Abtei lung V
E-4775/2006
{T 0/2}
Urteil vom 24. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Lang und Brodard,
Gerichtsschreiber Felder
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
alle Sri Lanka, wohnhaft in Sri Lanka,
alle vertreten durch Frau Claudia Dhali-Scheitlin, CARITAS / Schweiz, G._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellen-
weg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 28. August 2006 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 11. Juli 2006 ein Asylgesuch bei
der schweizerischen Botschaft in Colombo (Eingang: 18. Juli 2006), welches am
21. Juli 2006 mitsamt den eingereichten Beweismitteln an das BFM weitergeleitet
wurde.
B. Mit Eingabe mittels ihrer Rechtsvertreterin vom 3. August 2006 an das BFM er-
gänzte die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen und reichte weitere Dokumente
zu den Akten.
C. Aus diesen Eingaben und den schon vorhandenen Akten ergeben sich im Wesent-
lichen folgende Angaben zu ihrer Person und ihren Asylgründen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 12. August 1996 in der Schweiz erfolglos ein
Asylgesuch. Am 23. Januar 1998 heiratete sie ihren in der Schweiz vorläufig auf-
genommenen Landsmann H._______, worauf sie mit ihrer Tochter am 11. Januar
1999 vom BFF ebenfalls vorläufig aufgenommen wurde und am 10. November
2001 eine kantonale Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.
21) erhielt.
(Angaben zur geltend gemachten Verfolgung durch die LTTE, nachdem die
Beschwerdeführerin Ende 2003 wieder nach Sri Lanka zurück gekehrt sei.)
Seither lebe sie nicht mehr zu Hause und halte sich (...) versteckt an
verschiedenen Orten auf.
Die Beschwerdeführerin habe das Schweizerische Rote Kreuz in Genf um Schutz
ersucht, welches seinerseits Human Rights Watch eingeschaltet habe. Ausserdem
habe sie sich an die Human Rights Commission, das Rote Kreuz und an die Poli-
zei in Sri Lanka gewandt. Ein Bruder ihres Ehemannes, ein anerkannter Flüchtling
in Frankreich, habe Amnesty International Frankreich um Hilfe für seine
Schwägerin gebeten, und seine in der Schweiz als Flüchtling anerkannte
Schwester habe sich schriftlich an das BFM gewandt. Ein anderer Bruder des
Ehemannes, K._______, habe bei der Schweizer Botschaft in Colombo für sich,
seine Ehefrau und seine Tochter ebenfalls ein Asylgesuch gestellt (N._______ / E-
6118/2006).
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Doku-
mente zu den Akten, namentlich Fotos, Zeitungsartikel, Schreiben und Kontoaus-
züge der LTTE, Schreiben der Arbeitgeberin ihres Ehemannes, sowie mehrere
Antwortschreiben.
D. Das Bundesamt verweigerte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Au-
gust 2006 die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Als Begrün-
dung führte es insbesondere an, die geschilderten Massnahmen der LTTE seien
gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtet gewesen und nicht gegen
sie persönlich. Sie könne sich den Behelligungen allenfalls durch Wohnsitzverle-
gung in Sri Lanka entziehen und die sri-lankischen Behörden um Schutz angehen.
3E. Mit Beschwerde vom 28. September 2006 gelangte die Beschwerdeführerin mittels
ihrer Rechtsvertreterin an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und
ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihr und ihren Kin-
dern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliess-
lich sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung zu gewähren. Als Begründung führte sie an, sie erfülle die Vorausset-
zungen für eine Einreisebewilligung nach Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), da sie insbesondere schutzbedürftig nach Art. 3 AsylG
sei und eine innerstaatliche Fluchtalternative fehle. Ausserdem habe die Vorins-
tanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie einen negativen Entscheid gefällt
habe, ohne die Beschwerdeführerin vorher zu ihren Asylgründen anzuhören.
F. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 hiess die ARK das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung nach Art. 65 Abs. 2 AsylG ab.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Insgesamt sei - trotz der schwierigen persönlichen Lage
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder - nicht davon auszugehen, dass sie des
Schutzes der Schweiz bedürfe.
H. Mit Eingabe vom 3. November 2006 nahm die Beschwerdeführerin mittels ihrer
Rechtsvertreterin aufforderungsgemäss Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung.
I. Am 18. Januar 2007 wurde der Schwager der Beschwerdeführerin, K._______
(N._______ / E-6118/2006), von der Schweizer Botschaft in Colombo zu den
Gründen seines Asylgesuches befragt. Die angefertigten Protokolle sind via BFM
an das Bundesverwaltungsgericht gelangt, wo sie am 12. Februar 2007
eingegangen sind.
J. Mit Chiffre-Fax vom 19. Februar 2007 fragte das Bundesverwaltungsgericht die
Schweizer Botschaft in Colombo an, ob mit der Beschwerdeführerin ebenfalls eine
Anhörung stattgefunden habe oder wann eine solche allenfalls vorgesehen sei.
K. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 teilte die Schweizer Botschaft in Colombo als
Antwort auf erwähnten Fax (irrtümlicherweise) dem BFM (Eingang: 7. März 2007)
mit, dass in Bälde eine Anhörung mit der Beschwerdeführerin anberaumt werde,
obwohl eine solche vom BFM nicht angeordnet worden sei. Das Schreiben wurde
am 12. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
L. Am 19. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in
Colombo zu ihren Asylgründen befragt. Am 27. März 2007 ging das Protokoll beim
BFM ein, welches es zur Berücksichtigung an das Bundesverwaltungsgericht (Ein-
gang: 2. April 2007) weiterleitete.
M. Mit Eingabe vom 18. April 2007 reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin ihre Kostennote zu den Akten.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für die am 1. Januar 2007 hän-
gigen Asylverfahren gelten zudem die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Be-
stimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2. Die Beschwerde wurde koordiniert mit derjenigen des Schwagers der Beschwerde-
führerin, K._______, und seiner Familie, behandelt (N._______, E-6118/2006).
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen
die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asyl-
suchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an-
deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermäch-
tigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
5Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK /
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit
hat).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 28.
August 2006 Folgendes aus: Die Verfolgungsmassnahmen der LTTE hätten sich
gezielt und ausschliesslich gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtet,
da dieser eine kritische Haltung gegenüber der Organisation eingenommen habe
und nicht mehr gewillt gewesen sei, die verlangten finanziellen Beiträge zu bezah-
len. Zwar sei es auch zu Vorfällen gekommen, die die Beschwerdeführerin persön-
lich betroffen hätten (Vorladungen der LTTE, Diebstahl der Mobiltelefone, Drohun-
gen), sie seien jedoch nicht gegen sie persönlich gerichtet gewesen. (...) Es sei
somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in Zukunft persönlich weiteren einreisebeachtlichen
Verfolgungsmassnahmen seitens der LTTE ausgesetzt sein könnte.
Der Beschwerdeführerin stehe ausserdem eine innerstaatliche Wohnsitzalternative
offen, weshalb sie nicht des Schutzes der Schweiz bedürfe. Den Akten sei zu ent-
nehmen, dass sie ihren Wohnsitz bereits verlassen habe. Seither habe sie keine
neuen und konkreten Schwierigkeiten mit der LTTE geltend gemacht. Es sei auch
davon auszugehen, dass die Bereitschaft der sri-lankischen Behörden und von
internationalen Nichtregierungsorganisationen, der Beschwerdeführerin Hilfe zu
leisten, überdurchschnittlich hoch sei (...).
Das BFM schloss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht
vor allfälligen Übergriffen seitens der LTTE nicht einreiserelevant sei.
