn angegriffen und verletzt. Weil er
laut geschrien habe, seien die Nachbarn herbeigekommen, was ihm
ermöglicht habe, zu fliehen. Indes sei er von den Soldaten eingeholt und
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am Bein verletzt worden. Nach einem zweiwöchigen Spitalaufenthalt sei er
an seinen Arbeitsort zurückgekehrt. In der Folge habe seine Familie im
zweiten Haus der Schwiegereltern gelebt, wo er sie regelmässig für eine
Woche bis zehn Tage besucht habe. In dieser Zeit sei er von den Behörden
nie belangt worden. Hätten ihn die Behörden aufgegriffen, wäre er für vier
bis fünf Jahre ins Gefängnis gekommen. Das habe er nicht riskieren wollen.
Anlässlich seiner Anhörung reichte der Beschwerderführer seinen
Taufschein, die Tauf- und Impfscheine seiner Kinder, eine Heiratsurkunde,
Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie Fotos seiner Famile zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des
Staatsekretariats für Migration sei aufzuheben, die verfügte Wegweisung
sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Fer-
ner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2017 um Ansetzung
einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab.
F.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 reicht der Beschwerdeführer eine Erklärung
des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) zu den Akten, in
welcher bestätigt wird (prima-facie Anerkennung), dass der Beschwerde-
führer in E._______ als Flüchtling registriert wurde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
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Seite 5
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
Der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Dokumente einge-
reicht, welche seine Aussagen bezüglich seiner Identität, seiner Reiseda-
ten sowie die tatsächliche Reiseroute bestätigen könnten. Die eingereich-
ten Dokumente seien leicht käuflich zu erwerben und nicht fälschungssi-
cher.
Zwischen der behaupteten Desertion im Jahre 2011 und der Ausreise im
Jahre 2015 würden vier Jahre liegen, womit der Kausalzusammenhang
nicht gegeben und den weiteren Vorbringen die Grundlage entzogen sei.
Gemäss seinen eigenen Angaben sei es nach 2012 zu keinen fluchtrele-
vanten Vorfällen mehr gekommen. Lediglich die Nachbarschaft und die nä-
here Familie seien zum Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt worden.
Dass der Beschwerdeführer seine Familie jeweils alle zwei Wochen aufge-
sucht und bis zu zehn Tagen mit ihnen verbracht habe, lasse sich nicht mit
dem befürchteten Verfolgungsinteresse an seiner Person vereinbaren.
Dazu passe, dass er seine (…) während Jahren selber auf dem Markt ver-
kauft habe. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass die Behörden die Ehe-
frau des Beschwerdeführers in einem Dorf mit rund 300 Familien nicht hät-
ten finden können respektive lediglich die Nachbarn und Familienangehö-
rigen befragt hätten, zumal seine Frau im Haus der Familie gewohnt habe.
Weiter sei es wenig plausibel, dass es dem Beschwerdeführer gelungen
sein soll, nach dem Angriff im Jahre 2012, welcher eine zweiwöchige Spi-
talbehandlung nach sich gezogen habe, zu flüchten. Dadurch würden sich
erhebliche Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt und somit an der
Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers ergeben. Diese wür-
den dadurch bestärkt, dass seinen Schilderungen der persönliche Bezug
weitgehend fehle und diese allgemein gehalten seien, was insbesondere
die Beschreibung seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Wildnis oder den
Angriff im Jahre 2012 betreffe. Die Asylbegründung sei konstruiert und we-
nig plausibel.
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Seite 6
Auch der Schilderung der Ausreise fehle es an Tiefe und Erlebnisbasiert-
heit. Den Ausführungen sei nichts zu entnehmen, was auf eine entspre-
chende Planung und Vorbereitung hinweisen würde.
5.2
5.2.1 Vorab macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe gel-
tend, die Begründung der Vorinstanz weise erhebliche Mängel auf und der
zuständige Sachbearbeiter sei bei der Beurteilung des Falles ausgespro-
chen oberflächlich vorgegangen.
5.2.2 Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine insgesamt unsorgfäl-
tige Arbeitsweise der Vorinstanz entnehmen. Soweit er vorbringt, die Vor-
instanz habe einmal von zwei und ein anderes Mal von drei Kindern ge-
sprochen, ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass es sich dabei
um ein fallirrelevantes Detail handelt, aus welchem ihm offensichtlich kein
Nachteil erwachsen ist. Dass die Vorinstanz sodann seine Antworten auf
berechtigte Fragen der Hilfswerksvertretung in der angefochtenen Verfü-
gung nicht berücksichtigt haben soll, kann nicht festgestellt werden und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt. Auf beide Ein-
wände ist daher nicht weiter einzugehen.
5.2.3 Unter Hinweis auf das Schreiben des UNHCR macht der Beschwer-
deführer weiter geltend, er habe damit seine Identität belegt. Dem ist ent-
gegenzuhalten, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um ein Identitäts-
papier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) handelt. Dem Dokument lässt sich nicht ent-
nehmen, worauf sich die aufgeführten Angaben abstützen, mithin ob ein
entsprechendes Identitätspapier vorlag, oder dies lediglich die Angaben
des Beschwerdeführers gegenüber dem UNHCR sind. Einzig lässt sich da-
raus ableiten, dass der Beschwerdeführer zum geltend gemachten Zeit-
punkt in E._______ aufgehalten hat, mithin insoweit seine diesbezüglichen
Aussagen glaubhaft sind.
5.2.4 Weiter hält der Beschwerdeführer in der Eingabe am Wahrheitsgehalt
seiner Vorbringen fest. Damit rügt er sinngemäss, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig ange-
wendet, mithin Bundesrecht verletzt.
Die Vorinstanz zweifelt an der geltend gemachten Desertion. Dies weil sich
der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2011 und 2015, obwohl an-
geblich wiederholt nach ihm gefragt und gesucht wurde, regelmässig bis
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zu zehn Tagen bei seiner Familie im Haus der Schwiegereltern aufgehalten
und seine (…) auf dem Markt verkauft hat. Zu diesem zentralen Argument
nimmt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht Stellung.
Bezüglich seines seitens der Vorinstanz in Frage gestellten Lebens im Un-
tergrund und seiner Tätigkeit als (…) begnügt er sich sodann mit dem blos-
sen Hinweis, er habe dazu anlässlich der Anhörung ausführliche Schilde-
rungen gemacht. Im Zusammenhang mit dem behaupteten Angriff im Jahre
2012 führt der Beschwerdeführer weiter aus, es sei medizinisch sehr wohl
möglich, dass ihm trotz schwerer erlittener Verletzungen die Flucht gelun-
gen sei, zumal er unter Schock gestanden habe. Auch wenn festzuhalten
ist, dass die Begründung der Vorinstanz in diesem Punkt kurz ausfällt, ob-
liegt es schlussendlich dem Beschwerdeführer – insbesondere auch im
Kontext des bereits Ausgeführten – den Vorfall in substantiierter Weise dar-
zulegen, was er mit dem blossen Hinweis auf die medizinische Möglichkeit
der Flucht nicht tut. Weitergehend legt er mit dem Festhalten, sein Handeln
entspreche der Logik und er habe sämtliche Fragen detailliert und wider-
spruchsfrei beantwortet sowie seine Aussagen auf Nachfrage präzisieren
können, nicht dar, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich somit, dass der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, aus dem Militär deser-
tiert zu sein.
5.3
5.3.1 Weiter hält der Beschwerdeführer daran fest, er sei illegal aus Eritrea
ausgereist und erfülle deshalb die Voraussetzungen zur Anerkennung als
Flüchtling.
5.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
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Seite 8
5.3.3 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzur-
teil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Aus-
reise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausrei-
che. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.3.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach
der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illega-
len Ausreise vorliegend offen bleiben. Wie vorstehend ausgeführt, können
dem Beschwerdeführer die Angaben im Zusammenhang der Desertion
nicht geglaubt werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr darzutun, und die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgewiesen.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 9
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 In Bezug auf seine Wegweisung macht der Beschwerdeführer – unter
Verweis auf diverse Quellen – im Wesentlichen geltend, dass er im Falle
einer Wegweisung mit harten Strafen seitens der heimatlichen Behörden
zu rechnen hätte. Auch die Erlangung des sogenannten „Diaspora-Status“
über das Konsulat würde ihn nicht mit Sicherheit vor Repressalien schüt-
zen. Das SEM habe bei der Beurteilung des persönlichen Risikos die gel-
tenden COI-Standards nicht eingehalten.
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwer-
deführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
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Seite 10
7.3.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich
das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusam-
menhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3
EMRK drohe.
Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung
ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei
solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen
würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grund-
sätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wie-
dereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch
nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Ten-
denzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen wür-
den, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch
zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte
weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im
Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie
ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und
die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Sta-
tus“ und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten wür-
den. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der
Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlas-
sen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaf-
ten Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser
drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst ein-
gezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situa-
tion nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkre-
ten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko
beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Um-
stände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht aus-
schlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
7.3.3 Wie vorstehend dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer seine
geltend gemachten Fluchtgründe und somit auch seine Desertion nicht
glaubhaft zu machen. Sodann war er bei der Ausreise aus Eritrea (…)
Jahre alt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als wahrscheinlich, dass er
seine Dienstpflicht erfüllt hat und regulär aus dem Dienst entlassen wurde.
Gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist wie
erwähnt davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige, die ihre
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Seite 11
Dienstpflicht im Rahmen des Nationaldiensts erfüllt haben und danach aus
Eritrea ausgereist sind, weder eine Strafe zu gewärtigen haben noch bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut zum Nationaldienst eingezogen
werden. Nachdem der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht glaubhaft
machen konnte, lässt sich nicht mit absoluter Gewissheit feststellen, ob er
tatsächlich in diese Kategorie fällt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, findet die bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse an-
wendbare Untersuchungsmaxime ihre Grenzen an der Wahrheits- und Mit-
wirkungspflicht des Beschwerdeführers. Da dieser somit die Folgen der
aus seinen Vorbringen resultierenden Ungewissheit zu tragen hat, ist – un-
ter Berücksichtigung des von ihm angegebenen Alters bei der Ausreise so-
wie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass er
seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes bereits
erfüllt habe und erst danach aus Eritrea ausgereist sei.
Weiter hält sich der Beschwerdeführer auch seit mehr als drei Jahren im
Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die
Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status erfüllen. Es ist jeden-
falls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Ein-
ziehung in den Nationaldienst oder andere Gefahr droht (Urteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1; vgl. dazu auch die Urteile des
BVGer D-4472/2017 vom 26. März 2018 E. 7.5; E-1740/2016 vom 9. Feb-
ruar 2018 E. 8.2.2.3, D-1888/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 7.3.3;
D- 2784/2016 vom 30. November 2017 E. 5.2.3).
7.4 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu
qualifizieren. Aufgrund des Ausgeführten erübrigt sich die Prüfung der
Frage der Vereinbarkeit eines zukünftigen Dienstes in der eritreischen Ar-
mee mit Art. 3 und Art. 4 EMRK.
7.5
7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.5.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Erit-
rea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
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Seite 12
Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den
im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht be-
liebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern
ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung
liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftli-
che Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat-
staat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Ar-
beitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in
den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die
wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung
hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und
ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu
erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2)
7.5.3 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf einen Bericht von
Human Rights Watch geltend, die Situation in Eritrea sei nicht so stabil, wie
von der Vorinstanz dargestellt werde. Gemäss Bericht sei es am 12. und
13. Juni 2016 nahe der äthiopischen Grenze in F._______ zu Gefechten
gekommen.
Es ist festzuhalten, dass sich das Heimatdorf des Beschwerdeführers nicht
in unmittelbarer Nähe des erwähnten Konfliktgebietes befindet. Weiter ver-
mögen vereinzelte Gefechte im vorliegenden Fall nichts an der Gesamtbe-
urteilung der Sicherheitslage in Eritrea zu ändern. Durch die beschriebene
Auseinandersetzung scheint die Sicherheit des Beschwerdeführers jeden-
falls nicht konkret gefährdet zu sein.
Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt und gemäss seinen Angaben
gesund. Seine Ehefrau lebt mit den gemeinsamen Söhnen in einer (…).
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Seite 13
Zudem leben seine Eltern sowie mehrere Geschwister in seinem Heimat-
dorf (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 3.01 und A17/16 F 94). Damit verfügt er
über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mithilfe der familiären Unterstüt-
zung die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in die gesell-
schaftlichen Strukturen seiner Heimat gelingen wird. Damit sprechen keine
individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
7.6 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen
nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Be-
schwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was
praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde mit Zwischenver-
fügung vom 9. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, wes-
halb keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-477/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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