B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4773/2014
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______ und C._______ (Gesuchstellerinnen);
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2014 /
(…).
E-4773/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Formular datiert vom 3. Dezember 2013 und Eingangsstempel ("Date
d'introduction de la demande") vom 15. April 2014 reichten B._______, die
Mutter der Beschwerdeführerin, und C._______, die Schwester der Be-
schwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerinnen), beim Schweizeri-
schen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: das Generalkonsulat) An-
träge auf Erteilung eines Visums ein, in welchen sie die Beschwerdeführe-
rin als ihre Gastgeberin bezeichneten.
B.
Das Generalkonsulat lehnte die Gesuche am 20. Juni 2014 unter Verwen-
dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung /
Annullierung / Aufhebung des Visums") ab. Es begründete seine Ent-
scheide damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die
Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die
Absicht zur Wiederausreise nicht habe festgestellt werden können. Im Üb-
rigen sei auch der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht er-
bracht, die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung
vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin erhob am 27. Juni 2014 beim BFM Einspra-
che gegen die ablehnenden Entscheide. Zur Begründung führte sie aus,
das Gesuch für ein "erleichtertes Besucher-Visum" sei am 10. November
2013 gestellt worden, somit vor der Aufhebung der Weisung des BFM vom
4. September 2013. Die Gesuchstellerinnen hätten am 11. April 2014 einen
Termin auf der Schweizer Vertretung in Istanbul gehabt. Sie habe alle ver-
langten Unterlagen vollständig und das Gesuch ausdrücklich nach der ge-
nannten Weisung eingereicht, wo kein Nachweis einer unmittelbaren Ge-
fährdung habe dargelegt werden müssen. Ferner sei sie mit Hilfe von Ver-
wandten, Bekannten und Freunden im Stande, für die Kosten ihrer Gäste
aufzukommen und diese unterbringen zu lassen. Ihre Familie sei in der
Türkei sehr schwierigen Bedingungen ausgesetzt und könne nicht in das
Kriegsgebiet Syrien zurückkehren. Zudem sei ihre Mutter (…) und sie habe
Angst, dass diese die Flucht nicht unbeschadet überstehe.
C.b Am 7. Juli 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, aus den
Akten gehe nicht hervor, wann sie den Termin für die Gesuchseinreichung
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Seite 3
bei der TLScontact vereinbart habe, und setzte ihr Frist zur Einreichung
entsprechender Belege.
C.c Mit Eingabe vom 13. Juli 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, sie
sei am 12. November 2013 bei der D._______ gewesen, um Unterstützung
bei der Organisation eines Gesuchs für erleichterte Besucher-Visa zu er-
halten. Leider habe sie damals die dafür notwendigen Dokumente nicht
dabei gehabt, so dass sie diese hätte nachträglich besorgen und damit
wieder zur Anlaufstelle gehen sollen. Dies habe sie nicht getan, weil ihr ein
Landsmann geholfen habe. Dieser habe das Gesuch für ihre Mutter und
Schwester erst am 3. Dezember 2013 eingereicht, weshalb es schliesslich
nicht mehr nach der Weisung vom 4. September behandelt worden sei.
Dennoch ersuche sie, die Gesuche nach der Weisung für erleichterte Be-
sucher-Visa zu beurteilen, da sie die Gesuchsfrist nur um vier Tage ver-
säumt habe.
D.
Das BFM lehnte die Einsprache mit Verfügung vom 29. Juli 2014 ab.
E.
Mit Eingabe vom 26. August 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
die Visagesuche seien gutzuheissen und die Einreise sei zu bewilligen. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung.
Der Rechtsmitteleingabe lagen zwei Arztberichte von (…) aus E._______
vom 2. April 2014 und vom 20. Juli 2014 (je in Farbkopie mit englischer
Übersetzung), zwei CD's des F._______, sowie ein Medikamentenrezept
des G._______ vom 13. August 2014 bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2014 verwies die Instruktions-
richterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete antragsge-
mäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur
Stellungnahme ein.
G.
Das BFM verwies in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2014 auf
E-4773/2014
Seite 4
die Erwägungen in seinem angefochtenen Entscheid und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 27. November 2014 lud die Instruktionsrichterin das
BFM unter dem expliziten Hinweis, dass die Gesuchstellerinnen mittler-
weile die Türkei verlassen hätten und sich wieder in Syrien aufhalten wür-
den, erneut zur Stellungnahme ein. Diese ging am 8. Dezember 2014 beim
Gericht ein.
I.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 21. Dezember 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Ein-
spracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert
(vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei der Beurteilung der vor-
liegenden Sache neben den Beschwerdeakten auf die Akten des schwei-
zerischen Generalkonsulats in Istanbul und des SEM, welche als paginierte
Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) der Vo-
rinstanz per 28. August 2014 vorliegen.
E-4773/2014
Seite 5
2.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spe-
zialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren
nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um
eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014
vom 10. Februar 2015 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Somit kann mit
Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Re-
gelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelan-
gen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-abkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5
AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den
Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände
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Seite 6
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wieder-
ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27
E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
E-4773/2014
Seite 7
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation be-
finden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Ge-
fährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit
beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandge-
suchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt
wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) wer-
den (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen
Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl
2010 4468, 4490).
5.
5.1 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM be-
reits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien"
eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Vi-
sumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegen-
den Vertretungen in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Wei-
sung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und
weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das
BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte
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Seite 8
Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (nachfol-
gend: Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine
Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären
Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitä-
res Visum zur Anwendung gelangt.
5.2 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II) mit sofortiger Wirkung auf und
verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaan-
träge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und
den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Gesuche
von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die
vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin
nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 (Weisung Syrien)
und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten (vgl. Weisung
Ziff. 2).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Einspracheentscheids im
Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall seien die Einreisevoraussetzungen
für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt, da die fristge-
rechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums nicht als hinreichend gesi-
chert erachtet werden könne, weil die Gesuchstellerinnen aus einem Land
(Syrien) stammen würden, in welchem ein bewaffneter Konflikt herrsche.
Sodann lägen keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Ein-
reise in die Schweiz aufgrund einer unmittelbaren, ernsthaften und konkre-
ten Gefährdung an Leib und Leben als zwingend notwendig erscheinen
lassen würden, zumal sich die Gesuchstellerinnen in der Türkei und damit
in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden. Es befänden sich Tausende
syrische Flüchtlinge in der Türkei, ohne dass sie an Leib und Leben ge-
fährdet seien. Die Flüchtlinge würden dort geduldet und müssten keine
Angst vor einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien haben. Der türki-
sche Staat leiste viel, um die Flüchtlinge zu beherbergen, und die Flücht-
lingslager seien gut ausgestattet. Auch wenn die Kapazitäten begrenzt
seien, gefährde dies die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen
Gesundheitsversorgung nicht, zumal in der Türkei ein funktionierendes Ge-
sundheitssystem bestehe, das für eine allfällige notwendige medizinische
Behandlung absolut tauglich sei. Die Situation der Gesuchstellerinnen in
der Türkei sei zweifelsohne nicht einfach, aber immerhin könnten sie dort
mit finanzieller Unterstützung von ihren im Ausland lebenden Verwandten
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Seite 9
rechnen. Schliesslich komme auch die Ausnahmeregelung für syrische Fa-
milienangehörige (Weisung Syrien) nicht zur Anwendung, da die Visages-
uche erst nach Aufhebung der Weisung (per 29. November 2013) einge-
reicht worden seien. Damit vermöchten die Gesuchstellerinnen die Voraus-
setzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht zu erfüllen.
6.2 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen des BFM in der Rechts-
mittelschrift entgegen, die Gründe für die Visa-Gesuche seien glaubhaft
und plausibel dargelegt worden. Die Gesuchstellerinnen hätten alle Unter-
lagen vollständig und lückenlos eingereicht. Die Behauptung, dass diese
die Absicht hätten, nach Ablauf der Visa nicht auszureisen, treffe nicht zu.
Ausserdem habe sie – die Beschwerdeführerin – nach der Weisung Syrien
gehandelt und sich darum bemüht, innerhalb der Frist einen Termin auf der
H._______ zu vereinbaren. Diese habe ihren Angehörigen Ende Novem-
ber 2013 einen Termin gegeben, diesen dann aber annulliert, da die Wei-
sung Syrien aufgehoben worden sei. Wegen der illegalen Einreise in die
Türkei und des illegalen Aufenthalts sowie der Verweigerung der medizini-
schen Versorgung und der hohen Behandlungskosten hätten es die Ge-
suchstellerinnen sehr schwer. Deshalb hätten sie nach dem negativen Ent-
scheid des Schweizer Konsulats in Istanbul die Rückkehr nach Syrien ris-
kiert. Die Gesuchstellerinnen würden nicht über genügend finanzielle Mittel
verfügen. Zudem würden die syrischen Flüchtlinge in der Türkei ausgenutzt
und seien nicht mehr erwünscht. Die Stimmung gegen die syrischen
Flüchtlinge in der Türkei sei sehr aufgeladen und deren Lage kritisch. Ohne
Aufenthaltsberechtigung würden die Flüchtlinge in der Türkei nicht medizi-
nisch betreut. Ihre Mutter sei sehr krank und benötige Medikamente, die
sie ihr aus der Schweiz zukommen lassen würde. Wegen gelegentlicher
Lieferverzögerungen komme es jedoch zu massiven Gesundheitsbeein-
trächtigungen.
6.3 Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 führte das BFM aus, es
bestünden nach wie vor keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Ge-
suchstellerinnen in der Türkei oder in Syrien unmittelbar, ernsthaft und kon-
kret an Leib und Leben bedroht wären. Die Türkei – insbesondere in den
Grossstädten wie I._______ – verfüge über ein gut funktionierendes und
zugängliches Gesundheitssystem. Inwiefern sich die Mutter der Beschwer-
deführerin damals in der Türkei nötigenfalls nicht ärztlich hätte behandeln
lassen können, sei weder ersichtlich noch werde dies von der Beschwer-
deführerin belegt. Das BFM verkenne nicht, dass die Situation in der Türkei
beziehungsweise in Syrien schwierig sein könne. Der Umstand, dass die
E-4773/2014
Seite 10
Gesuchstellerinnen angeblich die Türkei in Richtung Syrien verlassen hät-
ten, stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass die früher geltend gemachte
Gefährdung an Leib und Leben am derzeitigen Aufenthaltsort in Syrien ak-
tuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe. Auch sei es den Gesuch-
stellerinnen gegebenenfalls als möglich zu erachten, den in der Türkei ge-
genüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz erneut in
Anspruch zu nehmen.
6.4 Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik fest, der Zustand ihrer Mut-
ter habe sich nicht verbessert, sie habe in Syrien keine Zukunft und sie
könne auch nicht auf Heilung hoffen.
7.
7.1 Als syrische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellerinnen der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 3.3).
7.2 Es werden in der Beschwerde keine Argumente vorgetragen, welche
die Einschätzung des SEM, wonach eine Wiederausreise der Gesuchstel-
lerinnen aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visa nicht gewährleistet
sei, widerlegen könnten. Da die Beschwerdeführerin vorbringt, die Gesuch-
stellerinnen seien sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet, ist eher
vom Gegenteil auszugehen. Somit kann nicht mit einer fristgerechten Aus-
reise gerechnet werden, und die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums wurde vom SEM zu Recht verweigert.
7.3 Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde auf die Weisung
Syrien und macht geltend, sie habe sich bemüht, für die Gesuchstellerin-
nen "noch innerhalb der Frist" einen Termin auf der H._______ zu verein-
baren. Die Botschaft habe den Gesuchstellerinnen zwar einen Termin
"Ende November 2013" gegeben, diesen in der Folge aber telefonisch wie-
der annulliert. Dieses Vorbringen findet in den Akten keine Stütze. Es steht
vielmehr in Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in
ihrer Eingabe vom 13. Juli 2014 (Akten SEM A10). Von einer Terminverein-
barung mit der H._______ war dort nicht die Rede. Die Beschwerdeführe-
rin machte vielmehr geltend, am 12. November 2013 bei der D._______
vorgesprochen zu haben, um Unterstützung bei der Einreichung eines Ge-
suchs für erleichterte Besucher-Visa zu erhalten, das Gesuch sei infolge
ihrer Unkenntnis der Weisung Syrien aber erst am 3. Dezember 2013 ein-
gereicht worden. Entsprechend diesen Ausführungen ist das von den Ge-
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Seite 11
suchstellerinnen beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul einge-
reichte Formular mit "3. Dezember 2013" – und damit auf einen Zeitpunkt
nach dem 29. November 2013 – datiert, so dass nicht weiter auf den Um-
stand einzugehen ist, dass die betreffenden Gesuche dem Eingangsstem-
pel zufolge erst am 15. April 2014 beim Generalkonsulat eingegangen sind.