4.2 In der Beschwerdeschrift hielt die Beschwerdeführerin fest, die Vorinstanz verken-
ne die derzeit in Sri Lanka herrschende Situation der Gewalt. Weite Teile des Lan-
des würden von der einen oder anderen Gruppe der LTTE kontrolliert. Wer diese
nicht unterstütze oder gar kritisiere, werde eingeschüchtert, bedroht oder sogar er-
mordet. Als Ehefrau eines Gegners der LTTE sei klar, dass sie zumindest verdäch-
tigt werde, eine politische Opponentin zu sein. Dies reiche aus, um erheblichen
Nachteilen seitens der LTTE ausgesetzt zu sein. Auch Familienmitglieder von poli-
tischen Opponenten könnten über blosse Einschüchterungen hinaus sehr wohl sel-
ber zum Ziel von Gewalttaten werden. Als (...) sei sie schutzlos und eine
besonders leichte Beute. (...) Ausserdem habe sie sich in diesem Zusammenhang
auch an verschiedene internationale Organisationen gewandt, was sie als
Gegnerin der LTTE ausweise. Dazu komme schliesslich, dass drei Geschwister
ihres Ehemannes politisch verfolgt würden: ein Bruder werde in Sri Lanka gesucht,
ein anderer sei anerkannter Flüchtling in Frankreich, eine Schwester lebe als
anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Aufgrund dieser Tatsachen könne sehr
wohl von einer gezielten und aktuellen Verfolgung der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden. Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sei zu
6bejahen, der weitere Verbleib in Sri Lanka sei ihr nicht zuzumuten und es sei ihr
und den Kindern die Einreise in die Schweiz umgehend zu bewilligen.
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, es stehe ihr keine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative offen. (...); daher könne sie von LTTE-Mitgliedern überall
leicht aufgefunden werden. Mit (...) Kindern im Alter zwischen einem und acht
Jahren falle es ihr nicht leicht, sich zu verstecken; als (...) Mutter könne sie auch
keiner Arbeit nachgehen. Von der sri-lankischen Regierung sei überdies keine
Unterstützung zu erwarten, da diese die Kontrolle über weite Teile des Landes
verloren habe. Die erwähnten Hilfsorganisationen seien wohl gewillt, die
Beschwerdeführerin zu unterstützen. Aufgrund der bislang erhaltenen Reaktionen
müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Hilfestellung zugunsten der
Beschwerdeführerin offensichtlich nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten liege.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, es solle nicht in Abrede gestellt
werden, dass die Situation für die Beschwerdeführerin nach ihrem Wegzug nach
Colombo nicht einfach sei. Sie halte sich nun jedoch schon mehrere Monate in der
Hauptstadt auf, ohne dass es zu den befürchteten Übergriffen seitens der LTTE
gekommen sei. Auch mit den sri-lankischen Behörden habe sie keine konkreten
Probleme geltend gemacht.
Dass sie mit ihrer Rechtsvertreterin in der Schweiz keinen direkten Kontakt habe,
spreche ebenfalls eher gegen eine Gefährdungssituation. Zudem sei auch davon
auszugehen, dass sie in Colombo auf die Hilfe ihres Schwagers und dessen Fami-
lie zählen könne.
4.4 Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Replik richtig, dass sie nie angegeben
habe, sich in Colombo aufzuhalten. Vielmehr halte sie sich mit ihren Kindern an
verschiedenen Orten versteckt und sei gezwungen, zwischendurch in ihr Haus zu-
rückzukehren.
Weiter erläuterte sie den Informationsfluss an ihre Rechtsvertreterin: Sie sehe ab
und zu ihre eigens aus Frankreich zurückgekehrte Schwiegermutter, welche ihrer-
seits die Informationen an deren Sohn in Frankreich übermittle. Dieser stehe mit
der Rechtsvertreterin in der Schweiz in Kontakt. Informationen der Grossmutter
aus U._______ gingen denselben Weg.
Sie hielt fest, aus dem fehlenden direkten Kontakt zwischen der Beschwerdeführe-
rin und ihrer Rechtsvertreterin dürfe - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht
geschlossen werden, es liege keine aktuelle Verfolgung vor. Die Kontaktaufnahme
sei aus verschiedenen Gründen schwierig. Zudem gebe es Dinge, über die die Be-
schwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen nicht sprechen würde und die die
Rechtsvertreterin daher nie erfahren würde.
Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in der Zwischenzeit bei ih-
rer Grossmutter gesucht worden mit der Aufforderung, sich bei der LTTE zu mel-
den. Ihre Verfolger wüssten auch, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
habe. Dies deute darauf hin, dass sich in ihrem nächsten Umfeld ein LTTE-Spitzel
befinde (...).
75.
5.1 In einem Auslandverfahren führt die schweizerische Vertretung im Ausland mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der schweizerischen
Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die Anhörung des Gesuchstellers hat den Zweck, dem Asylbewerber das
rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihm die Gelegenheit gegeben wird, sein Ge-
such zu begründen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35 E. 3a S. 244 f., mit Verweis auf
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 255 f.). Neben der zu-
verlässigen Sachverhaltserstellung soll auch garantiert werden, dass die Entschei-
dung nicht über den Kopf der Betroffenen hinweg ergeht (ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern 1991,
S. 213 ff.). Das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines negativen Ent-
scheides stellt einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl.
EMARK 2004 Nr. 17 E. 8 S. 111) und ist als solcher formeller Natur: Der Anspruch
besteht unabhängig davon, ob die Durchführung der Anhörung einen Einfluss auf
die Entscheidung hat oder nicht. Demgemäss hat eine Anhörung auch bei erkenn-
bar unbegründeten Asylgesuchen stattzufinden (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 255,
ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 214).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr Asylgesuch abge-
lehnt, ohne dass sie je die Gelegenheit gehabt habe, sich über ihre Asylgründe zu
äussern. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sollte auch
die Beschwerdeinstanz zum Schluss kommen, die Einreisevoraussetzungen seien
nicht gegeben, so sei die Sache zwecks Abklärung des Sachverhalts beziehungs-
weise Durchführung einer eingehenden Anhörung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen (BVGer act. 1, S. 15).
In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dem entgegen, Art. 10 Abs. 1 AsylV 1
enthalte keine gesetzliche Verpflichtung, im Heimatstaat der asylsuchenden Per-
son eine Befragung durchzuführen. Vorliegend verfüge die Beschwerdeführerin –
im Unterschied zu den meisten andern Asylsuchenden – über eine Rechtsvertre-
tung in der Schweiz, welche das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ausführlich
ergänzt habe. Das Bundesamt habe die Aktenlage als ausreichend erstellt erach-
tet, um einen Asylentscheid zu fällen und habe deshalb darauf verzichtet, die
Schweizer Botschaft anzuweisen, mit der Beschwerdeführerin eine Befragung
durchzuführen. Im Übrigen sei auch die Beschwerdeführerin (sinngemäss) von ei-
ner klaren Aktenlage ausgegangen und habe daher die Vorinstanz darum ersucht,
ausnahmsweise ohne vorgängige Anhörung eine Einreisebewilligung zu erteilen
(vgl. B4, S. 4).
In Bezug auf die unterlassene Anhörung hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rep-
lik schliesslich fest, dass eine Anhörung immer durchgeführt werden müsse, wenn
eine solche aus praktischen Gründen durchführbar sei. Eine andere Ausnahme sei
in Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 nicht vorgesehen. Denkbar sei nur noch der Fall, wo auf-
grund der Akten bereits feststehe, dass Asyl zu gewähren sei, denn in diesen Fäl-
len wäre die Durchführung einer Anhörung sinnlos. In ihrem konkreten Fall sei die
Durchführung einer Anhörung möglich. Falls ihr die Einreise nicht aufgrund der Ak-
8tenlage bewilligt werde, sei sie zu ihren Asylgründen anzuhören. Der Umstand,
dass sie eine Rechtsvertretung habe, sei nicht von Bedeutung. Aus diesem Grund
würde im inländischen oder im Flughafenverfahren ja auch nicht auf eine persönli-
che Anhörung verzichtet.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass aufgrund der heute be-
stehenden Aktenlage eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht er-
stellt ist und ihre Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werden muss. Wie auch
schon die Vorinstanz anerkannt hat, befindet sich die Beschwerdeführerin (...)
