B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4772/2013
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
sowie deren Kinder
B._______,
C._______,
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (…).
E-4772/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, Kurden
türkischer Staatsangehörigkeit, ihren Heimatstaat am 21. Februar 2012
zusammen mit ihrem Ehemann, D._______, beziehungsweise Vater (vgl.
das mit gleichem Datum ergangene Urteil E-4725/2013, N […]). Am 28.
Februar 2012 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. März 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der Anhörung vom
1. Juli 2013 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Sie sei Alevitin und habe in F._______ (Istanbul) gewohnt. Ihre Heimat
habe sie verlassen, da sie dort ihre Sprache nicht sprechen und ihre Re-
ligion nicht, ohne schikaniert zu werden, ausüben könne. Zudem habe sie
– bereits vor ihrer Heirat und seither zusammen mit ihrem Ehemann – die
PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt. Sie hätten seit zwei oder drei
Jahren beziehungsweise seit 2006 für die Guerilla-Kämpfer in den Ber-
gen (…) organisiert und auch Geld gespendet. Die Hilfsgüter seien je-
weils bei ihnen zu Hause von Aktivisten der PKK abgeholt worden. Unge-
fähr einen Monat vor der Ausreise, als sie wieder Hilfsgüter zu Hause ge-
lagert gehabt hätten, sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Sie
seien zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen; ein Nachbar habe
sie (Beschwerdeführerin) informiert, dass Polizisten bei ihr in der Woh-
nung seien. Danach seien sie und ihr Mann aus Angst vor einer Fest-
nahme nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und hätten sich bei Ver-
wandten versteckt. Anscheinend habe ein Mitarbeiter ihres Mannes die
Behörden über ihre Aktivitäten informiert, woraufhin diese begonnen hät-
ten, sie zu überwachen. Ausserdem sei die Person, die die Hilfsgüter hät-
te abholen sollen, festgenommen worden und habe ihre Adresse preisge-
geben. Bereits vor diesem Zwischenfall sei es zu ähnlichen Vorfällen ge-
kommen. Ihr Mann sei mehrmals nach der Arbeit auf dem Heimweg von
Polizisten ins Auto gezerrt und geschlagen worden. Man habe versucht,
ihn beziehungsweise sie beide als Spitzel zu gewinnen. Sie sei ebenfalls
mehrmals in Arrest genommen worden. Auch hätten bereits früher Raz-
zien stattgefunden. Weil sie noch keine Kinder gehabt hätten, seien sie
nicht bereits damals ausgereist. Sie wolle nicht, dass ihr Sohn Zeuge
werde, wie sie und ihr Mann geschlagen würden. Ausserdem befürchte
sie, dass ein Haftbefehl gegen sie erlassen würde.
E-4772/2013
Seite 3
Zudem gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei als 12- oder 13-
jährige in ihrem Heimatdorf von türkischen Soldaten vergewaltigt worden,
habe daraufhin psychische Probleme bekommen und die Schule nicht
mehr besuchen können. Noch heute werde sie jedes Mal, wenn sie je-
manden von der Polizei oder der Armee sehe, an diesen Vorfall erinnert.
Sie habe die Türkei hauptsächlich aus diesem Grund verlassen. Von die-
sem Vorfall habe sie aber niemandem erzählt; auch ihr Ehemann wisse
nichts davon.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte und
ihr Familienbüchlein zu den Akten.
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Sohn, C._______,
zur Welt. Er wurde in ihr Asylverfahren einbezogen.
C.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 (eröffnet am 23. Juli 2013) lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vor-
instanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch jenen an die Asylrelevanz standhielten. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 22. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme so-
wie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zudem stellte sie die Einreichung einer Fürsorgebestäti-
gung sowie eine Eingabe ihres kürzlich in der Türkei mandatierten
Rechtsvertreters in Aussicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2013 stellte die Instruktionsrichte-
rin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Ver-
fahrens fest. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zu dessen Bezahlung. Aus-
serdem wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der in Aus-
E-4772/2013
Seite 4
sicht gestellten Beweismittel sowie Belege über die Mandatierung eines
Anwaltes in der Türkei gesetzt. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde
am 15. Oktober 2013 fristgerecht geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 4. November 2013 reichten die Beschwerdeführerin und
ihr Mann ein Schreiben ihrer türkischen Anwältin vom 19. September
2013, zwei von ihnen unterzeichnete Vollmachten betreffend diese Anwäl-
tin sowie das Zustellcouvert aus der Türkei zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-4772/2013
Seite 5
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führt zur Begründung seines abweisenden Entscheides an,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügen. Sie mache geltend, aufgrund ihrer Un-
terstützungstätigkeit für die PKK seien immer wieder Hausdurchsuchun-
gen bei ihr zu Hause durchgeführt worden. Seit 2011 sei sie auch mehr-
fach für einige Stunden auf den Posten mitgenommen und aufgefordert
worden, ihre Unterstützungstätigkeiten für die PKK einzustellen. Nach ei-
ner Hausdurchsuchung in ihrer Abwesenheit, über die sie von Nachbarn
informiert worden sei, seien sie und ihr Ehemann aus Angst vor mögli-
chen Konsequenzen untergetaucht. Diese Ausführungen der Beschwer-
deführerin seien jedoch nicht nachvollziehbar, denn wenn die türkischen
Behörden Kenntnis gehabt hätten von der PKK-Unterstützung, wären sie
bereits bei geringsten Vorkommnissen konsequent strafrechtlich gegen
die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vorgegangen und hätten es
nicht bei den geltend gemachten Massnahmen bewenden lassen. Ferner
E-4772/2013
Seite 6
sei zu beachten, dass es sich bei der PKK um eine illegale Gruppierung
handle, welche gezwungen sei, konspirativ im Untergrund zu agieren. Es
erscheine deshalb als unwahrscheinlich, dass PKK-Anhänger angesichts
ihrer ständigen Beobachtung durch die Sicherheitskräfte weiterhin Hilfs-
güter bei der Beschwerdeführerin zu Hause abgeholt hätten. Vor diesem
Hintergrund könnten ihr weder die PKK-Unterstützung noch die angebli-
chen polizeilichen Hausdurchsuchungen und Mitnahmen auf den Posten
geglaubt werden. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin würden
zudem den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht standhalten. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdi-
schen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ver-
schiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich in der
Regel nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Zudem
habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001
die Situation der Kurden merklich verbessert. Auch die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Schikanen wegen ihrer alevitischen
Religion während ihrer Schulzeit gingen in ihrer Intensität nicht über die
Nachteile hinaus, welche weite Teile der alevitischen Bevölkerung in der
Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Betreffend das Vorbringen der
Vergewaltigung sei festzustellen, dass gemäss konstanter schweizeri-
scher Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht engen Kausalzusammenhang zwischen Verfol-
gung und Flucht voraussetze. Die vorgebrachte Vergewaltigung liege im
Hinblick auf die im Jahr 2012 erfolgte Ausreise aus der Türkei zu weit zu-
rück, um dem geforderten engen Kausalzusammenhang noch genügen
zu können. Dieses Vorbringen sei deshalb nicht asylrelevant.
5.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen dem in ihrer Rechtsmittelein-
gabe, nur weil sie im (…) nach der Razzia nicht mehr in ihre Wohnung zu-
rückgekehrt seien, seien sie nicht festgenommen worden. Es sei aber mit
Sicherheit davon auszugehen, dass die türkische Polizei bei einer Fest-
nahme sofort ein Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK einleiten
würde. Sie (Beschwerdeführerin) wisse nicht, ob inzwischen ein solches
Verfahren eingeleitet worden sei; normalerweise warte die Polizei bezie-
hungsweise die Staatsanwaltschaft eher ab, bis die betreffende Person
festgenommen worden sei. Die Suche nach ihnen werde aber aufrecht
erhalten. Sie hätten nun in der Türkei einen Anwalt damit beauftragt ab-
zuklären, ob bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Entspre-
chende Dokumente würden nachgereicht. Dass Festnahmebefehle gegen
sie und ihren Mann bestehen würden, habe dieser von seinem Vater er-
fahren und anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben. Im Weiteren
E-4772/2013
Seite 7
enthält die Beschwerde allgemeine Ausführungen zur Situation der Kur-
den in der Türkei sowie zur Menschenrechtslage ohne direkten Bezug zur
Beschwerdeführerin und ihren Kindern.
5.3 Im Schreiben vom 19. September 2013 führte die türkische Rechts-
anwältin im Wesentlichen aus, ihre Mandanten seien politisch aktive Kur-
den, welche von (…) bis (…) Unterstützung für die PKK geleistet hätten.
Im (…) habe die Polizei ihre Wohnung gestürmt und die gesammelten
Hilfspakete und das Geld beschlagnahmt. Danach habe die Polizei
zwecks Festnahme der Mandanten in der Wohnung gewartet. Diese sei-
en jedoch – nach Warnung durch einen Nachbarn – nicht mehr in die
Wohnung zurückgekehrt und ins Ausland geflohen. Sie, die Rechtsvertre-
terin, habe sich an die zuständige Behörde gewandt mit der Bitte um
Auskunft über ihre Mandanten, jedoch keine erhalten. Erfahrungsgemäss
warte die Behörde in solchen Fällen ab, bis die betreffende Person fest-
genommen worden sei, und leite erst dann ein Strafverfahren ein. Dies
zeige, dass vorliegend verdeckt vorgegangen werde. Ihre Mandanten
würden im Falle einer Festnahme nach Art. 220 Abs. 7 i.V.m. Art. 314
Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt, und es würde ihnen
eine Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren drohen.
6.
6.1 Vom BFM wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit zutref-
fender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant
beurteilt. So wurde ausgeführt, bei der PKK handle es sich um eine illega-
le Gruppierung, welche konspirativ im Untergrund agieren würde, was
auch in Bezug auf direkte Unterstützungsleistungen gelte. Wie bereits in
der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober
2013 festgestellt, erscheint es als unglaubhaft, dass die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Mann jeweils ihr Festtelefon für die Kommunikation mit der
PKK benutzt und regelmässig, für jedermann einsehbar, Waren hinausge-
tragen und verladen haben wollen. Insbesondere nachdem beide gemäss
deren Aussagen gewusst hätten, dass sie unter polizeilicher Beobachtung
stünden und die Wohnung durchsucht worden sei, ist davon auszugehen,
dass sie keine Telefonanrufe mehr von zu Hause aus getätigt und
Schachteln gelagert hätten. Ferner erscheint es als realitätsfremd, dass
die zuständigen Polizei- und Untersuchungsbehörden bei einer derartigen
Sachlage nicht schon lange eine formelle strafrechtliche Untersuchung
eröffnet haben. Diesen Vorbehalten des BFM vermag die Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts Substanziiertes entgegenzuhal-
ten. Das weitere Vorbringen, es werde nach ihnen gesucht und es beste-
E-4772/2013
Seite 8
he ein Festnahmebefehl, beruht auf unbelegten Behauptungen des
Schwiegervaters der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin trotz Mandatierung einer Rechtsanwältin in der Türkei
keine Beweismittel eingereicht hat, welche ihre Vorbringen belegen wür-
den, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbrin-
gen.
Betreffend das Vorbringen, die Beschwerdeführerin werde als Alevitin und
Kurdin diskriminiert, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne
des Asylgesetzes handelt. Auch die Aussage, die geltend gemachte Ver-
gewaltigung genüge im Hinblick auf die erst im Jahr 2012 erfolgte Ausrei-
se aus der Türkei dem geforderten engen Kausalzusammenhang zwi-
schen Verfolgung und Flucht nicht, ist zu stützen. Die auf Beschwerde-
ebene erwähnten Berichte zur Lage in der Türkei vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich einzig um Dokumente han-
delt, die nicht geeignet sind, eine individuelle Verfolgung der Beschwerde-
führerin und ihrer Familie zu belegen.
6.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu
machen; sie erfüllen demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-4772/2013
Seite 9
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für
den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
E-4772/2013
Seite 10
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung zutreffend aus, dass weder
die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Si-
tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in
den Heimatstaat sprechen. In der Beschwerde wird denn auch nichts gel-
tend gemacht, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Die Be-
schwerdeführenden haben gemäss eigenen Aussagen in Istanbul in gu-
ten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, und die Mutter sowie ein Bruder
der Beschwerdeführerin leben ebenfalls dort.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107; vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des
Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind,
die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
haben zwei Kinder im Alter von (…) und (...). Sie halten sich seit etwas
mehr als zwei Jahren in der Schweiz auf, was nicht als längerer Aufent-
halt in der Schweiz zu beurteilen ist. Ausserdem sind die Kinder in einem
Alter, in welchem sie noch vollständig von den Eltern abhängig sind.
E-4772/2013
Seite 11
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung – insbe-
sondere auch im Lichte der KRK – als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass mit
Urteil gleichen Datums die Beschwerde des Ehemannes beziehungswei-
se Vaters der Beschwerdeführenden ebenfalls abgewiesen wurde, somit
alle in die Türkei zurückkehren müssen, und sie die Rückkreise zusam-
men antreten können.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss ist zu deren Bezahlung zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4772/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zu de-
ren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: