B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4772/2015
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).
E-4772/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna), er-
suchte die Schweiz mit undatiertem Schreiben an die schweizerische Bot-
schaft in Colombo (Eingang am 30. November 2010) um Bewilligung der
Einreise und Gewährung von Asyl. Weil er sich zu jener Zeit in Haft befand,
wurde das Asylgesuch am 3. Januar 2011 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
B.
Mit Schreiben vom 24. Januar und vom 27. Februar 2011 teilte der Be-
schwerdeführer der Botschaft mit, er sei am 25. Dezember 2010 aus dem
(…) Center entlassen worden.
C.
Am 15. März 2011 übermittelte die Botschaft die Eingaben des Beschwer-
deführers an die Vorinstanz und teilte dieser mit, es sei infolge knapper
Personalressourcen nicht möglich, bei jedem Einreisegesuch eine Anhö-
rung (recte: Befragung) durchzuführen. Nach eingehender Prüfung sei im
vorliegenden Fall auf eine Befragung verzichtet worden, da der Beschwer-
deführer keine ernsthafte Verfolgung während der letzten 12 Monate gel-
tend mache.
D.
Mit Schreiben vom 23. März 2011, 12. September 2011, 12. Januar 2012,
21. Juli 2012, 29. November 2012, 9. Juli 2013, 10. August 2013 und
12. Mai 2014 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen
und reichte zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen folgende
Beweismittel (alles in Kopie) zu den Akten: Ausweis des International Office
for Migration (IOM) vom 25. November 2010, Führerschein, Karte des In-
ternationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), Geburtsurkunde und
Eheschein, Certificate of Reintegration (undatiert), Haftbestätigung des
IKRK vom 26. Januar 2011.
E.
Am 24. März 2015 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu sei-
nen Asylgründen befragt. Zudem legte er zwei Schreiben des Magistrate's
Court Vavuniya vom 29. April 2009 und vom 1. Juni 2010 (beide in Kopie)
ins Recht.
E-4772/2015
Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (Eröffnungsdatum unbekannt) lehnte das
SEM das Asylgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz.
G.
Dagegen gelangte dieser mit Beschwerde vom 30. Juli 2015 an das Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei als Af-
fidavits bezeichnete Dokumente mit eidesstattlichen Erklärungen seiner
Ehefrau und seines Schwiegervaters zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor an-
wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-4772/2015
Seite 4
1.3 Die vorliegende Beschwerde ist in Englisch und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den.
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die vorliegende Be-
schwerde fristgerecht eingereicht wurde. Zudem genügt sie – abgesehen
vom sprachlichen Mangel – den Formerfordernissen des VwVG. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde im Asylbereich können die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/2).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib nament-
lich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbe-
dürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ih-
rer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben o-
der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise
drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht werden (Art. 7 AsylG).
E-4772/2015
Seite 5
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einrei-
sebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
5.
5.1 Anlässlich der Befragung durch die Botschaft vom 24. März 2015 und
in seinen Eingaben machte der Beschwerdeführer insbesondere Folgen-
des geltend:
Nach Abschluss der Schule sei er ins Vanni-Gebiet gegangen, um die Fa-
milie seines Bruders zu besuchen. Die Situation sei ruhig gewesen, bis der
Krieg wieder ausgebrochen sei. Aufgrund der Sperrung einer wichtigen
Strasse habe er nicht nach B._______ zurückkehren können. Ende De-
zember 2006 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
zwangsrekrutiert worden. Nach der Grundausbildung habe man ihn an die
Front geschickt. Im April 2009 hätten ihn Beamte des CID (Criminal Inves-
tigation Department) bei einem Checkpoint aufgegriffen. Drei Tage später
sei er einem Gericht in Vavuniya zugeführt und anschliessend in ein Reha-
bilitationszentrum geschickt worden. Dort sei er vom 20. April 2009 bis zum
25. Dezember 2010 inhaftiert gewesen.
Nach seiner Entlassung sei er nach B._______ zurückgekehrt. Seither
fürchte er um sein Leben, was ihn psychisch stark belaste. Es gebe immer
wieder Schlagzeilen über Personen, die nach der Rehabilitation entführt
worden seien beziehungsweise vermisst würden. Zudem stehe er nach wie
vor unter Beobachtung der Sicherheitskräfte. Diese seien sehr oft bei ihm
zu Hause vorbeikommen, als er noch in B._______ gewohnt habe; zudem
habe er auch Telefonanrufe erhalten. Er sei jeweils nach Personen befragt
worden, die er teilweise gar nicht gekannt habe, was ihm aber nicht ge-
glaubt worden sei. Ausserdem sei er von unbekannten Personen belästigt
und bedroht worden. Im Jahr 2012 sei er nach C._______ gezogen und
habe dort geheiratet. Auch an seinem neuen Wohnort sei er oft von unbe-
kannten Personen zu seinen Aktivitäten befragt worden.
E-4772/2015
Seite 6
Da er kaum aus dem Haus habe gehen können, habe er sich bei der Ar-
beitssuche schwergetan. Dennoch arbeite er mittlerweile in einem (…) in
D._______. Dies sei den Behörden bekannt. Im Juli 2014 hätten ihn Be-
amte des CID auf dem Markt festgenommen und in ihr Büro gebracht. Sie
hätten ihm vorgeworfen, sich der Rehabilitation entzogen zu haben. Wäh-
rend er auf der Polizeistation befragt worden sei, sei sein Arbeitgeber da-
zugekommen und habe mit den Beamten gesprochen. Daraufhin sei er un-
ter der Auflage, die Polizei über sämtliche seiner Bewegungen beziehungs-
weise Ortswechsel zu informieren, freigelassen worden. Er sei mittlerweile
nur noch ein- bis zweimal monatlich zu Hause bei seiner Frau und seinem
Kind, ansonsten halte er sich an seinem Arbeitsort auf. Die Polizei kontrol-
liere ihn dort regelmässig. Etwa zweimal monatlich würden ausserdem Be-
amte bei seiner Frau und deren Familie vorbeigehen. Er fürchte sich vor
einer erneuten Inhaftierung. Zudem lebe er in Armut.
5.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, für die Gewährung der Einreise sei die Gefährdung einer asyl-
suchenden Person im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs wesentlich.
Vergangene Verfolgung sei nur insoweit beachtlich, als sie noch andauere
oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden.
Die Nachteile, die der Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2009 durch
die LTTE sowie zwischen Mai 2009 und Dezember 2010 durch die sri-lan-
kischen Behörden erlitten habe, seien daher aktuell nicht mehr einreisere-
levant. Die geltend gemachte Armut stelle zwar einen allgemeinen Nach-
teil, aber keine akute Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sei
deshalb ebenfalls nicht einreisebeachtlich.
Die Angst des Beschwerdeführers vor allfälligen Verfolgungshandlungen
durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte sei verständlich. Aus der geltend
gemachten Befürchtung lasse sich aber die Wahrscheinlichkeit einer ein-
reisebeachtlichen Bedrohung nicht herleiten. Es sei nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer auch nach dem Ende des Bürgerkrieges unter
Beobachtung der Behörden gestanden habe beziehungsweise stehe. Der-
artigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Be-
kämpfung des Terrorismus zu sehen seien, komme indessen aufgrund
mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Die durch den Be-
schwerdeführer geltend gemachten Kontrollbesuche, die einmalige kurze
Festhaltung im Juli 2014 und die Meldepflicht würden keine ernsthaften
Nachteile im Sinne des AsylG darstellen. Die Drohungen von unbekannten
Drittpersonen habe er in seinen schriftlichen Eingaben wenig substanziiert
E-4772/2015
Seite 7
geschildert. Anlässlich der Botschaftsbefragung habe er derartige Behelli-
gungen nicht mehr geltend gemacht. Es sei davon auszugehen, dass diese
ebenfalls keine einreiserelevante Bedrohung darstellen würden.
Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts
zu ändern, da sie lediglich Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaf-
tigkeit nicht infrage gestellt werde.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne des AsylG sei. Die Einreise in die Schweiz sei
daher zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen.
5.3 Auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer den Sachverhalt er-
neut dar. Ergänzend bringt er vor, unbekannte Personen würden täglich
seinen Wohnort aufsuchen, um Erkundigungen über seine Aktivitäten ein-
zuziehen. Er fürchte um sein Leben und ersuche aus humanitären Grün-
den um Ausstellung einer Einreisebewilligung.
6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
Wie durch das SEM zutreffend festgestellt, muss eine Verfolgungssituation
aktuell sein, um als einreiserelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten.
Bei den vom Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Rehabilitati-
onshaft geschilderten Vorfällen handelt es sich durchgehend um Ereig-
nisse mit relativ geringer Intensität, namentlich um Befragungen durch Si-
cherheitskräfte und Schikanen durch unbekannte Drittpersonen. Diese Be-
helligungen haben keinen Verfolgungscharakter im Sinne des AsylG und
vermögen auch insgesamt keinen unerträglichen psychischen Druck zu
bewirken. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, inskünftig in Haft
genommen zu werden, erweist sich als objektiv unbegründet, wurde er
doch seit der Entlassung aus der Rehabilitation vor viereinhalb Jahren le-
diglich kurzfristig durch die Behörden an- beziehungsweise einmal festge-
halten. Die auf Beschwerdeebene eingereichten eidesstattlichen Erklärun-
gen des Schwiegervaters und der Ehefrau des Beschwerdeführers, in wel-
chen diese die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen, sind nicht
geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
E-4772/2015
Seite 8
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz mit zutreffender Begründung verweigert und das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) ist auf deren Erhebung indessen zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4772/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: