B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4776/2017
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni Luf-
tensteiner,
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kano-
nengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom
25. Juli 2017 / N (…).
E-4776/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
A._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge Mitte 2013, kehrte
jedoch nach einigen Monaten zurück, bevor er erneut in die Türkei aus-
reiste und am 10. Juni 2015 via Dublin-Abkommen in die Schweiz gelangte,
wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 17. Juni 2015 erfolgte im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) die Befragung zur Person
(BzP). Am 23. September 2015 wurde er zu den Asylgründen vertieft an-
gehört.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, er habe als (…) in einer (…) im Quartier C._______
gearbeitet. Sein Arbeitgeber habe ihn im Jahr 2008 gegen seinen Willen
bei der Al Baath Partei angemeldet. Er habe seither jedoch weder an Ver-
sammlungen teilgenommen noch Wachdienste verrichtet. Am (…) sei er
deswegen von syrischen Beamten verhaftet worden. In Haft sei er verhört,
geschlagen und gefoltert worden und er sei aufgefordert worden, sich der
Al Baath Partei anzuschliessen und für das Regime die Waffe zu tragen.
Zuletzt sei er in einem (…) festgehalten worden, welches im Juni 2013 von
der Freien Syrischen Armee (FSA) bombardiert worden sei, wobei er nach
insgesamt dreieinhalb oder vier Monaten Haft befreit worden sei. Als er
erfahren habe, dass seine Familie in der Türkei sei, sei auch er in die Türkei
ausgereist.
Er reichte seinen syrischen Reisepass im Original und einen Wegwei-
sungsbescheid aus Griechenland dem SEM zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die geltend ge-
machten Benachteiligungen würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
C.
Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
E-4776/2017
Seite 3
Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Flüchtlingsei-
genschaft und demzufolge die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Bei-
ordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen syrischen Strafbefehl
im Original mit beglaubigter Übersetzung sowie Fotos eines Parteitreffens
bei.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2017 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwWG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen. Zudem
wurde der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der bis-
herige Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, als Rechtsbeistand ein-
gesetzt. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung des
in Aussicht gestellten sowie weiterer allfälliger Beweismittel im Sinne der
Erwägungen aufgefordert.
E.
Mit Eingabe vom 13. September 2017 reichte der Beschwerdeführer das
in Aussicht gestellte Beweismittel zu den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2017 führte das SEM aus,
weshalb es an seiner Verfügung festhalte.
G.
Mit Replik vom 18. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung Stellung und reichte eine aktualisierte Honorarnote ein.
H.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 tätigte das Bundesverwaltungsgericht bei
der Schweizer Vertretung in Beirut eine Anfrage zwecks Abklärung, ob im
E-4776/2017
Seite 4
syrischen Strafgesetzbuch die Flucht aus der Haft unter Strafe gestellt ist,
ob der vom Beschwerdeführer eingereichte Strafregisterauszug authen-
tisch ist, wie ein Strafregisterauszug beantragt wird und ob eine Drittperson
einen solchen Auszug, insbesondere für den Gebrauch im Ausland, erhal-
ten kann. Die Schweizer Vertretung in Beirut beantwortete diese Fragen
am 28. August 2019 per verschlüsselte elektronische Post, wobei eine ano-
nymisierte Antwort des Vertrauensanwalts vom 24. August 2019 samt darin
erwähnter Beilagen zugestellt wurde. Mit Anfrage vom 9. September 2019
ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Präzisierung betreffend den
Strafregisterauszug sowie das Vorgehen des Vertrauensanwalts. Am
18. September 2019 erfolgte die ergänzende Antwort der Schweizer Ver-
tretung.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Antwort des Vertrauensanwalts vom 24. August 2019 samt den Bei-
lagen in anonymisierter Form, sowie eine Zusammenfassung der ergän-
zenden Antwort der Schweizer Vertretung in Beirut vom 18. September
2019 offengelegt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum
16. Oktober 2019 zum Ergebnis der Botschaftsabklärung schriftlich zu äus-
sern.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 hielt die Rechtsvertretung
unter anderem fest, der Beweiswert der Botschaftsabklärung sei grund-
sätzlich in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in die
Beschaffung des Strafregisterauszugs involviert gewesen und habe darauf
vertrauen müssen, dass ihm sein Bruder ein echtes Dokument postalisch
zugestellt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E-4776/2017
Seite 6
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftma-
chung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht
es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG).
3.4 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im
Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Real-
kennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Dif-
ferenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive ver-
fälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält,
desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem
Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Per-
son und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichti-
gen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsis-
tenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der
quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wieder-
gabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserun-
gen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken so-
wie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkei-
ten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vor-
gängen (vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft
sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL
LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi-
sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in:
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Seite 7
AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass mehrere Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner vorgebrachten
Inhaftierung und anschliessenden Flucht aus der Haft widersprüchlich aus-
gefallen seien (Zeitpunkt der Inhaftierung, Zeitspanne seines Aufenthalts
in der Türkei und Person, die ihm mitgeteilt habe, dass sich seine Angehö-
rigen in der Schweiz befinden würden). Dass der Beschwerdeführer nach
seiner Flucht aus der Haft von der Türkei aus noch einmal nach Syrien
eingereist sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorbringen würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb seine geltend
gemachte Furcht vor allfälligen weiteren staatlichen Verfolgungsmassnah-
men ohne jegliche plausible Grundlage sei. Auf weitere Unglaubhaftigkeits-
elemente wie die teilweise mangelhafte Substantiierung der Haft werde
nicht eingegangen. Die Kriegslage in Syrien stelle ferner keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und reicht einen syrischen Strafregisteraus-
zug im Original mit beglaubigter Übersetzung zu den Akten. Vor ein paar
Monaten habe sein Bruder D._______, welcher sich noch immer in Syrien
aufhalte, keine Rente mehr erhalten und ihm sei mitgeteilt worden, dass
dies mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zusammenhänge.
Gleichzeitig sei ihm der Strafregisterauszug ausgehändigt worden, den er
anschliessend dem Beschwerdeführer in die Schweiz gesendet habe.
Der Beschwerdeführer verfüge über ein tiefes Bildungsniveau und habe
Schwierigkeiten, sich Daten zu merken bzw. diese wiederzugeben. Zudem
sei er gefoltert worden, was ihn – zusammen mit der Ungewissheit über
das Schicksal seiner Familie – psychisch stark belastet habe und noch im-
mer belaste. Diese Umstände würden sein Aussageverhalten beeinflus-
sen, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Vor diesem
Hintergrund seien die geringen zeitlichen Widersprüche in den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers grundsätzlich zurückhaltend zu würdigen. Zu-
dem sei er anlässlich der BzP in Arabisch mit ägyptischem Dialekt und nicht
in seiner Muttersprache Kurmanci befragt worden, was zu Verständigungs-
problemen geführt habe. Dies hätte von der Vorinstanz berücksichtigt wer-
den müssen, indem sie sich in erster Linie auf die Aussagen der Anhörung
hätte stützen sollen.
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Seite 8
Die Ungereimtheit betreffend den geltend gemachten Verhaftungszeitpunkt
lasse sich mit der Zeit des Sonnenuntergangs in der Region um A._______
im Januar erklären, so dass es um 19 Uhr tatsächlich bereits «während der
Nacht» gewesen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer plausibel erklärt,
dass er an diesem Tag Überstunden geleistet, und deshalb nicht wie üblich
um 18:30 Uhr mit der Arbeit aufgehört habe. Die vermeintlich abweichen-
den Angaben zur Haftdauer seien insbesondere damit erklärbar, dass es
sich dabei um ungefähre Angaben gehandelt habe. So bestehe die Mög-
lichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits anfangs Juni freigekommen
sei, was auch mit dem Datum seiner Verurteilung auf dem eingereichten
Strafregisterauszug aufgehen und einer ungefähren Zeitspanne von vier
Monaten entsprechen würde. Die kurzzeitige Rückkehr nach Syrien habe
der Beschwerdeführer aus Sorge um seine Familie in Kauf genommen, zu-
mal sich sein Dorf nur fünfhundert Meter von der türkischen Grenze ent-
fernt, in einer von der Volksverteidigungseinheit Yekîneyên Parastina Gel
(YPG) kontrollierten Region befinde und er sich dort nur vier bis fünf Stun-
den aufgehalten habe, so dass das Risiko, entdeckt zu werden, gering ge-
wesen sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden diverse Realkennzeichen
enthalten, welche die Vorinstanz unbeachtet gelassen habe. Insgesamt
habe er seine Inhaftierung durch das syrische Regime, die mehrmonatige
Haft, die dabei erlittene Folter sowie seine Befreiung und anschliessende
Flucht nach Syrien überwiegend glaubhaft darlegen können. Als Kurde, der
im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, werde er vom syrischen Regime
als Verräter und politischer Opponent wahrgenommen. Mit seiner Verurtei-
lung zu zehn Jahren Haft wegen der Flucht aus dem Gefängnis habe sich
die Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes zusätzlich ver-
schärft. Seit seiner Ankunft in der Schweiz engagiere sich der Beschwer-
deführer zudem politisch, indem er an Versammlungen der Partei der De-
mokratischen Union (PYD) teilnehme. Der Beschwerdeführer erfülle dem-
nach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und ihm sei Asyl
zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig sei.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die exilpolitischen
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nachgeschoben, nicht hinrei-
chend begründet und trotz den eingereichten Fotos nicht genügend belegt.
Zudem sei aus den von ihm genannten exilpolitischen Tätigkeiten nicht er-
sichtlich, dass er aus der Masse der zahlreichen exilpolitisch tätigen Per-
sonen aus Syrien hervortreten würde, so dass nicht von einer qualifizierten
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Seite 9
exilpolitischen Exponierung des Beschwerdeführers auszugehen sei. Fer-
ner sei nicht nachvollziehbar, dass er die Existenz des Strafregisteraus-
zugs, welcher sich auf eine angeblich am (…) beschlossene Haftstrafe be-
ziehen soll, erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erwähne. Der ein-
gereichte Strafregisterauszug weise zudem keine Sicherheitsmerkmale
auf. Bezüglich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Wider-
sprüche sei festzustellen, dass es sich dabei um sachliche Diskrepanzen
handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers er-
klärbar seien.
4.4 In seiner Replik vom 18. Oktober 2017 bringt der Beschwerdeführer
vor, er habe sich zwar bis zur Anhörung am 23. September 2015 – nur drei
Monate nach seiner Einreise – nicht exilpolitisch in der Schweiz engagiert,
sei jedoch bereits damals grundsätzlich an einem exilpolitischen Engage-
ment interessiert gewesen. Er habe nicht beabsichtigt, die besuchten Ver-
anstaltungen zu dokumentieren, weshalb er lediglich Fotos von einer Ver-
sammlung, die nach Ergehen des negativen Asylentscheids stattgefunden
habe, einreichen könne, da er sich erst dann bewusstgeworden sei, dass
auch seine exilpolitische Tätigkeit flüchtlingsrelevant sein könnte. Da er be-
reits aufgrund seiner Verweigerung, sich in Syrien der Al Baath Partei an-
zuschliessen, vom syrischen Regime als politischer Opponent wahrge-
nommen werde, und sich nun auch noch als illegal ausgereister und abge-
wiesener, kurdischer Asylsuchender exilpolitisch engagiere, habe er bei ei-
ner allfälligen Rückkehr generell zu befürchten, verhaftet, verfolgt und
misshandelt zu werden. Es liege angesichts seiner Vorgeschichte in Syrien
nahe, dass er als im Ausland lebender Regimekritiker gezielt überwacht
werde. Bezüglich des Grundes für die späte Geltendmachung des Strafre-
gisterauszugs werde vollumfänglich auf den Sachverhalt in der Be-
schwerde verwiesen. Zudem weise der eingereichte Strafregisterauszug
mehrere Merkmale auf, die für dessen Echtheit sprächen, und enthalte prä-
zise Angaben über ihn, die mit den Angaben auf seiner Identitätskarte und
seinem Pass übereinstimmen würden. Es sei nicht zulässig, dass die Vo-
rinstanz vor diesem Hintergrund den Strafregisterauszug pauschal als be-
weisuntauglich erkläre und keiner seriösen Beweiswürdigung unterziehe.