ohne Zweifel in einer schwierigen Lage. Dennoch kann vorliegend – gestützt auf
die aktuelle Aktenlage – nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Verbleiben im
Heimatstaat für sie unzumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist wie die Vor-
instanz der Ansicht, dass die von ihr geltend gemachten Übergriffe seitens der
LTTE einerseits nicht gegen sie persönlich gerichtet waren, sondern ihren Ehe-
mann als Zielscheibe hatten, und andererseits den Zweck verfolgten, (...). Obwohl
(...), kam es in der Folge zu keinen von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten konkreten Gefährdungssituationen. Der Verweis auf die Geschwister
des Ehemannes der Beschwerdeführerin vermag sich ebenfalls nicht zugunsten
der Beschwerdeführerin auszuwirken: Das Asylverfahren des einen Bruders wird
koordiniert mit dem vorliegenden Verfahren behandelt, von einer aktuellen
Gefährdung ist bei der heutigen Aktenlage auch bei ihm nicht auszugehen; die in
der Schweiz lebende Schwester wurde in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen.
Einzig der in Frankreich als anerkannter Flüchtling lebende Bruder konnte
demnach asylrelevante Vorbringen geltend machen. Diese Umstände reichen nicht
aus, das geltend gemachte Gefährdungspotential der Beschwerdeführerin als
unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG erscheinen zu lassen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch – entgegen der Ansicht der Vorinstanz
– fest, dass ohne eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin der Sachver-
halt nicht genügend erstellt werden kann. Allein gestützt auf die zum Zeitpunkt der
Entscheidfällung der Vorinstanz vorliegenden Akten konnte nicht abschliessend
über die Gutheissung oder Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin
entschieden werden. Insbesondere hinsichtlich der zuletzt geltend gemachten Be-
helligungen durch die LTTE wären weitere Sachverhaltsabklärungen nötig gewe-
sen. Die damals vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nachstellungen durch
die LTTE am Wohnsitz der Grossmutter der Beschwerdeführerin und der Aufforde-
rung, diese solle sich bei der Organisation melden sowie die Befürchtung, in ihrem
nächsten Umfeld könnte sich ein Spitzel (...) befinden, reichen nicht aus, um eine
rechtsgenügliche Würdigung dieser Vorfälle mit Blick auf ihre Asylrelevanz
vorzunehmen.
Der Sachverhalt wäre folglich genauer abzuklären gewesen, wobei mit der Be-
schwerdeführerin durch die Schweizer Vertretung in Colombo eine Befragung ge-
mäss Art. 10 AsylV 1 durchzuführen gewesen wäre, um ihr in unmittelbarem Kon-
takt mit den Schweizer Behörden die Gelegenheit zu geben, die Gesamtheit ihrer
Asylgründe darzutun. Die Beschwerdeführerin trat mit den Schweizer Asylbehör-
den zwar durch ihre Rechtsvertreterin in Kontakt. Diese kommt jedoch auch nur in-
9direkt – via die Schwieger- oder Grossmutter und den Schwager der Beschwerde-
führerin – in Besitz der relevanten Informationen. Dieser Umstand vermag in Anbe-
tracht der Komplexität des Falles dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf recht-
liches Gehör (vgl. dazu oben E. 5.1.) nicht zu genügen: Die Eingaben der Rechts-
vertreterin an die Asylbehörden in der Schweiz können im vorliegenden Fall eine
Befragung durch die Schweizer Vertretung im Heimatland der Beschwerdeführerin
nicht ersetzen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführte, wäre der Verzicht
auf eine Anhörung im mit dem Auslandverfahren verwandten Flughafenverfahren
jedenfalls nicht denkbar.