Den Akten liegt zudem eine Scankopie eines Mails vom 11. April 2014 bei
(Absender: K._______; Empfänger: Generalkonsulat) mit einkopiertem, im
Namen der Beschwerdeführerin erstelltem Schreiben (ohne Unterschrift)
vom 30. Oktober 2013, Betreff "Familiennachzug", worin der Hoffnung Aus-
druck verliehen wird, dass den Gesuchstellerinnen geholfen werden
könne. Das gleiche Schreiben "Familiennachzug" befindet sich sodann –
ebenfalls in Scankopie – mit Unterschrift der Beschwerdeführerin, hand-
schriftlich datiert vom 11. April 2014, bei den Akten (vgl. A 30). Da beide
Dokumente offensichtlich nach dem 29. November 2013 eingereicht wor-
den sind (am 11. April 2014), vermögen sie eine vor Ende November 2013
erfolgte Kontaktnahme ebenfalls nicht zu belegen. Weitere Unterlagen sind
nicht aktenkundig, insbesondere verfügen offenbar weder die Gesuchstel-
lenden respektive die Beschwerdeführerin noch die Vertretung über wei-
tere sachdienliche Dokumente. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis als
erstellt zu erachten, dass der erste Kontakt der Gesuchstellenden mit der
Vertretung in Istanbul nicht wie geltend gemacht vor Ende November 2013,
sondern erst im Jahr 2014 stattgefunden hat. Damit fallen die Gesuchstel-
lenden offensichtlich nicht unter die Ende November 2013 aufgehobene
Weisung Syrien.
7.4 Im Weiteren gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für die Erteilung von hu-
manitären Visa nicht erfüllt sind. Die Gesuchstellerinnen befinden sich den
Ausführungen in der Beschwerde zufolge seit dem ablehnenden Entscheid
des Generalkonsulats vom 20. Juni 2014 wieder in ihrem Heimatstaat Sy-
rien; angesichts der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte aus (…)
vom 2. April 2014 und 4. März 2014 (Datum der Übersetzung) dürfte die
Rückreise der Gesuchstellerinnen allerdings bereits früher stattgefunden
haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese seien in der Heimat
akut gefährdet, aufgrund der in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflücht-
linge herrschenden Verhältnisse hätten sie jedoch keine andere Wahl ge-
habt, als von dort wieder nach Syrien zurückzukehren. Dabei werden die
in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse als unhalt-
bar dargestellt. Ihre Mutter sei krank; sie besorge ihr Medikamente aus der
Schweiz, jedoch klappe es nicht immer mit der Zustellung nach Syrien und
E-4773/2014
Seite 12
es komme zu Verzögerungen, welche zu massiven Gesundheitsbeein-
trächtigungen führen würden. Diese Vorbringen vermögen bei einer Ge-
samtbetrachtung nicht zu überzeugen. So besteht im Falle der Gesuchstel-
lerinnen zunächst kaum Anlass zur Annahme, diese wären aus der Türkei
in ihre Heimat zurückgekehrt, wenn sie dort tatsächlich von einer direkten
Verwicklung in kriegerische Ereignisse bedroht wären. Diesbezüglich bleibt
anzumerken, dass die Gesuchstellerinnen gemäss Aktenlage aus (…)
stammen, einer Stadt (…), welche unmittelbar an der türkischen Grenze
gelegen ist. Bei dieser Sachlage ist mit dem SEM davon auszugehen, dass
sie jederzeit in die Türkei zurückkehren können, sollte sich in ihrer Heimat-
region die allgemeine Sicherheitslage verschlechtern. Die naheliegende
Ausweichmöglichkeit in die Türkei, wo syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen
nach Auffassung des Gerichts genügende Aufnahmestrukturen zur Verfü-
gung stehen und der Zugang zu medizinischer Basisleistungen grundsätz-
lich vorhanden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2021/2015 vom 3. August 2015
E. 7.4), spricht demnach gegen das Vorliegen einer konkreten, unmittelba-
ren und ernsthaften Gefährdungslage im Heimatstaat. Zwar wird in diesem
Zusammenhang geltend gemacht, die Gesuchstellerinnen seien in der Tür-
kei wegen der hohen Kosten und der fehlenden Aufenthaltsbewilligung me-
dizinisch nicht behandelt worden. Dieses pauschale Vorbringen wird indes-
sen durch nichts belegt und auch nicht substanziiert. Namentlich wären
konkrete Ausführungen zur in der Türkei angeblich nachgefragten und ver-
weigerten medizinischen Leistung wie auch zur angefragten Institution be-
ziehungsweise zum angefragten Arzt und zeitliche Angaben zu erwarten.
Im Übrigen wäre es den Gesuchstellerinnen offengestanden, sich gegebe-
nenfalls an das UNHCR, den Türkischen Roten Halbmond oder entspre-
chende Hilfsorganisationen zu wenden. Insgesamt bestehen vorliegend
keine Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in ei-
ner besonderen Notsituation befunden hatten.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
der Mutter der Beschwerdeführerin, die sich in Syrien befinde, ist sodann
festzuhalten, dass die drei eingereichten Bestätigungen ("Medical Report")
von syrischen Ärzten aus (…) kein übereinstimmendes Krankheitsbild er-
geben und sich auch im Behandlungsbedarf wesentlich unterscheiden. So
hält der Arztbericht vom 4. März 2014 (Datum der Übersetzung) fest, die
Mutter der Beschwerdeführerin leide an (…) und werde deshalb nach wie
vor medizinisch behandelt. Dagegen sind den Arztberichten vom 2. April
2014 und 20. Juli 2014 keine (…) zu entnehmen und es wird festgehalten,
die Mutter der Beschwerdeführerin sei wegen (…) und müsse sich deshalb
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Seite 13
einer Operation unterziehen, welche jedoch in der Region (…) nicht ver-
fügbar sei (so im Arztbericht vom 2. April 2014) beziehungsweise leide sie
an Symptomen von (…) und habe sich deshalb einer (…) zu unterziehen.
Da die notwendigen hygienischen Voraussetzungen, eine gute Diät und die
entsprechenden Lebensbedingungen in der Region (…) nicht vorhanden
seien, werde die Gesundheit der Mutter beeinträchtigt ("her health will ret-
reat") beziehungsweise sei die Gesundheit gefährdet ("her health ist in
danger"). Nachdem die Beschwerdeführerin keine weiteren Arztberichte zu
den Akten gereicht hat und insbesondere auch in der Replik vom 21. De-
zember 2014 keine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes ihrer
Mutter vorbringt, darf davon ausgegangen werden, dass der Gesundheits-
zustand stabil geblieben ist, mithin sich die gesundheitlichen Beschwerden
seit Juli 2014 nicht verschlechtert haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht
davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Heimat-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet ist. Auch wenn ihr eine
gewisse gesundheitliche Beeinträchtigung nicht abzusprechen ist, erachtet
das Bundesverwaltungsgericht die Schwelle der besonderen Notsituation,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Ertei-
lung eines Einreisevisums rechtfertigt, vorliegend als nicht erreicht. Das
BFM hat demnach berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der
schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin Kos-
ten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements
vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kostenauflage
ist indes in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da im
Zentralen Migrationssystem keine aktiven Erwerbe verzeichnet sind, somit
von deren prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, und die Beschwerde
nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4773/2014
Seite 14
E-4773/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Schwei-
zerische Generalkonsulat in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
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