B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4773/2012
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Sohn
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Barbara Frei-Koller,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2012 / N (…).
E-4773/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine tamilische Familie mit letztem Wohnsitz
in D._______ (Jaffna), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…). A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer) gab an,
zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn in einem Van nach Colombo
gefahren, von dort auf dem Luftweg mit einer Zwischenlandung in Doha
(Katar) nach Rom gereist und am 30. November 2009 mit einem Auto in
die Schweiz gelangt zu sein. B._______ (in der Folge: die Beschwerde-
führerin) brachte vor, sie seien mit dem Schiff nach Colombo gefahren,
danach auf dem Seeweg respektive auf dem Luftweg in die Schweiz re-
spektive nach Europa gelangt und schliesslich in einem Van zum (…) ge-
bracht worden.
Am 3. Dezember 2009 wurden die Beschwerdeführenden zur Person, zu
den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg summarisch befragt und am
21. Dezember 2009 einlässlich angehört.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches
vor, er sei (…) im Vanni-Gebiet gewesen. Dort habe er zusammen mit
anderen jungen Männern Hilfsarbeiten für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) ausgeführt und das sogenannte Verteidigungstraining ab-
solvieren müssen. Danach sei er nach Jaffna gegangen, wo er bis zu sei-
ner Ausreise in einem Gemüseladen gearbeitet habe. Von den Kollegen,
mit welchen er im Vanni-Gebiet gewesen sei, sei einer (…) von militanten
Gruppierungen umgebracht worden, zwei Jahre später ein weiteres Mit-
glied dieser Familie. Im (…) sei erneut ein Kollege erschossen worden,
schliesslich habe man (…) einen seiner Cousins getötet. Er selbst sei
insgesamt drei Mal mitgenommen worden, dies in (…). Er sei jeweils
während zwei bis drei Tagen festgehalten und geschlagen worden, einmal
habe man ihm das Bein gebrochen und das Knie ausgekugelt, was ihm
bis heute Beschwerden bereite. Danach seien immer wieder Leute zu ihm
gekommen und hätten ihn gesucht, weshalb er nicht mehr zu Hause
geblieben sei und bei Verwandten oder Nachbarn übernachtet habe.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Kurzbefragung vor, ihr
Mann sei von der Armee, der Polizei und den LTTE gesucht worden. Auch
sie selbst sei von der Armee gesucht und drei Mal mitgenommen worden.
Bei der Anhörung gab sie zu Protokoll, ihr Mann sei mitgenommen wor-
den, wobei man ihn am Bein schwer verletzt habe. Später habe das Mili-
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tär versucht, seiner habhaft zu werden, weshalb er ins Ausland gegangen
sei. Persönlich habe sie keine Probleme gehabt, sie habe das Land ein-
zig wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Gemäss Anmerkung
der Hilfswerkvertretung (vgl. Akten BFM A 14/7 S. 7) und Aktennotiz der
Befragerin vom 21. Dezember 2009 (vgl. A 15/1) habe die Beschwerde-
führerin während der Anhörung einen verwirrten Eindruck gemacht. Es
sei deshalb darauf geachtet worden, kurze Fragen zu stellen, und da sie
keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe, sei auf eine weiterfüh-
rende Befragung zu den Vorbringen des Ehemannes verzichtet worden.
B.c Mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 17. März 2010 reichte der
Beschwerdeführer verschiedene Todesurkunden aus Sri Lanka inklusive
englischer Übersetzungen zu den Akten. Am 19. Juli 2012 ersuchte das
BFM die Beschwerdeführenden um nähere Auskünfte hierzu, welche mit
Eingabe vom 8. August 2012 erfolgten. Gleichzeitig machten diese darauf
aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin im E._______, (…), in Be-
handlung sei, und stellten einen Arztbericht in Aussicht.
C.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 14. August 2012 – eröffnet am
15. August 2012 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, wies deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und beauftragte (…) mit dem Wegweisungsvollzug.
D.
Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe vom
13. September 2012 anfechten. In materieller Hinsicht beantragen sie, die
angefochtene Verfügung vom 14. August 2012 sei aufzuheben und es sei
ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter (recte: eventualiter) sei die Un-
zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten, zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde auf-
schiebende Wirkung habe, und es sei ihnen zu allfälligen Stellungnahmen
der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ein Schreiben von Friedens-
richter F._______ vom (…), ein Schreiben von Rechtsanwalt G._______
vom (…), eine persönliche Stellungnahme von H._______ (freiwillige
Betreuerin der Gemeinde […]) vom (…), ein ärztliches Zeugnis der
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E._______ vom (…), eine Eintrittsbestätigung derselben vom (…), eine
Einladung zur schulpsychologischen Beratung vom (…) und eine Fürsor-
gebestätigung zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 20. September 2012 hielt der Instruktionsrichter fest,
die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfen, verschob den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2012 voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Zu den einzelnen Vorbringen in der Beschwerde nahm es
keine Stellung. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden
am 28. September 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund der allgemein
angespannten Situation, welche während des Bürgerkrieges in Sri Lanka
geherrscht habe, zu betrachten. Im Sommer 2006 sei es zu einem Wie-
deraufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen, worunter insbesondere
die tamilische Zivilbevölkerung gelitten habe. Die Situation stelle sich je-
doch seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 anders dar. Zwar sei die
Sicherheitslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend,
aber die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen.
Die LTTE würden über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügen,
und der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen.
Nach wie vor werde gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlich-
keiten der LTTE vorgegangen. Der Beschwerdeführer mache jedoch nicht
geltend, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein.
Wenn er von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt worden
wäre, so hätten diese ihn nicht jeweils nach kurzer Zeit freigelassen, son-
dern wären konsequent gegen ihn vorgegangen und hätten strafrechtli-
che Massnahmen eingeleitet. Dass verschiedene Personen aus seinem
E-4773/2012
Seite 6
Umfeld den Tod gefunden hätten, dürfte auf die damalige Kriegssituation
zurückzuführen sein. Der Tod seiner Kollegen (…) habe ihn offenbar nicht
zur Flucht veranlasst, da er erst (…) später ausgereist sei. Damit würden
Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise fehlen. In
seinen Schilderungen fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Behör-
den heute ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
Es sei angesichts seines fehlenden politischen Profils nicht davon auszu-
gehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten
Schwierigkeiten bedroht sei. Seine Vorbringen seien deshalb asylrechtlich
nicht beachtlich und würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht
standhalten.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es treffe
nicht zu, dass sich die staatliche Repression in Sri Lanka nur gegen ehe-
malige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE richte, vielmehr
seien auch ehemalige Helfer und Sympathisanten weiterhin von Verfol-
gung betroffen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Be-
schwerdeführer über kein politisches Profil verfüge, lasse ausser Acht,
dass er die LTTE während rund acht Jahren im Vanni-Gebiet und danach
von Jaffna aus unterstützt habe. Aufgrund seiner langjährigen Verbindun-
gen zu den LTTE sei er in aktueller Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung
zu werden. Er sei von den Behörden nicht, wie vom BFM behauptet, sanft
angefasst, sondern mehrmals geschlagen und misshandelt worden, wes-
halb er bis heute Hörprobleme, chronische Kopfschmerzen und häufige
Schwindelanfälle habe. Es spreche auch nicht gegen eine Verfolgungsge-
fahr, dass er das Land erst (…) verlassen habe, vielmehr seien die gel-
tend gemachten Fluchtgründe angesichts des Umstandes, dass er die
Heimat trotz stabilem Umfeld, sicherem Einkommen und guter wirtschaft-
licher Stellung verlassen habe, plausibel. Er habe die Gefahrenlage an-
fangs unterschätzt, nachdem er jedoch wiederholt Ziel von Schikanen
und Verfolgungsmassnahmen geworden und (…) sein Cousin ermordet
worden sei, sei die Lage unerträglich und die Flucht unvermeidlich ge-
worden. Hinzu komme der zweieinhalb Jahre dauernde Aufenthalt in der
Schweiz, welcher bei einer Rückkehr eine genaue Überprüfung durch die
Sicherheitsdienste, möglicherweise mit unbegrenzter Festhaltung, Er-
pressung und Folter, nach sich ziehen und ihn somit zusätzlich gefährden
würde. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Seine Ehefrau und das
gemeinsame Kind seien in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.
Die Beschwerdeführerin sei wegen einer Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion und mittelschwerer depressiver Episode infolge
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traumatischer Erlebnisse in Sri Lanka (…) in medizinischer Behandlung.
Eine posttraumatische Belastungsstörung scheine wahrscheinlich, Ursa-
che seien vermutlich schwere Kriegserlebnisse, Verfolgung und Vertrei-
bung. Sie sei verängstigt und unselbständig, der Haushalt werde aus-
schliesslich vom Beschwerdeführer erledigt, ebenso sorge er für das
Kind. Eine Totgeburt (…) habe zudem eine komplexe Traumafolgestörung
ausgelöst. Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen könne das
Krankheitsbild nicht primär medikamentös behandelt werden, sondern
bedürfe einer speziellen Psychotraumatherapie und der Gewährleistung
von Sicherheit sowie Ruhe. Die medizinische Grundversorgung in Sri
Lanka beschränke sich im Wesentlichen auf den Grossraum Colombo,
psychische Erkrankungen würden hauptsächlich mit Medikamenten oder
elektro-konvulsivischen Therapien behandelt, und die Therapiemöglich-
keiten seien qualitativ schlechter als in der Schweiz. Bei einer Rückkehr
dorthin sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wahr-
scheinlich, es müsse sogar mit einer suizidalen Krise gerechnet werden.
Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb nicht zumutbar.
Schliesslich gebiete auch das Kindeswohl ein Verbleiben der Beschwer-
deführenden in der Schweiz. Der Sohn C._______ besuche (…), er sei
hyperaktiv sowie verhaltensauffällig und befinde sich in schulpsychologi-
scher Beratung. Eine fortgesetzte Therapie der Mutter sei von besonderer
Bedeutung, um frühkindliche Belastungsreaktionen zu vermeiden. Eine
Rückkehr nach Sri Lanka könnte für seine Entwicklung fatale Folgen ha-
ben.
5.
Zu Recht stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich unbeachtlich, da
sich die politische Lage in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkrieges
im Mai 2009 entspannt habe. In Übereinstimmung mit dem BFM ist fest-
zuhalten, dass sich keine Hinweise dafür finden, die sri-lankischen Be-
hörden hätten heute – mehr als drei Jahre nach dem Ende des blutigen
Konfliktes – ein ernsthaftes Interesse daran, ihn zu verfolgen. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Die Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Schrei-
ben aus Sri Lanka vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Dem Schreiben von Friedensrichter F._______ vom (…) ist zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer (…) Verbindungen zu hohen LTTE-
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Seite 8
Kadern gehabt habe, welche indirekt in Jaffna stationiert gewesen seien.
Der Geheimdienst der Armee habe dies herausgefunden, worauf er von
der Armee gesucht worden sei. Mit der Zeit seien einige seiner Kollegen
verschwunden, weshalb der Beschwerdeführer sein Dorf verlassen habe
und mit seiner Frau und seinem Sohn nach I._______ zu seiner Schwes-
ter gezogen sei. Die Armee habe ihn jedoch auch dort aufgespürt, worauf
er Sri Lanka (…) verlassen habe. Er werde immer noch von der Armee
gesucht.
Im Schreiben von Rechtsanwalt G._______ vom (…) wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei (…) von der Armee gesucht worden, weil er sich
verdächtig verhalten habe. Später sei er verdächtigt worden, mit LTTE-
Kadern in Verbindung zu stehen. In dieser Situation seien einige seiner
Kollegen verschwunden, worauf er nach I._______ gezogen sei. Als er
auch dort von der Armee aufgespürt worden sei, habe er das Land ver-
lassen. Da er immer noch gesucht werde, könne er sich in Sri Lanka nicht
frei bewegen.
Zu diesen beiden Schreiben ist anzumerken, dass sie hinsichtlich der
zeitlichen Angaben nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers über-
einstimmen, wonach seine Kollegen bereits (…) umgebracht worden sei-
en und (…) sein Cousin getötet worden sei. Er hat anlässlich der Kurzbe-
fragung und der Anhörung auch nicht angegeben, mit der Frau und dem
Sohn im (…) nach I._______ zur Schwester gezogen zu sein, sondern
ausgesagt, er habe nach der letzten Festnahme im (…) abwechslungs-
weise bei Verwandten und Bekannten in J._______ und K._______ über-
nachtet (vgl. A 13/11 S. 4 und 6). Der Wahrheitsgehalt der eingereichten
Schreiben aus Sri Lanka ist somit zu bezweifeln. Weiter ist nicht ersicht-
lich, aufgrund welcher Informationen die Absender in der Lage sein soll-
ten, eine allfällige Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer erken-
nen zu können. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass den als
Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnenden Briefen ohnehin nur ein sehr
geringer Beweiswert zukommt.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und folglich auch die Beschwerdefüh-
rerin und das Kind nicht in diese einbezogen werden können. Die Vorin-
stanz hat die Asylgesuche nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
E-4773/2012
Seite 9
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den
Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Wegwei-
sungsvollzug ist demnach zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
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Seite 10
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach
hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in
diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat
sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungs-
vollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar
zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist sehr
unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und
in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten "Vanni-
Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische
Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als gene-
rell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitä-
ren und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich al-
lerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allge-
meinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu
tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist
der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die-
se auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurück-
greifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem
Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte
Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände
aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der
Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorlie-
genden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem
Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren.
Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen,
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Seite 11
ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übri-
gen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl.
a.a.O. E. 13.2.1).
7.3.3 In seiner angefochtenen Verfügung vom 14. August 2012 hielt das
BFM fest, die aus Jaffna stammenden Beschwerdeführenden könnten bei
der Rückkehr auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohn-
situation wie vor der Ausreise zurückgreifen, der Beschwerdeführer könne
seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen. Sie verfügten in der Heimat
über Familienmitglieder, und es sei davon auszugehen, dass sie auch ei-
nen Bekannten- und Freundeskreis hätten, so dass sie bei einer Rück-
kehr nicht auf sich allein gestellt wären und demnach in eine Situation zu-
rückkehren würden, welche zu bewältigen sei. In Sri Lanka würden Be-
handlungs- und Therapiemöglichkeiten für die psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin bestehen. Es gebe mindestens drei Psychiatriezent-
ren und elf Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen sowie diverse NGOs
in Colombo und Jaffna, welche auf psychiatrische Behandlungen spezia-
lisiert seien. Ausserdem würden in Sri Lanka sowohl öffentliche medizini-
sche Behandlung als auch Medikamente kostenlos zur Verfügung ge-
stellt.
7.4
7.4.1 In Übereinstimmung mit dem BFM ist festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug vorliegend grundsätzlich zumutbar und ausserdem da-
von auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in der Heimat über
ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen, auf eine angemessene
Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können und in der Lage sein
werden, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Demnach bleibt zu prü-
fen, ob sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der in der Beschwerde
vorgebrachten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin als un-
zumutbar erweist.
7.4.2 Die Betreuerin der Gemeinde (…) führt in ihrer persönlichen Stel-
lungnahme vom (…) aus, die Beschwerdeführerin wirke traumatisiert und
verschlossen, der Besuch eines Deutschkurses habe kaum Fortschritte
gezeigt, es sei aber als dringlich erachtet worden, ihr und dem Sohn so-
ziale Kontakte zu ermöglichen. Die Totgeburt (…) sei sehr einschneidend
gewesen. Gemäss ärztlichem Zeugnis der E._______ vom (…) habe die
Beschwerdeführerin unter dem Eindruck von Kriegserlebnissen eine
schwere Depression erlitten. Aufgrund dieser Erlebnisse habe die Fehl-
geburt (…) eine komplexe Traumafolgestörung ausgelöst. Das Krank-
E-4773/2012
Seite 12
heitsbild könne am ehesten als Anpassungsstörung mit längerer depres-
siver Reaktion und einer derzeitigen mittelschweren depressiven Episode
beschrieben werden, eine posttraumatische Belastungsstörung erscheine
sehr wahrscheinlich. Die Erkrankung könne primär nicht medikamentös
behandelt werden und bedürfe einer speziellen Psychotraumatherapie.
Die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung
werde empfohlen und als dringend erforderlich und unabdingbar betrach-
tet.
7.4.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten
im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz ent-
sprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon
ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe-
handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verfügt Sri Lanka über zahlreiche
psychiatrische Einrichtungen. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin
kann deshalb bei Bedarf auch im Heimatland behandelt werden. Auf die
Einnahme von Medikamenten ist sie gemäss ärztlichem Zeugnis nicht
angewiesen, und eine Behandlung in der Muttersprache dürfte mit dem
Wegfall der Verständigungs- und Übersetzungsproblematik erfolgverspre-
chend sein. Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Not-
lage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
7.4.4 Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass für den
Sohn aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin eine Gefährdung entstehen könnte. Der Umstand,
dass er sich in schulpsychologischer Behandlung befindet und gemäss
Angaben in der Beschwerde hyperaktiv und verhaltensauffällig ist, lässt
den Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen.
Aufgrund seines Alters stellt die Kernfamilie seinen wichtigsten Bezugs-
punkt dar, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr nach Sri
Lanka mit den Eltern keine grosse Veränderungen für ihn mit sich bringen
wird.
E-4773/2012
Seite 13
7.4.5 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und
individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513- 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht als aus-
sichtslos erwiesen haben und das Gericht mit Zwischenverfügung vom
20. September 2012 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist
auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4773/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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