4.5 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs führt der Beschwerdeführer aus,
dass die Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen bereits im Jahr 2010
von diversen Rechtsberatungsstellen sowie der SFH in Frage gestellt wor-
den und deshalb ungeeignet zur Sachverhaltsabklärung sei. Insbesondere
sei in der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 weder die Art und
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Seite 10
Weise, wie die Schweizer Vertretung in Beirut zu ihren Erkenntnissen be-
treffend die Authentizitätsmerkmale gelangt sei, noch die Identität des Ver-
trauensanwalts und wie dieser den neuen polizeilichen Strafregisterauszug
oder die Freigabebescheinigung erhalten habe, wobei nicht erwiesen sei,
ob es sich dabei um originale oder offizielle Dokumente handle, offengelegt
worden. Die Verwendung geheimer Informationsquellen erscheine auch im
Hinblick auf das Prinzip der Waffengleichheit im Verfahren bedenklich, da
dem Beschwerdeführer kein vergleichbares Instrument zur Verfügung
stehe, um eigene Abklärungen zu tätigen, und seine Ergebnisse nicht wie
der Botschaftsabklärung als wahr und glaubwürdig angesehen, sondern
als blosse Parteibehauptung abgetan würden. Selbst wenn es sich bei dem
eingereichten Dokument nicht um einen echten Haftbefehl handeln sollte,
könne dieser Umstand nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wer-
den, da dieser durch seinen Bruder davon Kenntnis erhalten habe und
demnach nicht in dessen Beschaffung involviert gewesen sei. Er habe bei
der Einreichung darauf vertrauen müssen, was sein Bruder ihm berichtet
habe und dass es sich um ein echtes Dokument handle.
5.
5.1 Vorweg ist festzustellen, dass der Einwand des Beschwerdeführers be-
treffend die Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen in Syrien nicht
gänzlich von der Hand zu weisen ist. Die Schweizer Botschaft in Damaskus
ist seit Ende Februar 2012 bis heute geschlossen (vgl. -
/damascus). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach
festgestellt hat, ergeben sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Ge-
heimdienstapparates Zweifel daran, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher
potenzieller Verfolger mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden
könnten (vgl. statt vieler das Urteil D-4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3
m.w.H.). Auch im Verfahren des Beschwerdeführers kann dem entspre-
chenden Abklärungsergebnis der Botschaft nicht ein ausschlaggebender
Beweiswert zugemessen werden.
5.2 Hinsichtlich des Arguments, der Beschwerdeführer habe mit der Über-
setzung an der BzP Schwierigkeiten bekundet, ist festzustellen, dass er
dort – neben der Frage, ob ägyptisches Arabisch gesprochen werde (SEM-
Akte B5 Ziff 2.02) – jeweils bestätigte, die Übersetzung zu verstehen (B5,
S. 2 und Ziff. 9.02). Der Dolmetscher führte zwar aus, die Arabischkennt-
nisse des Beschwerdeführers seien mittelmässig, und er selbst gab an der
Anhörung an, weil der Dolmetscher Ägypter gewesen sei, diesen nicht gut
verstanden zu haben (B15 F205), indes sind dem Protokoll der BzP keine
Hinweise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen. Folglich besteht
E-4776/2017
Seite 11
kein Grund zur Annahme, der Sachverhalt sei nicht genügend erstellt wor-
den und es müsse die Sache deshalb zwecks erneuter Anhörung an das
SEM zurückgewiesen werden.
6.
Indessen kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten
zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe als überwiegend wahrscheinlich darzule-
gen.
6.1 Auf Beschwerdeebene bekräftigt der Beschwerdeführer den bisherigen
Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend ge-
machten Ungereimtheiten und vermag die zeitlichen Widersprüche betref-
fend den Zeitpunkt der Verhaftung und die Haftdauer zu entkräften. Ferner
gelang es ihm bereits an der Anhörung die vermeintliche Inkohärenz hin-
sichtlich der Person (Onkel oder Tante), die ihn vom Aufenthalt seiner Ehe-
frau in der Schweiz berichtet habe, zu klären (B15 F206). Indes hat er die
Dauer seines Aufenthalts in der Türkei nach seiner angeblichen Flucht aus
der Haft unterschiedlich geschildert. Da dies nicht den Kern seiner Flucht-
gründe aus Syrien tangiert, ist diese Ungereimtheit vernachlässigbar.
Von entscheidender Bedeutung für die Einschätzung der überwiegenden
Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe ist indessen die fehlende Substanz in
den Aussagen des Beschwerdeführers. Dabei ist insbesondere auf die
freie Erzählung anlässlich der Anhörung zu verweisen (B15 F57). Die dies-
bezügliche Schilderung ist zwar relativ lang, jedoch beschränken sich die
Äusserungen zum asylrelevanten Teil seiner Vorbringen – die Festnahme,
anschliessende Haft und die Flucht aus der Haft – auf wenige, kurze und
detailarme Sätze. Dabei vermag der Beschwerdeführer den Ablauf seiner
Festnahme nicht in lebensnaher Weise zu schildern. Auch im weiteren Ver-
lauf der Anhörung vermag der Beschwerdeführer das angeblich Erlebte
nicht weiter zu substantiieren, so dass kein detailliertes Bild der Gescheh-
nisse entstehen konnte. Die Ausführungen zur Haft beschränken sich auf
Schilderungen von Abläufen und sich wiederholende Aussagen. Auch auf
Nachfrage hin schilderte der Beschwerdeführer die Umstände seiner Haft
nie genauer (B15 F112ff.). Der Beschwerdeführer könnte sich die Finger
zudem auch unter anderen Umständen gebrochen haben. Die fehlende
Substantiiertheit ist denn auch in Bezug auf die Befreiung und Flucht aus
der Haft festzustellen. Es bleibt beispielsweise unklar, wie sich der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befreiung verhalten und wie sich die Flucht
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Seite 12
aus der Haft genau abgespielt hat. Die diesbezüglichen Äusserungen blei-
ben sehr allgemein und unspezifisch (B15 F140ff.). Er gab weiter an der
BzP an, mit einem Auto etwa 15 Minuten gefahren zu sein (B5, S. 8), was
seinen Schilderungen anlässlich der Anhörung nicht zu entnehmen ist. Ge-
mäss diesen ist er zu Fuss geflohen (B15 F145, 148f. und 151ff.). Die feh-
lende Substanz seiner Aussagen ist durchaus ein Indiz für die Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen und kann nicht durch die allgemeine Unsicherheit
und das Unwissen des Beschwerdeführers erklärt oder alleine auf seine
Persönlichkeit zurückgeführt werden, zumal ihm mehrfach die Gelegenheit
geboten wurde, seine Ausführungen zu konkretisieren (bspw. B15 F67f.,
F121f., F127f. und F140ff.).
6.2 Gemäss Antwort des Vertrauensanwalts vom 24. August 2019 im Rah-
men der Botschaftsabklärung weist das eingereichte Dokument (Strafre-
gisterauszug) formelle Mängel auf, da die Nummer auf dem runden Stem-
pel nicht mit dem Namen des Mitarbeiters des Aussenministeriums im
rechteckigen Stempel übereinstimmt, was als Fälschungsmerkmal gewer-
tet werden kann. Dem durch den Vertrauensanwalt neu beantragten Straf-
registerauszug ist zu entnehmen, dass in Syrien keine Verurteilungen ge-
gen den Beschwerdeführer vorliegen. Die Zweifel an der Authentizität des
eingereichten Strafregisterauszugs werden insofern verstärkt, als die
Flucht aus der Haft per se gemäss dem syrischen Strafgesetzbuch nicht
unter Strafe gestellt ist (s. Art. 415 des syrischen Strafgesetzbuches).