6.3 Die Vorinstanz schloss, dass die Beschwerdeführerin zumindest implizit von einem
vollständig erstellten rechtserheblichen Sachverhalt ausging und sich daher auch
aus diesem Grund eine Befragung der Beschwerdeführerin nicht aufdrängte. Dem
ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Aussage der Beschwerdeführerin auf
die Annahme stützte, ihr werde eine Einreisebewilligung erteilt. Auf den Fall einer
Ablehnung des Einreise- und Asylgesuchs lässt sich ihre Bereitschaft, ausnahms-
weise auf eine Anhörung zu verzichten (vgl. B4, S. 4), indes nicht ausweiten.
6.4 Während des Beschwerdeverfahrens, am 19. März 2007, fand eine Befragung der
Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in Colombo statt. Dieser Um-
stand verstärkt die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Sach-
verhalt zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidfällung nicht vollständig er-
stellt war – ansonsten hätte die Botschaft in Colombo keine solche veranlasst.
Da das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Botschaftsanhö-
rung vor dem Bundesverwaltungsgericht, also auf Beschwerdestufe hängig war,
konnten ihre Vorbringen von der Vorinstanz nicht gewürdigt werden. Wie schon
festgestellt (E. 5.1), stellt das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines
negativen Entscheides einen Teilbereich des – im vorliegenden Fall verletzten –
Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
6.5 Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung
führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie dies schon ständige Pra-
xis ihrer Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war – davon aus, dass Gehörsverlet-
zungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten
Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen,
dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich
dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder
Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfah-
rensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem
Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensfüh-
rung ist. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein
keine Rolle spielen (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, EMARK 1998 Nr. 34 E.
10d S. 292 ff., je mit weiteren Hinweisen).
In Anbetracht der Schwere der Gehörsverletzung kommt das Bundesverwaltungs-
gericht jedoch zum Schluss, dass sich vorliegend eine Heilung nicht rechtfertigt
und der Entscheid aufzuheben und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
10
zuweisen ist. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dass im vorliegenden Fall nicht
von einem Versehen des Bundesamtes ausgegangen werden kann, da schon in
anderen Verfahren – und insbesondere auch in jenem des Schwagers der Be-
schwerdeführerin – ein negativer Entscheid ohne vorgängige Anhörung stattgefun-
den hat, oder diese erst während des Beschwerdeverfahrens stattgefunden hat.
Schliesslich spricht gegen eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs
auch der Umstand, dass andernfalls der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren
ginge (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies wiegt umso schwerer,
da es vorliegend einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens ein-
reiserelevanter Verfolgung geht, und da dieser Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts andererseits durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten
werden könnte, was für die Beschwerdeführerin einen erheblichen Nachteil dar-
stellen würde.
7. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall
dadurch, dass die Beschwerdeführerin durch die Schweizer Vertretung vor dem er-
stinstanzlichen negativen Entscheid nicht befragt wurde, den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung der Gehörs-
verletzung vorliegend nicht möglich ist, wird der Entscheid aufgehoben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 28. August 2006 aufzuheben und das BFM anzuweisen – nach Offenle-
gung der entsprechenden Akten –, in der Sache neu zu entscheiden.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene
notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote einen Aufwand von insgesamt 10
Stunden aus. Aufgrund der weitgehend wortgleichen Eingaben wie im koordiniert
behandelten Verfahren des Schwagers der Beschwerdeführerin, deren doppelten
Verrechnung und nach Abzug der Mailkorrespondenz mit P._______, deren Rele-
vanz im vorliegenden Asylbeschwerdeverfahren nicht ersichtlich ist, wird der Ver-
tretungsaufwand auf 6 Stunden gekürzt. Die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung des von der Rechtsvertreterin
geltend gemachten Stundenansatzes und der aufgeführten Spesen auf Fr. 1'076.--
festgesetzt (Art. 14 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 28. August 2006 wird aufgehoben und das BFM an-
gewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'076.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N._______)
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
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