Art. 59 des syrischen Strafgesetzbuches, wonach die Strafe von verurteil-
ten Häftlingen nach einem Fluchtversuch aus der Haft verlängert wird, ist
nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten
Strafregisterauszug erst per (…) – nach der Flucht aus der Haft – verurteilt
worden sei. Es ist demnach nicht ersichtlich, für welche Straftat der Be-
schwerdeführer hätte verurteilt werden sollen. Auch wenn Syrien bemüht
war und ist, ein rechtsstaatliches System aufrecht zu erhalten, hätten die
syrischen Justizbehörden zudem sehr schnell arbeiten müssen, um bereits
am (…) das Urteil zu erlassen, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Aussagen anfangs Juni aus der Haft habe fliehen können. Ferner werden
Strafregisterauszüge in der Regel nur an die betroffene Person selbst, eine
bevollmächtigte Vertretung, oder – falls die betroffene Person im Ausland
lebt – an deren Eltern ausgehändigt. Zwar ist es möglich, solche Doku-
mente über «gute Kontakte» trotzdem zu erhalten. Dass dem Bruder des
Beschwerdeführers jedoch ohne weiteres dessen Strafregisterauszug aus-
gehändigt worden sein soll, vermag nicht zu überzeugen.
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Seite 13
Diese Ausführungen verstärken die bereits ausgeführten Zweifel an den
Vorbringen des Beschwerdeführers, so dass diese insgesamt als nicht
überwiegend glaubhaft zu bezeichnen sind.
6.3 Nach dem Gesagten erfüllen die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
AsylG nicht.
6.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er sich exil-
politisch engagiere.
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Oppositionellen liegt (vgl. Referenzurteil
des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die
betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt
sich deshalb nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies
ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auf-
tritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklä-
rungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes
als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6).
6.4.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, überzeugend darzule-
gen, dass er sich in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigt hat. Wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig festgehalten hat, hat der Be-
schwerdeführer es unterlassen, seine vorgebrachten exilpolitischen Tätig-
keiten im erstinstanzlichen Verfahren zu erwähnen. In seiner Replik führt
der Beschwerdeführer aus, er sei zwar bereits anlässlich der Anhörung
grundsätzlich an einem exilpolitischen Engagement interessiert gewesen,
habe jedoch erst danach angefangen, an verschiedenen Versammlungen
der PYD teilzunehmen. Aufgrund seiner Verweigerung, sich in Syrien der
Al Baath Partei anzuschliessen, werde er vom syrischen Regime als Ver-
räter und politischer Opponent wahrgenommen und hätte bei einer Rück-
kehr – als illegal ausgereister, abgewiesener, kurdischer Asylsuchender,
der sich exilpolitisch engagiert habe – zu befürchten, verhaftet, verfolgt und
misshandelt zu werden. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertrete-
nen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
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den syrischen Behörden infolge seiner Weigerung, sich der Al Baath Partei
anzuschliessen, und seiner illegalen Ausreise als politischer Opponent be-
kannt ist. Der Beschwerdeführer bekleidet weder ein spezielles Amt inner-
halb der PYD noch übt er eine Funktion aus, welche ihn besonders expo-
niert hätte. Vielmehr nimmt er an Parteiversammlungen teil, wobei nicht
ersichtlich ist, dass er sich gegenüber anderen Anwesenden besonders
hervorgehoben hätte. Die von ihm eingereichten Fotografien, auf denen er
zusammen mit verschiedenen weiteren Personen an einer Versammlung
in privaten Räumlichkeiten zu sehen ist, illustrieren sein niederschwelliges
Profil, da er sich auf diesen nicht von anderen Teilnehmenden unterschei-
det. Sein exilpolitisches Engagement begründete der Beschwerdeführer
denn auch nicht weiter. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen er-
scheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass er wegen exilpoliti-
schen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteilen rechnen müsste. Der Beschwerdeführer kann sich
folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
ziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die
Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2017 infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz an. Demnach erübrigen sich praxisge-
mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin,
dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Bür-
gerkriegssituation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
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wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz
Rechnung getragen wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 30. August 2017 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen, und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich
die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither geändert hät-
ten. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amt-
liche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Be-
schwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach
ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im
Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019
wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein als angemessen
zu erachtender Aufwand von 15.9 Stunden und Auslagen von Fr. 26.20 gel-
tend gemacht. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2017 wurde be-
reits festgestellt, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen,
die nicht Rechtsanwälte sind, in der Regel Fr. 100.– bis 150.– beträgt. Das
amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit auf insgesamt
Fr. 2'411.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2'411.20 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
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